|
Personalausstattung und Verfassungsauftrag
Sind die politischen Verantwortungsträger nur der sparsamen Verwendung
der finanziellen Mittel verpflichtet oder geht staatliche
Aufgabenerfüllung als Verfassungsauftrag dem vor?
Eine Betrachtung aktueller Entwicklungen
Im Februar diesen Jahres hat das Brandenburger Kabinett ein Entwurf zu
einem Haushaltssicherungsgesetz auf den Weg gebracht, mit dessen
Hilfe die so genannte Verwaltungsoptimierung, insbesondere aber die
umfangreichen Stellenkürzungsvorhaben durch den Gesetzgeber verbindlichen
Charakter bekommen sollen. Bei der Gelegenheit wurde natürlich nicht
verabsäumt, die bisherigen Zielzahlen bei den Stelleneinsparungen weiter
zu erhöhen.
Waren es in der ersten Personalbedarfsplanung (01.04.01) noch Einsparungen
im Umfang von 8.032 Stellen bis Ende 2005, erhöhte sich dies im
nachfolgenden Jahr (14.05.02) auf Drängen des AVO (Ausschuss für
Verwaltungsoptimierung) in Form einer Fortschreibung auf 9.300 Stellen
bis Ende 2006. Nunmehr (11.02.03) ist mit dem Haushaltssicherungsgesetz
vorgesehen, bis Ende 2007 insgesamt 12.400 Stellen in der
Landesverwaltung einzusparen, also zu streichen.
Die Möglichkeit hierzu wird aus dem als Seitz-Gutachten bekannten Papier
hergeleitet. Diese „Studie“ leitet ihre Schlussfolgerungen jedoch nicht
von den zu lösenden Aufgaben ab, sondern vorrangig aus Vergleichen mit
anderen Landesverwaltungen. Hierbei – und darauf ist mehrfach vom DBB und
anderen Gewerkschaften hingewiesen – werden unterschiedliche Aufgaben und
Bedingungen kaum beachtet, sondern immer nur Relationen zu den
Bevölkerungszahlen hergestellt, wobei logischerweise der Bezug genommen
wird, der gerade eine für die Zielrichtung der Studie günstige Variante
aufweist.
Privatisierung als Königsweg
Interessanterweise taucht im Entwurf zu diesem Haushaltssicherungsgesetz
ein Begriff auf, der die Kürzungen in den Stellenausstattungen
nachvollziehbar machen soll: Gewährleistungsstaat. In der näheren
Erklärung erfährt man, der Grundsatz des Gewährleistungsstaates bedeutet,
dass künftig die Gewährleistung der (staatlichen) Aufgaben durch Dritte
Vorrang genießen soll, also nichts anderes als Privatisierung
staatlicher Aufgaben. Vorbeugend wird natürlich gleich
festgeschrieben, dass hierbei die Grenzen dort gezogen werden, wo es
gesetzlich unzulässig ist (hoheitliche Aufgaben) – aber hier sind ja schon
umfängliche Diskussionen auch in Bezug auf die Aufgabenerfüllung im
Strafvollzug und deren Hoheitscharakter im Gange und in vielen
Bundesländern die unterschiedlichsten Projekte und Vorhaben in der
Realisierung. Insofern ist der Zusatz im vorgesehenen
Haushaltssicherungsgesetz von Bedeutung, dass die Übertragung von Aufgaben
an Dritte auch da begrenzt sein soll, wo es zu „unwirtschaftlichen
Ergebnissen“ führt. Mit aller Deutlichkeit muss dem Kabinett, den
politischen Verantwortungsträgern und insbesondere dem auf
Personalreduzierung ohne Rücksicht auf Kosten fixierten AVO-Chef in
Brandenburg die Erleuchtung kommen, dass die alleinige Reduzierung der
Personalkosten zu Lasten weit höherer Sachkosten wohl der falsche Weg in
der Haushaltskonsolidierung ist.
Es ist hierbei nicht zu vergessen, dass es Aufgaben gibt, die durch das
Grundgesetz vorgegeben allein den Regierungen und ihren Exekutivorganen
vorbehalten sind. Eine davon ist die Gewährleistung der Sicherheit und
Ordnung im Interesse der Bürger – unstrittig eine der Wurzeln für die
Steuerpflicht der Bürger (früher Untertanen). Wer die Axt an diese Wurzeln
legt, also durch mangelhafte Ausstattung der entsprechenden Behörden und
Institutionen deren Auftragserfüllung in Frage stellt, muss sich den
Vorwurf gefallen lassen, dass er den Auftrag, den ihm die Wähler erteilt
haben, unabhängig von seiner Ressortzuständigkeit nicht gerecht wird und
eigentlich aussortiert werden sollte, bevor er weiteren Schaden anrichtet.
