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Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der
Jugendstrafe im Land Brandenburg in der Diskussion
Der BSBD Brandenburg
begrüßt im Wesentlichen die neuen Regelungen und weist in seiner
Stellungnahme auf Schwachstellen hin. Eindeutig ist jedoch, dass ein
Jugendvollzug nach diesen Vorgaben nur möglich ist, wenn die dafür
notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung gestellt
werden.
Mit dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006
war der Gesetzesgeber beauftragt, mit Ablauf des Jahres 2007 die rechtlichen
Grundlagen für den Vollzug der Jugendstrafe unter Beachtung der
entsprechenden Besonderheiten zu schaffen. Mit Inkrafttreten der
Föderalismusreform ist die Gesetzgebungsbefugnis für die Gestaltung des
Strafvollzuges auf die Länder übertragen. Damit ist auch für den
brandenburgischen Gesetzgeber der Spruch des BVerfG relevant.
Mit Datum vom 23.01.2007 hat das Ministerium der Justiz dem
BSBD Brandenburg im Rahmen der Verbandsbeteiligung den erarbeiteten
Entwurf für ein Jugendstrafvollzugsgesetz in Brandenburg und dessen
Begründung zugeleitet und um Stellungnahme gebeten.
Der BSBD begrüßt, dass in Brandenburg eine
gesonderte gesetzliche Regelung für den Vollzug der Jugendstrafe
vorgesehen und dieses nicht in einem Gesamtpaket gefasst wird. Damit ist
eine klare Abgrenzung zum Vollzug der Freiheitsstrafen im Erwachsenenvollzug
sowohl von der Zielrichtung als auch der inhaltlichen Ausgestaltung gegeben,
die es ermöglicht, die Besonderheiten der Heranwachsenden zu
berücksichtigen. Konsequenterweise hat dies zur Folge, dass die personelle,
finanzielle und sächliche Ausstattung eine andere, nämlich bessere als im
Erwachsenenvollzug sein muss.
Daraus resultiert auch, dass eine Unterbringung von
Straftätern, die zu einer Jugendstrafe verurteilt wurden, nur in einem
zwingend begründeten Ausnahmefall im Erwachsenenvollzug möglich sein darf.
Eine entsprechende Regelung fehlt und müsste deshalb noch Eingang in den
Gesetzentwurf finden, damit solche Entscheidungen eine rechtliche Grundlage
haben und nicht den Anschein von Willkür erwecken, die zwangsläufig eine
Anrufung der Gerichte zur Folge haben.
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Haftraumtrakt mit
Einzelunterbringung |
Ausbildungs- und
Schulungszentrum - Vorrang der Bildung gegenüber der Arbeit |
Positiv ist hervorzuheben, dass der Jugendstrafvollzug am
Erziehungsgedanken ausgerichtet werden soll und somit der Orientierung
des JGG konsequent folgt. Somit hat das Vollzugsziel im Jugendstrafvollzug
qualitativ einen anderen Charakter als das des Erwachsenenvollzuges und ist
auch in der Schwerpunktsetzung anders zu gestalten - insbesondere in der
Komplexität und „Ganzheitlichkeit“ der einzelnen Maßnahmen, die auf die
Entwicklung der gesamten Persönlichkeit und nicht nur von
Teilkomponenten zielen.
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Computer-Kabinett |
Sport- und
Freizeitveranstaltungen als Pflicht |
Dem folgt im vorliegenden Gesetzentwurf der Vorrang der
Aus- und Weiterbildung, insbesondere in schulischen Belangen, gegenüber
der Arbeit im Vollzug. Die gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme
der Jugendstrafgefangenen an Bildungsmaßnahmen wie auch an Freizeitangeboten
wird deshalb vom BSBD Brandenburg als dringend gebotenes Erfordernis
angesehen, da sie den Jugendlichen und Heranwachsenden die Notwendigkeit der
Einhaltung der Regeln in einer Gemeinschaft sehr deutlich macht und
mittelbar den Jugendlichen konsequent verdeutlicht, dass er Normen der
Gesellschaft zu beachten hat, wenn er sein Leben nach seinen individuellen
Interessen gestalten will.
Kritisch
ist das Vorhaben zu sehen, den geschlossenen und offenen Vollzug als
gleichrangige Vollzugsformen auszuweisen und damit schon von Beginn an
den Vollzug der Jugendstrafe in offenem Vollzug zu ermöglichen. Es
widerspricht ganz einfach der gegenwärtigen Verurteilungspraxis, die nur bei
sehr schweren Straftaten die Jugendstrafe als Erststrafe verhängt, ansonsten
diese erst nach vielfältigen anderen Strafmaßnahmen zur Anwendung bringt.
