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seit 01.04.2001

 

 

 

 

Verfahrensweise zur  „ Praxisgebühr“  für Beamte

 

dbb wird kein Musterverfahren betreiben

 

Es liegen mittlerweile die ersten Beihilfebescheide vor, mit denen deutlich wird, dass die umstrittene „Praxisgebühr“ tatsächlich abgezogen wird.

In diesem Zusammenhang haben Mitglieder die Frage gestellt, ob seitens des dbb in dieser Angelegenheit ein Musterverfahren anstrengen wird oder/und ob dann jetzt Widerspruch gegen betreffende bescheide eingelegt werden soll!

 

Nach entsprechender Rücksprache mit dem dbb geben wir zu diesem Themenkomplex folgende Information:

 

Der dbb wird gegen die Einführung und Erhebung einer „Praxisgebühr“ kein Musterklageverfahren anstrengen. Nach gründlicher Prüfung erscheinen entsprechende Verfahren aus besoldungs- und versorgungsrechtlicher Sicht wenig Erfolg versprechend. Es ist nicht davon auszugehen, dass durch die Änderung der Beihilfevorschriften des Bundes die amtsangemessene Alimentation allgemein unterschritten wird.

 

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Konstruktion der Beihilfe und der derzeitigen Rechtsprechung erklärt sich dies wie folgt:

 

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Beihilfe beruht nicht auf den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Die Grundlage der Gewährung von Beihilfe findet sich in der Fürsorgepflicht des Dienstherren.

 

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Das System der Beihilfe kann allerdings jederzeit verändert oder neu gestaltet werden, ohne dass dadurch grundgesetzliche Ansprüche verletzt werden.

 

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Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, Beamte und Versorgungsempfänger im Krankheitsfall oder bei vergleichbaren Belastungen Unterstützung in Form von Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von solcher Beihilfe in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht.

 

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Der Dienstherr muss lediglich geeignete Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten auch nach Eintritt besonderer finanzieller Belastungen bei Krankheit, Pflege etc. nicht gefährdet wird. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonstiger Weise erfüllt, bleibt dabei dem Dienstherren überlassen.

 

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Zwar darf der Dienstherr die Beihilfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten, aber die Fürsorgepflicht verlangt auch nicht die lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen. (auch Streichung von Wahlleistungen im Krankenhaus).