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BSBD Brandenburg - Besoldungsrunde 2003

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

 

Zum Verständnis der aktuellen Situation in der derzeitigen Besoldungsrunde möchte ich – auch wenn es bekannt sein dürfte - sowohl auf die rechtlichen Grundlagen zur Besoldung als auch auf einige Hintergrundaspekte hinweisen, damit die derzeitigen Meldungen in der Presse zur Besoldungsrunde 2003 sachlich bewertet werden können.

 

Grundlagen

 

Während die Kompetenz zur Regelung des Beamtenrechtes dem jeweiligen Dienstherren (Bund bzw. Land) zugeordnet ist (Bundesbeamtengesetz-BBG – Landesbeamtengesetze-LBG) ist die Besoldung der Beamten des Bundes, der Länder, der Gemeinden usw. bundeseinheitlich geregelt und vorgegeben. Demnach ist also das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) auch für die Landes- und Kommunalbeamten gültig und gibt den Ländern nur dann die Möglichkeit zu eigenständigen Regelungen, wenn Sachverhalte (z.B. die Zuordnung bundesrechtlich nicht geregelter Ämter zu den Besoldungsgruppen) vom BBesG nicht erfasst sind.  bzw. wenn der Bundesgesetzgeber die Länder ermächtigt, von den bundesrechtlichen Vorgaben durch eigene Regelungen (sogenannte Öffnungsklauseln) abzuweichen.

 

Außerdem gilt, dass die Besoldung durch Gesetz, und demnach jede Besoldungsänderung durch Gesetzesänderung zu regeln ist, während für die Angestellten und Arbeiter Vergütung und Entlohnung auf Grundlage von Tarifverträgen, deren Änderungen in Tarifverhandlungen zwischen den Tarifgemeinschaften der öffentlichen Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ausgehandelt werden, erfolgen.

 

Hinsichtlich der Besoldung ist zu berücksichtigen, dass die Regelungskompetenz zwar beim Bundesgesetzgeber liegt, da aber auch Landes- und Kommunalbeamte erfasst werden, müssen die Länder (über den Bundesrat) beteiligt werden und ihre Zustimmung geben. Der Bundesrat selbst hat keine eigenständige gesetzgeberische Kompetenz, kann aber insofern initiativ werden, indem er durch Mehrheitsbeschluss an den Bundesgesetzgeber herantritt und bestimmte gesetzgeberische Änderungen beantragt. Es bleibt aber auch hier letztlich dem Bundesgesetzgeber vorbehalten, diese Anregungen aufzugreifen und in Form von Gesetzen oder Gesetzesänderungen rechtlich verbindlich zu machen.

 

Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die derzeitigen Geschehnisse im Bundesrat, der heute (14.02.2003) tagt und neben anderen auch die Problematik der Besoldungsanpassung und Öffnungsklauseln aufgrund von Anträgen einzelner Länder auf der Tagesordnung hat, zu sehen.

 

Zur Sachlage

 

Die Sonderzulagen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) - sowohl der Beamten als auch der Angestellten und Arbeiter - sind von den öffentlichen Arbeitgebern in Bund und Ländern schon seit längerem als Streichungsreserve anvisiert. So ist das Weihnachtsgeld (für Angestellte und Arbeiter als auch Beamte) seit 1993 eingefroren, ist also seitdem nicht mehr in die prozentualen Erhöhungen einbezogen. Dadurch beträgt es derzeit nur noch 62,84 % (Ost) von einem Monatsgehalt.

 

Das Land Berlin hat nun auf Grund seiner Haushaltslage seine Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft der öffentlichen Arbeitgeber gekündigt, wodurch es die ausgehandelten Tarifabschlüsse für die Angestellten und Arbeiter des Landes nicht übernehmen muss. Bei der Besoldung seiner Landesbeamten ist jedoch das Land Berlin auf den Bundesgesetzgeber angewiesen. Um auch hier Steigerungen infolge einer Übernahme des Tarifabschlusses für die Beamten auszuschließen und darüber hinaus Besoldungsabsenkungen vornehmen zu können, bedarf es einer gesetzgeberischen Regelung durch den Bund, der die ihm zustehende Regelungskompetenz ganz oder teilweise auf die Länder überträgt (Öffnungsklausel).

