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Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 52/2003 vom 17. Juli 2003
Dazu Beschlüsse vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - und - 2 BvR 709/99 -
"Ostbesoldung" ist verfassungsgemäß
Die niedrigere Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten in den neuen
Ländern ist derzeit noch mit dem Grundgesetz vereinbar.
Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen
eines konkreten Normenkontroll-Verfahrens und auf die
Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Richters aus Sachsen-Anhalt
(Beschwerdeführer; Bf).
Weiter wurde entschieden, dass Richter, die nicht alle laufbahnrechtlichen
Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben haben, von
der Gewährung eines die abgesenkte Besoldung ergänzenden ruhegehaltfähigen
Zuschusses ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausgeschlossen werden
können.
Die Entscheidung im konkreten Normenkontroll-Verfahren ist mit sieben zu
einer Stimme ergangen, die Vb wurde mit sechs gegen zwei Stimmen
zurückgewiesen.
1. Den Entscheidungen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
§ 73 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ermächtigt aus Anlass der Herstellung
der Einheit Deutschlands die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung
Übergangsregelungen für die Besoldung zu erlassen. Diese Ermächtigung
wurde immer wieder, zuletzt bis zum 31. Dezember 2005 befristet.
Nach der ab 1. Juli 1991 geltenden Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
- 2. BesÜV - betrugen die Dienstbezüge für Beamte, Richter und Soldaten,
die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet
wurden, zunächst 60 v. H. der für das bisherige Bundesgebiet geltenden
Dienstbezüge. Das Außer-Kraft-Treten der 2. BesÜV wurde mehrfach
aufgeschoben, zuletzt bis zum 31. Dezember 2005.
Die Dienstbezüge der von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet
verwendeten Beamten, Richter und Soldaten wurden schrittweise von 60 v. H.
bis auf 90 v. H. seit 1. Januar 2002 erhöht.
Der Kläger des dem konkreten Normkontroll-Verfahren zugrundeliegenden
Ausgangsverfahrens war seit Februar 1992 als Polizeibeamter in Sachsen
tätig. Sein 1998 gestellter Antrag, ihm rückwirkend ab 1. Januar 1996
volle Dienstbezüge zu gewähren und den aufgelaufenen Differenzbetrag
auszuzahlen, blieb ohne Erfolg.
Nach Überzeugung des vom Kläger hiergegen angerufenen Verwaltungsgerichts
Dresden verstößt § 73 BBesG gegen Art. 143 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 und Art.
3 Abs. 1 GG. Es legte diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vor.
In dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren geht es zudem um einen
ruhegehaltfähigen Zuschuss, den Beamte, Richter und Soldaten im
Beitrittsgebiet zur Anpassung ihrer Dienstbezüge an das "Westniveau"
erhalten, wenn sie bis zum 24. November 1997 aufgrund der im bisherigen
Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden sind.
Seit 25. November 1997 ist die Bewilligung des Zuschusses von einem
dringenden dienstlichen Bedürfnis für die Gewinnung des Beamten, Richters
oder Soldaten abhängig und steht im Ermessen des Dienstherrn.
Der Bf, der im Juli 1990 sein Studium der Rechtswissenschaften als
Diplom-Jurist an der Humboldt-Universität zu Berlin (Ost) und danach den
besonderen Vorbereitungsdienst in Niedersachsen mit der Zweiten
juristischen Staatsprüfung abgeschlossen hat, ist seit 1993 als Richter in
Sachsen-Anhalt tätig. Er erhält seither abgesenkte Dienstbezüge; zwischen
1994 und 1996 erhielt er einen Zuschuss der genannten Art, dessen Zahlung
später eingestellt und der zurückgefordert wurde, weil er nicht alle
Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben habe.
Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Der Bf rügt insbesondere die Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 und 3, Abs. 33 Abs. 5 GG.
2. In den Gründen beider Entscheidungen heißt es:
a. § 73 BBesG ist nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil Recht im
Beitrittsgebiet nach Art. 143 Abs. 1 und 2 GG nur für bestimmte
Übergangsfristen von Bestimmungen des Grundgesetzes abweichen darf.
