|

Rechtliche Grenzen
der Privatisierung des Jugendstrafvollzugs
Prof. Dr. Christoph Gusy, Bielefeld
Die Privatisierungsdiskussion im
Strafvollzugsrecht
Zusammenfassend dokumentiert bei R. Stober, Privatisierung im
Strafvollzug?, 2001.
hat inzwischen auch den
Jugendstrafvollzug erreicht. In einzelnen Bundesländern finden sich
politische Tendenzen, auf der Suche nach “Alternativen zum (Jugend-)Strafvollzug”
auch in diesem Bereich Privatisierungsmodelle zu planen oder gar zu
realisieren. Erste Vorstöße in diese Richtung unternahm das Bundesland
Baden-Württemberg.
S.
dazu das “Projekt Chance” des “Vereins Chance” in Creglingen und das
Projekt “Jugendhof Seehaus” in Leonberg. Sie arbeiten offenbar in enger
Abstimmung unter jedenfalls partieller Finanzierung der Landesstiftung
Baden-Württemberg unter Kofinanzierung der EG in Kooperation u.a. mit dem
Justizministerium des Landes.
Die jüngsten Anläufe finden sich im
Bundesland Brandenburg. Dort ist vorgesehen, die Durchführung des
Vollzuges der Jugendstrafe in weitgehend freien Formen außerhalb von
Justizvollzugsanstalten zu erproben. An deren Stelle sollen Einrichtungen
freier Träger treten, die sich in der Vergangenheit bereits im Bereich der
Jugendhilfe betätigt haben. In von ihnen betriebenen Einrichtungen sollen
Plätze für die Unterbringung von Jugendstrafgefangenen zur Verfügung
gestellt werden. Dabei geht es aber offenbar um mehr als die bloße
Unterbringung: Vielmehr soll von ihnen auch ein Betreuungsprogramm
angeboten werden, durch welches die unvermeidlich auch schädlichen
Wirkungen der Unterbringung in einer Jugendvollzugsanstalten vermieden und
ein Erziehungskonzept bereit gehalten werden kann, welches die
Inhaftierten auf eine Bewährung in Freiheit vorbereitet. Hierin - d. h. in
dem eigenständigen Betreuungsprogramm - liegt das zentrale Anliegen des
neuen Konzepts. Es soll nicht nur auf die besonderen Bedürfnisse der
untergebrachten Jugendlichen abgestellt sein, sondern daneben auch gerade
nicht von den tradierten Einrichtungen und dem Personal des (Jugend-)Strafvollzuges
angeboten werden. Im Gegenteil: Nach den Planungen soll insoweit die
unmittelbare Zuständigkeit einer Justizvollzugsanstalt für die betroffenen
Inhaftierten nicht mehr bestehen.
Zur Begründung dieses neuen Projekts
werden insbesondere folgende Aspekte herangezogen:
(1) Zunächst ist die Erwartung höherer
Resozialisierungserfolge durch gesonderte Unterbringung der Betroffenen zu
nennen. Ausgangspunkt ist die eingestandenermaßen hohe Rückfallquote von
Jugendlichen, die im Jugendstrafvollzug untergebracht sind. Sie wird als
ein Indiz für geringe Resozialisierungserfolge der dafür vorhandenen
Einrichtungen herangezogen. Gestützt werden jene Erwartungen insbesondere
auch auf das höhere Maß an Flexibilität der beteiligten privaten Träger,
namentlich an der Nahtstelle von Jugendhilfe und Jugendstrafvollzug.
(2) Dabei scheint der Gedanke eines
differenzierten und spezifizierten Jugendstrafvollzuges auf. Dieser
basiere weniger auf der einheitlichen und gemeinsamen Unterbringung aller
Verurteilten in einer Anstalt. Gerade dieser Aspekt sei eine wesentliche
Ursache für die geringen Resozialisierungserfolge. Angestrebt ist vielmehr
ein Konzept der spezifizierten und differenzierten Betreuung nach dem
Prinzip der besonderen Eignung und Förderung: Jeder verurteilte
Jugendliche solle die ihm angemessenen, bestmöglichen Chancen zur
Resozialisierung erhalten. Es gehe also um die optimale, bedarfs- und
nachfragegerechte Verwirklichung des Resozialisierungsgedankens durch
Differenzierung von Unterbringung und Betreuung statt durch
Vereinheitlichung und Zusammenfassung aller betroffenen Gruppen, ggfls.
auch über die Haftdauer hinaus. Dabei wird insbesondere ein integriertes
Konzept von Betreuung durch die Bündelung aller Kapazitäten und
Einrichtungen des Strafvollzuges, der Bewährungs-, der Jugendhilfe und
anderer staatlicher, halbstaatlicher und freier Formen der Jugendbetreuung
und -unterstützung angestrebt.
(3) Hinzu treten Argumente einer
optimalen Ausnutzung der vorhandenen Haft- und Unterbringungskapazitäten.
Soweit durch externe Unterbringung und Betreuung verurteilter Jugendlicher
Haftplätze frei werden, sollen diese für andere Zwecke des Strafvollzugs,
namentlich im Erwachsenenvollzug, bedarfsgerecht eingesetzt werden.
Dadurch können insbesondere (Um-)Bau-, Modernisierungs- und
Renovierungskosten eingespart werden. Weniger im Vordergrund stehen
hingegen offenbar die unmittelbaren Personal- und Vollzugskosten.
Angesichts der zu erwartenden Tagessätze für die freien Träger seien die
Aufwendungen im Vergleich zum Jugendstrafvollzug kostenneutral.
Die genannten Pläne sind im folgenden
zunächst an den Maßstäben des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und sodann an
denjenigen des Grundgesetzes (GG; dazu III.) zu messen.
Dabei ist eingangs nochmals festzuhalten:
Untersuchungsgegenstand ist die Unterbringung verurteilter Jugendlicher
außerhalb von Einrichtungen des Strafvollzugs. Nicht hierher gehört
insbesondere die Frage nach der Einbeziehung privater Träger oder
Einrichtungen in den Bereich der Jugendhilfe nach dem SGB VIII.
Gleichfalls nicht erfasst ist die Frage nach der Unterbringung
Jugendlicher während der Vorbereitung und Durchführung des gerichtlichen
Verfahrens, also während der Untersuchungshaft. Die Frage nach
untersuchungshaftersetzenden oder -vermeidenden Unterbringungsformen soll
hier also gleichfalls nicht thematisiert werden.
Das JGG in seiner gegenwärtig geltenden
Form
Bundesgesetz (BundesG) idF v. 21.12.2004, BGBl. I, S. 3599.
geht in seinen Grundstrukturen auf ältere
Vorgänger zurück, welche namentlich aus der Zeit vor Inkrafttreten des
Strafvollzugsgesetzes
BundesG v. 16.3.1976, BGBl. I, S. 581, mit Änderungen.
zurückreichen. Insoweit stehen beide
Gesetze gegenwärtig inhaltlich, systematisch und z.T. terminologisch
nebeneinander. Die wechselseitige Abstimmung ist durch nachträgliche
Gesetzesänderungen nur partiell erfolgt. Ausgangspunkt der Besonderheiten
des JGG ist eine - gegenüber dem Erwachsenenstraf- und -strafvollzugsrecht
- wesentlich stärkere Differenzierung des Kataloges von Strafen und
Strafvollzugsformen.
Überblick bei F. Schaffstein/W. Beulke, Jugendstrafrecht, 14. A.,
2002, S. 87 ff.; H. Ostendorf, Das Jugendstrafverfahren, 2. A.,
2001, S. 37 ff.; U. Eisenberg, Kriminologie, Jugendstrafrecht,
Strafvollzug, 7.
A., 2003, S. 23 ff..
Dadurch soll ermöglicht werden, gegenüber
Jugendlichen nicht allein oder überwiegend die allgemeinen Zwecke des
Straf- und Strafvollzugsrechts zu verwirklichen, sondern darüber hinaus
namentlich die spezifischen des Jugendstrafrechts und des Jugendvollzuges
umzusetzen. In diesem Kontext steht - noch deutlicher als im
Erwachsenenstrafrecht - der ultima-ratio-Gedanke der Jugendstrafe und des
Jugendstrafvollzuges: Sie sollen das letzte Mittel zur Einwirkung auf den
verurteilten Jugendlichen und zur Herbeiführung seiner Resozialisierung
sein.
So
zutreffend U. Eisenberg, aaO, S. 27.
Die Jugendstrafe und ihr Vollzug stehen
also am Ende einer gleitenden Skala von Erziehungs-, Resozialisierungs-
und Sanktionsformen. In dieser Hinsicht stellen sie die intensivste Form
der Einwirkung auf die betroffenen Jugendlichen dar. Daraus folgt der
Gedanke ihrer Subsidiarität: Sie darf nur verhängt werden, sofern im JGG
vorhandene, weniger einschneidende Rechtsfolgen nicht ausreichen (§ 5 Abs.
2 JGG).
U. Eisenberg,
aaO,
S. 28.
In diesem Sinne sind also Jugendstrafe
und Jungendstrafvollzug sowohl die einwirkungsintensivste und
eingreifendste als auch die subsidiäre Form der Sanktionierung im JGG.
Dieser Grundgedanke prägt nicht allein die rechtlichen Anforderungen an
den Vollzug der Jugendstrafe im JGG, sondern auch und erst recht die
Bestimmungen über die Verhängung der Jugendstrafe. Sie darf gem. § 17 Abs.
2 JGG allein verhängt werden, wenn
Erziehungsmaßregeln oder
Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder
wegen der Schwere der
Schuld Strafe erforderlich ist.
Dazu ausführlich F. Schaffstein/W. Beulke, aaO, S. 153 ff..
Unabhängig von der - heute wohl nicht
mehr zeitgemäßen und z.T. unzutreffende Assoziationen auslösenden
Formulierung des ersten Merkmals -
Richtig insoweit H. Ostendorf, JGG-Kommentar (JGG), 5. A, 2000, §
17 Rn. 3.
besteht im Ergebnis weitgehend Einigkeit
hinsichtlich des Sinns und Zwecks jenes Tatbestandsmerkmals: Es geht um
eine erhöhte Rückfallgefahr, welcher durch die Jugendstrafe
entgegengewirkt werden soll.
S.
etwa BGH, Neue Zeitschrift für Strafrecht
(NStZ)
1988, S. 499; ders., Strafverteidiger (StV) 1993, 531: ”Es bedarf dann
aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener
Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und
befürchten lassen, dass der Angeklagte weitere Straftaten begeht.”
Diese persönlichkeitsspezifische
Rückfallgefahr muss nach allgemeiner Ansicht auch für “erhebliche”
Straftaten bestehen.
H. Ostendorf,
JGG, § 17 Rn. 3 (Nachw.).
Das gilt in ähnlicher Weise für das
Tatbestandsmerkmal der “Schwere der Schuld”, welches offenbar mehrere
Aspekte miteinander verknüpft. Traditionell findet sich hier ein
spezialpräventiver Aspekt, welcher die Jugendstrafe dann, aber auch nur
dann zulassen will, wenn “diese aus erzieherischen Gründen zum Wohle des
Jugendlichen erforderlich ist.”
BGHSt 15, S. 224; 16, S. 261.
