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Der informiert:

 

Öffnungsklauseln

dbb Info Nr. 40 / 2003 vom 14. März 2003

 

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

die Bundesregierung empfiehlt die Übernahme des Gesetzesantrages des Bundesrates vom 14. März 2003 sowie die Einbeziehung des Bundes in die Öffnung durch regelungstechnische Neufassung des Gesetzesantrags.

 

Die besoldungs- und finanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten des Bundes und der Länder sollen den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen weder im Hinblick auf die unterschiedlichen Situationen der Haushalte, noch im Hinblick auf regionale, soziale und leistungsbezogene Handlungsmöglichkeiten bzw. Erfordernisse gerecht werden. Aus diesem Grunde sollen schrittweise geeignete Flexibilisierungen und Regionalisierungen erforderlich sein.

 

Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass das Bundesbesoldungs- und Beamtenversorgungsrecht so geöffnet werden sollen, dass der Bund und die Länder den Bereich der jährlichen Sonderzahlungen eigenverantwortlich regeln können.

 

Bisher wurden jährliche Sonderzuwendungen und Urlaubsgeld bundeseinheitlich nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und dem Urlaubsgeldgesetz gezahlt. Künftig sollen der Bund und die Länder die Möglichkeit erhalten, Höhe, Zahlungsweise und den Rechtscharakter dieser Leistungen selbst bestimmen zu können. Vorgeschlagen wird, in den besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen die Kompetenz zu übertragen und lediglich den Höchstbetrag der Sonderzahlungen als Rahmenvorgabe weiterhin bundesgesetzlich zu regeln. Dabei bildet 100 % des Grundbetrages der jährlichen Sonderzuwendung die Obergrenze, und das Urlaubsgeld wird auf die Höhe der bislang geltenden Beträge beschränkt.


 

Im Einzelnen schlägt die Bundesregierung zur Flexibilisierung und Öffnung des Besoldungs- und Versorgungsrechts Folgendes vor:

 

+        Öffnung der bisherigen bundeseinheitlichen Bestimmungen für jährliche Sonderzuwendungen und Urlaubsgeld zugunsten der Länder entsprechend dem Gesetzesantrag des Bundesrates vom 17. März 2003 (BR-Drs. 819/02 – Beschluss); Einbeziehung des Bundes in die Öffnung, so dass künftig Bund und Länder jeweils für ihren Bereich eigenverantwortlich durch Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen entscheiden können.

 

+        Übernahme der Vorschläge des Bundesrates zur künftigen Rahmenvorgabe im Bundesrecht für jährliche Sonderzahlungen (Höchstgrenze).

 

+        Übernahme der Vorschläge des Bundesrates, dass Bund und Länder die Ausgestaltung der Sonderzahlungen (Zahlungsweise, Teilnahme an Anpassungen nach § 14 BBesG und Ruhegehaltfähigkeit) künftig eigenverantwortlich selbst bestimmen können.

 

+        Aufhebung der bisherigen bundesrechtlichen Regelungen über die Gewährung der jährlichen Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes; bis zum Inkrafttreten bundes- und landesgesetzlicher Neuregelungen über jährliche Sonderzahlungen bleibt das bisherigen Recht subsidiär anwendbar; dadurch bleibt die jährliche Sonderzuwendung künftig bei Anpassungen weiter „eingefroren“.

 

Von daher schlägt die Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. März 2003 (BR-Drs. 819/02 – Beschluss) folgende Stellungnahme vor:

 

„Die Bundesregierung nimmt den Wunsch der Länder zur Öffnung und Flexibilisierung der Beamtenbesoldung und –versorgung in dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Kenntnis.

 

Die Bundesregierung ist bereit, die vom Bundesrat vorgeschlagene schrittweise Öffnung der bisher bundeseinheitlichen Bezahlungsregelungen bei der jährlichen Sonderzuwendung und beim Urlaubsgeld aufzugreifen.

 

Zwar muss das Besoldungssystem in seinen Grundstrukturen auch künftig einheitlich geregelt werden, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in allen Bereichen zu gewährleisten. Ein solches homogenes Besoldungsgefüge muss jedoch so flexibel sein, dass unterschiedlichen finanziellen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden kann.

