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seit 01.04.2001

 

 

 

 

Recht des öffentlichen Dienstes

 

Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug

(DSVollz)

 

Erster Teil

Allgemeine Berufspflichten der Bediensteten

 

1

Grundpflichten

(1) Die Bediensteten der Vollzugsanstalten müssen sich immer bewusst sein, dass jeder von ihnen neben seinen besonderen Aufgaben dazu mitberufen ist, die Aufgaben des Vollzuges (§ 2 StVollzG) zu verwirklichen.

(2) Sie sollen durch gewissenhafte Pflichterfüllung und durch ihre Lebensführung vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch Anordnungen, sondern durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu geordneter Lebensführung hinführen.

 

2

Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkungen

(1) Die Bediensteten dürfen unter keinem Vorwand mit den Gefangenen Geschäfte eingehen; sie dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anstaltsleiters keine Nachrichten und Aufträge vermitteln und weder für die Gefangenen noch von ihnen Geld oder andere Sachen entgegennehmen.

(2) Gegenüber Angehörigen und Freunden der Gefangenen sowie Entlassenen und deren Angehörigen und Freunden ist die notwendige Zurückhaltung zu wahren.

 

 3

Lauterkeit des dienstlichen Verhaltens

Die Bediensteten dürfen ihre dienstliche Stellung und die Beziehungen der Anstalt zu Personen, die für die Anstalt Waren liefern oder Leistungen bewirken oder Gefangene beschäftigen, nicht zu ihrem eigenen Vorteil nutzen. Sie dürfen für Verrichtungen aus Anlass der Ausübung ihres Dienstes ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde keinerlei Vergütung oder sonstige Vorteile annehmen.

 

 4

Arbeiten für Bedienstete

Für die Inanspruchnahme der Gefangenenarbeit und den Bezug von Anstaltserzeugnissen durch Bedienstete gelten die besonderen Bestimmungen der Landesjustizverwaltungen.

 

5

Pflicht zur Verschwiegenheit

Die Bediensteten haben, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, auch soweit sie persönliche Verhältnisse der Gefangenen betreffen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

 

 6

Tragen von Waffen

Innerhalb der Anstalt werden grundsätzlich keine Waffen getragen. Der Anstaltsleiter bestimmt, inwieweit in Ausnahmefällen, besonders bei der Aufsicht innerhalb der Anstalt, beim Nachtdienst, beim Aufenthalt im Freien, bei der Arbeit in den Betrieben und bei größeren Ansammlungen Waffen von den Bediensteten zu tragen sind.

 

7

Verhalten bei Widersätzlichkeiten

Die Bediensteten haben Widersätzlichkeiten, Meutereien und Fluchtversuche mit Besonnenheit, wenn erforderlich unter Einsatz der eigenen Person, entgegenzutreten und Widerstände, notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, zu brechen. Gegenseitige Hilfeleistung ist Pflicht.

 

8

Dienstregelung

(1) Der Anstaltsleiter regelt den Dienst. Er hat hierbei die allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit der Bediensteten und die  Erfordernisse der Sicherheit zu beachten sowie auf die Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Bediensteten gebührend Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Bediensteten haben sich in dem ihnen zugewiesenen Dienstbereich aufzuhalten.

 

 9

Meldepflicht

Die Bediensteten haben dem Anstaltsleiter oder den von ihm beauftragten Bediensteten alle wichtigen Vorgänge unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ferner sind alle Beobachtungen zu melden, die bedeutsam sind für die Beurteilung und die Behandlung der Gefangenen, für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie für die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden. Erkrankungen von Gefangenen sind dem Anstaltsarzt anzuzeigen.

 

10

Anrede des Gefangenen

Der Gefangene wird mit "Sie" angesprochen. Die im bürgerlichen Leben üblichen Anreden sind zu gebrauchen.

 

Zweiter Teil

Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst

 

11

Zusammenarbeit

Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes wirken bei der Behandlung der Gefangenen sowie bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt gemeinsam mit den anderen im Vollzug Tätigen mit.

 

12

Allgemeiner Vollzugsdienst

(1) Die Beaufsichtigung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen obliegen vor allem den Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes. Die Aufsichtbehörde bestellt für jede Anstalt einen von ihnen oder einen Beamten des gehobenen Dienstes zum Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes.