Daneben stehen aber auch
generalpräventive Aspekte, welche insbesondere auf den des durch
schwerwiegende Rechtsgüterverletzungen erschütterten, allgemeinen
Rechtsvertrauens gerichtet ist.
H. Ostendorf,
JGG, § 17 Rn. 5 (Nachw.).
Es sind namentlich diese beiden Aspekte,
welche nicht nur die Anforderungen an die Verhängung, sondern auch an den
Vollzug der Jugendstrafe prägen: Sie ist die ultima ratio im
Straftatsystem, und als solche ist sie in Fällen besonderer
Einwirkungsnotwendigkeiten auf den verurteilten Jugendlichen mit den dafür
geeigneten und erforderlichen Mitteln zur Vereitelung erhöhter
Rückfallgefahr und zum Ausgleich der Schwere der Schuld durchzuführen.
Diese Zweckrichtung prägt auch die Zielrichtung der Jugendstrafe und ihres
Vollzuges. Dabei ist nochmals festzuhalten: Der Zweck der Jugendstrafe ist
nicht notwendig identisch mit dem Zweck des JGG insgesamt, da dieses
Gesetz neben der Jugendstrafe eben auch andere Erziehungs-, Einwirkungs-
und Sanktionsformen - einschließlich der sie jeweils prägenden
spezifischen Zwecke - statuiert. Insoweit ist der Zweck der Jugendstrafe
nur ein Teilzweck der Ziele des JGG insgesamt. Ganz in diesem Sinne werden
die Zwecke der Jugendstrafe nach §§ 91 f. JGG überaus differenziert
bestimmt. Danach sollen hier
primär der
Erziehungsgedanke (§ 91 Abs. 1 JGG), weiter
der Ordnungs- und
Sicherheitsgedanke nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für
Dritte bzw. die Allgemeinheit (s. a. § 91 Abs. 2 JGG),
spezial- und
generalpräventive Zwecke und
der Gedanke des
Schuldausgleichs
miteinander verknüpft werden.
So.
z.B. U. Eisenberg, JGG-Kommentar (JGG), 8. A., 2000, § 91 Rn. 12
ff.; ähnlich ders., Kriminologie, aaO, S. 28; dieselben Aspekte,
partiell anders akzentuiert bei R. Brunner/D. Dölling,
JGG-Kommentar (JGG), 11. A., 2002, § 91 Rn. 3 f., 7, 26; B.-R. Sonnen,
in: H. Diemer/A. Schoreit/B.-R. Sonnen, JGG-Kommentar (JGG), 4. A., 2002,
§ 91 Rn. 19 ff..
Dieser Vielzahl teils gleichgerichteter,
teils konkurrierender, teils konfligierender Ziele muss die Ausgestaltung
des Jugendstrafvollzuges nebeneinander Rechnung tragen.
Der Vollzug der Jugendstrafe ist im JGG
nur äußerst fragmentarisch geregelt. Zum Erlass eines eigenen
Jugendstrafvollzugsgesetzes ist es - trotz zahlreicher dahingehender
Forderungen in der Vergangenheit -
Ausführlich hierzu z.B. H. Ostendorf, JGG, § 91-92, Rn. 3 (Nachw.).
bislang nicht gekommen. Unbestritten ist
aber der Ort des Jugendstrafvollzuges: Er wird in Jugendstrafanstalten
vollzogen (§ 92 Abs. 1 JGG). Diese stehen - wie alle “Anstalten” im
Rechtssinne -
Dazu etwa H. Wolff/O. Bachof/R. Stober, Verwaltungsrecht II, 5. A.,
1987, § 98 Rn. 6 ff..
in staatlicher Trägerschaft. Ganz in
diesem Sinne sind sie in die Behördenhierarchie der Strafvollzugsbehörden
eingegliedert.
Näher hierzu U. Eisenberg, JGG, § 92 Rn. 10.
Ihr Leiter wird als Vollzugs-“behörde”
gekennzeichnet.
R. Brunner/D. Dölling, JGG, §
92 Rn. 2.
Sie sind in § 92 Abs. 2 JGG als
altersbedingte und -geprägte Alternativen zum - gleichfalls staatlichen -
Strafvollzug für Erwachsene qualifiziert.
R. Brunner/D. Dölling,
JGG, § 92 Rn. 3. Zum staatlichen Charakter des Strafvollzuges C. Gusy/O.
Lührmann/G. Nitz, StV 2001, S. 46; dies., Blätter für
Strafvollzugskunde 1999, H. 3, S. 1ff..
Ihre Rechtskontrolle unterliegt den
Gerichten im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeiten für die Beurteilung
von “Justizverwaltungsakten”, also einseitigen behördlichen Maßnahmen zur
Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts in
Justizangelegenheiten.
U. Eisenberg,
JGG, § 92 Rn. 12.
Eine Gesamtschau aller dieser Regelungen
zeigt: Auch wenn es im JGG nicht explizit ausgesprochen ist, sind
Jugendstrafanstalten staatliche Anstalten. Sie sind der Ort des
Jugendstrafvollzuges. Sie stehen in staatlicher Trägerschaft und begründen
damit zugleich die staatliche Trägerschaft für den Jugendstrafvollzug.
Nach § 92 Abs. 2 JGG ist demnach der Jugendstrafvollzug in
Jugendstrafanstalten staatlicher Vollzug. Der Staat hat demnach den
Vollzug nach den für ihn geltenden gesetzlichen Regelungen und im Rahmen
seiner dadurch begründeten Verantwortung durchzuführen. Er hat ihn in
Anstalten, also in eigenen Einrichtungen durchzuführen.
§ 92 Abs. 1 JGG enthält demnach die
Grundsatzentscheidung für die staatliche Trägerschaft und die staatliche
Verantwortung für den Jugendstrafvollzug.
Jene Grundsatzentscheidung des § 92 Abs.
1 JGG begründet allerdings kein Vollstreckungsmonopol jener Anstalten.
Vielmehr lässt das JGG von dem eben genannten Grundsatz eine Reihe
unterschiedlicher Ausnahmen zu. Dies illustriert schon die unmittelbar
nachfolgende Regelung des § 92 Abs. 2 S. 2, 3 JGG, welcher in bestimmten
Fällen den Strafvollzug auch in Strafanstalten und nach den Vorschriften
des Erwachsenenvollzuges zulässt. Wie auch immer die Entscheidung nach §
92 Abs. 3 JGG zu treffen ist,
Dazu etwa R. Brunner/D. Dölling, JGG, § 92 Rn. 5; U. Eisenberg,
JGG, § 92 Rn. 14; B.-R. Sonnen, in: H. Diemer/ A. Schoreit/ B.-R.
Sonnen, JGG, § 92 Rn. 1 ff.;
so steht doch fest: Grundsätzlich sind
Jugend- und Erwachsenenvollzug voneinander zu trennen. Im Einzelfall kann
der Vollzug der Jugendstrafe auch im Erwachsenenvollzug und damit
außerhalb des Jugendstrafvollzuges zulässig sein.
S.
dazu etwa R. Brunner/D. Dölling, JGG, § 92 Rn. 1; B.-R. Sonnen,
in: H. Diemer/ A. Schoreit/ B.-R. Sonnen, JGG, § 92 Rn. 7
(“Trennungsprinzip”); zur Entwicklung des “Prinzips der Trennung von
Jugendlichen und erwachsenen Straftätern” H. Ostendorf, JGG, vor §
91 Rn. 2.
Der Vollzug in Einrichtungen freier
Träger unterfällt allerdings nicht jenem Ausnahmetatbestand. Vielmehr
werden die diesbezüglichen Planungen regelmäßig auf § 91 Abs. 3 JGG
gestützt, indem die neuen Einrichtungen als “freie Formen” des Vollzuges
und damit offenbar als zusätzliche Ausnahmetatbestände gegenüber der
Regelung des § 92 Abs. 1 JGG qualifiziert werden. Inwieweit dies zulässig
ist, bedarf weiterer Klärung (dazu 2.). Festzuhalten bleibt an dieser
Stelle: § 92 Abs. 1 JGG begründet die Vollzugszuständigkeit der
Jugendstrafanstalten und damit der öffentlichen Hand nicht als Monopol,
sondern als juristischen Regelfall. Sie ist einschlägig, soweit keine
gesetzlichen Ausnahmetatbestände anwendbar sind. Im Rechtssinne ist damit
der Jugendstrafvollzug innerhalb und außerhalb von Jugendstrafanstalten
als Regel-/Ausnahmeverhältnis zu beschreiben.
In
diesem Sinne, wenn auch mit anderer Terminologie wohl auch R.
Brunner/D. Dölling, JGG, § 92 Rn. 4:”Grundsatz”.
Der Jugendstrafvollzug außerhalb von
Jugendstrafanstalten ist demnach, entgegen dem Grundsatz des § 92 Abs. 1
JGG zulässig, soweit er auf eine anwendbare gesetzliche Ausnahmebestimmung
gestützt werden kann. In diesem Sinne müsste also § 91 Abs. 3 JGG einen
Ausnahmetatbestand gegenüber der Regelung des § 92 Abs. 1 JGG darstellen.
Im Folgenden soll zunächst das Verhältnis
des § 91 JGG zu § 92 JGG dargestellt werden und sodann der Tatbestand des
§ 91 Abs. 3 JGG daraufhin untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen
und inwieweit er als Ausnahmeklausel gegenüber der Regel vom staatlichen
Anstaltsvollzug herangezogen werden kann.
§§ 91 f. JGG stehen in einem engen
wechselbezüglichen Zusammenhang. Dies ergibt sich bereits aus der
Identität ihres Regelungsgegenstandes (“Jugendstrafe”). Beide Vorschriften
betreffen ausschließlich Jugendlich, welche gerichtlich abgeurteilt sind,
und sie betreffen ausschließlich denjenigen Kreis der Abgeurteilten, der
zu einer Jugendstrafe iSd §§ 5 Abs. 2, 17 JGG verurteilt worden ist. Dies
folgt weiter aus ihrem engen systematischen Bezug im 2. Abschnitt des 3.
Hauptstücks des JGG (“Vollzug”). In diesem Kontext sind sie die beiden
einzigen Regelungen, welche sich auf den Komplex der “Jugendstrafe”
beziehen.
B.-R. Sonnen,
in: H. Diemer/ A. Schoreit/ B.-R. Sonnen, JGG, § 1 Rn. 6 (die zusätzlich
noch den hier nicht einschlägigen § 115 JGG zitieren).
Die beiden Vorschriften sind aber auch
sinnhaft aufeinander bezogen. Sie regeln den Komplex der “Jugendstrafe” in
unterschiedlicher Hinsicht. Während § 91 JGG die “Aufgaben des
Jugendstrafvollzuges”, also Ziele, Zwecke und wichtige Modalitäten zu
deren Erreichung thematisiert, betrifft § 92 JGG den Träger, die
Organisation und den Ort des Vollzuges. Hier sind diejenigen staatlichen
Organe, Behörden und Amtswalter thematisiert, welche an die Ziele des § 91
JGG in besonderer Weise gebunden sind und wesentlich an ihrer
Verwirklichung mitzuwirken verpflichtet sind. Den materiellen Bestimmungen
des § 91 JGG werden hier formelle Elemente beigefügt; umgekehrt werden
jenen Zielen die (wesentlichen) Adressaten beigegeben. Der in § 91 JGG
näher geregelte “Vollzug” ist also derjenige iSd § 92 JGG, d. h. der
Vollzug - grundsätzlich - in den Jugendstrafanstalten. Es ist wiederum die
Art und Weise dieses Vollzuges, welche sich nach § 91 JGG bemisst.
