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seit 01.04.2001

 

 

 

 

Der informiert:

 

Einkommensrunde 2002 ff.

 

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

das Bundesministerium des Innern hat den Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2003/2004 in Bund und Ländern vorgelegt.

 

Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Bezüge der Beamten, Richter und Soldaten sowie der Versorgungsempfänger des Bundes, der Länder und Gemeinden unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vom 09.01.2003 an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.

 

Der Gesetzentwurf sieht u.a. folgende Regelungen vor:

 

+        lineare Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge um insgesamt 4,4 % in 3 Stufen in den Jahren 2003 und 2004

-         um 2,4 %  ab 1. April 2003 für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 11,

ab 1. Juli 2003 für die übrigen Besoldungsgruppen,

-         um 1,0 %  ab 1. April 2004,

-         um 1,0 %  ab 1. August 2004 und

-         keine Anpassung der Bezüge aus der BesGr. B 11 in 2003.

 

+        lineare Anhebung der Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001:

-         linearer Anstieg

im Jahr 2003 um 1,86 %, statt um 2,4 % und

im Jahr 2004 jeweils um rd. 0,46 %, statt jeweils um 1,0 %.

 

+        Einmalzahlungen für die Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen

-         in 2003 i.H.v. 7,5 % der Bezüge für Dezember 2002, maximal 185 €,

-         in 2004 i.H.v. 50 € und

-         im Geltungsbereich der 2. BesÜV i.H. des jeweiligen Bemessungssatzes.

 

+        Anhebung des Bemessungssatzes für Bezügeempfänger in den neuen Bundesländern in zwei weiteren Schritten

-         ab 1. Januar 2003 auf 91 % und

-         ab 1. Januar 2004 auf 92,5 %.

 

+        Festschreibung der weiteren Angleichung des Bemessungssatzes bis spätestens 31. Dezember 2007 für die Besoldungsgruppen bis A 9 und für die übrigen Besoldungsgruppen bis 31. Dezember 2009, letztmalige Verlängerung der zum Jahresende auslaufenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ermächtigungen.

 

+        Verlängerung der Festschreibung der jährlichen Sonderzuwendung auf dem Niveau von 1993

 

+        Klarstellung beim Altersteilzeitzuschlag

-         Altersteilzeitzuschlag nur, wenn Umfang der Altersteilzeitarbeit mindestens die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit beträgt.

 

+        Anhebung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, ab 1. April 2004 um insgesamt rd. 4,4 % von 2,61 € auf 2,73 €; entsprechende Verbesserung der Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter von 1,24 € auf 1,29 € ebenfalls ab 1. April 2004.

 

+        Anhebung der Sätze der Mehrarbeitsvergütung ab 1. April 2004 um insgesamt 4,4 % und zwar

 

-         in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 von 9,54 € auf 9,96 €,

-         in A 5 bis A 6 von 11,27 € auf 11,77 €,

-         in A 9 bis A 12 von 15,47 € auf 16,15 € und

-         in A 13 bis A 16 von 21,33 € auf 22,27 €.

 

+        Verbesserung der Vergütung bei Mehrarbeit im Schuldienst ab 1. April 2004 auf Beträge von 15,03 € (bisher 14,40 €) bis 25,83 € (bisher 24,74 €).

 

* * *

 

Für den Bereich des Bundes (ohne Bahn und Post) sollen durch die Regelungen bis Ende 2004 Mehrkosten i.H.v. rd. 0,85 Mrd. € entstehen. Länder und Gemeinden sollen bis zum Jahresende 2004 Gesamtmehrkosten von rd. 4 Mrd. € erwarten.

 

Der Versorgungsrücklage werden nach § 14 a Abs. 3 BBesG für den Bereich des Bundes bis zum Jahresende 2004 rd. 42 Mio. € und für die Länder und Gemeinden rd. 141 Mio. € zusätzlich zugeführt (50 v.H. der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001; darüber hinaus Zuführungen auf Grund der Anpassungsgesetze 1999 und 2000).

 

Der Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 ist nebst einem Tabellenteil für jede Mitgliedsgewerkschaft in Papierform beigefügt. Ein Tabellensatz für die neuen Bundesländer wird demnächst bekannt gemacht.

 

Es ist vorgesehen, Anfang Mai 2003 das Beteiligungsverfahren nach § 94 BBG zu dem Entwurf durchzuführen. Meinungsäußerungen zu diesem Gesetzentwurf, die bis

 

Ende April 2003

 

beim dbb eingehen, können in der Stellungnahme des dbb Berücksichtigung finden.

 

Eine Abschlagsauszahlungsverfügung zu dem Gesetzentwurf wird nach einer Kabinettsentscheidung im Mai 2003 erwartet.

 

Mit kollegialem Gruß

 

 

G e y e r

Bundesvorsitzender