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Dienst- und
Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug
(DSVollz)
Erster Teil
Allgemeine Berufspflichten der
Bediensteten
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Grundpflichten
(1) Die Bediensteten der
Vollzugsanstalten müssen sich immer bewusst sein, dass jeder von ihnen
neben seinen besonderen Aufgaben dazu mitberufen ist, die Aufgaben des
Vollzuges (§ 2 StVollzG) zu verwirklichen.
(2) Sie sollen durch gewissenhafte
Pflichterfüllung und durch ihre Lebensführung vorbildlich wirken und
so die Gefangenen nicht nur durch Anordnungen, sondern durch eigenes
Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu geordneter Lebensführung
hinführen.
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Geschäftsverbot und
Verkehrsbeschränkungen
(1) Die Bediensteten dürfen unter
keinem Vorwand mit den Gefangenen Geschäfte eingehen; sie dürfen ohne
ausdrückliche Erlaubnis des Anstaltsleiters keine Nachrichten und
Aufträge vermitteln und weder für die Gefangenen noch von ihnen Geld
oder andere Sachen entgegennehmen.
(2) Gegenüber Angehörigen und
Freunden der Gefangenen sowie Entlassenen und deren Angehörigen und
Freunden ist die notwendige Zurückhaltung zu wahren.
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Lauterkeit des dienstlichen
Verhaltens
Die Bediensteten dürfen ihre
dienstliche Stellung und die Beziehungen der Anstalt zu Personen, die
für die Anstalt Waren liefern oder Leistungen bewirken oder Gefangene
beschäftigen, nicht zu ihrem eigenen Vorteil nutzen. Sie dürfen für
Verrichtungen aus Anlass der Ausübung ihres Dienstes ohne Zustimmung
der Aufsichtsbehörde keinerlei Vergütung oder sonstige Vorteile
annehmen.
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Arbeiten für Bedienstete
Für die Inanspruchnahme der
Gefangenenarbeit und den Bezug von Anstaltserzeugnissen durch
Bedienstete gelten die besonderen Bestimmungen der
Landesjustizverwaltungen.
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Pflicht zur Verschwiegenheit
Die Bediensteten haben, auch nach
Beendigung des Dienstverhältnisses, über die ihnen bei ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, auch soweit sie
persönliche Verhältnisse der Gefangenen betreffen, Verschwiegenheit zu
bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr
oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach
keiner Geheimhaltung bedürfen.
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Tragen von Waffen
Innerhalb der Anstalt werden
grundsätzlich keine Waffen getragen. Der Anstaltsleiter bestimmt,
inwieweit in Ausnahmefällen, besonders bei der Aufsicht innerhalb der
Anstalt, beim Nachtdienst, beim Aufenthalt im Freien, bei der Arbeit
in den Betrieben und bei größeren Ansammlungen Waffen von den
Bediensteten zu tragen sind.
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Verhalten bei Widersätzlichkeiten
Die Bediensteten haben
Widersätzlichkeiten, Meutereien und Fluchtversuche mit Besonnenheit,
wenn erforderlich unter Einsatz der eigenen Person, entgegenzutreten
und Widerstände, notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, zu
brechen. Gegenseitige Hilfeleistung ist Pflicht.
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Dienstregelung
(1) Der Anstaltsleiter regelt den
Dienst. Er hat hierbei die allgemeinen Vorschriften über die
Arbeitszeit der Bediensteten und die Erfordernisse der Sicherheit zu
beachten sowie auf die Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit
der Bediensteten gebührend Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Bediensteten haben sich in
dem ihnen zugewiesenen Dienstbereich aufzuhalten.
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Meldepflicht
Die Bediensteten haben dem
Anstaltsleiter oder den von ihm beauftragten Bediensteten alle
wichtigen Vorgänge unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ferner sind
alle Beobachtungen zu melden, die bedeutsam sind für die Beurteilung
und die Behandlung der Gefangenen, für die Sicherheit und Ordnung der
Anstalt sowie für die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden.
Erkrankungen von Gefangenen sind dem Anstaltsarzt anzuzeigen.
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Anrede des Gefangenen
Der Gefangene wird mit "Sie"
angesprochen. Die im bürgerlichen Leben üblichen Anreden sind zu
gebrauchen.
Zweiter Teil
Allgemeiner Vollzugsdienst und
Werkdienst
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Zusammenarbeit
Die Bediensteten des allgemeinen
Vollzugsdienstes und des Werkdienstes wirken bei der Behandlung der
Gefangenen sowie bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
in der Justizvollzugsanstalt gemeinsam mit den anderen im Vollzug
Tätigen mit.