Ähnlich H. Ostendorf, JGG, vor § 91 Rn. 1; §§ 91-92, Rn. 4
einerseits, Rn. 11 andererseits. In der Sache ähnlich U. Eisenberg,
JGG, § 91 Rn. 2, der in der Kommentierung zu § 91 Gedanken einfließen
lässt, welche jedenfalls auch den § 92 Abs. 1 JGG betreffen s. ebd., Rn.
4, a.E..
In diesem Sinne ist es wohl gemeint, wenn
§ 92 JGG die “äußere”, § 91 JGG hingegen die “innere” Organisation des
Jugendstrafvollzuges entnommen wird.
H. Ostendorf,
JGG, §§ 91-92, Rn. 4, 8.
In beiden Fällen ist derselbe
Jugendstrafvollzug in Bezug genommen. In diesem Sinne sind beide
Vorschriften unmittelbar inhaltlich und systematisch aufeinander bezogen
und daher geeignet, einander gegenständlich und inhaltlich auszugestalten
und zu modifizieren. Dies ergibt sich für einzelne Bestimmungen
unmittelbar. Wenn § 91 Abs. 4 JGG vorsieht, dass die “Beamten” für die
Erziehungsaufgaben des Vollzuges geeignet sein müssen, so lässt sich
daraus unschwer herleiten, dass es sich bei diesen “Beamten”
Dazu näher etwa U. Eisenberg, JGG, § 91 Rn. 38; § 92 Rn. 8, der
offenbar davon ausgeht, dass die Regelung des § 91 Abs. 4 JGG nicht
ausschließlich für Beamte im staatsrechtlichen Sinne gelten soll. S.a.
B.-R. Sonnen, in: H. Diemer/ A. Schoreit/ B.-R. Sonnen, JGG, § 91 Rn.
38, der allgemeiner von “Bediensteten” spricht; ähnlich z.T. auch R.
Brunner/D. Dölling, JGG, § 91 Rn. 24. Diese Auslegung spricht dafür,
die Qualifikationserfordernisse für die “Beamten” nicht allein auf Beamte
iSd Art. 33 Abs. 4 GG, sondern auch auf die sonstigen Mitarbeiter
unabhängig von ihrer dienst- oder arbeitsrechtlichen Stellung zu beziehen.
um Mitarbeiter handelt, welche in den in
§ 92 Abs. 1 JGG genannten Anstalten tätig sind und diese Anstalten sich
umgekehrt zumindest auch solcher Personen zu bedienen hat, um die ihr
überantworteten Vollzugsaufgaben im Sinne des § 91 Abs. 1, 2 JGG
sachgerecht und in der gesetzlich geforderten Weise wahrnehmen zu können.
H. Ostendorf,
JGG, § 91-92, Rn. 9.
Eine ähnliche Bezugnahme findet sich
offensichtlich in § 91 Abs. 1, 2 JGG einerseits und § 92 Abs.1 JGG
andererseits. Wenn erstere das Prinzip des Erziehungsvollzuges nennen und
ansatzweise konkretisieren, so ist offenkundig, dass damit der in letztem
genannte Anstaltsvollzug ausgestaltet werden soll. Hier geht es also um
das “Wie” der Wahrnehmung von Aufgaben, zu deren Erfüllung die in § 92
Abs. 1 JGG genannten Anstalten verpflichtet sind. In diesem Kontext steht
auch die Regelung des § 91 Abs. 3 JGG. Nachdem in diesem Paragraphen die
Vollzugsziele umrissen sind, befasst sich Abs. 3 mit einzelnen Formen
ihrer Durchsetzung. Jene Formen stehen also in einem instrumentellen
Verhältnis zu den Abs. 1, 2: Sie sollen einerseits die Verwirklichung
jener materiellen Ziele fördern und andererseits selbst durch jene Ziele
ihre eigene inhaltliche Ausgestaltung erlangen. Sie sind also ihrerseits
an die materiellen Vorgaben des § 91 Abs. 1, 2 JGG gebunden.
Dies entspricht auch der inneren
Systematik des § 91 JGG: Er nennt zunächst Ziele, statuiert sodann
einzelne Formen zu ihrer Verwirklichung und fordert zuletzt die
angemessene Qualifikation der damit befassten Beamten.
Ist somit die systematische Bedeutung des
§ 91 Abs. 3 JGG im Rahmen der Gesamtregelung des § 91 JGG klar erkennbar,
so stellt sich für das Ziel dieser Untersuchung die Frage nach dem
Verhältnis des § 91 Abs. 3 JGG zur Bestimmung des § 92 Abs. 1 JGG. Hier
bieten sich zwei grundsätzliche Bedeutungsalternativen an:
Ist § 91 Abs. 3 JGG eine
inhaltliche Ausgestaltung des § 92 Abs. 1 JGG?
In diesem Falle würde er den Grundsatz
des Anstaltsvollzuges unberührt lassen und keine eigenständige, über § 92
Abs. 2 JGG hinausgehende Ausnahmeklausel statuieren. Die “freien Formen”
des Vollzuges wären dann ausschließlich freie Formen des Anstaltsvollzug.
Oder aber enthält jene
Vorschrift eine Ausnahme vom Grundsatz des Anstaltsvollzugs?
In diesem Falle würden die “freien Form”
eine eigenständige Vollzugsform bedeuten, die neben dem Anstaltsvollzug
stünde und somit auch in grundsätzlich abweichenden Formen durchgeführt
werden könnte. In dieser Variante würde § 91 Abs. 3 JGG eine ähnliche
Bedeutung erlangen wie etwa § 92 Abs. 2 GG.
Die Auslegung des § 91 Abs. 3 JGG, der
gegenwärtig idF vom 4. 8. 1953 gilt,
BundesG v. 14.8.
1953, BGBl I, S. 751.
ist noch wenig geklärt. Rechtsprechung zu
den hier relevanten Fragen ist nicht vorhanden; in der Rechtswissenschaft
wird die Vorschrift eher am Rande und in der hier maßgeblichen Frage fast
gar nicht kommentiert.
aa) Der Wortlaut der Norm bezieht sich
eindeutig auf den “Vollzug”, welcher in §§ 91 f. JGG näher geregelt ist
und den ganzen 2. Abschnitt des Gesetzes (§§ 90 ff. JGG) prägt.
Tatbestandsvoraussetzung der Norm ist es, “das angestrebte Vollzugsziel zu
erreichen”. “Angestrebt” in diesem Sinne sind die Ziele des § 91 Abs. 1, 2
JGG, also die Ziele des “Vollzugs der Jugendstrafe” (so der Wortlaut des §
91 Abs. 1 JGG). Es geht somit um die Jugendstrafe.
Deren Ziel soll nach § 91 Abs. 3 JGG in
bestimmten Formen erreicht werden. Dazu nennt die Norm zwei mögliche Wege:
die “Auflockerung” und “in geeigneten Fällen weitgehend in freien
Formen”. Die beiden Formulierungen sind konjunktiv (“und”) miteinander
verknüpft. Dies könnte in zweierlei Hinsicht gedeutet werden: Entweder
könnte man jene Formulierung so verstehen,
dass hier der aufgelockerte
Vollzug vorgesehen und zugleich näher beschrieben worden ist; dann wären
die “freien Formen” nichts anderes als eine besondere Variante oder ein
Endstadium des aufgelockerten Vollzuges. In diesem Sinne erhielte § 91
Abs. 3 JGG einen einheitlichen Auftrag, der allerdings graduell durchaus
unterschiedlich verwirklicht sein könnte (entweder nur aufgelockert oder
aber darüber hinaus in besonderen Formen aufgelockert),
In diesem Sinne erscheint in der
Kommentarliteratur die Kommentierung des § 91 Abs. 3 JGG vielfach als
Kommentierung des “offenen Vollzuges”, ohne auf die “freien Formen”
inhaltlich näher einzugehen.
Vgl. etwa B.-R. Sonnen, in: H. Diemer/ A. Schoreit/ B.-R. Sonnen,
JGG, § 91 Rn. 35 ff.; ähnlich wohl auch H. Ostendorf, JGG, § 91–92,
Rn. 6. In beiden Fällen werden die “freien Formen” jedenfalls nicht
eigenständig thematisiert. Vgl. auch U. Eisenberg, JGG, § 91 Rn. 34
ff., der die “besonderen Formen” ebd., Rn. 37, zwar erwähnt, aber dann
eher das Differenzierungsprinzip (dazu noch u. bb) in den Vordergrund
stellt.
oder aber darauf hindeuten,
dass hier nicht ein und derselbe Weg, wenn auch in unterschiedlichen
Erscheinungen, beschrieben ist - dass also die “freien Formen” keine
besondere Form der “Auflockerung” ist -, sondern vielmehr alternativ
sowohl “Auflockerung” als auch “freie Formen” in Betracht gezogen werden
könnten.
bb) Aufschluss könnte hierüber die
Entstehungsgeschichte der Norm bieten. Der ursprüngliche Regierungsentwurf
zu dieser Norm
Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Drucksache (BT-Drs.) Nr. 3264, S. 31
(damals noch zu § 64 Abs. 3 JGG = § 91 Abs. 3 gegenwärtiger Fassung)
sah vor, dass “der Vollzug aufgelockert
und am Ende in weitgehend freien Formen durchgeführt werden könne”. Es
ging also damals um eine Klausel, welche zwei Ziele miteinander
kombinieren wollte: Die Möglichkeit einer Vollzugs(auf)lockerung (während
der gesamten Vollzugsdauer) einerseits und die Entlassungsvorbereitung
(gegen Ende der Vollzugsdauer) andererseits. Auf diese Weise sollte der
damaligen Praxis Rechnung getragen werden, “das in einigen Ländern
eingeführte offene Lager zum Vollzug der Jugendstrafe gesetzlich
anzuerkennen” und “die Ermächtigung, den Vollzug fortschreitend
aufzulockern”.
BT-Drs. ebd., S. 48.
Hier ging es offenbar noch um die
Tendenz, einen einheitlichen Lockerungsauftrag zu statuieren, welcher vom
Beginn bis zum Ende der Vollzugsdauer progressiv ausgestaltet werden
sollte.
Jene Fassung ist jedoch nicht Gesetz
geworden. Die aktuelle Fassung des § 91 Abs. 3 JGG entspricht dem
Gegenvorschlag des Bundesrates: Danach sollten die “freien Formen” nicht
allein “am Ende”, sondern “in geeigneten Fällen” erfolgen. Zur Begründung
wurde angeführt, dass “der aufgelockerte Vollzug in weitgehend freien
Formen nicht erst am Ende der Vollzugszeit angebracht zu sein (braucht),
dagegen muss der Einzelfall dazu geeignet sein.”
BT-Drs. ebd., S. 59.
