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Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg
(Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
Vom 17. November 1997
(GVBl.II/97 S. 842)
geändert durch Gesetz vom 21.12.1998
(GVBl.I/98 S.234, 240)
Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember
1992 (GVBl. I S. 506) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden,
der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts.
(2)
Diese Verordnung gilt nicht für
-
Polizeivollzugsbeamte,
-
Beamte
des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren und in den
Leitstellen der Landkreise,
-
Ehrenbeamte,
-
Beamte,
für die nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz die
Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind.
(3)
Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste
Dienstbehörde, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung
anzuwenden sind.
§
2
Regelmäßige und tägliche Arbeitszeit, Pausen
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen im
Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. Als Arbeitstage gelten grundsätzlich
die Wochentage Montag bis Freitag. Für Lehrkräfte an den Schulen
in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg kann auch der
Sonnabend ein Arbeitstag sein.
(2)
Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an
Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der
Wochenarbeitszeit (Absatz 1) ergibt sich aus der Anlage zu dieser
Verordnung. Bei der Festsetzung dieser Unterrichtsverpflichtung ist
die zeitliche Inanspruchnahme für schulische Prüfungen und Prüfungen
nach dem Berufsbildungsgesetz, zur Mitarbeit und zur Erstellung von
Prüfungsaufgaben
nach dem Berufsbildungsgesetz, für die Hospitation und Beurteilung
sowie die Beratung von Lehramtskandidaten im Rahmen der
Lehrerausbildung und zur Teilnahme an Schulveranstaltungen bereits
berücksichtigt. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr
zugrundezulegen. Das für Schule zuständige Mitglied der
Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium des
Innern und dem Ministerium der Finanzen durch
Verwaltungsvorschriften, ob und in welchem Umfang die
Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte ermäßigt werden kann.
(3)
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich um die
dienstfreien Zeiten gemäß § 4 und für jeden gesetzlichen
Feiertag, wenn dieser auf einen Arbeitstag fällt, um die
Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre. Für Beamte im
Wechselschichtdienst vermindert sich die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit in entsprechendem Umfang wie für Beamte desselben
Verwaltungszweiges mit regelmäßiger Arbeitszeit; dies gilt ohne Rücksicht
darauf, ob der betreffende Beamte an dem für die Beamten mit regelmäßiger
Arbeitszeit dienstfreien Tag tatsächlich Dienst leisten muss oder
dienstfrei hat.
(4)
Die durchschnittliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem
Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist grundsätzlich
innerhalb einer Woche zu leisten. Wenn die dienstlichen Verhältnisse
es zulassen oder erfordern, kann die ermäßigte durchschnittliche
Arbeitszeit so verteilt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von
höchstens einem Jahr die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte
Arbeitszeit erbracht wird.
(5)
Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungszweige,
Dienststellen, Teile von Dienststellen oder bestimmte Beamtengruppen
die Arbeitszeit verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen
Verhältnisse es erfordern. Hierbei soll die Arbeitszeit zehn
Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten; der
jeweilige Dienststellenleiter kann bei dringendem dienstlichen Bedürfnis
Abweichungen zulassen; jedoch dürfen zwölf Stunden am Tage nicht
überschritten werden.
(6)
Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit gemäß Absatz 5 ist
innerhalb von sechs Monaten auszugleichen.
(7)
Die Pause beträgt ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden mindestens
30 höchstens 45 Minuten, bei einer im voraus festgelegten
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 höchstens 60
Minuten und soll täglich zwischen 11.30 Uhr und 14.00 Uhr gewährt
werden. Wird die Pausenzeit überschritten, muss entsprechend der Überschreitung
nachgearbeitet werden.
§
2a
Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
bei der Altersteilzeit
Die
während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 39 Abs. 5 des
Landesbeamtengesetzes zu leistende Arbeit kann so verteilt werden,
dass sie
- durchgehend geleistet wird
(Teilzeitmodell),
-
in der
ersten Hälfte der Altersteilzeit geleistet und der Beamte
anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).
Im Fall der Nummer 2 dürfen dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.
