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Neuordnung des Dienstrechts
im Land schreitet voran
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Gemeinsame
Arbeitszeitverordnung für die Vollzugskräfte bei Polizei und
Justizvollzug sowie für den feuerwehrtechnischen Dienst vorgelegt |
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Die Neuordnung des Dienstrechts im Land schreitet
voran. Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, dessen Kern das
Landesbeamtengesetz bildet, ist vom Landtag verabschiedet und in Kraft
gesetzt.
Die Laufbahnverordnung hat das beamtenrechtliche
Beteiligungsverfahren durchlaufen. Seitens des BSBD Brandenburg wurde
dem dbb brandenburg
in dieser Problematik zugearbeitet, eine eigenständige Laufbahnverordnung
für die Beamten des Justizvollzugsdienstes einzufordern. Leider ist von
der dbb-Landesleitung die dazu gefertigte Stellungnahme trotz Anfrage
bis heute dem BSBD Brandenburg nicht zur Kenntnis gegeben.
Auch ein Entwurf für eine Erholungsurlaubs- und
Dienstbefreiungsverordnung befindet sich derzeit im
Beteiligungsverfahren, ebenso die Arbeitszeitverordnung für die
Beamten des Landes.
Neu ist hierbei, dass für die Beamten des
Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des
Justizvollzugsdienstes eine gesonderte, aber gemeinsame
Arbeitszeit-verordnung vorgesehen ist. Dieser Entwurf ist dem BSBD
Brandenburg vom Innenministerium nachrichtlich zur Kenntnis gegeben. Vom
dbb-Landesbund kam nichts, obwohl die Beamten im Justizvollzugsdienst
davon unmittelbar betroffen sind. Deshalb hat der BSBD Brandenburg
eine eigenständige Stellungnahme an das Innenministerium gesandt und das MdJ
zum Inhalt in Kenntnis gesetzt.
Der BSBD Brandenburg begrüßt ausdrücklich, dass die
Landesregierung endlich dem Umstand Rechnung trägt, dass die
Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Dienstzeitgestaltung im
Justizvollzugsdienst mit denen im Polizeivollzugsdienst vergleichbar sind.
Insofern unterstützt der BSBD nachdrücklich das Vorhaben, die
Arbeitszeit für Vollzugsdienstkräfte auch für den Justizvollzug gesondert zu
regeln. Nicht unerheblichen Anteil daran hat die Abteilung III des
Justizministeriums, die sich wegen der unstrittigen Notwendigkeit einer
gesonderten Regelung im Justizvollzugsbereich dafür besonders eingesetzt
hat.
Der Entwurf und die Begründung sind an die Ortsverbände
gegangen und kann bei den Vorständen eingesehen werden. Die bisherigen
Meinungsäußerungen zu den einzelnen Regelungen waren durchweg positiv.
Entscheidend wird aber dennoch sein, wie die Anstaltsleitungen die Vorgaben
des Gesetzes auslegen und umsetzen. Jetzt ist die Gelegenheit gegeben,
sehr flexibel auf die Dienstbedürfnisse in den Anstalten einzugehen und
mit sinnvollen Rahmen effiziente Bedarfsdienste einzurichten. Das
Planen einer Unzahl von starren Diensten kann und muss nun der Vergangenheit
angehören. Hier sind dann insbesondere die örtlichen Personalvertretungen
gefordert.
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