Art. 143 Abs. 1 und 2 GG ist nicht als spezieller Gleichheitssatz zu
verstehen, der die Zulässigkeit einer auf den besonderen Verhältnissen im
Beitrittsgebiet beruhenden Differenzierung abschließend regelt.
Diese Vorschrift greift nicht schon ein, wenn vergleichbare Sachverhalte
im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedlich geregelt
werden, sondern erst dann, wenn das im Beitrittsgebiet geltende Recht
gegen die Verfassung verstößt.
b. Die Absenkung der Besoldung ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
Kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verwehrt es dem
Besoldungsgesetzgeber, die Höhe der Beamtenbezüge aus sachlich
vertretbaren Gründen regional zu differenzieren. Aus dem
Alimentationsgrundsatz folgt kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in
einer bestimmten Höhe. Der Gesetzgeber hat insoweit einen weiten
Gestaltungsspielraum.
Hinsichtlich der Höhe der amtsangemessenen Besoldung sowie deren
Entwicklung und Anpassung hat sich der Besoldungsgesetzgeber unter Anderem
auch an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem
allgemeinen Lebensstandard zu orientieren.
Das Alimentationsprinzip ist nicht verletzt, wenn die Bezüge abgestuft
nach Wohnsitz oder Dienstort bemessen werden, sofern sich solche
Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß vor dem Gleichheitssatz
rechtfertigen lassen. Schon unter der Weimarer Reichsverfassung wie auch
unter dem Grundgesetz gab es bis zur Einführung der konkurrierenden
Gesetzgebung des Bundes im Jahr 1971 keine einheitliche Besoldung. Der
frühere Ortszuschlag machte als Bestandteil der Besoldung das an sich
fixe, in der Summe gleiche Gehalt für alle Beamten in gleicher Position in
gewissem Umfang variabel.
Damit wurden auch Unterschiede des Wohnsitzes sowie örtliche Unterschiede
in den Lebenshaltungskosten berücksichtigt.
Auch die abgesenkte Besoldung im Beitrittsgebiet knüpft an die
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Region an, in der der
Beamte, Richter oder Soldat verwendet wird. Mit der prozentualen
Verminderung des Grundgehalts hat der Gesetzgeber eine einheitliche
Übergangslösung geschaffen.
Auch die konkrete Höhe der einem Beamten des mittleren Dienstes gewährten
abgesenkten Besoldung steht nicht im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 5 GG.
c. Die niedrigere Besoldung für Richter, Beamte und Soldaten in den neuen
Ländern ist im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz derzeit noch
gerechtfertigt.
In den neuen Ländern unterscheiden sich die wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse noch immer deutlich von denen im gesamten
übrigen Bundesgebiet. Diese Unterschiede können noch auf die besondere
Ausnahmesituation der Wiedervereinigung und die mit ihr zu bewältigenden
transformatorischen Gesamtaufgaben des Staates zurückgeführt werden.
Zwar sind Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern in der Regel
gleich zu besolden. Eine Differenzierung kann aber bei einem sachlichen
Grund gerechtfertigt sein. Die aus der historischen Ausnahmesituation der
Vereinigung der beiden Teile Deutschlands folgenden allgemeinen
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Beitrittsgebiet
rechtfertigen eine besoldungsrechtliche Unterscheidung. Der Gesetzgeber
darf in dieser einmaligen Sonderlage auf die beschränkte Leistungskraft
der öffentlichen Haushalte in den neuen Ländern durch eine allgemeine
Absenkung der Besoldung Rücksicht nehmen.
Ziel der Übergangsregelung war die Schaffung einer leistungsstarken,
rechtsstaatlichen Justiz und Verwaltung in den neuen Ländern. Die
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unterschieden
sich bei der Einführung des § 73 BBesG in den neuen und den alten
Bundesländern in besonderer Weise.
