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seit 01.04.2001

 

 

 

Neuordnung des Dienstrechts im Land schreitet voran

Gemeinsame Arbeitszeitverordnung für die Vollzugskräfte bei Polizei und Justizvollzug sowie für den feuerwehrtechnischen Dienst vorgelegt

 

Die Neuordnung des Dienstrechts im Land schreitet voran. Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, dessen Kern das Landesbeamtengesetz bildet, ist vom Landtag verabschiedet und in Kraft gesetzt.

 

Die Laufbahnverordnung hat das beamtenrechtliche Beteiligungsverfahren durchlaufen. Seitens des BSBD Brandenburg wurde dem dbb brandenburg in dieser Problematik zugearbeitet, eine eigenständige Laufbahnverordnung für die Beamten des Justizvollzugsdienstes einzufordern. Leider ist von der dbb-Landesleitung die dazu gefertigte Stellungnahme trotz Anfrage bis heute dem BSBD Brandenburg nicht zur Kenntnis gegeben.

 

Auch ein Entwurf für eine Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung befindet sich derzeit im Beteiligungsverfahren, ebenso die Arbeitszeitverordnung für die Beamten des Landes.

 

Neu ist hierbei, dass für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes eine gesonderte, aber gemeinsame Arbeitszeit-verordnung vorgesehen ist. Dieser Entwurf ist dem BSBD Brandenburg vom Innenministerium nachrichtlich zur Kenntnis gegeben. Vom dbb-Landesbund kam nichts, obwohl die Beamten im Justizvollzugsdienst davon unmittelbar betroffen sind. Deshalb hat der BSBD Brandenburg eine eigenständige Stellungnahme an das Innenministerium gesandt und das MdJ zum Inhalt in Kenntnis gesetzt.

 

Der BSBD Brandenburg begrüßt ausdrücklich, dass die Landesregierung endlich dem Umstand Rechnung trägt, dass die Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Dienstzeitgestaltung im Justizvollzugsdienst mit denen im Polizeivollzugsdienst vergleichbar sind. Insofern unterstützt der BSBD nachdrücklich das Vorhaben, die Arbeitszeit für Vollzugsdienstkräfte auch für den Justizvollzug gesondert zu regeln. Nicht unerheblichen Anteil daran hat die Abteilung III des Justizministeriums, die sich wegen der unstrittigen Notwendigkeit einer gesonderten Regelung im Justizvollzugsbereich dafür besonders eingesetzt hat.

 

Der Entwurf und die Begründung sind an die Ortsverbände gegangen und kann bei den Vorständen eingesehen werden. Die bisherigen Meinungsäußerungen zu den einzelnen Regelungen waren durchweg positiv. Entscheidend wird aber dennoch sein, wie die Anstaltsleitungen die Vorgaben des Gesetzes auslegen und umsetzen. Jetzt ist die Gelegenheit gegeben, sehr flexibel auf die Dienstbedürfnisse in den Anstalten einzugehen und mit sinnvollen Rahmen effiziente Bedarfsdienste einzurichten.  Das Planen einer Unzahl von starren Diensten kann und muss nun der Vergangenheit angehören. Hier sind dann insbesondere die örtlichen Personalvertretungen gefordert.