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Personalausstattung und Verfassungsauftrag

 

Sind die politischen Verantwortungsträger nur der sparsamen Verwendung der finanziellen Mittel verpflichtet oder geht staatliche Aufgabenerfüllung als Verfassungsauftrag dem vor?

 

Eine Betrachtung aktueller Entwicklungen

 

Im Februar diesen Jahres hat das Brandenburger Kabinett ein Entwurf zu einem Haushaltssicherungsgesetz auf den Weg gebracht, mit dessen Hilfe die so genannte Verwaltungsoptimierung, insbesondere aber die umfangreichen Stellenkürzungsvorhaben durch den Gesetzgeber verbindlichen Charakter bekommen sollen. Bei der Gelegenheit wurde natürlich nicht verabsäumt, die bisherigen Zielzahlen bei den Stelleneinsparungen weiter zu erhöhen.

Waren es in der ersten Personalbedarfsplanung (01.04.01) noch Einsparungen im Umfang von 8.032 Stellen bis Ende 2005, erhöhte sich dies im nachfolgenden Jahr (14.05.02) auf Drängen des AVO (Ausschuss für Verwaltungsoptimierung) in Form einer Fortschreibung auf 9.300 Stellen bis Ende 2006. Nunmehr (11.02.03) ist mit dem Haushaltssicherungsgesetz vorgesehen, bis Ende 2007 insgesamt 12.400 Stellen in der Landesverwaltung einzusparen, also zu streichen.

Die Möglichkeit hierzu wird aus dem als Seitz-Gutachten bekannten Papier hergeleitet. Diese „Studie“ leitet ihre Schlussfolgerungen jedoch nicht von den zu lösenden Aufgaben ab, sondern vorrangig aus Vergleichen mit anderen Landesverwaltungen. Hierbei – und darauf ist mehrfach vom DBB und anderen Gewerkschaften hingewiesen – werden unterschiedliche Aufgaben und Bedingungen kaum beachtet, sondern immer nur Relationen zu den Bevölkerungszahlen hergestellt, wobei logischerweise der Bezug genommen wird, der gerade eine für die Zielrichtung der Studie günstige Variante aufweist.

 

Privatisierung als Königsweg

 

Interessanterweise taucht im Entwurf zu diesem Haushaltssicherungsgesetz ein Begriff auf, der die Kürzungen in den Stellenausstattungen nachvollziehbar machen soll: Gewährleistungsstaat. In der näheren Erklärung erfährt man, der Grundsatz des Gewährleistungsstaates bedeutet, dass künftig die Gewährleistung der (staatlichen) Aufgaben durch Dritte Vorrang genießen soll, also nichts anderes als Privatisierung staatlicher Aufgaben. Vorbeugend wird natürlich gleich festgeschrieben, dass hierbei die Grenzen dort gezogen werden, wo es gesetzlich unzulässig ist (hoheitliche Aufgaben) – aber hier sind ja schon umfängliche Diskussionen auch in Bezug auf die Aufgabenerfüllung im Strafvollzug  und deren  Hoheitscharakter  im Gange und in  vielen Bundesländern  die unterschiedlichsten Projekte und Vorhaben in der Realisierung. Insofern ist der Zusatz im vorgesehenen Haushaltssicherungsgesetz von Bedeutung, dass die Übertragung von Aufgaben an Dritte auch da begrenzt sein soll, wo es zu „unwirtschaftlichen Ergebnissen“ führt. Mit aller Deutlichkeit muss dem Kabinett, den politischen Verantwortungsträgern und insbesondere dem auf Personalreduzierung ohne Rücksicht auf Kosten fixierten AVO-Chef in Brandenburg die Erleuchtung kommen, dass die alleinige Reduzierung der Personalkosten zu Lasten weit höherer Sachkosten wohl der falsche Weg in der Haushaltskonsolidierung ist.

Es ist hierbei nicht zu vergessen, dass es Aufgaben gibt, die durch das Grundgesetz vorgegeben allein den Regierungen und ihren Exekutivorganen vorbehalten sind. Eine davon ist die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Interesse der Bürger – unstrittig eine der Wurzeln für die Steuerpflicht der Bürger (früher Untertanen). Wer die Axt an diese Wurzeln legt, also durch mangelhafte Ausstattung der entsprechenden Behörden und Institutionen deren Auftragserfüllung in Frage stellt, muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er den Auftrag, den ihm die Wähler erteilt haben, unabhängig von seiner Ressortzuständigkeit nicht gerecht wird und eigentlich aussortiert werden sollte, bevor er weiteren Schaden anrichtet. Zwar weist auch das Haushaltssicherungsgesetz darauf hin, dass es eine der „Kernkompetenz“ der Landesregierung ist, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit zu sorgen, dem gegenüber stehen jedoch die tatsächlichen Vorhaben, nämlich Kürzungen auch in sicherheitsrelevanten Bereichen vorzunehmen.