Zwar weist auch das Haushaltssicherungsgesetz darauf hin, dass es eine der
„Kernkompetenz“ der Landesregierung ist, für die Aufrechterhaltung der
Ordnung und Sicherheit zu sorgen, dem gegenüber stehen jedoch die
tatsächlichen Vorhaben, nämlich Kürzungen auch in sicherheitsrelevanten
Bereichen vorzunehmen.
Landesregierung ist zur Rechtsgewährleistung
verpflichtet
Ein erstes Stoppzeichen hat Anfang Mai diesen Jahres das
Landesverfassungsgericht gesetzt. In einer Klage zur Verfahrensdauer eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat es diese als verfassungswidrig
erklärt und darauf verwiesen, dass die Landesregierung durch
Sicherstellung der notwendigen Personalressourcen zur Rechtsgewährleistung
verpflichtet ist. Eindeutig wurde hervorgehoben, dass zur Vermeidung
weiterer Grundrechtsverletzungen die Richterausstattung nicht unter einem
Finanzierungsvorbehalt gestellt werden darf. Dies geht aus meiner Sicht
jedoch über den Bereich der Richter hinaus. Unabhängig davon, dass das
Personal von Gerichten nicht nur aus Richtern besteht, dürften auch andere
grundrechtssichernde Aufgaben – und hierzu gehört der Strafvollzug – nicht
davon abhängig gemacht werden, ob genügend Geld für das zur
Aufgabenerfüllung notwendige Personal vorhanden ist. Anders gesagt: Wer
trotz Aufgabenmehrung (Pflicht zur Sozialtherapie ab 2003)
Personalreduzierungen im Strafvollzug plant, gefährdet nicht nur die
Erfüllung der neuen Aufgabe, sondern auch den Gesamtauftrag an den
Strafvollzug und nimmt in Interpretation des o.a. Urteils des
Brandenburger Verfassungsgerichts bewusst eine Grundgesetzverletzung in
Kauf – Eigentlich sind Gesetzesverletzer das Klientel in
Strafvollzugseinrichtungen.
Personalausstattung im Strafvollzug ist am
untersten Level
Schon im Vorfeld der Stellenstreichungsvorhaben im Jahr 2001 hat der
BSBD Brandenburg unmissverständlich klargemacht, dass bei den für
Brandenburg notwendigen 2750 Haftplätzen – und das ist auch vom Kabinett
auf Grund der eindeutigen Entwicklung nicht in Frage gestellt – zur
abstrichlosen Aufgabenerfüllung 1454 Bedienstete notwendig sind.
Seitens des Justizministeriums wurden unter Herausrechung notwendiger
Reserven eine Mindestausstattung mit 1429 Stellen vorgesehen. Im Ergebnis
der Verhandlungen des damaligen Justizministers einigte man sich auf
1388 Stellen für den Justizvollzug als Zielzahl für 2005.
Eindeutig hatte dieses Ergebnis keine Aufgabenbezug, sondern führt infolge
der Ausdünnung des Personals zu (noch vertretbaren) Aufgabenstreichungen
(wie z. B. die Nichtbesetzung noch vorhandener Türme und Kanzeln), aber
auch zu zeitverzögerten Behandlungskonzeptionen und verminderten
Behandlungsangeboten. Schon jetzt gibt es Klagen von Gefangenen zu der
Zeitdauer der Erstellung ihrer persönlichen Vollzugspläne.
Alarmierende Entwicklungen
Eine weitere Auswirkung ist die zunehmende Belastung des
Vollzugspersonals in allen Fachrichtungen. Schon jetzt zeigen sich
bedenkliche Entwicklungen in Hinsicht auf die Auswirkungen der
aufgabenspezifischen Belastung der Beschäftigten in den
Strafvollzugseinrichtungen, die deutliche Warnsignale beinhalten – sowohl
allgemein als auch spezifisch für Brandenburg.
Prof. Dr. Uwe Schaarschmidt von der Universität Potsdam stellt im
Ergebnis seiner Untersuchungen zur Beanspruchungssituation von
Strafvollzugsbediensteten fest, dass ca. 39 % der Bediensteten in
den Vollzugsanstalten auf Grund der bestehenden Dienst- und
Arbeitsverhältnisse einem gesundheitlichen Risikomuster zuzuordnen
sind, die letztendlich zu gesundheitlich bedingtem vorzeitigem Ausscheiden
führen werden. Dazu kommen mit einem Anteil von 33,5 % Bedienstete,
die resignierend wegen den real existierenden Verhältnissen im Vollzug die
so genannte „innere Kündigung“ vollzogen haben. Es verbleiben
danach nur knapp 28 % der Belegschaft, die zum Zeitpunkt der
Untersuchung keine Probleme in der gesundheitlichen Belastung und
der beruflichen Motivierung sehen.