Bei der Abgrenzung des von der Absenkung der Besoldung betroffenen
Personenkreises wurden die Grenzen einer zulässigen Typisierung nicht
überschritten. Dass die zuvor im bisherigen Bundesgebiet verwendeten
Beamten, Richter und Soldaten bei einer Verwendung in den neuen Ländern
ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG weiterhin nach "Westniveau" besoldet
wurden, erklärt sich mit dem Schutz ihres Vertrauens in den einmal
erreichten Besoldungsstand.
d. Auch 13 Jahre nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten lässt
sich die weiter bestehende Absenkung der Dienstbezüge noch begründen.
Die tiefgreifenden Veränderungen und Umstrukturierungen des öffentlichen
Dienstes in Folge der Vereinigung sind zwar weitgehend abgeschlossen.
Jedoch rechtfertigen die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse im Beitrittsgebiet noch zwei verschieden hohe
Besoldungsniveaus.
So unterschieden sich die Bruttoinlandsprodukte je Erwerbstätigem zwischen
dem leistungsstärksten neuen Land und dem leistungsschwächsten alten Land
im Jahr 2000 um immerhin 19 v. H., ohne dass sich seither daran
Wesentliches geändert hätte.
Deutliche Unterschiede bestehen weiter hinsichtlich der Wirtschafts- und
Steuerkraft, der Arbeitslosigkeit sowie hinsichtlich des allgemeinen
Preis- und Lohnniveaus und sonstiger Rahmenbedingungen für die finanzielle
und wirtschaftliche Situation der Bevölkerung und den allgemeinen
Lebensstandard. Dies gilt auch für die sozialversicherungsrechtlichen
Bemessungsgrößen und die Entwicklung der Eck- oder Standardrente.
Schließlich darf auch die Finanzlage der öffentlichen Haushalte bei der
Festsetzung der Besoldung berücksichtigt werden. Nach alledem lassen sich
die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und deren Entwicklung
im Beitrittsgebiet noch hinreichend aussagekräftig als gemeinsame Folge
des Transformationsprozesses erklären.
e. Eine ausdrücklich als solche bezeichnete Übergangsregelung ist jedoch
in ihrer Geltung nicht beliebig verlängerbar. Insbesondere lassen sich
zwei unterschiedlich hohe Besoldungen nicht damit rechtfertigen, dass
zunächst eine völlige Angleichung der wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse in Ost und West zu erreichen wäre.
Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenwahrheit muss sich der
Gesetzgeber an dem für den Normadressaten ersichtlichen Regelungsgehalt
der Norm festhalten lassen.
3. Der Bf des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens ist durch die Versagung des
Zuschusses zur Anpassung seiner Dienstbezüge an das "Westniveau" nicht in
seinen Rechten aus dem allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.
Mit der Zuschussregelung sollte dringend benötigtes Fachpersonal schnell
gewonnen und das Vertrauen der Bürger der neuen Länder in Justiz und
Verwaltung gestärkt werden. Der Ausschluss der Begünstigung von Richtern,
die nicht alle laufbahnrechtlichen Befähigungsvoraussetzungen im
bisherigen Bundesgebiet erworben haben, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Denn das mit Erfolg absolvierte rechtswissenschaftliche
Studium vermittelt grundlegende fachbezogene Inhalte, die im späteren Amt
fortwirken; ihm kommt deshalb laufbahnrechtlich ein bedeutendes Gewicht
zu. Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Heimat
liegt nicht vor.
Eine Unterscheidung in der Besoldung, die der Bewältigung von
Transformationsproblemen im Zuge der Wiedervereinigung dient, begründet
nicht deshalb einen solchen Verstoß, weil Personen davon je nach
Ausbildung im früheren Bundesgebiet oder im Beitrittsgebiet in
unterschiedlicher Weise betroffen sind. Durch die Zuschussregelung ist
weder der beamtenrechtliche Alimentationsgrundsatz noch das Prinzip des
Vertrauensschutzes betroffen.
Beschlüsse vom 12. Februar 2003 - Az. 2 BvL 3/00 und 2 BvR 709/99 -
Karlsruhe, den 17. Juli 2003
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