(2) Zu den Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes gehören

1.     die Mitwirkung bei der Aufnahme und Entlassung von Gefangenen,

2.     die sichere Unterbringung der Gefangenen,

3.    die Mitwirkung bei der Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen,

4.  die Sorge für die Ordnung und Sauberkeit in allen Räumen mit ihren Einrichtungs- und Lagerungsgegenständen,

5.     die Sorge für die Reinlichkeit der Gefangenen, ihrer Wäsche und Kleidung,

6.     die Mitwirkung bei der Pflege erkrankter Gefangener,

7.   nach örtlichen Bestimmungen die Führung von Büchern, Listen und Nachweisungen sowie die Entgegennahme von Anträgen.

(3) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes haben die mit der Leitung der Arbeitsbetriebe unmittelbar beauftragten Bediensteten zu unterstützen. In Unternehmerbetrieben haben sie die in Nummer 13 Abs. 2 und 4 bezeichneten Aufgaben.

(4) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes sind zum Wechselschichtdienst gleichmäßig heranzuziehen; Ausnahmen bestimmt der Anstaltsleiter.

 

13

Werkdienst

(1) Zur Leitung der Betriebe der Arbeitsverwaltung und für die Anleitung der Gefangenen in diesen Betrieben sowie für die Überwachung und Wartung der technischen Anlagen der Anstalt werden Bedienstete des Werkdienstes oder fachlich vorgebildete Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes bestellt.

(2) Zu den Aufgaben dieser Bediensteten gehören:

 1.    die Erledigung der Arbeitsaufträge nach Weisung des Leiters der Arbeitsverwaltung,

 2.    die rechtzeitige Zuteilung der Arbeit, der Rohstoffe und der Arbeitsgeräte an die Gefangenen,

 3.    die Abnahme der Arbeit und der Arbeitsgeräte am Ende der täglichen Arbeitszeit,

 4.   die Feststellung des Maßes der von den Gefangenen an jedem Tage geleisteten Arbeit sowie die Prüfung der abgegebenen Arbeit auf ihre Güte,

 5.    die Meldung nicht sorgfältiger oder ungenügender Arbeit,

 6.    die unverzügliche Meldung von Betriebsunfällen,

 7.   die Belehrung der Gefangenen über die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Gewährleistung der Einhaltung dieser Vorschriften,

 8.    die berufliche Ausbildung und Weiterbildung der Gefangenen,

 9.    die Instandhaltung der Arbeitsgeräte und Maschinen,

10.  nach örtlichen Bestimmungen die Führung von Büchern, Listen und Nachweisungen sowie die Entgegennahme von Anträgen,

11.   die Mitwirkung bei der Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen,

12.   die Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der ihnen zugeteilten Gefangenen.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde kann einen Bediensteten des Werkdienstes zum Werkdienstleiter bestellen.

(4) Bei der Gefangenenarbeit eingesetzte Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes müssen sich mit den eingeführten Arbeiten vertraut machen und befähigt sein, die Gefangenen bei der Arbeit anzuleiten und zu überwachen.

 

14

Einsatz von männlichen und weiblichen Bediensteten

(1) Die Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Pflegedienstes werden in Anstalten und Abteilungen für Männer von männlichen Bediensteten, in Anstalten und Abteilungen für Frauen von weiblichen Bediensteten versehen. Ausnahmen sind zulässig.

(2) Die Aufgaben anderer Dienste können in Anstalten und Abteilungen für Männer auch von weiblichen Bediensteten, in Anstalten und Abteilungen für Frauen auch von männlichen Bediensteten wahrgenommen werden.

(3) Männliche Bedienstete sollen die Hafträume weiblicher Gefangener nur in Anwesenheit einer weiblichen Bediensteten betreten.

 

Dritter Teil

Sicherheit und Ordnung,Allgemeine Sicherungsmaßnahmen

 

15

Sicherung des Anstaltsbereichs

(1) Die Eingänge zu den Anstaltsgebäuden, ihren Räumlichkeiten und zu den Höfen müssen - zumindest in Anstalten des geschlossenen Vollzuges - stets verschlossen gehalten werden. Ausnahmen kann der Anstaltsleiter aus Gründen des Vollzuges oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse zulassen, soweit dadurch nicht die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird.

