BSBD
Brandenburg -
Besoldungsrunde 2003
Liebe Kolleginnen und
Kollegen!
Zum
Verständnis der aktuellen Situation in der derzeitigen Besoldungsrunde
möchte ich – auch wenn es bekannt sein dürfte - sowohl auf die rechtlichen
Grundlagen zur Besoldung als auch auf einige Hintergrundaspekte hinweisen,
damit die derzeitigen Meldungen in der Presse zur Besoldungsrunde 2003
sachlich bewertet werden können.
Grundlagen
Während die Kompetenz zur Regelung des Beamtenrechtes dem jeweiligen
Dienstherren (Bund bzw. Land) zugeordnet ist (Bundesbeamtengesetz-BBG –
Landesbeamtengesetze-LBG) ist die Besoldung der Beamten des Bundes,
der Länder, der Gemeinden usw. bundeseinheitlich geregelt und vorgegeben.
Demnach ist also das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) auch für die Landes-
und Kommunalbeamten gültig und gibt den Ländern nur dann die Möglichkeit
zu eigenständigen Regelungen, wenn Sachverhalte (z.B. die Zuordnung
bundesrechtlich nicht geregelter Ämter zu den Besoldungsgruppen) vom BBesG
nicht erfasst sind. bzw. wenn der Bundesgesetzgeber die Länder
ermächtigt, von den bundesrechtlichen Vorgaben durch eigene Regelungen (sogenannte
Öffnungsklauseln) abzuweichen.
Außerdem gilt, dass die Besoldung durch Gesetz, und demnach jede
Besoldungsänderung durch Gesetzesänderung zu regeln ist, während für die
Angestellten und Arbeiter Vergütung und Entlohnung auf Grundlage von
Tarifverträgen, deren Änderungen in Tarifverhandlungen zwischen den
Tarifgemeinschaften der öffentlichen Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
ausgehandelt werden, erfolgen.
Hinsichtlich der Besoldung ist zu berücksichtigen, dass die
Regelungskompetenz zwar beim Bundesgesetzgeber liegt, da aber auch Landes-
und Kommunalbeamte erfasst werden, müssen die Länder (über den Bundesrat)
beteiligt werden und ihre Zustimmung geben. Der Bundesrat selbst hat keine
eigenständige gesetzgeberische Kompetenz, kann aber insofern initiativ
werden, indem er durch Mehrheitsbeschluss an den Bundesgesetzgeber
herantritt und bestimmte gesetzgeberische Änderungen beantragt. Es bleibt
aber auch hier letztlich dem Bundesgesetzgeber vorbehalten, diese
Anregungen aufzugreifen und in Form von Gesetzen oder Gesetzesänderungen
rechtlich verbindlich zu machen.
Vor
diesem rechtlichen Hintergrund sind die derzeitigen Geschehnisse im
Bundesrat, der heute (14.02.2003) tagt und neben anderen auch die
Problematik der Besoldungsanpassung und Öffnungsklauseln aufgrund von
Anträgen einzelner Länder auf der Tagesordnung hat, zu sehen.
Zur
Sachlage
Die
Sonderzulagen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) - sowohl der Beamten als auch
der Angestellten und Arbeiter - sind von den öffentlichen Arbeitgebern in
Bund und Ländern schon seit längerem als Streichungsreserve anvisiert. So
ist das Weihnachtsgeld (für Angestellte und Arbeiter als auch Beamte) seit
1993 eingefroren, ist also seitdem nicht mehr in die prozentualen
Erhöhungen einbezogen. Dadurch beträgt es derzeit nur noch 62,84 % (Ost)
von einem Monatsgehalt.
Das
Land Berlin hat nun auf Grund seiner Haushaltslage seine
Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft der öffentlichen Arbeitgeber
gekündigt, wodurch es die ausgehandelten Tarifabschlüsse für die
Angestellten und Arbeiter des Landes nicht übernehmen muss. Bei der
Besoldung seiner Landesbeamten ist jedoch das Land Berlin auf den
Bundesgesetzgeber angewiesen. Um auch hier Steigerungen infolge einer
Übernahme des Tarifabschlusses für die Beamten auszuschließen und darüber
hinaus Besoldungsabsenkungen vornehmen zu können, bedarf es einer
gesetzgeberischen Regelung durch den Bund, der die ihm zustehende
Regelungskompetenz ganz oder teilweise auf die Länder überträgt
(Öffnungsklausel).
