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Der
informiert:
Öffnungsklauseln
dbb Info Nr. 40 / 2003 vom 14. März 2003
Sehr geehrte
Kolleginnen und Kollegen,
die
Bundesregierung empfiehlt die Übernahme des Gesetzesantrages des
Bundesrates vom 14. März 2003 sowie die Einbeziehung des Bundes in die
Öffnung durch regelungstechnische Neufassung des Gesetzesantrags.
Die
besoldungs- und finanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten des Bundes und
der Länder sollen den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnissen weder im Hinblick auf die unterschiedlichen Situationen der
Haushalte, noch im Hinblick auf regionale, soziale und leistungsbezogene
Handlungsmöglichkeiten bzw. Erfordernisse gerecht werden. Aus diesem
Grunde sollen schrittweise geeignete Flexibilisierungen und
Regionalisierungen erforderlich sein.
Die
Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass das Bundesbesoldungs- und
Beamtenversorgungsrecht so geöffnet werden sollen, dass der Bund und
die Länder den Bereich der jährlichen Sonderzahlungen eigenverantwortlich
regeln können.
Bisher
wurden jährliche Sonderzuwendungen und Urlaubsgeld bundeseinheitlich nach
dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und dem
Urlaubsgeldgesetz gezahlt. Künftig sollen der Bund und die Länder
die Möglichkeit erhalten, Höhe, Zahlungsweise und den Rechtscharakter
dieser Leistungen selbst bestimmen zu können. Vorgeschlagen wird, in den
besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen die Kompetenz zu
übertragen und lediglich den Höchstbetrag der Sonderzahlungen als
Rahmenvorgabe weiterhin bundesgesetzlich zu regeln. Dabei bildet 100 % des
Grundbetrages der jährlichen Sonderzuwendung die Obergrenze, und das
Urlaubsgeld wird auf die Höhe der bislang geltenden Beträge beschränkt.
Im Einzelnen
schlägt die Bundesregierung zur Flexibilisierung und Öffnung des
Besoldungs- und Versorgungsrechts Folgendes vor:
+ Öffnung der bisherigen bundeseinheitlichen
Bestimmungen für jährliche Sonderzuwendungen und Urlaubsgeld zugunsten der
Länder entsprechend dem Gesetzesantrag des Bundesrates vom 17. März 2003 (BR-Drs.
819/02 – Beschluss); Einbeziehung des Bundes in die Öffnung, so dass
künftig Bund und Länder jeweils für ihren Bereich eigenverantwortlich
durch Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen entscheiden
können.
+ Übernahme der Vorschläge des Bundesrates zur
künftigen Rahmenvorgabe im Bundesrecht für jährliche Sonderzahlungen
(Höchstgrenze).
+ Übernahme der Vorschläge des Bundesrates, dass
Bund und Länder die Ausgestaltung der Sonderzahlungen (Zahlungsweise,
Teilnahme an Anpassungen nach § 14 BBesG und Ruhegehaltfähigkeit) künftig
eigenverantwortlich selbst bestimmen können.
+ Aufhebung der bisherigen bundesrechtlichen
Regelungen über die Gewährung der jährlichen Sonderzuwendung und des
Urlaubsgeldes; bis zum Inkrafttreten bundes- und landesgesetzlicher
Neuregelungen über jährliche Sonderzahlungen bleibt das bisherigen Recht
subsidiär anwendbar; dadurch bleibt die jährliche Sonderzuwendung künftig
bei Anpassungen weiter „eingefroren“.
Von daher schlägt die Bundesregierung zum Gesetzentwurf
des Bundesrates zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. März
2003 (BR-Drs. 819/02 – Beschluss) folgende Stellungnahme vor:
„Die Bundesregierung nimmt den Wunsch der Länder zur
Öffnung und Flexibilisierung der Beamtenbesoldung und –versorgung in dem
vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften zur Kenntnis.
Die Bundesregierung ist bereit, die vom Bundesrat
vorgeschlagene schrittweise Öffnung der bisher bundeseinheitlichen
Bezahlungsregelungen bei der jährlichen Sonderzuwendung und beim
Urlaubsgeld aufzugreifen.
Zwar muss das Besoldungssystem in seinen
Grundstrukturen auch künftig einheitlich geregelt werden, um die
Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in allen Bereichen zu
gewährleisten. Ein solches homogenes Besoldungsgefüge muss jedoch so
flexibel sein, dass unterschiedlichen finanziellen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden kann.
Die Bundesregierung unterstützt insofern den auf
Sonderzuwendung und Urlaubsgeld begrenzten Abbau flächendeckender und
bundeseinheitlicher Vorgaben der Beamtenbesoldung und – versorgung. Damit
wird der Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Alimentation
nicht berührt.