Diese Fassung, die dann von den
gesetzgebenden Organen verabschiedet wurde, ist geeignet, eine Fülle
zusätzlicher Sinnpotentiale in die knappe Norm und die fast ebenso knappe
Begründung hineinzutragen.
(1) Danach können die “freien Formen”
nicht allein am Ende der Vollzugszeit und als Endzustand der
Vollzugslockerung eingeführt werden. Sie können vielmehr zugleich, ohne
Rücksicht auf den Zeitpunkt im Vollzugsverlauf, während der gesamten
Vollzugsdauer praktiziert werden. Es kommt also nicht allein auf den
zeitlichen Aspekt, sondern auf die Besonderheit des Einzelfalles an.
(2) Dieses Abstellen auf besondere,
nämlich “geeignete Fälle”, führt das Differenzierungsprinzip ein: Die Form
des Jugendstrafvollzuges hat sich nach der Eignung der Maßnahme zur
Verfolgung der in Abs. 1, 2 beschriebenen Ziele zu richten. Das ist
jedenfalls die Möglichkeit eines Abschieds von der Idee des
Einheitsvollzuges und jedenfalls die Ermöglichung (“kann”) eines
differenzierten Vollzuges der Jugendstrafe nach Maßgabe des Einzelfalles.
Die Form der Erreichung des Vollzugsziels kann nach den Maßstäben der
Zwecktauglichkeit und Eignung für bestimmte Zwecke organisiert werden.
(3) Die Instrumente des § 91 Abs. 3 JGG
zu diesem Zweck sind allerdings weitgehend offen gehalten. Einerseits
besteht gegenwärtig zu Recht Einigkeit darüber, dass der “aufgelockerte
Vollzug” iSd Vorschrift ganz oder doch im wesentlichen dem (jugendangemessenen)
“offenen Vollzug” iSd § 141 Abs. 2 StrafvollzugsG entspricht und insoweit
überwiegend ein älterer durch einen neueren Sprachgebrauch ersetzt worden
ist.
So
insbesondere H. Ostendorf, JGG, § 91-92, Rn. 6; ebenso oder ähnlich
U. Eisenberg, JGG, § 91 Rn. 36; wohl auch B.-R. Sonnen, in:
H. Diemer/ A. Schoreit/ B.-R. Sonnen, JGG, § 91 Rn. 35, 37. Bei R.
Brunner/D. Dölling, JGG, § 91 Rn. 18, klingt möglicherweise eine
gewisse Distanzierung an, wenn nach Ausführungen zum “aufgelockerten
Vollzug” fortgefahren wird: ”Bewährt hat sich auch der offene Vollzug”.
Andererseits besteht hinsichtlich der
“freien Formen” kein vergleichbarer Konsens. Im Gegenteil: Hier ist die
Begriffsverwendung offen - möglicherweise nicht zuletzt deshalb, weil es
an vergleichbaren Vollzugsformen im Strafvollzugsgesetz ( StrafvollzugsG)
fehlt.
Der Versuch einer begrifflichen Deutung
der “freien Formen” steht somit vor erheblichen Schwierigkeiten.
Einerseits erscheint er nicht einfach identisch mit dem Begriff des
“aufgelockerten Vollzuges”. Damit ist er jedenfalls nicht zwingend darauf
festgelegt, auf dieselbe Weise und in denselben Formen wie der offene
Vollzug durchgeführt zu werden. Insbesondere ist er nicht notwendig darauf
angelegt, die besondere Form lediglich als (mehr oder weniger weitgehende)
Öffnung des Vollzuges in staatlichen Anstalten zu begreifen, wie es in §
141 StrafvollzugsG angelegt ist. Dort ist der offene Vollzug eine
Lockerung der Unterbringung in staatlichen Anstalten, die “keine oder nur
verminderte Vorkehrungen gegen Entweichung” vorsehen.
Vielmehr ist die Form des Vollzuges in §
91 Abs. 3 JGG ausdrücklich offen gehalten worden. Maßgeblich war offenbar
das Prinzip des Geeignetheit im Einzelfall. “Freie Formen” sollten also
andere als die bestehenden Vollzugsformen sein, wenn sie im Einzelfall
besser geeignet erschienen, die Ziele des Strafvollzuges zu erreichen.
Welche Formen dies aber sein sollten, wurde - über den “aufgelockerten
Vollzug” hinaus - nicht näher konkretisiert. Es gibt auch in den
Beratungen oder Begründungen keinen Hinweis darauf, dass diese Formen vom
Gesetzgeber näher festgelegt werden sollten. Vielmehr spricht sowohl die
Offenheit der Formulierung als auch die Betonung des Eignungsprinzips
dafür, dass diese Frage den damit betrauten Instanzen in Vollziehung und
Justiz überantwortet werden sollten. Sie sollten zugleich ermächtigt und
berechtigt sein, den Vollzug im Einzelfall so zu gestalten, wie dies zur
Erreichung des Vollzugsziels konkret sinnvoll und notwendig erschien. Auf
bestimmte Vollzugsformen sollten sie gerade nicht festgelegt werden. Dies
hätte dem Charakter der Norm als Ermächtigung zur flexiblen Ausgestaltung
des Vollzuges entgegengestanden. In diesem Sinne ist § 91 Abs. 3 JGG eine
Klausel, welche inhaltlich über die Regelungen des StrafvollzugsG
hinausgeht.
Entsprechend jenen Grundsätzen enthält §
91 Abs. 3 JGG einen inhaltlich flexiblen Optimierungsauftrag: Gerichte und
Vollzugsbehörden sollen frei sein, die Jugendstrafe so auszugestalten,
dass sie ihren materiellen Zielvorgaben im Einzelfall am besten
entsprechen kann. Dementsprechend wird in der Literatur zu Recht der
Vorrang des Vollzugsziels vor der Vollzugsform postuliert.
S.
etwa U. Eisenberg, JGG, § 91 Rn. 36; s.a. Rn. 33, s.a. H.
Ostendorf, JGG, § 91 Rn. 4 ff., 11 ff..
Diese Optimierung kann nicht ein für
allemal, sondern nach den Vorstellungen des Gesetzgebers lediglich im
Einzelfall erfolgen. Dieser kann nicht von der Legislative, sondern allein
von der mit dem Einzelfall befassten Exekutive - ggfls. unter Kontrolle
der Gerichte - geleistet werden. Dies betrifft nicht allein die
Qualifikation der geeigneten Fälle, sondern auch diejenige der zu deren
Erziehung geeigneten Maßnahmen.
In diesem Sinne kann im Rahmen des § 91
Abs. 3 JGG von einer gewissen “Freiheit der Formenwahl” ausgegangen
werden, die sich im Rahmen der materiell-rechtlichen Regelungen der
gesamten Bestimmung zu halten hat. Dabei wirkt der Optimierungsauftrag
zugleich als Experimentierauftrag: Wer einen dynamisch zu verstehenden
materiellen Auftrag erhalten hat und diesen in geeigneten Formen
durchführen soll, ohne dass diese Formen näher festgelegt werden, ist
zugleich verpflichtet, ihm optimal erscheinende Formen zu entwickeln, zu
erproben und zu evaluieren. Dies kann beispielsweise zur Entwicklung von
Modellversuchen führen.
So
zu Recht R. Brunner/D. Dölling, JGG, § 91 Rn. 19.
Sie können sich sowohl auf die generelle
Entwicklung ganz neuer Vollzugsformen neben dem Anstaltsmodell des § 92
Abs. 1 JGG als auch auf die Entwicklung neuer Vollzugsformen im Einzelfall
beziehen. Die Einzelheiten dieser Modellversuche sind im Gesetz nicht
näher festgelegt. Dies entspricht der Zielsetzung der Norm: “Erziehung”
iSd § 91 Abs. 1 JGG ist ein Prozess, der sich nicht durchnormieren lässt
und im geltenden Recht auch für die tradierten Vollzugsformen nicht
verrechtlicht wurde. Ist ein Sachverhalt seinem Gegenstand nach nicht
normierbar, so setzt dies zugleich die Anforderungen an die Bestimmtheit
der Regelungen herab.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band 49, S. 89,
133.
Die Grundentscheidung des § 92 Abs. 1 JGG
ist eindeutig: Der Jugendvollzug wird in staatlichen Anstalten vollzogen.
Damit ist nicht nur die grundsätzliche Frage nach dem Ort sondern auch
diejenige nach dem Träger des Jugendvollzuges entschieden. Träger des
Jugendvollzuges ist die öffentliche Hand. Dies folgt bereits aus dem
Umstand, dass Strafe und Strafvollzug nach dem Grundgesetz als notwendige
Staatsaufgaben anzusehen sind, welche ihm von Verfassung und Gesetz
aufgetragen sind. Vom Staat selbst wahrzunehmen sind. Diesen Aspekt hat
das Bundesverfassungsgericht namentlich aus dem Resozialisierungsauftrag
hergeleitet. Dieser sei grundgesetzliche Vorgabe für den Strafvollzug
BVerfGE 98, S. 169, 199.
und binde als solche alle Zweige der
Staatsgewalt. Namentlich wird die Arbeit im Vollzug dabei als
“Pflichtarbeit” qualifiziert, welche vom Strafgefangenen “unter der
öffentlich-rechtlichen Verantwortung der Vollzugsbehörde erbracht wird“
und „deren Aufsicht unterliegt”.
BVerfGE ebd., S. 205.
In diesem Rahmen sei der Gesetzgeber
verpflichtet, “ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und
den Strafvollzug darauf aufzubauen. Das verfassungsrechtliche
Resozialisierungsgebot entfaltet seine Bedeutung freilich auch für
Verwaltung und Rechtsprechung, wenn es gilt, unbestimmte Rechtsbegriffe
und Generalklauseln auszulegen oder wenn der Gesetzgeber den
Vollzugsbehörden ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt hat.”
BVerfGE ebd., S. 201.
Bei der Ausgestaltung jenes
Resozialisierungsauftrages soll dem Gesetzgeber ein weiter
Gestaltungsfreiraum zustehen.
BVerfGE ebd., S. 199 f..
Die dort genannten Grundsätze sind zwar
für den Erwachsenenvollzug entwickelt und sogleich auf Maßnahmen der
Sicherung und Besserung ausgeweitet worden. Doch sind sie gleichfalls
geeignet, den Jugendvollzug zu prägen, welcher in besonderem Maße dem
Resozialisierungsauftrag - in der etwas spezielleren Form des
Erziehungsauftrages - unterliegt.
Zum
Auftrag des Jugendvollzuges als Resozialisierungsauftrag etwa H.
Ostendorf, JGG, § 91-92, Rn. 16.
Jener Gestaltungsfreiraum stand und steht
demnach im Rahmen der geschilderten verfassungsrechtlichen Grenzen auch
dem Gesetzgeber des JGG zu. Von ihm hat er durch die Statuierung der §§ 91
f. JGG Gebrauch gemacht. In diesem Kontext hat er sich für die
grundsätzliche Zuweisung der Vollzugsaufgabe an staatliche Anstalten - und
damit an die öffentliche Hand - entschieden (§ 92 Abs. 1 JGG). Diese Regel
wird allerdings durch die Ausnahmeklausel des § 91 Abs. 3 JGG modifiziert.
S.
o. 2 b, c).