 

Landesregierung ist zur Rechtsgewährleistung verpflichtet

 

Ein erstes Stoppzeichen hat Anfang Mai diesen Jahres das Landesverfassungsgericht gesetzt. In einer Klage zur Verfahrensdauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat es diese als verfassungswidrig erklärt und darauf verwiesen, dass die Landesregierung durch Sicherstellung der notwendigen Personalressourcen zur Rechtsgewährleistung verpflichtet ist. Eindeutig wurde hervorgehoben, dass zur Vermeidung weiterer Grundrechtsverletzungen die Richterausstattung nicht unter einem Finanzierungsvorbehalt gestellt werden darf. Dies geht aus meiner Sicht jedoch über den Bereich der Richter hinaus. Unabhängig davon, dass das Personal von Gerichten nicht nur aus Richtern besteht, dürften auch andere grundrechtssichernde Aufgaben – und hierzu gehört der Strafvollzug – nicht davon abhängig gemacht werden, ob genügend Geld für das zur Aufgabenerfüllung notwendige Personal vorhanden ist. Anders gesagt: Wer trotz Aufgabenmehrung (Pflicht zur Sozialtherapie ab 2003) Personalreduzierungen im Strafvollzug plant, gefährdet nicht nur die Erfüllung der neuen Aufgabe, sondern auch den Gesamtauftrag an den Strafvollzug und nimmt in Interpretation des o.a. Urteils des Brandenburger Verfassungsgerichts bewusst eine Grundgesetzverletzung in Kauf – Eigentlich sind Gesetzesverletzer das Klientel in Strafvollzugseinrichtungen.

 

Personalausstattung im Strafvollzug  ist am untersten Level

 

Schon im Vorfeld der Stellenstreichungsvorhaben im Jahr 2001 hat der BSBD Brandenburg unmissverständlich klargemacht, dass bei den für Brandenburg notwendigen 2750 Haftplätzen – und das ist auch vom Kabinett auf Grund der eindeutigen Entwicklung nicht in Frage gestellt – zur abstrichlosen Aufgabenerfüllung 1454 Bedienstete notwendig sind. Seitens des Justizministeriums wurden unter Herausrechung notwendiger Reserven eine Mindestausstattung mit 1429 Stellen vorgesehen. Im Ergebnis der Verhandlungen des damaligen Justizministers einigte man sich auf 1388 Stellen für den Justizvollzug als Zielzahl für 2005. Eindeutig hatte dieses Ergebnis keine Aufgabenbezug, sondern führt infolge der Ausdünnung des Personals zu (noch vertretbaren) Aufgabenstreichungen (wie z. B. die Nichtbesetzung noch vorhandener Türme und Kanzeln), aber auch zu zeitverzögerten Behandlungskonzeptionen und verminderten Behandlungsangeboten. Schon jetzt gibt es Klagen von Gefangenen zu der Zeitdauer der Erstellung ihrer persönlichen Vollzugspläne.

 

Alarmierende Entwicklungen

 

Eine weitere Auswirkung ist die zunehmende Belastung des Vollzugspersonals in allen Fachrichtungen. Schon jetzt zeigen sich bedenkliche Entwicklungen in Hinsicht auf die Auswirkungen der aufgabenspezifischen Belastung der Beschäftigten in den Strafvollzugseinrichtungen, die deutliche Warnsignale beinhalten – sowohl allgemein als auch spezifisch für Brandenburg.

Prof. Dr. Uwe Schaarschmidt von der Universität Potsdam stellt im Ergebnis seiner Untersuchungen zur Beanspruchungssituation von Strafvollzugsbediensteten fest, dass ca. 39 % der Bediensteten in den Vollzugsanstalten auf Grund der bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse einem gesundheitlichen Risikomuster zuzuordnen sind, die letztendlich zu gesundheitlich bedingtem vorzeitigem Ausscheiden führen werden. Dazu kommen mit einem Anteil von 33,5 % Bedienstete, die resignierend wegen den real existierenden Verhältnissen im Vollzug die so genannte „innere Kündigung“ vollzogen haben. Es verbleiben danach nur knapp 28 % der Belegschaft, die zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Probleme in der gesundheitlichen Belastung und der beruflichen Motivierung sehen.