Damit wird zwar dem Anliegen des JGG entsprochen, Jugendstrafe als äußerstes
Mittel der strafrechtlichen Sanktionierung bei Jugendlichen und
Heranwachsenden zu verhängen, es ist aber mittelbar in dem Urteilsspruch
schon der Verweis enthalten, dass dem jugendliche Straftäter mit allem
Nachdruck und aller Strenge sein Fehlverhalten vor Augen geführt werden
muss. Dies ist i.d.R. bei dem derzeit verurteilten Klientel durch einen
offenen Vollzug von Anfang an nicht gegeben, und bei Verurteilungen wegen
schwerer und schwerster Straftaten nicht angeraten.
Es würde an dieser Stelle auch das vorgesehene Prinzip der
komplexen Erziehung durchbrechen, denn wer die Eignung für den offenen
Vollzug schon mitbringt, ist mit einer Jugendstrafe, deren Ziel wie im
Gesetzentwurf hier ausgewiesen ist, fehlerhaft bedacht; es wäre nur noch der
büßende (strafende) Aspekt übrig und das allein soll ja gerade nicht Ziel
der Jugendstrafe sein.
Es ist pädagogisch sinnvoller und entspricht der
grundsätzlichen Orientierung am Erziehungsgedanken, wenn der offene
Vollzug als Progression aus dem geschlossenen Vollzug vorgesehen wird.
Nur so wird dem angestrebten hohen Wirksamkeitspotential entsprochen, denn
der Jugendliche oder Heranwachsende wird die Einweisung in den offenen
Vollzug viel besser als Entwicklungsstufe für sich und zugleich als
Vertrauensbeweis begreifen und erleben, als wenn er von vornherein auf diese
Stufe gehoben wird, ohne das er dazu seinen eigenen Beitrag geleistet hat.
Akzeptabel - weil aus unserer Sicht nicht gesetzeskonform -
ist, dass von einer sogenannten alternativen Form des
Jugendstrafvollzuges als eigenständige Vollzugsform Abstand genommen wird.
Die vorgesehene Unterbringung in besonderen Einrichtungen freier Träger als
eine Form der Vollzugslockerung und die damit weiterbestehende
Zuständigkeit der Jugendanstalt ist dagegen nicht zu beanstanden, da sie im
Sinne des Gesetzesentwurfs eine Maßnahme ist, die zur Vorbereitung auf ein
künftig straffreies und normgerechtes Leben nach Entlassung vorbereitet und
somit dem komplexen Erziehungsgedanken Rechnung trägt.
Unstrittig dürfte nach Gesetzentwurf und Begründung sein,
dass zur Realisierung eines Jugendstrafvollzuges nach diesen rechtlichen
Regelungen eine finanzielle, personelle und sächliche Ausstattung der
Jugendvollzugsanstalten und -abteilungen erforderlich ist, die über denen
für den Erwachsenenvollzug liegt, sich an den realen spezifischen
Aufgaben und Erfordernissen orientiert und nicht irgendwelche
Durchschnittszahlen zur Grundlage nimmt.
Dies bedeutet konkret für das Land Brandenburg, dass bei
Realisierung der derzeit vorgesehenen Personalreduzierung auf 1175
Stellen bis 2009 (und erst recht nicht bei der durch den Finanzminister zum
31.12.2012 angestrebten Zielzahl von 874 Bediensteten) eine
Vollzugsgestaltung der Jugendstrafen nach diesem Gesetzentwurf nicht möglich
ist. Eine Umverteilung des Personals zugunsten des Jugendstrafvollzuges ist
widersinnig, da dann die personellen Defizite im Erwachsenenstrafvollzug
nicht nur einen Behandlungsvollzug unmöglich machen, sondern
unverantwortliche Sicherheitsprobleme nach sich ziehen. Für den BSBD
Brandenburg ist es dringend geboten, bei der Verabschiedung dieses vom
Ziel und Inhalt in die richtige Richtung zielenden, aber sehr
personalintensiven Gesetzes die haushaltsmäßigen personellen
Voraussetzungen zu schaffen. Hier stehen die Abgeordneten aller
Fraktionen im Landtag in der Pflicht, den völlig obskuren Vorstellungen des
Finanzministers entgegenzutreten.
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