Damit stellt sich die Frage nach der
Reichweite jener Ausnahmeklausel. Zunächst ist verfassungsrechtlich
festzuhalten, dass nach den soeben genannten grundgesetzlichen Vorgaben
der Vollzug unter der öffentlich-rechtlichen Verantwortung des Staates
erbracht wird und seiner Aufsicht unterliegt.
BVerfGE ebd., S. 205.
Die grundgesetzliche Zuweisung dieser
Verantwortung an die öffentliche Hand bedeutet danach nicht, dass von
Verfassung wegen alle Einzelheiten des Vollzuges notwendig allein und
ausschließlich von staatlichen Stellen wahrgenommen werden müssen. Die
Zuweisung einer “Verantwortung” an den Staat ist durchaus etwas anderes
als die Zuweisung einer Aufgabe in ihrer Gesamtheit an den Staat.
“Verantwortung” kann es in mehreren Stufen geben. Gegenwärtig werden in
der Rechtswissenschaft etwa unterschieden: Die Regulierungsverantwortung
(als Rechtssetzungspflicht), die Überwachungs-, Beratungs-, Organisations-
und Einstandsverantwortung (als Mitwirkungspflicht) sowie die volle
Erfüllungsverantwortung (als Selbstvornahmepflicht der öffentlichen Hand.
Grundlegend E. Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Schuppert,
Reform des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 1993, S. 43 f.; s.a. H. Bauer,
in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer,
Band 54, 1995, S. 277 ff.; F. Schuppert, Staatswissenschaft und
Staatspraxis 1994, S. 541, 553 f., 559 ff.; W. Hoffmann-Riem, Die
öffentliche Verwaltung 1996, S. 433, 438 ff..
Die Ausgestaltung dieser
Verantwortlichkeitsstufen unterliegt gleichfalls dem Gesetzgeber im Rahmen
der im Einzelfall anwendbaren grundgesetzlichen Vorgaben. Als solche
Vorgabe lässt sich festhalten: Die Zuweisung einer “Verantwortung” an die
öffentliche Hand ist nicht gleichbedeutend mit der Zuweisung aller
Rechtssetzungs- und Vollziehungsaufgaben an die öffentliche Hand. Die
Regelung des § 92 Abs. 1 JGG ist demnach keine verfassungsrechtlich
notwendige Zuweisung aller Aufgaben des Jugendstrafvollzuges an die
öffentliche Hand. Vielmehr können vom Gesetzgeber jedenfalls auch andere
Verantwortungsstufen gewählt werden. In diesem Sinne ist eine Modifikation
der Regel des § 92 Abs. 1 JGG durch Ausnahmetatbestände grundgesetzlich
nicht ausgeschlossen.
Eine solche Modifikation ist die
Experimentierklausel des § 91 Abs. 3 JGG. Sie erlaubt der zuständigen
Verwaltung, in geeigneten Fällen auch andere Formen als diejenige des
Anstaltsvollzuges zu wählen.
S.o. 2 c).
Sie stellt demnach grundsätzlich eine
verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung der staatlichen
Vollzugsverantwortung dar. Doch dürfen solche Ausgestaltungen die
staatliche Verantwortung zwar inhaltlich prägen, etwa statt einer der
genannten Verantwortungsstufen eine andere festlegen. Doch dürfen sie
umgekehrt diese Verantwortung nicht vollständig aufheben. Der Gesetzgeber
darf seine Regulierungspflicht demnach nicht in der Weise wahrnehmen, dass
er die Aufgabe vollständig auf Private überträgt und damit die staatliche
Verantwortung gänzlich beseitigt. In diesem Sinne sind gesetzliche
Regelungen auszugestalten bzw. auszulegen.
Ein solche grundgesetzlich geleitete
Auslegung ist bei § 91 Abs. 3 JGG nicht nur möglich, sondern in der Norm
selbst bereits angelegt. Dies folgt aus der dargestellten systematischen
Verknüpfung von § 91 und § 92 JGG. Beide regeln keine unterschiedlichen
Sachverhalte, sondern sind auf dieselbe Materie bezogen. Dabei regelt § 92
JGG überwiegend den Adressaten der materiellen Verpflichtungen des § 91
JGG.
S.o.
2 a).
§ 91 JGG will demnach den § 92 JGG nicht
aufheben oder abändern, sondern ausgestalten. Dies gilt auch für die
Experimentierklausel des § 91 Abs. 3 JGG. Hinsichtlich ihrer ersten
Alternative ergibt sich dies zwanglos: Der dort genannte “aufgelockerte
Vollzug” ist eine Modifikation des grundsätzlich unberührt bleibenden
Anstaltsvollzuges iSd § 92 Abs. 1 JGG. Beide Regelungen sind also ohne
weiteres miteinander vereinbar. Das gilt grundsätzlich aber auch
hinsichtlich der dort genannten “freien Formen”. Auch diese betreffen “den
Vollzug”; also denjenigen Vollzug, welcher an die Ziele des § 91 Abs. 1, 2
JGG gebunden ist und grundsätzlich als Anstaltsvollzug stattzufinden hat
(§ 92 Abs. 1 JGG). Die so verstandene Experimentierklausel bezieht sich
demnach nicht auf das “Ob”, sondern auf das “Wie” des anstaltsgebundenen
Vollzugs. Er beendet nicht den Anstaltsvollzug, sondern modifiziert ihn
nur. Der staatliche Vollzugsauftrag und die staatliche Vollzugskompetenz
bleiben demnach erhalten. Anders ausgedrückt:
Die so verstandene
Experimentierklausel ermächtigt dazu, Private für die Wahrnehmung
grundsätzlich staatlicher Vollzugsaufgaben heranzuziehen.
Sie ermächtigt hingegen
nicht dazu, die Vollzugsaufgaben einfach auf Private abzuschieben und die
staatliche Vollzugsverantwortung aufzugeben.
Diese Auslegung entspricht sowohl der
rechtssystematischen Stellung des §§ 91 und 92 JGG zueinander als auch den
genannten grundgesetzlichen Vorgaben für den (Jugend-)Strafvollzug. Daraus
folgt: Das Ziel, den Jugendstrafvollzug teilweise auf Private zu
übertragen und insoweit die Verantwortung der öffentlichen Hand
vollständig aufzugeben, ist mit den genannten Bestimmungen des JGG
unvereinbar. Zulässig ist es hingegen, die genannte Verantwortung vom
grundsätzlich verpflichteten Staat in geeigneten Fällen unter Einbeziehung
Privater auszuüben. Auf diese Weise lassen sich die Voraussetzungen und
Grenzen der Experimentierklausel sowohl gesetzes- als auch
verfassungskonform näher konkretisieren.
Konkret bedeutet dies: Private, die im
Rahmen der Experimentierklausel bei Vollzug der Jugendstrafe herangezogen
werden, sind verpflichtet, den Vollzugsauftrag iSd §§ 91 f. JGG zu
erfüllen. Dabei unterliegen sie denselben materiell-rechtlichen
Anforderungen wie die Vollzugsanstalten. Sie müssen also insbesondere die
Ziele der § 91 Abs. 1, 2 JGG verfolgen und über fachlich geeignetes und
ausgebildetes Personal verfügen (§ 91 Abs. 4 JGG). Nur wenn dies der Fall
ist, können sie den Vollzugsauftrag erfüllen und nicht verfehlen. Ob und
inwieweit dies der Fall ist, darf allerdings der öffentlichen Hand nicht
gleichgültig sein. Ihre rechtliche Verantwortung für die Aufgabe bleibt
auch dann unberührt, wenn sie diese teilweise durch Private wahrnehmen
lässt. Daraus können sich z.B. im Einzelfall Auswahlmaßstäbe hinsichtlich
der fachlichen Eignung möglicher Träger, Regulierungspflichten zur
Konkretisierung der ihnen übertragenen Mitwirkungsaufgaben, der Art und
Weise ihrer Erfüllung sowie weitere Kooperationspflichten ergeben. Dabei
ist zu beachten: Die staatliche Verantwortung endet nicht mit der
Übertragung der Aufgabenwahrnehmung an die Privaten, sondern besteht
grundsätzlich auch darüber hinaus weiterhin fort.
In Wahrnehmung dieser Verantwortung haben
die Behörden darauf hinzuwirken und zu beobachten, ob und wie der private
Träger die gesetzlichen Maßstäbe erfüllt. Ihnen obliegt also eine
Aufsichtspflicht, welche anhand der Maßstäbe des § 91 Abs. 1, 2 JGG und
durch fachlich geeignetes Personal iSd § 91 Abs. 4 JGG wahrzunehmen ist.
Dazu ist erforderlich, eigenes geeignetes Aufsichtspersonal bereit zu
halten. Ob dieses im Einzelfall bei einer Vollzugsanstalt oder aber bei
sonstigen Stellen der Justizvollzugsverwaltung beschäftigt ist, ist
demgegenüber nicht wesentlich. Entscheidend ist, dass die
beaufsichtigenden Beamten für die Aufgaben des Vollzuges fachlich geeignet
und vorgebildet sind und deshalb aus eigener Sachkunde beurteilen können,
ob die privaten Träger ihre Aufgaben sachgerecht und gesetzeskonform
erfüllen.
In der bloßen Aufsicht erschöpft sich die
fortdauernde behördliche Verantwortung nicht. Im Falle einer Feststellung
möglicher Mängel bei den privaten Trägern verdichtet sich die
Aufsichtspflicht zur Verpflichtung zu Korrekturmaßnahmen. Solche
Korrekturmaßnahmen können sich zunächst zu einer Beobachtungspflicht
verdichten, die ihrerseits sachkundig durchgeführt werden muss. Im Falle
auftretender Mängel entsteht eine Beratungspflicht gegenüber den Trägern.
Schließlich kann aber auch eine Korrekturpflicht entstehen, wenn
festgestellte Mängel nicht abgestellt werden.
Die Einbeziehung Privater in die
Wahrnehmung von Aufgaben des Jugendvollzuges lässt also die staatliche
Verantwortung grundsätzlich unberührt, ist aber durchaus geeignet, die Art
und Weise ihrer Wahrnehmung zu modifizieren. Die Privaten können in die
Aufgabenerfüllung einbezogen werden, so dass sie insoweit an die Stelle
der öffentlichen Hand treten. In solchen Fällen wandelt sich die
grundsätzlich fortbestehende Verantwortung des Justizvollzuges in eine
Regulierungs-, Aufsichts- und Korrekturverantwortung. Konkret bedeutet
dies:
(1) Ein Rückzug der staatlichen
Vollzugsverwaltung aus dem Jugendstrafvollzug ist weder mit dem JGG noch
mit dem Grundgesetz vereinbar. Private können nach der
Experimentierklausel des § 91 Abs. 3 JGG an der Erfüllung des staatlichen
Auftrages mitwirken, dürfen ihn aber weder ersetzen noch verdrängen.
(2)
Sofern Private bei der Erfüllung der Jugendvollzugsaufgaben
mitwirken, hat die öffentliche Hand ihre fortdauernde Verantwortung durch
Aufsichts-, Beratungs- und (ggfls.) Korrekturpflichten wahrzunehmen.
(3)
Hierzu bedarf die öffentliche Hand ihrerseits eines eigenen,
fachlich geeigneten und ausgebildeten Personals iSd § 91 Abs. 4 JGG.
