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Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Brandenburg in der Diskussion

Der BSBD Brandenburg begrüßt im Wesentlichen die neuen Regelungen und weist in seiner Stellungnahme auf Schwachstellen hin. Eindeutig ist jedoch, dass ein Jugendvollzug nach diesen Vorgaben nur möglich ist, wenn die dafür notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

 

Mit dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 war der Gesetzesgeber beauftragt, mit Ablauf des Jahres 2007 die rechtlichen Grundlagen für den Vollzug der Jugendstrafe unter Beachtung der entsprechenden Besonderheiten zu schaffen. Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungsbefugnis für die Gestaltung des Strafvollzuges auf die Länder übertragen. Damit ist auch für den brandenburgischen Gesetzgeber der Spruch des BVerfG relevant.

 

Mit Datum vom 23.01.2007 hat das Ministerium der Justiz dem BSBD Brandenburg im Rahmen der Verbandsbeteiligung den erarbeiteten Entwurf für ein Jugendstrafvollzugsgesetz in Brandenburg und dessen Begründung zugeleitet und um Stellungnahme gebeten.

 

Der BSBD begrüßt, dass in Brandenburg eine gesonderte gesetzliche Regelung für den Vollzug der Jugendstrafe vorgesehen und dieses nicht in einem Gesamtpaket gefasst wird. Damit ist eine klare Abgrenzung zum Vollzug der Freiheitsstrafen im Erwachsenenvollzug sowohl von der Zielrichtung als auch der inhaltlichen Ausgestaltung gegeben, die es ermöglicht, die Besonderheiten der Heranwachsenden zu berücksichtigen. Konsequenterweise hat dies zur Folge, dass die personelle, finanzielle und sächliche Ausstattung eine andere, nämlich bessere als im Erwachsenenvollzug sein muss.

 

Daraus resultiert auch, dass eine Unterbringung von Straftätern, die zu einer Jugendstrafe verurteilt wurden, nur in einem zwingend begründeten Ausnahmefall im Erwachsenenvollzug möglich sein darf. Eine entsprechende Regelung fehlt und müsste deshalb noch Eingang in den Gesetzentwurf finden, damit solche Entscheidungen eine rechtliche Grundlage haben und nicht den Anschein von Willkür erwecken, die zwangsläufig eine Anrufung der Gerichte zur Folge haben.

 

Haftraumtrakt mit Einzelunterbringung Ausbildungs- und Schulungszentrum - Vorrang der Bildung gegenüber der Arbeit

 

Positiv ist hervorzuheben, dass der Jugendstrafvollzug am Erziehungsgedanken ausgerichtet werden soll und somit der Orientierung des JGG konsequent folgt. Somit hat das Vollzugsziel im Jugendstrafvollzug qualitativ einen anderen Charakter als das des Erwachsenenvollzuges und ist auch in der Schwerpunktsetzung anders zu gestalten - insbesondere in der Komplexität und „Ganzheitlichkeit“ der einzelnen Maßnahmen, die auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit und nicht nur von Teilkomponenten zielen.

 

Computer-Kabinett Sport- und Freizeitveranstaltungen als Pflicht

 

Dem folgt im vorliegenden Gesetzentwurf der Vorrang der Aus- und Weiterbildung, insbesondere in schulischen Belangen, gegenüber der Arbeit im Vollzug. Die gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme der Jugendstrafgefangenen an Bildungsmaßnahmen wie auch an Freizeitangeboten wird deshalb vom BSBD Brandenburg als dringend gebotenes Erfordernis angesehen, da sie den Jugendlichen und Heranwachsenden die Notwendigkeit der Einhaltung der Regeln in einer Gemeinschaft sehr deutlich macht und mittelbar den Jugendlichen konsequent verdeutlicht, dass er Normen der Gesellschaft zu beachten hat, wenn er sein Leben nach seinen individuellen Interessen gestalten will.

