Verfahrensweise zur „
Praxisgebühr“ für Beamte
dbb wird kein Musterverfahren
betreiben
Es liegen mittlerweile die
ersten Beihilfebescheide vor, mit denen deutlich wird, dass die umstrittene
„Praxisgebühr“ tatsächlich abgezogen wird.
In diesem Zusammenhang haben
Mitglieder die Frage gestellt, ob seitens des dbb in dieser Angelegenheit
ein Musterverfahren anstrengen wird oder/und ob dann jetzt Widerspruch gegen
betreffende bescheide eingelegt werden soll!
Nach entsprechender
Rücksprache mit dem dbb geben wir zu diesem Themenkomplex folgende
Information:
Der dbb wird gegen die
Einführung und Erhebung einer „Praxisgebühr“ kein Musterklageverfahren
anstrengen. Nach gründlicher Prüfung erscheinen entsprechende Verfahren aus
besoldungs- und versorgungsrechtlicher Sicht wenig Erfolg versprechend. Es
ist nicht davon auszugehen, dass durch die Änderung der Beihilfevorschriften
des Bundes die amtsangemessene Alimentation allgemein unterschritten wird.
Unter Berücksichtigung der
rechtlichen Konstruktion der Beihilfe und der derzeitigen Rechtsprechung
erklärt sich dies wie folgt:
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Beihilfe beruht nicht
auf den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des
Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Die Grundlage der Gewährung von
Beihilfe findet sich in der Fürsorgepflicht des Dienstherren.
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Das System der Beihilfe
kann allerdings jederzeit verändert oder neu gestaltet werden, ohne dass
dadurch grundgesetzliche Ansprüche verletzt werden.
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Eine
verfassungsrechtliche Verpflichtung, Beamte und Versorgungsempfänger im
Krankheitsfall oder bei vergleichbaren Belastungen Unterstützung in Form
von Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solcher
Beihilfe in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht.
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Der Dienstherr muss
lediglich geeignete Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene
Lebensunterhalt des Beamten auch nach Eintritt besonderer finanzieller
Belastungen bei Krankheit, Pflege etc. nicht gefährdet wird. Ob er diese
Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über
Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonstiger Weise erfüllt, bleibt dabei
dem Dienstherren überlassen.
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Zwar darf der Dienstherr
die Beihilfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen
Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten, aber die Fürsorgepflicht
verlangt auch nicht die lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen.
(auch Streichung von Wahlleistungen im Krankenhaus). |
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