Dieses muss im Rahmen der staatlichen Vollzugsbehörden, also entweder bei
Vollzugsanstalten oder aber sonstigen geeigneten staatlichen Stellen
angesiedelt sein.
Über die soeben genannten rechtlichen
Vorgaben und Grenzen hinaus sind die allgemeinen gesetzlichen und
grundgesetzlichen Maßstäbe einzuhalten. Sie binden gem. Art. 20 Abs. 3 GG
alle öffentliche Gewalt in Bund und Ländern. Für die hier verfolgte
Fragestellung ist insbesondere die Bestimmung des Art. 33 Abs. 4 GG von
Bedeutung. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als
ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu
übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis stehen. Dieser sog. “Beamtenvorbehalt”
S.
etwa G. Lübbe-Wolff, in: Dreier, GG II, 2000, Art. 33 Rn. 56.
wirkt mittelbar zugleich als
Staatsvorbehalt: Da Beamte nur bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften
beschäftigt werden dürfen, müssen Tätigkeiten, welche ausschließlich von
Beamten wahrgenommen werden dürfen, notwendig von öffentlich-rechtlichen
Trägern erfüllt werden. Dieser Grundsatz setzt daher der
Privatisierbarkeit von Staatsaufgaben verfassungsrechtliche Grenzen.
Art. 33 Abs. 4 GG setzt einen Bestand von
Aufgaben voraus, zu dessen Erfüllung “hoheitsrechtliche Befugnisse”
ausgeübt werden.
Das Verständnis der “hoheitsrechtlichen
Befugnisse” iSd Art. 33 Abs. 4 GG ist nicht ganz einhellig. Ausgangspunkt
ist der Konsens, dass es sich dabei maßgeblich um Befugnisse der Exekutive
handeln soll.
Dazu etwa W. Rudolf, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der
Deutschen Staatsrechtslehrer (VVDStRL), Band 37, 1979, S. 175 ff.; U.
Battis/H.-D. Schlenga, Zeitschrift für Beamtenrecht 1995, S. 253, 256.
Darüber hinaus herrscht aber Uneinigkeit
über die Reichweite jener Bestimmung. Unbestrittener Kernbereich ist die
Anwendung von Eingriffsbefugnissen gegenüber dem Bürger, also jeder
Eingriff in deren Grundrechte, wie er traditionell von der sog.
“Eingriffsverwaltung” vorgenommen wird. Dies entspricht der
vorherrschenden Tendenz im Parlamentarischen Rat, wonach die Bestimmung
lediglich greifen sollte, wenn die Verwaltung als “Obrigkeit” tätig werde.
S.
näher: K.-B. Doemming/R. W. Füßlein/W. Matz, Jahrbuch des
Öffentlichen Rechts, Neue Folge, Band 1, 1951, S. 323; wie hier etwa G.
Lübbe-Wolff, aaO, Rn. 58; F. J. Peine, Die Verwaltung 1984, S.
415, 419 ff..
Dazu sollten allein Verwaltungszweige
zählen, welche durch die Ausübung derartiger Zwangsgewalt geradezu geprägt
seien. Nicht ausreichend sei demgegenüber, dass in einer Verwaltung neben
anderen Tätigkeiten auch Eingriffsbefugnisse ausgeübt werden könnten. Als
Prototypen solcher Verwaltungen gelten nach wie vor Polizei,
Finanzbehörden und der Zoll. Ihre Tätigkeit soll nach allen Auffassungen
der Bestimmung des Art. 33 Abs. 4 GG unterfallen und demnach als ständige
Aufgabe in der Regel Beamten übertragen bleiben.
Weitergehende Auffassungen wollen
demgegenüber auch weitere Verwaltungen dem Beamtenvorbehalt unterstellen.
Ihr Ausgangspunkt ist die Tendenz, nicht statisch bei der inzwischen
historisch weit zurückliegenden Haltung des Parlamentarischen Rates stehen
bleiben zu wollen, sondern statt dessen den Wandel des
Staatsverständnisses und der Verfassungsauslegung dynamisch mit zu
berücksichtigen. Von daher geht die weiteste Auffassung dahin, die
Wahrnehmung sämtlicher öffentlicher Aufgaben dem Beamtenvorbehalt zu
unterstellen. Dem soll etwa auch der gesamte Bereich der Daseinsvorsorge
unterfallen.
So
z.B. J. Isensee, in: E. Benda./W. Maihofer/H.-J. Vogel, Handbuch
des Verfassungsrechts, 2. A., 1999, § 32 Rn. 56 ff.; H. Lecheler,
in: J. Isensee/P. Kirchhof Handbuch des Staatsrechts, Band III, § 72 Rn.
26 ff..
Etwas weniger weitreichend ist
demgegenüber die Auffassung, dass jedenfalls im Bereich der
Daseinsvorsorge jener Vorbehalt nur gelten solle, wenn deren Erfüllung in
den Formen des öffentlichen Rechts erfolge.
K. Stern,
Staatsrecht I, 2. A., 1984, S. 348 f.; W. Rudolf, VVDStRL, aaO, S.
21 f..
Der andauernde Streit ist bislang von der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht entschieden. Für die hier
verfolgte Fragestellung ist namentlich die Qualifikation sog. “gemischter
Aufgabenwahrnehmung“ von Bedeutung, d. h. die Wahrnehmung von Aufgaben,
welche nicht ausschließlich in der Ausübung von Eingriffsbefugnissen
besteht, wohl aber diese wesentlich mit umfasst. Solche Fälle finden sich
nicht nur im Straf- und im Jugendstrafvollzug, sondern auch darüber hinaus
in zahlreichen Verwaltungsbereichen. In ihnen sind vielfach eingreifende
und leistendende Verwaltung nur schwer voneinander abzugrenzen bzw.
unmittelbar miteinander verknüpft. Ob in solchen Fällen etwa eine Sanktion
in der Form eines Grundrechtseingriffs oder aber der Ausschluss von einer
wichtigen Leistung verhängt wird, ist dabei vielfach nur eine Frage der
Zweckmäßigkeit, des Ermessens oder der Taktik; in anderen Fällen aber auch
lediglich eine Frage exekutiver Formenwahl. Hier versagt sowohl die
tradierte Unterscheidung in Eingriffs- und Leistungsverwaltung als auch
diejenige einer säuberlichen Trennung aller Maßnahmen im Einzelfall und
deren lediglich partielle Unterstellung bzw. Nichtunterstellung unter den
Beamtenvorbehalt: Es ist weder sinnvoll noch verfassungsrechtlich geboten,
die Vergabe einer Vergünstigung auch Angestellten zu überantworten, die
Anordnung eines Verbots ausschließlich Beamten zuzuweisen und hinsichtlich
der Verweigerung einer Vergünstigung danach zu unterscheiden, ob diese
eine “grundrechtswesentliche” Leistung beinhaltet oder nicht. Vielmehr ist
hier nach typisierenden, behörden- und verwaltungsübergreifenden Maßstäben
zu suchen.
Hierzu BremStGH, Neue
Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, S. 81, 85; G. Lübbe-Wolff,
ebd., Rn. 59; P. Kunig, in: I. v. Münch/P. Kunig, GG, 5. A., 2001,
Art. 33 Rn. 42; T. Maunz, in: T. Maunz/G. Dürig,
Grundgesetz-Kommenar (GG), Loseblatt, Art. 33 Rn. 33 (alle m.w.N.).
Hierzu bahnt sich gegenwärtig folgender
Konsens an: Jedenfalls die Entscheidung über die Vergabe
grundrechtswesentlicher Leistungen soll als “hoheitsrechtliche Befugnis”
qualifiziert werden. Was der Parlamentarische Rat für Ernährungsämter und
die Zuteilung von Säuglingsmilch bejaht hat, wird gegenwärtig für die
Tätigkeit der Sozialämter jedenfalls im Bereich der Sozialhilfe - nicht
hingegen für jegliche Tätigkeit der Sozialämter - gleichfalls angenommen.
Wird nämlich eine solche Leistung vorenthalten, so kann dies für die
Betroffenen zu einer wesentlich intensiveren Beeinträchtigung ihrer
Rechtssphäre führen als ein “klassischer Grundrechtseingriff”.
G. Lübbe-Wolff,
ebd., Rn. 57 ff.; C. Gusy/ O. Lührmann/ G. Nitz, StV 2001,
S. 48 f..
Die o. genannte enge Auslegung ist also
um dieses - inzwischen weitgehend konsentierte - Merkmal auszuweiten.
Damit stellt sich allerdings zugleich die Frage nach der Qualifikation von
Dienstposten, welchen sowohl hoheitsrechtliche als auch
nicht-hoheitsrechtliche Aufgaben übertragen sind. Solche “gemischten
Funktionen” werden allenfalls dann dem Beamtenvorbehalt unterstellt, wenn
ihre Ausgestaltung im Rahmen eines “Gesamtbildes” von der hoheitlichen
Tätigkeit wesentlich geprägt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der
Fall, wenn die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse nur gelegentlich
auszuüben ist. Es ist also für die jeweilige Funktionsgruppe im Einzelfall
festzustellen, wie ihre Aufgaben ausgestaltet sind und wo ggfls. der
Schwerpunkt der Aufgabenstellung liegt. Das schon vom Parlamentarischen
Rat und seither viel diskutierte Beispiel der ehemaligen “Fürsorgerinnen”
zeigt: Art. 33 Abs. 4 GG sollte keinen Zwang zur Verbeamtung von
Funktionen schaffen, die zwar mit hoheitsrechtlichen Befugnissen
ausgestattet sind, bei denen aber nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit die
Ausübung solcher Befugnisse nur eine untergeordnete Rolle spielt.
K.-B. Doemming/R. W. Füßlein/W. Matz,
aaO, S. 318 f.; G. Lübbe-Wolff, aaO, Rn. 59; C. Gusy/ O.
Lührmann/ G. Nitz, StV 2001, S. 49.
Daraus wird vielfach der Schluss gezogen,
hier sei eine Abwägung nach dem in Art. 33 Abs. 4 GG angelegten
Regel-Ausnahme-Prinzip vorzunehmen. Wird die Tätigkeit von den
hoheitsrechtlichen Befugnissen geprägt, so soll sie in der Regel von
Beamten wahrgenommen werden. Ist dies hingegen nicht der Fall, so kann sie
- im Rahmen der Ausnahmeklausel - auch von sonstigen Mitarbeitern des
öffentlichen Dienstes wahrgenommen werden.
So
z.B. K. Waechter, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1997, S.
229, 231 f.; G. Nitz, NZV 1998, S. 11, 15.
Jedenfalls in diesem Bereich nähern sich
die unterschiedlichen Auffassungen zur Auslegung des Art. 33 Abs. 4 GG im
Ergebnis einander an.
Auf der Grundlage der soeben
dargestellten Auffassung ist bereits früher die Qualifikation des
Personals im Strafvollzug anhand der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 4 GG
durchgeführt worden.
3,
S. 2 Näher C. Gusy/ O. Lührmann/ G. Nitz, StV 2001, S. 46, 48 ff.;
dies., in: Blätter für Strafvollzugskunde1999, Beilage.