§
3
Arbeitszeitverkürzungstag
(1)
Der Beamte wird im Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter
Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Die Dauer der
Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Beamten
geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Sofern der
Beamte Schichtdienst leistet, beträgt die Dauer der Freistellung
eine Dienstschicht. Umfasst die Dienstschicht einen längeren
Zeitraum als die Freistellung nach Satz 2, hat der Beamte diese Zeit
entsprechend nachzuarbeiten.
(2)
Der Anspruch auf Freistellung nach Absatz 1 wird erstmals erworben,
wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden
hat. Die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis
beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als
Arbeitnehmer ist anzurechnen. Der Anspruch auf Freistellung entfällt,
wenn der Beamte in demselben Kalenderjahr auf Grund.
eines
vorangegangenen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bereits einen Tag
von der Arbeit freigestellt war.
(3)
Die Freistellung soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach
dem Erholungsurlaub erfolgen.
(4)
Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst
zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres
nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist
die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden
Kalenderjahres nachzuholen. In den übrigen Fällen verfällt der
Anspruch auf Freistellung.
(5)
Für Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst des Landes Brandenburg
ist der Arbeitszeitverkürzungstag mit den Schulferien abgegolten.
§
4
Dienstfreie Tage
(1)
Die Landesregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der
Dienst an einzelnen Arbeitstagen ganz oder teilweise entfällt. Bei
örtlich bedingten besonderen Anlässen kann Dienstbefreiung von der
obersten Dienstbehörde und, wenn der Anlass nur eine einzelne
Dienststelle berührt, vom Leiter der Dienststelle angeordnet
werden.
(2)
Am 24. und 31. Dezember entfällt der Dienst, sofern die
dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Kann die
Dienstbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht
erteilt werden, ist an einem anderen Tag Freizeitausgleich im Umfang
der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.
§
5
Dienst an allgemein dienstfreien Tagen
Soweit
die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Leiter der
Dienststelle oder der Dienstvorgesetzte Dienst an Sonnabenden, Sonn-
und Feiertagen oder zu anderen dienstfreien Zeiten anordnen. Der an
diesen Tagen zu verrichtende Dienst ist durch Dienstbefreiung an
anderen Tagen auszugleichen, die zusammenhängend gewährt werden
soll. Die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen bleiben
unberührt.
§
6
Dienstleistungsabend
Dienststellen
mit Publikumsverkehr können Dienstleistungsabende bestimmen. Die
Ausdehnung der Arbeitszeit durch einen Dienstleistungsabend ist
entsprechend auszugleichen.
§
7
Gleitende Arbeitszeit
(1)
Die tägliche Arbeitszeit kann im Sinne des § 2 in der Weise
geregelt werden, dass
der
Beamte innerhalb der Zeitspanne von frühestens 6.00 Uhr bis spätestens
19.30 Uhr jeweils Dienstbeginn und Dienstende selbst bestimmen kann
(gleitende Arbeitszeit). Dabei dürfen täglich nicht mehr als zehn
Stunden auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden.
(2)
Abgesehen von der Pause nach § 2 Abs. 7 müssen alle Beamten
mindestens während der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr anwesend
sein (Kernarbeitszeit). Am Freitag kann die Kernarbeitszeit um 14.00
Uhr enden, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der
Dienststellenleiter hat sicherzustellen, dass auch außerhalb der
Kernarbeitszeit die Aufgabenerfüllung der Behörde oder einzelner
Dienstbereiche gewährleistet ist.
(3)
Grundsätzlich sind Zeitguthaben außerhalb der Kernarbeitszeit
auszugleichen. Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, können
dem Beamten bis zu zwölf freie Tage im Kalenderjahr Ausgleich gewährt
werden. Ist ein Ausgleich innerhalb des Kalendermonats nicht möglich,
so kann ein Zeitguthaben bis zu zwölf Stunden, bei einem
Zeitdefizit die gesamten Fehlzeiten in den folgenden Monat übertragen
werden; die Fehlzeiten dürfen acht Stunden nicht überschreiten.
Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen die Höchstgrenze
des übertragbaren Zeitguthabens oder des Zeitdefizits überschritten
werden.