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Allgemeiner Vollzugsdienst
(1) Die Beaufsichtigung, Betreuung
und Versorgung der Gefangenen obliegen vor allem den Bediensteten des
allgemeinen Vollzugsdienstes. Die Aufsichtbehörde bestellt für jede
Anstalt einen von ihnen oder einen Beamten des gehobenen Dienstes zum
Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes.
(2) Zu den Aufgaben des allgemeinen
Vollzugsdienstes gehören
1. die Mitwirkung bei der
Aufnahme und Entlassung von Gefangenen,
2. die sichere Unterbringung der
Gefangenen,
3. die Mitwirkung bei der
Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen,
4. die Sorge für die Ordnung und
Sauberkeit in allen Räumen mit ihren Einrichtungs- und
Lagerungsgegenständen,
5. die Sorge für die Reinlichkeit
der Gefangenen, ihrer Wäsche und Kleidung,
6. die Mitwirkung bei der Pflege
erkrankter Gefangener,
7. nach örtlichen Bestimmungen die
Führung von Büchern, Listen und Nachweisungen sowie die Entgegennahme
von Anträgen.
(3) Die Bediensteten des allgemeinen
Vollzugsdienstes haben die mit der Leitung der Arbeitsbetriebe
unmittelbar beauftragten Bediensteten zu unterstützen. In
Unternehmerbetrieben haben sie die in Nummer 13 Abs. 2 und 4
bezeichneten Aufgaben.
(4) Die Bediensteten des allgemeinen
Vollzugsdienstes sind zum Wechselschichtdienst gleichmäßig
heranzuziehen; Ausnahmen bestimmt der Anstaltsleiter.
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Werkdienst
(1) Zur Leitung der Betriebe der
Arbeitsverwaltung und für die Anleitung der Gefangenen in diesen
Betrieben sowie für die Überwachung und Wartung der technischen
Anlagen der Anstalt werden Bedienstete des Werkdienstes oder fachlich
vorgebildete Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes bestellt.
(2) Zu den Aufgaben dieser
Bediensteten gehören:
1. die Erledigung der
Arbeitsaufträge nach Weisung des Leiters der Arbeitsverwaltung,
2. die rechtzeitige Zuteilung der
Arbeit, der Rohstoffe und der Arbeitsgeräte an die Gefangenen,
3. die Abnahme der Arbeit und der
Arbeitsgeräte am Ende der täglichen Arbeitszeit,
4. die Feststellung des Maßes der
von den Gefangenen an jedem Tage geleisteten Arbeit sowie die Prüfung
der abgegebenen Arbeit auf ihre Güte,
5. die Meldung nicht sorgfältiger
oder ungenügender Arbeit,
6. die unverzügliche Meldung von
Betriebsunfällen,
7. die Belehrung der Gefangenen
über die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die
Gewährleistung der Einhaltung dieser Vorschriften,
8. die berufliche Ausbildung und
Weiterbildung der Gefangenen,
9. die Instandhaltung der
Arbeitsgeräte und Maschinen,
10. nach örtlichen Bestimmungen die
Führung von Büchern, Listen und Nachweisungen sowie die Entgegennahme
von Anträgen,
11. die Mitwirkung bei der
Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen,
12. die Mitwirkung bei der
Beaufsichtigung der ihnen zugeteilten Gefangenen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann einen
Bediensteten des Werkdienstes zum Werkdienstleiter bestellen.
(4) Bei der Gefangenenarbeit
eingesetzte Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes müssen sich
mit den eingeführten Arbeiten vertraut machen und befähigt sein, die
Gefangenen bei der Arbeit anzuleiten und zu überwachen.
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Einsatz von männlichen und
weiblichen Bediensteten
(1) Die Aufgaben des allgemeinen
Vollzugsdienstes und des Pflegedienstes werden in Anstalten und
Abteilungen für Männer von männlichen Bediensteten, in Anstalten und
Abteilungen für Frauen von weiblichen Bediensteten versehen. Ausnahmen
sind zulässig.
(2) Die Aufgaben anderer Dienste
können in Anstalten und Abteilungen für Männer auch von weiblichen
Bediensteten, in Anstalten und Abteilungen für Frauen auch von
männlichen Bediensteten wahrgenommen werden.
(3) Männliche Bedienstete sollen die
Hafträume weiblicher Gefangener nur in Anwesenheit einer weiblichen
Bediensteten betreten.
Dritter Teil
Sicherheit und Ordnung,Allgemeine
Sicherungsmaßnahmen
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Sicherung des Anstaltsbereichs
(1) Die Eingänge zu den
Anstaltsgebäuden, ihren Räumlichkeiten und zu den Höfen müssen -
zumindest in Anstalten des geschlossenen Vollzuges - stets
verschlossen gehalten werden. Ausnahmen kann der Anstaltsleiter aus
Gründen des Vollzuges oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse
zulassen, soweit dadurch nicht die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
gefährdet wird.