Dabei ergab sich: Zwar finden sich nach
wie vor in Rechtsprechung und Literatur vergleichsweise spärliche Hinweise
zu diesem Thema. Doch ließ sich feststellen: Jedenfalls der allgemeine (Erwachsenen-)Strafvollzug
umfasst ungeachtet der Wandlung seines Leitbildes weg vom Vergeltungs- und
Präventionsdenken hin zum Resozialisierungsgedanken nach wie vor eine
große Zahl von Eingriffen in die Grundrechte der Gefangenen. Dies betrifft
namentlich Sicherheits-, Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse, welche im
Alltag des Strafvollzuges nach wie vor eine nicht unerhebliche Rolle
spielen. Insoweit kann schon erwogen werden, ob die Tätigkeit des
Personals nicht bereits wesentlich von dieser Aufgabe geprägt ist.
a) Beamtenvorbehalt kein bloßer Vollstreckungs- oder
Anstaltsleitervorbehalt
Jener Beamtenvorbehalt ist kein bloßer
Vorbehalt des Richters als Vollstreckungsleiter oder des Anstaltsleiters
als Vollzugsbehörde.
In diese Richtung werden namentlich in Brandenburg (Rechtsgutachterliche
Stellungnahme, S. 5) Privatisierungsbestrebungen unter Hinweis auf § 82
Abs. 1 JGG gerechtfertigt.
Demnach sei dem Beamtenvorbehalt Genüge
getan, wenn der Richter als Vollstreckungsleiter bzw. der Anstaltsleiter
als Vollzugsbehörde ihre Entscheidungsbefugnisse ausüben könnten. Denn
„alle Eingriffsmaßnahmen, denen Grundrechtsrelevanz zukommt, sind durch
den Anstaltsleiter bzw. den Jugendrichter zu treffen.“ Diese
„Eingriffsmaßnahmen“ werden offenbar in der Entscheidung über die
Vollzugslockerung bzw. die Verlegung in die Zuständigkeit eines freien
Trägers und in dem Widerruf dieser Entscheidung gesehen. Maßgeblich sei
allein, dass Richter bzw. Anstaltsleiter „über den verlauf der
Lockerungsmaßnahme sowie über Verstöße gegen Weisungen zu unterrichten
seien“. Demgegenüber kämen den Mitarbeitern der freien Träger keinerlei
hoheitlichen Befugnisse zu.
Demgegenüber ist festzuhalten: Im Bereich
des Strafvollzuges sind notwendige Freiheitsbeschränkungen aufgrund ihrer
hohen Eingriffsintensität als eindeutig hoheitliche Aufgaben zu
qualifizieren. Bei manchen Tätigkeiten können Situationen entstehen, in
denen die privaten Sicherheitskräfte schnell und gewaltsam gegen die
Gefangenen reagieren müssen: Zum einen, wenn es zu einem unmittelbaren
Kontakt von Gefangenen und privaten Sicherheitsdiensten kommt und ein oder
mehrere Gefangene die Sicherheitskraft angreifen, diese also sich selbst
verteidigen muss. Zum anderen ist die Situation denkbar, dass Gefangene
gegeneinander Gewalt anwenden und die Sicherheitskraft „dazwischengehen“
muss. Schließlich kann es zu einer Ausbruchsituation kommen, die zu einem
Handlungsbedarf für private Sicherheitskräfte, die sich auf
Außenkontrollgängen befinden, führt. Wird eine Sicherheitskraft oder ein
Justizvollzugsbediensteter von einem oder mehreren Gefangenen angegriffen,
steht ihm das Recht zu, sich zu verteidigen. Dies erfordert in der Regel
den Einsatz von Gewalt oder unmittelbarem Zwang gegen den oder die
Gefangenen. Die Verteidigung muss dabei so unmittelbar und schnell
erfolgen, dass ein Tätigwerden nach Weisung durch einen
Vollzugsbediensteten, wie es die Figur des Verwaltungshelfers voraussetzt,
nicht realisierbar ist. Verlangt man also zur Zulässigkeit eines Einsatzes
von privaten Sicherheitskräften bei der Gefangenenbegleitung und
-beobachtung, dass hinter jeder privaten Sicherheitskraft ein
Vollzugsbediensteter steht, der im Einzelfall rechtzeitig die
entsprechenden Anweisungen geben kann, wird ein solcher Einsatz kaum
realisierbar oder zumindest praktisch sinnlos.
Gramm,
Privatisierung und notwendige Staatsaufgaben, 1998, S. 392.
Fraglich ist, ob die private
Sicherheitskraft tatsächlich einer derartigen Kontrolle bedarf oder ob
ausreicht, wenn sie stets mit einem Vollzugsbediensteten in der Weise
verbunden ist, dass sie ihn zu Hilfe rufen kann. Das in § 32 StGB
normierte Notwehrrecht steht grundsätzlich jedem Menschen gleichermaßen
zu, unabhängig davon, ob er als Beamter im Dienst oder als Privater
angegriffen wird. Der Vertrag des Landes mit dem privaten
Sicherheitsunternehmen Kötter enthält eine Klausel, nach der die jedermann
zustehenden Eingriffs- und Verteidigungsrechte für die privaten
Sicherheitskräfte bestehen bleiben. Übertragen auf mögliche zukünftige
Verträge bedeutet dies, dass eine Verteidigungsreaktion der privaten
Kräfte nur an § 32 StGB zu messen wäre. Eine Bindung an den im
öffentlichen Recht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der für Beamte
im Dienst auch in Notwehrsituationen gilt und zu einer unterschiedlichen
Bewertung ihres Handelns in strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher
Hinsicht führen kann, entfiele.
Fechner,
Grenzen polizeilicher Notwehr, 1991, S. 217; Bracher,
Gefahrenabwehr durch Private, 1987, S. 133 ff.; Schulte, DVBl.
1995, S. 135; Gramm, Privatisierung aaO. S. 392 f..
Eine unzulässige Schlechterstellung der
Gefangenen bei einem Einsatz privater Sicherheitskräfte könnte also daraus
resultieren, dass ein Vollzugsbeamter, der im Rahmen seines Notwehrrechts
nach § 32 StGB handelt, jedoch seine Befugnisse in verwaltungsrechtlicher
Hinsicht überschreitet, hierfür disziplinarisch zur Verantwortung gezogen
werden kann. Gegen ihn können also bei Fehlverhalten disziplinarische
Maßnahmen verhängt werden, gegen eine private Sicherheitskraft nicht.
Gramm,
Privatisierung aaO., S. 393.
Zwar unterliegt auch eine Verteidigungshandlung nach § 32 StGB
Verhältnismäßigkeitsanforderungen, da sie zur Angriffsabwehr erforderlich,
also das mildeste von mehreren gleich geeigneten Mitteln, sein muss und
zudem der Voraussetzung der Gebotenheit unterliegt, die ein völlig
unverhältnismäßiges, rechtsmissbräuchliches Verhalten verbietet. Nach
diesem Verständnis sind also möglicherweise kaum Fälle denkbar, in denen
eine Verteidigungshandlung nach § 32 StGB gerechtfertigt und nach
verwaltungsrechtlichem Maßstab unverhältnismäßig ist. Doch herrscht hier
ein relativ hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Es schließt den Einsatz
privater Sicherheitskräfte in diesem grundrechtssensiblen Bereich schon
aus Gründen der Bestimmtheit von Eingriffsermächtigungen aus.
b) Behandlungsvollzug als hoheitliche Befugnis
Weiteres kommt hinzu: Auch die Aufgaben
des Behandlungsvollzuges könnten als hoheitliche Aufgaben anzusehen sein.
Hierfür sprechen namentlich die §§ 2-4 StVollzG. Nach § 4 Abs. 1 S. 1
StVollzG wirkt der Gefangene an der Gestaltung seiner Behandlung und an
der Erreichung des Vollzugszieles mit. Das Vollzugsziel sowie Grundsätze
zu dessen Verwirklichung sind in §§ 2, 3 StVollzG festgeschrieben.
Vollzugsziel ist gemäß § 2 StVollzG die Resozialisierung der Gefangenen,
ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Der Gefangene soll befähigt
werden, „künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu
führen“.
R.-P. Calliess/H. Müller-Dietz,
Strafvollzugsgesetz (StVollzG), 9. Aufl., 2002, § 2 Rn. 3.
Grundsätze zur Verwirklichung des
Resozialisierungsgebots sind in § 3 StVollzG enthalten. Danach sind die
Lebensverhältnisse in den Justizvollzugsanstalten soweit wie möglich
denjenigen außerhalb der Anstalt gleichzustellen. Schädlichen Folgen des
Vollzuges ist entgegenzuwirken und schließlich soll der Gefangene in die
Gesellschaft rückintegriert werden. Er soll befähigt werden, sich in einem
Leben in Freiheit in der Gesellschaft zurechtzufinden. Dies erfordert eine
intensive Behandlung und Betreuung der Gefangenen.
R.-P. Calliess/H. Müller-Dietz,
StrafvollzugsG, aaO, § 3 Rn. 7.
In dem Zusammenhang liegt der Schluss
nahe, dass der Gefangene allgemein ein Grundrecht auf Resozialisierung und
damit verbunden ein Recht auf Behandlung und die Verwirklichung der in § 3
StVollzG normierten Grundsätze der Vollzugsgestaltung sowie auf Mitwirkung
hieran entsprechend § 4 Abs.1 StVollzG hat. Dann stellt die Versagung bzw.
Nichterfüllung dieser Rechte einen Grundrechtsverstoß dar, so dass zu
hoheitlichen Aufgaben im Strafvollzug neben grundrechtseingreifenden
Aufgaben auch solche zuzuordnen sind, die der Verwirklichung des
Behandlungsvollzuges dienen.
Dass Behandlungsaufgaben auch hoheitliche
Aufgaben sind, ergibt sich zudem aus der verfassungsrechtlichen
Verankerung des Vollzugsziels der Resozialisierung. Das in § 2 StVollzG
ausdrücklich normierte Resozialisierungsgebot ist in dem Grundsatz der
Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, und dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs.
1 GG, verankert, seine Verwirklichung ist daher verfassungsrechtlich
geboten.
BVerfGE
45, S. 187, 238 f.; 98, S. 169, 200 ff.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts besteht ein grundrechtlicher Anspruch des
einzelnen Gefangenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
darauf, dass bei sämtlichen ihn belastenden Maßnahmen das Ziel der
Resozialisierung verfolgt wird.
BVerfGE 35, S. 202, 235 f.; 36, S. 174, 188; 45, S. 187, 239;
98
ebd..
Darüber hinaus besteht grundsätzlich ein
Anspruch des Gefangenen auf Resozialisierung aus Art.2 Abs.1 in Verbindung
mit Art.1 Abs.1 GG, da die Freiheitsstrafe als dauerhafter Freiheitsentzug
allgemein eine permanente, den Gefangenen belastende Maßnahme ist. Die
staatliche Gewalt bestimmt im Wesentlichen die Lebensführung eines jeden
Gefangenen, so dass dieser einen Anspruch darauf hat, dass mit ihm
entsprechend behandelnde Maßnahmen durchgeführt werden. Somit ist auch die
Behandlung des Gefangenen als hoheitliche Aufgabe anzusehen. Hoheitliche
Aufgaben im Strafvollzug sind demnach sowohl grundrechtseingreifende
Maßnahmen als auch Aufgaben des Behandlungsvollzuges.