(4)
Zur Erledigung von unaufschiebbaren persönlichen Angelegenheiten
kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach
pflichtgemäßem Ermessen Dienstbefreiung für Zeiten innerhalb der
Kernarbeitszeit unter Inanspruchnahme des Zeitguthabens oder des
Zeitdefizits gewährt werden, wenn die Erledigung nicht außerhalb
der Kernarbeitszeit möglich ist. Wird die tägliche Arbeitszeit
wegen Krankheit unterbrochen, so gilt die Zeit der Unterbrechung als
Anwesenheitszeit. Dies gilt auch für eine erforderliche und
nachgewiesene ärztliche Behandlung, wenn diese während der
Kernarbeitszeit erfolgen muss. Bei teilweiser Abwesenheit wegen
Dienstunfähigkeit zu Beginn oder zum Ende des Arbeitstages wird zur
Berechnung der Anwesenheitszeit die durchschnittliche tägliche
Arbeitszeit zugrundegelegt.
(5)
Aus dienstlichen Gründen können Beamte dauernd oder vorübergehend
von der Inanspruchnahme der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen
werden.
(6)
Soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, finden für
Beamte mit ermäßigter Wochenarbeitszeit nach § 2 Abs. 4 die
Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit entsprechende Anwendung.
§
8
Zeiterfassung und Datenschutz
(1)
Bei Landesbehörden und Einrichtungen des Landes mit gleitender
Arbeitszeit ist diese grundsätzlich durch Zeiterfassungsgeräte zu
erfassen. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen
Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn
die
Eigenart des Dienstes der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten
entgegensteht oder die Anschaffung der Zeiterfassungsgeräte
unwirtschaftlich erscheint.
(2)
Die für die Zeiterfassung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen
nur ausgewertet werden, um zu überprüfen, ob der Beamte seine
regelmäßig zu leistende Arbeitszeit eingehalten hat. Diese
personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische
Maßnahmen gegen unzulässige Verarbeitung und Nutzung sowie gegen
Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Sie sind nach einem Jahr
zu löschen oder zu vernichten.
§
9
Abweichende Regeln zur gleitenden Arbeitszeit
(1)
Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen der Aufsicht
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts können nach den örtlichen Erfordernissen
abweichende Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit treffen.
(2)
Die oberste Dienstbehörde kann für Dienststellen, denen neben
Beamten des Landes auch Beschäftigte anderer Dienstherrn angehören
und für Beamte nach § 129 des Landesbeamtengesetzes, abweichende
Regelungen festlegen.
§
10
Bereitschaftsdienst
(1)
Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte in seiner
Dienststelle oder an einem anderen von seinem Dienstherrn oder
seinem Dienstvorgesetzten bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit
aufzuhalten hat, um bei Bedarf unverzüglich zur Dienstleistung
herangezogen werden zu können.
(2)
Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen
verlängert werden, soweit sie ganz oder teilweise in Bereitschaft
besteht. Im Zeitraum einer Woche dürfen 54 Stunden nicht überschritten
werden, es sei denn, die Bereitschaft in diesem Zeitraum beträgt
mehr als 30 Stunden. Übersteigt der Dienst in Bereitschaft
durchschnittlich 30 Stunden in der Woche, so kann die Arbeitszeit
bis zu 124 Stunden in zwei Wochen verlängert werden.
§
11
Rufbereitschaft
Muss
der Beamte auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
mehr als zehn Stunden im Monat jederzeit an einem Ort seiner Wahl
erreichbar sein, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen
(Rufbereitschaft), so ist diese Zeit der Rufbereitschaft zu einem
Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. Sofern
keine zusätzlichen Erschwernisse hinzutreten, wird, wenn dem
Beamten zur Erreichbarkeit ein mobiles Empfangsgerät zur Verfügung
gestellt wird, oder wenn er selbst die Erreichbarkeit über ein
mobiles Empfangsgerät gewährleistet, die Zeit der Rufbereitschaft
zu einem Zwölftel ausgeglichen. Bei der Berechnung der
Rufbereitschaft werden Zeiten von 30 Minuten und mehr auf eine volle
Stunde aufgerundet. Zeiten von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
§
12
Mehrarbeit
(1)
Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der
Dienstvorgesetzte in Ausnahmefällen Beamte einzelner
Verwaltungszweige, Dienststellen
oder Teile von Dienststellen verpflichten, über die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun. Unter den gleichen Voraussetzungen
kann der
Leiter einer Dienststelle, in Eilfällen auch der unmittelbare
Vorgesetzte, für einzelne Beamte Mehrarbeit anordnen.