Dabei begrüßt die Bundesregierung, dass der Bundesrat
mit seinem Gesetzesantrag die von der Bundesregierung mit den Vorschlägen
von Bezahlungsbandbreiten angestrebte Flexibilisierung und Öffnung des
Bezahlungsrechts aufgreift und eigene Handlungs- und
Gestaltungsmöglichkeiten vorschlägt. Diese eigenverantwortlichen
Gestaltungsspielräume für jährliche Sonderzahlungen müssen gleichermaßen
auch dem Bund für seine Beschäftigten ermöglicht werden.
Die Bundesregierung schlägt dazu vor, den Bund in die
vom Bundesrat vorgeschlagenen Handlungs- und Gestaltungsspielräume bei den
jährlichen Sonderzahlungen einzubeziehen, damit künftig Bund und Länder
jeweils für ihren Bereich durch Gesetz die Gewährung von jährlichen
Sonderzahlungen eigenverantwortlich regeln können.
Die Bundesregierung stimmt den vom Bundesrat hierzu im
einzelnen vorgeschlagenen bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben zu; die
Höchstgrenzen und Gestaltungsoptionen des Bundesrates werden inhaltlich
voll übernommen.
Solange Bund und Länder von den neuen Handlungs- und
Gestaltungsoptionen keinen Gebrauch machen, gilt das bisherige Recht bei
jährlicher Sonderzuwendung und Urlaubsgeld unverändert in Bund und Ländern
weiter. Dabei bleibt die jährliche Sonderzuwendung in ihrer bisherigen
Ausgestaltung auch weiterhin statisch und „eingefroren“.
Der um die Öffnung für den Bund erweiterte
Gesetzentwurf des Bundesrates ist ein wichtiger Schritt für die von der
Bundesregierung angestrebte neue Verantwortungsteilung zwischen Bund und
Ländern. Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der Dienstherren werden
nachhaltig gestärkt. Zugleich wird durch die Begrenzung der Öffnung auf
die jährlichen Sonderzahlungen sichergestellt, dass im Interesse der
Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes im Kernbereich der Besoldung
einheitliche Grundstrukturen erhalten bleiben.
Der vom Bundesrat eingebrachte Gesetzesantrag eines ...
Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ist durch die von der
Bundesregierung vorgeschlagene Einbeziehung des Bundes in die Öffnung
regelungstechnisch umzustellen und redaktionell abzuändern. ...“
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass durch
die vorgenommene Öffnung der aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleitete Grundsatz
der amtsangemessenen Alimentation nicht berührt wird; abgesehen von dem
weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der konkreten
Ausgestaltung dieses Grundsatzes sollen die jährliche Sonderzuwendung und
das Urlaubsgeld nicht zum Kernbereich der Alimentation gehören und daher
nicht vom besonderen Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG erfasst werden.
Die Bundesregierung weist ausdrücklich darauf hin, dass
das Bundesrecht seit 1977 die Besoldung umfassend bundeseinheitlich und
grundsätzlich abschließend geregelt hatte, soweit den Ländern nicht
ausdrücklich Regelungsbefugnisse eingeräumt wurden. Sie verweist darauf,
dass seit Mitte der 90er Jahre der Bundesgesetzgeber seine
Gesetzgebungsbefugnis an verschiedenen Stellen (durch das
Besoldungsstrukturgesetz, das Professorenbesoldungsreformgesetz, das 6.
Besoldungsänderungsgesetz) zurückgenommen und den Länder mehr Handlungs-,
Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume bei der Bezahlung eingeräumt
hatte. Die Bundesregierung setzt für die Ausfüllung der grundgesetzlichen
Kompetenzzuordnung bei Besoldung und Versorgung nach Art. 74 a GG auf ein
modernes Föderalismusverständnis, wonach eine neue Aufgaben- und
Verantwortungsteilung zwischen Bund und Ländern das bundesstaatliche
Prinzip prägen soll.
Die Stellungnahme der Bundesregierung (Entwurf) zu den
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
14. März 2003 (BR-Drs. 819/02 – Beschluss) nebst Änderungsvorschlägen der
Bundesregierung dazu ist als Anlage (in Papierform) beigefügt.
Äußerungen, die beim dbb
bis Ende April 2003
eingehen, können in einer Stellungnahme des dbb zu dem
Gesetzesvorhaben, das Anfang Mai 2003 nach § 94 BBG erörtert werden soll,
Berücksichtigung finden.
Mit kollegialen
Grüßen
G e y e r
Bundesvorsitzender
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