Hinsichtlich der als belastend eingestuften Bedingungen wird mehr als
deutlich, dass die personelle Ausstattung in den Anstalten, die als
unzureichend angesehen wird, eine entscheidende Rolle spielt. Einerseits
steht sie noch vor materiellen Sachverhalten (wie z. B.
Beförderungssituation, berufliche Perspektive), andererseits ist sie auch
mittelbar Ursache für die Belastungsfaktoren wie permanente Bedrohung von
Gewalt gegen Bedienstete und Belastung durch kritische
Vollzugssituationen. Wenn dann noch eindeutig sichtbar wird, dass die
Bediensteten im Land Brandenburg einen überdurchschnittlichen
Anteil an Risikomustern (46 %) zuzuordnen sind, ergibt sich in
Verbindung mit den analysierten Belastungsfaktoren eine eindeutige
Konsequenz: Neben Vorsorge- und motivationsfördernde Maßnahmen ist
besondere Aufmerksamkeit der erforderlichen Personalausstattung zu widmen,
auch in Hinsicht der Nachwuchsgewinnung und –ausbildung.
Motivation aus Politikersicht
Was fällt jedoch den brandenburgischen Politikern der Koalitionsparteien
zur Motivationsförderung und Vorsorge ein?
Thomas Lunacek, Generalsekretär der brandenburgischen CDU,
ist der Auffassung, dass man ernsthaft darüber nachdenken muss, aus der
TdL (Tarifgemeinschaft der Länder) auszusteigen, weil dadurch
mittelfristig erhebliche finanzielle Einsparungen möglich wären. Gunter
Fritsch, SPD-Fraktionschef im Landtag Brandenburg, sieht
finanzielle Einsparungen im Haushalt durch Einschränkungen beim
Beamtentum. Dazu kommt die Zustimmung zu den Öffnungsklauseln bezüglich
des Weihnachts- und Urlaubsgeldes, die zwar nicht initiiert, aber mit
unverhohlener Sympathie unterstützt wurde.
Solche Aussagen lassen den Schluss zu, dass den politischen
Verantwortungsträgern nicht bewusst ist, dass die Sicherstellung der
staatlichen Aufgabenerfüllung – und dazu gehört nun mal auch die
erforderliche Personalausstattung und die entsprechende Vorsorge für die
Bediensteten – ihr Wählerauftrag ist. Insofern hat der Spruch des
Landesverfassungsgericht eine über den Richterbereich hinausgehende
politische Aussage: Jeder Mandatsträger in Regierungsverantwortung
handelt grundgesetzverletzend, wenn er verfassungsrechtlich vorgegebene
Staatsaufgaben durch unzureichende Personalausstattung in der Erfüllung
torpediert. Oder anders: Das Gebot der sparsamen Verwendung der durch
Steuergelder vorhandenen Finanzmittel darf nicht dazu führen, dass
Kernaufgaben des Staates nicht oder nur unzureichend erfüllt werden.
Stellenkürzungen als unendliche Geschichte?
Man hört nun, dass insgeheim seitens der Staatskanzlei an weitere
Streichungen für die Personalausstattung im Bereich der Polizei und auch
des Strafvollzuges gedacht wird. Das einzig Positive daran ist wohl, dass
bei Personaleinsparungen Polizei und Strafvollzug gleichgesetzt werden –
im Gegensatz zur dienstrechtlichen Behandlung (man denke nur an
Obergrenzen oder zweigeteilte Laufbahn). Verabschiedet haben sich solche
Politiker jedoch vom Verfassungsauftrag an Landesregierungen und die sie
tragenden Parteien. Natürlich dürfte ihnen das Schicksal des ehemaligen
brandenburgischen Ministers Wolf (derzeit JVA Brandenburg a.d.H.) erspart
bleiben – solche Konsequenzen haben politische Fehlentscheidungen nun mal
nicht, auch wenn mehr als nur eine Person davon betroffen ist.
Es kann aber wohl nicht sein, dass sich alle gewählten Mandatsträger von
ihrer eigentlichen Bestimmung verabschiedet haben oder sollte ich mich da
tatsächlich irren?
Willi Köbke,
Landesvorsitzender BSBD Brandenburg
|