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Verordnung
über die Übertragung der Befugnis zum Erlass von
Verwaltungsvorschriften über Amtstracht bei den Gerichten sowie
Dienstkleidung bei den Gerichten und in den Justizvollzugsanstalten
Vom 24.
Juni 1994
(GVBl.II/94 S. 556)
Auf Grund
des § 42 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl.
I S. 506) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des
Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1
Die
Befugnis der Landesregierung nach § 42 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes zum Erlass von Verwaltungsvorschriften über
Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich
ist, wird auf den Minister der Justiz und die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Frauen jeweils für ihren Geschäftsbereich
übertragen. Dies gilt ebenfalls für die Übertragung der Befugnis nach
§ 42 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1
des Brandenburgischen Richtergesetzes.
§ 2
Die in § 1
genannten Verwaltungsvorschriften sind im Einvernehmen mit dem
Minister der Finanzen und dem Minister des Innern zu erlassen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 24. Juni 1994 |