(2) Die Anstaltsschlüssel und Dienstkleidungsstücke, die nicht ausgegeben sind oder gebraucht werden, sind unter sicherem Verschluss zu halten. Verluste sind sofort zu melden. Die Bediensteten müssen die ihnen ausgehändigten Schlüssel sorgfältig und sicher verwahren. Die Schlüssel sind nicht übertragbar; sie sind beim Verlassen der Anstalt abzugeben. Gefangenen dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anstaltsleiters Schlüssel nicht anvertraut werden.

(3) Soweit Waffen, Munition und andere Sicherungsmittel nicht ausgegeben sind, müssen sie sicher verwahrt werden. Über die Bestände ist ein Verzeichnis zu führen. Verbrauch und Verluste sind sofort zu melden.

(4) Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können, sind sicher zu verwahren und dürfen Gefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig überlassen werden. Die Vollständigkeit der ausgegebenen Arbeitsgeräte muss täglich bei Abnahme zur Zeit des Arbeitsschlusses festgestellt werden.

(5) In den Höfen darf die Übersicht nicht behindert und auf beiden Seiten der Umwehrung nichts so nahe gelagert, aufgestellt, gebaut oder gepflanzt werden, dass dadurch das Übersteigen der Umwehrung erleichtert wird.

(6) Die Anstalten sind mit Alarmeinrichtungen auszustatten, die nach Bedarf auch die Dienstwohnungen in ihren Bereich einbeziehen.

 

16

Tordienst

(1) Die Bediensteten der Anstalt und die in der Anstalt ständig verkehrenden Personen dürfen die Anstalt ohne weiteres betreten und verlassen. Andere Personen müssen den Zweck ihres Einlassbegehrens angeben und sich über ihre Person ausweisen.

Sie werden dem Anstaltsleiter oder dem von ihm bestimmten Bediensteten gemeldet und, wenn sie eingelassen werden, von einem Bediensteten begleitet, soweit nichts anderes angeordnet ist. Name und Anschrift dieser Personen sowie die Dauer ihres Aufenthaltes in der Anstalt werden in einem Besuchsbuch eingetragen.

(2) Während der Zeit zwischen Einschluss und Aufschluss ist in der Regel nur dem Vertreter der Aufsichtbehörde, dem Anstaltsleiter oder dem von ihm mit einer Kontrolle beauftragten Bediensteten Einlass in die Anstalt zu gewähren.

(3) Der Anstaltsleiter regelt in einer Dienstanweisung die Aufgaben des Tordienstes im einzelnen.

 

17

Nachtdienst

Zur Überwachung bei Nacht wird in den Vollzugsanstalten ein ständiger Nachtdienst eingerichtet.

 

18

Sicherungs- und Alarmplan

Der Anstaltsleiter erlässt zur Sicherung der Anstalt und des Anstaltsbereichs einen Sicherungsplan. Er stellt zur Wiederergreifung entwichener Gefangener, zur Bekämpfung von Meuterei, Aufruhr und Angriffen gegen die Anstalt von außen einen Alarmplan auf; die zuständigen Polizeibehörden sind zu beteiligen.

 

19

Brandschutz

(1) Der Anstaltsleiter erlässt in in Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr eine Feuerlöschordnung.

(2) Zur Feuerbekämpfung muss ausreichendes Löschgerät vorhanden sein und in betriebsfähigem Zustand gehalten werden. Die Bediensteten sind mit der Handhabung vertraut zu machen.

(3) Leicht brennbare Gegenstände sind sicher zu verwahren und bestimmungsgemäß zu lagern.

 

20

Beaufsichtigung der Gefangenen

(1) Die Gefangenen sind so zu beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet sind. Die Beaufsichtigung erstreckt sich insbesondere auf die Vollzähligkeit der Gefangenen, die Einhaltung der Trennungsvorschriften und die Unterbindung unerlaubten Verkehrs. Auf die Nummern 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 141 StVollzG wird hingewiesen.

(2) Gefährliche, fluchtverdächtige und solche Gefangene, bei denen die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht, sind besonders sorgfältig zu beaufsichtigen und ebenso wie ihre Sachen häufiger zu durchsuchen.

(3) Gefährliche und solche Gefangene, von denen Selbstverletzung oder Selbstmord zu befürchten ist, sollen in der Regel nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie gefährliche Werkzeuge in die Hand bekommen.

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