 

Kritisch ist das Vorhaben zu sehen, den geschlossenen und offenen Vollzug als gleichrangige Vollzugsformen auszuweisen und damit schon von Beginn an den Vollzug der Jugendstrafe in offenem Vollzug zu ermöglichen. Es widerspricht ganz einfach der gegenwärtigen Verurteilungspraxis, die nur bei sehr schweren Straftaten die Jugendstrafe als Erststrafe verhängt, ansonsten diese erst nach vielfältigen anderen Strafmaßnahmen zur Anwendung bringt. Damit wird zwar dem Anliegen des JGG entsprochen, Jugendstrafe als äußerstes Mittel der strafrechtlichen Sanktionierung bei Jugendlichen und Heranwachsenden zu verhängen, es ist aber mittelbar in dem Urteilsspruch schon der Verweis enthalten, dass dem jugendliche Straftäter mit allem Nachdruck und aller Strenge sein Fehlverhalten vor Augen geführt werden muss. Dies ist i.d.R. bei dem derzeit verurteilten Klientel durch einen offenen Vollzug von Anfang an nicht gegeben, und bei Verurteilungen wegen schwerer und schwerster Straftaten nicht angeraten.

 

Es würde an dieser Stelle auch das vorgesehene Prinzip der komplexen Erziehung durchbrechen, denn wer die Eignung für den offenen Vollzug schon mitbringt, ist mit einer Jugendstrafe, deren Ziel wie im Gesetzentwurf hier ausgewiesen ist, fehlerhaft bedacht; es wäre nur noch der büßende (strafende) Aspekt übrig und das allein soll ja gerade nicht Ziel der Jugendstrafe sein.

 

Es ist pädagogisch sinnvoller und entspricht der grundsätzlichen Orientierung am Erziehungsgedanken, wenn der offene Vollzug als Progression aus dem geschlossenen Vollzug vorgesehen wird. Nur so wird dem angestrebten hohen Wirksamkeitspotential entsprochen, denn der Jugendliche oder Heranwachsende wird die Einweisung in den offenen Vollzug viel besser als Entwicklungsstufe für sich und zugleich als Vertrauensbeweis begreifen und erleben, als wenn er von vornherein auf diese Stufe gehoben wird, ohne das er dazu seinen eigenen Beitrag geleistet hat.

 

Akzeptabel - weil aus unserer Sicht nicht gesetzeskonform - ist, dass von einer sogenannten alternativen Form des Jugendstrafvollzuges als eigenständige Vollzugsform Abstand genommen wird. Die vorgesehene Unterbringung in besonderen Einrichtungen freier Träger als eine Form der Vollzugslockerung und die damit weiterbestehende Zuständigkeit der Jugendanstalt ist dagegen nicht zu beanstanden, da sie im Sinne des Gesetzesentwurfs eine Maßnahme ist, die zur Vorbereitung auf ein künftig straffreies und normgerechtes Leben nach Entlassung vorbereitet und somit dem komplexen Erziehungsgedanken Rechnung trägt.

 

Unstrittig dürfte nach Gesetzentwurf und Begründung sein, dass zur Realisierung eines Jugendstrafvollzuges nach diesen rechtlichen Regelungen eine finanzielle, personelle und sächliche Ausstattung der Jugendvollzugsanstalten und -abteilungen erforderlich ist, die über denen für den Erwachsenenvollzug liegt, sich an den realen spezifischen Aufgaben und Erfordernissen orientiert und nicht irgendwelche Durchschnittszahlen zur Grundlage nimmt.

 

Dies bedeutet konkret für das Land Brandenburg, dass bei Realisierung der derzeit vorgesehenen Personalreduzierung auf 1175 Stellen bis 2009  (und erst recht nicht bei der durch den Finanzminister zum 31.12.2012 angestrebten Zielzahl von 874 Bediensteten) eine Vollzugsgestaltung der Jugendstrafen nach diesem Gesetzentwurf nicht möglich ist. Eine Umverteilung des Personals zugunsten des Jugendstrafvollzuges ist widersinnig, da dann die personellen Defizite im Erwachsenenstrafvollzug nicht nur einen Behandlungsvollzug unmöglich machen, sondern unverantwortliche Sicherheitsprobleme nach sich ziehen. Für den BSBD Brandenburg ist es dringend geboten, bei der Verabschiedung dieses vom Ziel und Inhalt in die richtige Richtung zielenden, aber sehr personalintensiven Gesetzes die haushaltsmäßigen personellen Voraussetzungen zu schaffen. Hier stehen die Abgeordneten aller Fraktionen im Landtag in der Pflicht, den völlig obskuren Vorstellungen des Finanzministers entgegenzutreten.