 

Die Bundesregierung unterstützt insofern den auf Sonderzuwendung und Urlaubsgeld begrenzten Abbau flächendeckender und bundeseinheitlicher Vorgaben der Beamtenbesoldung und – versorgung. Damit wird der Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Alimentation nicht berührt.

 

Dabei begrüßt die Bundesregierung, dass der Bundesrat mit seinem Gesetzesantrag die von der Bundesregierung mit den Vorschlägen von Bezahlungsbandbreiten angestrebte Flexibilisierung und Öffnung des Bezahlungsrechts aufgreift und eigene Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten vorschlägt. Diese eigenverantwortlichen Gestaltungsspielräume für jährliche Sonderzahlungen müssen gleichermaßen auch dem Bund für seine Beschäftigten ermöglicht werden.

 

Die Bundesregierung schlägt dazu vor, den Bund in die vom Bundesrat vorgeschlagenen Handlungs- und Gestaltungsspielräume bei den jährlichen Sonderzahlungen einzubeziehen, damit künftig Bund und Länder jeweils für ihren Bereich durch Gesetz die Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen eigenverantwortlich regeln können.

 

Die Bundesregierung stimmt den vom Bundesrat hierzu im einzelnen vorgeschlagenen bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben zu; die Höchstgrenzen und Gestaltungsoptionen des Bundesrates werden inhaltlich voll übernommen.

 

Solange Bund und Länder von den neuen Handlungs- und Gestaltungsoptionen keinen Gebrauch machen, gilt das bisherige Recht bei jährlicher Sonderzuwendung und Urlaubsgeld unverändert in Bund und Ländern weiter. Dabei bleibt die jährliche Sonderzuwendung in ihrer bisherigen Ausgestaltung auch weiterhin statisch und „eingefroren“.

 

Der um die Öffnung für den Bund erweiterte Gesetzentwurf des Bundesrates ist ein wichtiger Schritt für die von der Bundesregierung angestrebte neue Verantwortungsteilung zwischen Bund und Ländern. Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der Dienstherren werden nachhaltig gestärkt. Zugleich wird durch die Begrenzung der Öffnung auf die jährlichen Sonderzahlungen sichergestellt, dass im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes im Kernbereich der Besoldung einheitliche Grundstrukturen erhalten bleiben.

 

Der vom Bundesrat eingebrachte Gesetzesantrag eines ... Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ist durch die von der Bundesregierung vorgeschlagene Einbeziehung des Bundes in die Öffnung regelungstechnisch umzustellen und redaktionell abzuändern. ...“

 

Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass durch die vorgenommene Öffnung der aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleitete Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht berührt wird; abgesehen von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der konkreten Ausgestaltung dieses Grundsatzes sollen die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld nicht zum Kernbereich der Alimentation gehören und daher nicht vom besonderen Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst werden.

 

Die Bundesregierung weist ausdrücklich darauf hin, dass das Bundesrecht seit 1977 die Besoldung umfassend bundeseinheitlich und grundsätzlich abschließend geregelt hatte, soweit den Ländern nicht ausdrücklich Regelungsbefugnisse eingeräumt wurden. Sie verweist darauf, dass seit Mitte der 90er Jahre der Bundesgesetzgeber seine Gesetzgebungsbefugnis an verschiedenen Stellen (durch das Besoldungsstrukturgesetz, das Professorenbesoldungsreformgesetz, das 6. Besoldungsänderungsgesetz) zurückgenommen und den Länder mehr Handlungs-, Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume bei der Bezahlung eingeräumt hatte. Die Bundesregierung setzt für die Ausfüllung der grundgesetzlichen Kompetenzzuordnung bei Besoldung und Versorgung nach Art. 74 a GG auf ein modernes Föderalismusverständnis, wonach eine neue Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen Bund und Ländern das bundesstaatliche Prinzip prägen soll.

 

Die Stellungnahme der Bundesregierung (Entwurf) zu den Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2003 (BR-Drs. 819/02 – Beschluss) nebst Änderungsvorschlägen der Bundesregierung dazu ist als Anlage (in Papierform) beigefügt.

 

Äußerungen, die beim dbb

 

bis Ende April 2003

 

eingehen, können in einer Stellungnahme des dbb zu dem Gesetzesvorhaben, das Anfang Mai 2003 nach § 94 BBG erörtert werden soll, Berücksichtigung finden.

 

 

Mit kollegialen Grüßen

 

 

G e y e r

Bundesvorsitzender