Hinsichtlich der als belastend eingestuften Bedingungen wird mehr als deutlich, dass die personelle Ausstattung in den Anstalten, die als unzureichend angesehen wird, eine entscheidende Rolle spielt. Einerseits steht sie noch vor materiellen Sachverhalten (wie z. B. Beförderungssituation, berufliche Perspektive), andererseits ist sie auch mittelbar Ursache für die Belastungsfaktoren wie permanente Bedrohung von Gewalt gegen Bedienstete und Belastung durch kritische Vollzugssituationen.  Wenn dann noch  eindeutig sichtbar wird,  dass die  Bediensteten  im Land  Brandenburg einen überdurchschnittlichen Anteil an Risikomustern (46 %) zuzuordnen sind, ergibt sich in Verbindung mit den analysierten Belastungsfaktoren eine eindeutige Konsequenz: Neben Vorsorge- und motivationsfördernde Maßnahmen ist besondere Aufmerksamkeit der erforderlichen Personalausstattung zu widmen, auch in Hinsicht der Nachwuchsgewinnung und –ausbildung.

 

Motivation aus Politikersicht

 

Was fällt jedoch den brandenburgischen Politikern der Koalitionsparteien zur Motivationsförderung und Vorsorge ein?

Thomas Lunacek, Generalsekretär der brandenburgischen CDU, ist der Auffassung, dass man ernsthaft darüber nachdenken muss, aus der TdL (Tarifgemeinschaft der Länder) auszusteigen, weil dadurch mittelfristig erhebliche finanzielle Einsparungen möglich wären. Gunter Fritsch, SPD-Fraktionschef im Landtag Brandenburg, sieht finanzielle Einsparungen im Haushalt durch Einschränkungen beim Beamtentum. Dazu kommt die Zustimmung zu den Öffnungsklauseln bezüglich des Weihnachts- und Urlaubsgeldes, die zwar nicht initiiert, aber mit unverhohlener Sympathie  unterstützt wurde.

Solche Aussagen lassen den Schluss zu, dass den politischen Verantwortungsträgern nicht bewusst ist, dass die Sicherstellung der staatlichen Aufgabenerfüllung – und dazu gehört nun mal auch die erforderliche Personalausstattung und die entsprechende Vorsorge für die Bediensteten – ihr Wählerauftrag ist. Insofern hat der Spruch des Landesverfassungsgericht eine über den Richterbereich hinausgehende politische Aussage: Jeder Mandatsträger in Regierungsverantwortung handelt grundgesetzverletzend, wenn er verfassungsrechtlich vorgegebene Staatsaufgaben durch unzureichende Personalausstattung in der Erfüllung torpediert. Oder anders: Das Gebot der sparsamen Verwendung der durch Steuergelder vorhandenen Finanzmittel darf nicht dazu führen, dass Kernaufgaben des Staates nicht oder nur unzureichend erfüllt werden.

 

 

Stellenkürzungen als unendliche Geschichte?

 

Man hört nun, dass insgeheim seitens der Staatskanzlei an weitere Streichungen für die Personalausstattung im Bereich der Polizei und auch des Strafvollzuges gedacht wird. Das einzig Positive daran ist wohl, dass bei Personaleinsparungen Polizei und Strafvollzug gleichgesetzt werden – im Gegensatz zur dienstrechtlichen Behandlung (man denke nur an Obergrenzen oder zweigeteilte Laufbahn). Verabschiedet haben sich solche Politiker jedoch vom Verfassungsauftrag an Landesregierungen und die sie tragenden Parteien. Natürlich dürfte ihnen das Schicksal des ehemaligen brandenburgischen Ministers Wolf (derzeit JVA Brandenburg a.d.H.) erspart bleiben – solche Konsequenzen haben politische Fehlentscheidungen nun mal nicht, auch wenn mehr als nur eine Person davon betroffen ist.

 

Es kann aber wohl nicht sein, dass sich alle gewählten Mandatsträger von ihrer eigentlichen Bestimmung verabschiedet haben oder sollte ich mich da tatsächlich irren?

 

Willi Köbke, Landesvorsitzender BSBD Brandenburg