 

Das Land Berlin hat deshalb im Herbst vergangenen Jahres einen Antrag in den Bundesrat (für eine Bundesratsinitiative an den Bundesgesetzgeber) eingebracht, der solche Öffnungsregelungen beinhaltete, und zwar:

-  Ermächtigung für die Länder, von Besoldungserhöhungen absehen zu können und Gehaltsabsenkungen bis auf 90 % des Besoldungsniveaus eigenständig zu regeln;

-  Ermächtigung der Länder, die Höhe oder den Wegfall des Weihnachtsgeldes selbst zu regeln;

-  Ermächtigung der Länder, das Urlaubsgeld nicht zu gewähren.

Bei einer Realisierung einer solchen Bundesratsinitiative durch den Bundesgesetzgeber wäre im Extremfall eine Absenkung in der Besoldung um bis zu 18 Prozent möglich.

Unterstützt wurde dieses Vorhaben von Berlin durch die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

 

Auf Druck des DBB und seiner Mitgliedsgewerkschaften (so auch durch die Demo im Dezember in Berlin) fand dieser Vorstoß jedoch keine weitergehende Unterstützung. Im Januar diesen Jahres verständigten sich die Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein auf einen neuen Vorschlag, der zum Inhalt hatte, die Grundbesoldung und die Besoldungsanpassungen nicht in die Regelungskompetenz der Länder fallen zu lassen, aber hinsichtlich des Weihnachts- und des Urlaubsgeldes Öffnungen in der Hinsicht vorzunehmen, dass diese Zuwendungen durch die Länder eigenständig geregelt werden können (also auch die Möglichkeit vorgibt, aufgrund der Haushaltslage eine völlige Streichung dieser Zahlungen vorzusehen). Nach Beratungen im Finanz- und im Innenausschuss des Bundesrates zeichnete sich ab, dass dieser neue Antrag durchaus mehrheitsfähig war.

 

Der Vorstand des DBB hat in dieser Situation dringenden Handlungsbedarf gesehen und zur Rettung des Weihnachtsgeldes einen Vorschlag an den Bundesrat beschlossen, der die Umlegung des Weihnachtsgeldes auf die Monatsgehälter unter Berücksichtigung einer noch auszuhandelnden sogenannten "Verzinsung" und die "Umwidmung" des individuellen Urlaubsgeldes zugunsten eines Fonds für notwendige und sinnvolle Strukturmaßnahmen (Ballungszulagen, Leistungsprämien, Nachwuchsförderung u.a.) zum Inhalt hat.

 

Dieser Vorschlag ist von den Ländern aufgegriffen worden und wird in die Diskussion im Bundesrat einfließen. Allerdings haben sowohl der Regierende Bürgermeister von Berlin als auch die Ministerpräsidenten der Länder Sachsen und Schleswig-Holstein erklärt, an den Vorstellungen zur Öffnung auch bei der Grundbesoldung festhalten zu wollen. Hierzu passt die letzte Information aus dem Bundesrat (12.02.03), dass für die neuen Bundesländer trotzdem eine Öffnungsklausel "in allen Punkten" eingeführt werden soll.

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

der Vorstand des BSBD Brandenburg hat in seinem Rundschreiben vom 07.02.03 die praktizierte Vorgehensweise des DBB-Vorstandes kritisiert. Die Unterrichtung im Nachgang ändert hierzu nichts und es bleibt nach wie vor unakzeptabel und wenig überzeugend, Beschlüsse, die im stillen Kämmerlein und ohne Information an die Mitglieder vor Ort gefasst werden, im Nachgang als Erfolg verkaufen zu wollen, weil man meint, es sei ja im Interesse jedes Einzelnen gewesen, da vorgesehene Besoldungskürzungen dadurch verringert würden.

Unabhängig davon sind auch die nunmehrigen dbb-Orientierungen kritisch zu bewerten. Der Hauptausschuss des BSBD Brandenburg wird sich dazu auf seiner Frühjahrstagung am 28.02/01.03.03 in Neuhausen positionieren. Bis dahin dürfte auch das Ergebnis der Beratungen im Bundesrat vorliegen und so eine Bewertung des "Erfolges" der dbb-Alternative möglich sein.

Mit kollegialen Grüßen

 

 

Willi Köbke

Brandenburg, 14. Februar 2003

Landesvorsitzender

BSBD Brandenburg