Das
Land Berlin hat deshalb im Herbst vergangenen Jahres einen Antrag
in den Bundesrat (für eine Bundesratsinitiative an den Bundesgesetzgeber)
eingebracht, der solche Öffnungsregelungen beinhaltete, und
zwar:
- Ermächtigung für die
Länder, von Besoldungserhöhungen absehen zu können und Gehaltsabsenkungen
bis auf 90 % des Besoldungsniveaus eigenständig zu regeln;
-
Ermächtigung der Länder, die Höhe oder den Wegfall des Weihnachtsgeldes
selbst zu regeln;
-
Ermächtigung der Länder, das Urlaubsgeld nicht zu gewähren.
Bei
einer Realisierung einer solchen Bundesratsinitiative durch den
Bundesgesetzgeber wäre im Extremfall eine Absenkung in der Besoldung um
bis zu 18 Prozent möglich.
Unterstützt wurde dieses Vorhaben von Berlin durch die Länder Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Auf
Druck des DBB und seiner Mitgliedsgewerkschaften (so auch durch die Demo
im Dezember in Berlin) fand dieser Vorstoß jedoch keine weitergehende
Unterstützung. Im Januar diesen Jahres verständigten sich die Länder
Bayern, Berlin, Brandenburg, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein auf
einen neuen Vorschlag, der zum Inhalt hatte, die Grundbesoldung und die
Besoldungsanpassungen nicht in die Regelungskompetenz der Länder fallen zu
lassen, aber hinsichtlich des Weihnachts- und des Urlaubsgeldes Öffnungen
in der Hinsicht vorzunehmen, dass diese Zuwendungen durch die Länder
eigenständig geregelt werden können (also auch die Möglichkeit vorgibt,
aufgrund der Haushaltslage eine völlige Streichung dieser Zahlungen
vorzusehen). Nach Beratungen im Finanz- und im Innenausschuss des
Bundesrates zeichnete sich ab, dass dieser neue Antrag durchaus
mehrheitsfähig war.
Der
Vorstand des DBB hat in dieser Situation dringenden Handlungsbedarf
gesehen und zur Rettung des Weihnachtsgeldes einen Vorschlag an den
Bundesrat beschlossen, der die Umlegung des Weihnachtsgeldes auf die
Monatsgehälter unter Berücksichtigung einer noch auszuhandelnden
sogenannten "Verzinsung" und die "Umwidmung" des individuellen
Urlaubsgeldes zugunsten eines Fonds für notwendige und sinnvolle
Strukturmaßnahmen (Ballungszulagen, Leistungsprämien, Nachwuchsförderung
u.a.) zum Inhalt hat.
Dieser Vorschlag ist von den Ländern aufgegriffen worden und wird in die
Diskussion im Bundesrat einfließen. Allerdings haben sowohl der Regierende
Bürgermeister von Berlin als auch die Ministerpräsidenten der Länder
Sachsen und Schleswig-Holstein erklärt, an den Vorstellungen zur Öffnung
auch bei der Grundbesoldung festhalten zu wollen. Hierzu passt die letzte
Information aus dem Bundesrat (12.02.03), dass für die neuen Bundesländer
trotzdem eine Öffnungsklausel "in allen Punkten" eingeführt werden soll.
Liebe Kolleginnen und
Kollegen,
der
Vorstand des BSBD Brandenburg hat in seinem Rundschreiben vom
07.02.03 die praktizierte Vorgehensweise des DBB-Vorstandes kritisiert.
Die Unterrichtung im Nachgang ändert hierzu nichts und es bleibt nach wie
vor unakzeptabel und wenig überzeugend, Beschlüsse,
die im stillen Kämmerlein und ohne Information an die Mitglieder vor Ort
gefasst werden, im Nachgang als Erfolg verkaufen zu wollen, weil man
meint, es sei ja im Interesse jedes Einzelnen gewesen, da vorgesehene
Besoldungskürzungen dadurch verringert würden.
Unabhängig davon sind auch die nunmehrigen dbb-Orientierungen kritisch
zu bewerten. Der Hauptausschuss des BSBD Brandenburg wird sich
dazu auf seiner Frühjahrstagung am 28.02/01.03.03 in Neuhausen
positionieren. Bis dahin dürfte auch das Ergebnis der Beratungen im
Bundesrat vorliegen und so eine Bewertung des "Erfolges" der
dbb-Alternative möglich sein.
Mit
kollegialen Grüßen
Willi Köbke
Brandenburg, 14.
Februar 2003
Landesvorsitzender
BSBD Brandenburg
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