(2)
Werden Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte
Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist für die geleistete
Mehrarbeit innerhalb von drei Monaten entsprechende Dienstbefreiung
zu gewähren.
(3)
Ist eine Dienstbefreiung nach Absatz 2 aus zwingenden dienstlichen
Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in
Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum
bis zu 40 Stunden im Monat nach Maßgabe der beamten- und
besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Vergütung erhalten.
(4)
Anstelle der nach Absatz 3 geregelten Vergütung von Mehrarbeit kann
Lehrkräften an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der
schulorganisatorischen Möglichkeiten der Freizeitausgleich auch im
nächsten Schulhalbjahr oder im nächsten Schuljahr gewährt werden.
Näheres wird durch das für Schule zuständige Ministerium im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der
Finanzen durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
§
13
Dienstreisen, Dienstgänge
(1)
Bei Dienstreisen und Dienstgängen gilt nur die Zeit der
dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als
Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft
beinhaltet.
(2)
Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird
jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige oder
dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese infolge
der Nichtberücksichtigung der Reise- und Wartezeiten nicht erreicht
würde. Bei gleitender Arbeitszeit wird die durchschnittliche tägliche
Arbeitszeit angerechnet.
(3)
Werden bei Dienstreisen, die über die regelmäßige oder
dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren
Reise- und Wartezeiten im Monat um insgesamt 15 Stunden überschritten,
so wird auf Antrag die Hälfte dieser überschrittenen Zeiten bei
fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender
Arbeitszeit im Rahmen des § 7 Abs. 3 auf die Arbeitszeit
angerechnet.
§
14
Schichtdienst und Nachtdienst
(1)
Sind für eine Dienststelle oder Teile einer Dienststelle auf Grund
der besonderen dienstlichen Aufgaben oder örtlichen Verhältnisse
Dienststunden zu leisten, die auf Dauer die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit überschreiten würden, so ist der Dienst durch
Schichtwechsel zu organisieren.
(2)
Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist
bei der Gestaltung der Arbeitszeit Rechnung zu tragen. Nachtdienst
ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
§
15
Abweichungen
Für
die Beamten, die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen
Dienst leisten, kann die zuständige oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der
Finanzen von den §§ 2, 4 und 7 abweichen, soweit die dienstlichen
Bedürfnisse es erfordern. Das gleiche gilt für Beamte, deren
Arbeitszeit nicht nur auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist,
für die Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
und für Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Für
das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an
Hochschulen mit Lehraufgaben bleiben die Bestimmungen der
Lehrverpflichtungsverordnung unberührt.
§
16
Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bei
den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den anderen der Aufsicht
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde
der Dienstvorgesetzte. Abweichende Regelungen nach § 15 bedürfen
nicht des Einvernehmens des Ministers des Innern und des Ministers
der Finanzen.
§
17
Experimentierklausel
Zur
Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Ministerium des Innern
auf Antrag der obersten Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser
Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.
§
18
Übergangsvorschriften
In
Dienststellen, in denen von dieser Verordnung abweichende
Dienstvereinbarungen zur gleitenden Arbeitszeit bestehen, sind
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung die
dortigen Regelungen an die Arbeitszeitverordnung anzupassen.
§
19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1
Die Pflichtstundenzahl beträgt an:
a) der Grundschule und Primarstufe der Gesamtschule
27 Pflichtstunden,
b) der Realschule 26 Pflichtstunden,
c)
der Förderschule für Geistigbehinderte 20 Pflichtstunden, im
Ganztagsbereich 11 Zeitstunden,
d) den übrigen Schulen 26 Pflichtstunden.
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