(2) Die Anstaltsschlüssel und
Dienstkleidungsstücke, die nicht ausgegeben sind oder gebraucht
werden, sind unter sicherem Verschluss zu halten. Verluste sind sofort
zu melden. Die Bediensteten müssen die ihnen ausgehändigten Schlüssel
sorgfältig und sicher verwahren. Die Schlüssel sind nicht übertragbar;
sie sind beim Verlassen der Anstalt abzugeben. Gefangenen dürfen ohne
ausdrückliche Erlaubnis des Anstaltsleiters Schlüssel nicht anvertraut
werden.
(3) Soweit Waffen, Munition und
andere Sicherungsmittel nicht ausgegeben sind, müssen sie sicher
verwahrt werden. Über die Bestände ist ein Verzeichnis zu führen.
Verbrauch und Verluste sind sofort zu melden.
(4) Arbeitsgeräte, Werkstoffe und
andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können, sind sicher
zu verwahren und dürfen Gefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger
als nötig überlassen werden. Die Vollständigkeit der ausgegebenen
Arbeitsgeräte muss täglich bei Abnahme zur Zeit des Arbeitsschlusses
festgestellt werden.
(5) In den Höfen darf die Übersicht
nicht behindert und auf beiden Seiten der Umwehrung nichts so nahe
gelagert, aufgestellt, gebaut oder gepflanzt werden, dass dadurch das
Übersteigen der Umwehrung erleichtert wird.
(6) Die Anstalten sind mit
Alarmeinrichtungen auszustatten, die nach Bedarf auch die
Dienstwohnungen in ihren Bereich einbeziehen.
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Tordienst
(1) Die Bediensteten der Anstalt und
die in der Anstalt ständig verkehrenden Personen dürfen die Anstalt
ohne weiteres betreten und verlassen. Andere Personen müssen den Zweck
ihres Einlassbegehrens angeben und sich über ihre Person ausweisen.
Sie werden dem Anstaltsleiter oder
dem von ihm bestimmten Bediensteten gemeldet und, wenn sie eingelassen
werden, von einem Bediensteten begleitet, soweit nichts anderes
angeordnet ist. Name und Anschrift dieser Personen sowie die Dauer
ihres Aufenthaltes in der Anstalt werden in einem Besuchsbuch
eingetragen.
(2) Während der Zeit zwischen
Einschluss und Aufschluss ist in der Regel nur dem Vertreter der
Aufsichtbehörde, dem Anstaltsleiter oder dem von ihm mit einer
Kontrolle beauftragten Bediensteten Einlass in die Anstalt zu
gewähren.
(3) Der Anstaltsleiter regelt in
einer Dienstanweisung die Aufgaben des Tordienstes im einzelnen.
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Nachtdienst
Zur Überwachung bei Nacht wird in den
Vollzugsanstalten ein ständiger Nachtdienst eingerichtet.
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Sicherungs- und Alarmplan
Der Anstaltsleiter erlässt zur
Sicherung der Anstalt und des Anstaltsbereichs einen Sicherungsplan.
Er stellt zur Wiederergreifung entwichener Gefangener, zur Bekämpfung
von Meuterei, Aufruhr und Angriffen gegen die Anstalt von außen einen
Alarmplan auf; die zuständigen Polizeibehörden sind zu beteiligen.
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Brandschutz
(1) Der Anstaltsleiter erlässt in in
Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr eine Feuerlöschordnung.
(2) Zur Feuerbekämpfung muss
ausreichendes Löschgerät vorhanden sein und in betriebsfähigem Zustand
gehalten werden. Die Bediensteten sind mit der Handhabung vertraut zu
machen.
(3) Leicht brennbare Gegenstände sind
sicher zu verwahren und bestimmungsgemäß zu lagern.
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Beaufsichtigung der Gefangenen
(1) Die Gefangenen sind so zu
beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet
sind. Die Beaufsichtigung erstreckt sich insbesondere auf die
Vollzähligkeit der Gefangenen, die Einhaltung der
Trennungsvorschriften und die Unterbindung unerlaubten Verkehrs. Auf
die Nummern 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 141 StVollzG wird
hingewiesen.
(2) Gefährliche, fluchtverdächtige
und solche Gefangene, bei denen die Gefahr des Selbstmordes oder der
Selbstverletzung besteht, sind besonders sorgfältig zu beaufsichtigen
und ebenso wie ihre Sachen häufiger zu durchsuchen.
(3) Gefährliche
und solche Gefangene, von denen Selbstverletzung oder Selbstmord zu
befürchten ist, sollen in der Regel nicht mit Arbeiten beschäftigt
werden, bei denen sie gefährliche Werkzeuge in die Hand bekommen. |