Betrachtet man die Gesamtheit dieser
Tätigkeit im Aufgabenspektrum des Justizvollzugspersonals, so erscheint
eindeutig: Ihre gesamte dienstliche Tätigkeit ist von jenen Aufgaben
geprägt. Die Bediensteten unterfallen demnach eindeutig dem
Beamtenvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG.
Vor diesem Hintergrund war seinerzeit für
den Erwachsenenvollzug festgehalten worden:
Freiheitsbeschränkungen
nach Maßgabe des Strafvollzugsrechts unterliegen dem Beamtenvorbehalt.
Dies umfasst etwa Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Ordnung des Vollzuges, die Überwachung des Post-, Fernmelde- und
Besuchsverkehrs, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Anordnung von
Disziplinarmaßnahmen. Gleichfalls hierzu zählen auch Außen- und
Türkontrollen (nicht notwendig aber Innenkontrollen), sicherheitsrelevante
Gefangenentransporte und die Tätigkeit in der Kammer.
Im Rahmen des
Behandlungsvollzuges unterliegen jedenfalls grundsätzliche Entscheidungen
über den Ablauf der Behandlung, die Behandlung durch Arbeit und Ausbildung
dem Beamtenvorbehalt.
Mitarbeiter privater
Sicherheitsdienste können allein im dadurch offen gelassenen Bereich der
Anstaltsaufgaben eingesetzt werden. Dazu zählen namentlich Serviceaufgaben
für Gebäude und Infrastruktur, die Wartung von Maschinen, Anlagen und
Einrichtungen zur Gefangenenausbildung oder -beschäftigung - nicht
hingegen Mitwirkung an der Beschäftigung selbst - und zulässige
Innenkontrollen in der Haftanstalt.
Soweit es bei der im
genannten Rahmen zulässigen Tätigkeit von Mitarbeitern privater
Sicherheitsdienste mit Gefangenen kommt, haben diese unter ständiger
Aufsicht in der Anstalt präsenter Beamter zu erfolgen.
Näher C. Gusy/ O. Lührmann/ G. Nitz, StV 2001, S. 54.
Jene Einsichten waren für den
Erwachsenenstrafvollzug entwickelt worden. Ihre Übertragbarkeit auf den
Jugendstrafvollzug ist im folgenden zu überprüfen. Dabei finden sich
sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede: Einerseits ist ihnen
gemeinsam, dass beide Formen sich auf den Strafvollzug, d. h. auf den
Vollzug von freiheitsentziehender Sanktionen gegen gerichtlich verurteilte
Straftäter beziehen. Andererseits beziehen sie sich aber auch
Verurteiltengruppen, welche von der Rechtsordnung in vielfältiger
Beziehung unterschiedlich behandelt werden. Unterschiedlich ist der
Regelungsstandort (StrafvollzugsG einerseits, JGG andererseits),
unterschiedlich sind die Vollzugsziele (§ 2 StrafvollzugsG einerseits, §
91 JGG andererseits), unterschiedlich sind aber auch die Vollzugsformen.
Letzteres ist durch die Regelung des § 91 Abs. 3 JGG geradezu intendiert.
Eine vergleichbare Experimentierklausel findet sich für den
Erwachsenenvollzug nicht.
Unter jenen Unterschieden kommt dem
Regelungsstandort keine prägende Bedeutung für die hier behandelte
Fragestellung zu. In welchem Gesetz einzelne Regelungen enthalten sind,
ist für die Frage nach dem hoheitsrechtlichen bzw. nicht
hoheitsrechtlichen Charakter von Maßnahmen nach jenen Gesetzen nur von
nachrangiger Bedeutung. Ob hoheitsrechtliche Maßnahmen in einheitlichen
oder unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind, mag eine Frage der
Rechtssystematik sein. Für die Qualifikation im Rahmen des Art. 33 Abs. 4
GG kommt es jedoch eher auf die Maßnahme - also deren
grundrechtseingreifende Wirkung -
S.
o. 2.
als auf den Regelungsstandort ihrer
Ermächtigungsgrundlage an. Wichtiger ist hingegen die Frage nach den
Unterschieden bei den gesetzlich angeordneten Vollzugszielen.
Hierzu nennt § 2 StrafvollzugsG als
vorrangiges Ziel die Resozialisierung, als weiteres Ziel aber auch den
Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, also den
Sicherheitszweck. Beide Zwecke stehen grundsätzlich nebeneinander und sich
inhaltlich aufeinander bezogen. Aus der gesetzlichen Fassung lässt sich
möglicherweise ein gewisser Vorrang des Resozialisierungsziels erkennen,
welches zuerst genannt ist, während der danach genannte Sicherheitszweck
“auch” und damit möglicherweise subsidiär genannt ist. Doch ist dies nicht
zwingend im Sinne eines Gegeneinanders oder eines Verhältnisses von Vor-
und Nachrang zu verstehen: Resozialisierung durch Behandlung soll zugleich
den Schutz vor Straftaten erreichen; umgekehrt soll sie ihrerseits so
ausgestaltet sein, dass durch die Art und Weise ihrer Ausführung - auch -
der Schutz vor Straftaten erreicht werden kann.
S.
dazu näher B.-R. Sonnen, in: H. Diemer/ A. Schoreit/ B.-R. Sonnen,
JGG, § 91 Rn. 19, 21. Zum unauflöslichen Konnex von Erziehung,
Erziehungsziel und Erziehungsmethoden auch R. Brunner/D. Dölling,
JGG, § 91 Rn. 2, 9; s. a. Rn. 7, 10.
In diesem Sinne ist der Sicherheitszweck
aber nicht allein durch Behandlung zu verwirklichen, sondern prägt
umgekehrt auch deren Ausgestaltung. Als solcher bedingt er zumindest auch
erhebliche Eingriffe in die Freiheit der Gefangenen. Es ist nicht zuletzt
diese Ausgestaltung des zugleich behandelnden wie auch eingreifenden
Vollzugs, welche dessen Qualifikation als “hoheitsrechtlich” prägt: Hier
geht es eben nicht allein um Eingriffe im klassischen staatsrechtlichen
Sinne, sondern mindestens gleichermaßen um die alltägliche Präsenz von
Entscheidungen über grundrechtswesentliche Leistungen.
Dazu o. 2 a)
Die Ziele des Jugendstrafvollzuges sind
in § 91 JGG hingegen eigenständig akzentuiert,. Im Vordergrund steht
eindeutig der Erziehungsgedanke (§ 91 Abs. 1 JGG), welcher das Leitbild
des gesamten Vollzuges dominiert. Er ist gesetzlich nicht nur an erster
Stelle genannt, sondern zusätzlich in § 91 Abs. 2 JGG weiter ausgestaltet
und differenziert. Hier werden konkrete Ziele und Instrumente genannt,
welche zentrale Elemente des Erziehungsvollzuges materiell und
organisatorisch näher konkretisieren. Dabei mag die frühe Entstehungszeit
des Gesetzes und die durch solche bedingten Erkenntnisunterschiede und
terminologischen Differenzierungen die Unterschiede eher größer
erscheinen lassen, als sie in Wirklichkeit sind. Doch lässt sich trotz
aller begrifflichen Unterscheidungen doch erkennen: Jugendstrafvollzug als
Erziehungsvollzug ist wesentlich auch (Re-)Sozialisierung. Umgekehrt ist
die Resozialisierung im Jugendvollzug mit altersspezifischen Zielen und
Mitteln durchzuführen.
In
diesem Sinne etwa H. Ostendorf, JGG, § 91 Rn. 11 ff., s. insbes.
Rn. 12, 16, 18, 20-24.
Über jene besondere Akzentuierung und
Differenzierung des Erziehungsgedankens im Gesetz hinaus ist im JGG der
Sicherheitszweck nicht als eigenständiger Zweck ausgestaltet. Doch
bedeutet dies umgekehrt nicht, dass dem Sicherheitszweck im
Jugendstrafvollzug keinerlei Bedeutung zukäme. Vielmehr lassen zahlreiche
Regelungen erkennen, dass er für Verhängung und Vollstreckung der
Jugendstrafe Bedeutung erlangen kann. Dies folgt beispielsweise aus der
Regelung des § 17 Abs. 2 JGG, welche - u.a. - die erhöhte Rückfallgefahr
zu einer notwendigen Bedingung für die Verhängung der Jugendstrafe
erklärt.
S.
dazu H. Ostendorf, JGG, § 91-92, Rn. 12, wonach ”primär wegen des
Sicherheitsinteresse der Gesellschaft zur Jugendstrafe verurteilt wurde.”
Eindringlich U. Eisenberg, JGG, § 91 Rn. 10: Funktion der
Jugendstrafe “sowohl Übelzufügung als auch Erziehung”.
Das gilt weiter aber auch für § 91 Abs. 1
JGG, wo als Vollzugsziel der “rechtschaffene und verantwortungsbewusste
Lebenswandel” genannt wird. Dazu zählt mindestens auch ein “Lebenswandel”
in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen, Ge- und Verboten zum
Schutz Dritter.
Ähnlich H. Ostendorf, JGG, aaO, Rn. 11: Ziel des “künftigen
Legalverhaltens”; s. a. B.-R. Sonnen, in: H. Diemer/ A. Schoreit/
B.-R. Sonnen, JGG, § 91 Rn. 19:”, wonach das “Vollzugsziel auf ein
künftiges Leben ohne Straftaten” zu reduzieren sei; U. Eisenberg,
JGG, § 91 Rn. 18: Erziehungsgrundlage, “eigene Bedürfnisse in
gesetzmäßiger Weise zu befriedigen und fremde Bedürfnisse zu achten.”
Allgemein BVerfGE 98, S. 169, 200: ”Die Resozialisierung dient auch dem
Schutz der Gemeinschaft selbst: Diese hat ein unmittelbares eigenes
Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut
seine Mitbürger und die Gemeinschaft schädigt.”
Dass der Sicherheitsgedanke im
Jugendstrafvollzug jedenfalls auch eine Rolle spielen soll, zeigt
schließlich die Regelung des § 115 Abs. 2 JGG. Doch ist unverkennbar: Das
in etwa gleichrangige Miteinander von Resozialisierung und
Sicherheitszweck im Erwachsenenstrafvollzug findet sich im
Jugendstrafvollzugsrecht nicht. Statt dessen steht hier eindeutig der
Erziehungsgedanke im Vordergrund; ein eigenständiger Sicherheitszweck
tritt - soweit erkennbar - dahinter eindeutig zurück.
So
H. Ostendorf, JGG, § 91-92, Rn. 12, wonach “das (Re-)Sozialisierungsgebot
dem Sicherheitsinteresse in der konkreten Gestaltung des Vollzugs
vorgeht.”
Diese Differenz könnte dafür sprechen,
dass der Jugendstrafvollzug weniger von Grundrechtseingriffen geprägt wäre
als der Erwachsenenvollzug und daher weniger mit der Ausübung
“hoheitsrechtlicher Befugnisse” iSd Art. 33 Abs. 4 GG einherginge. Doch
wäre ein solche Auffassung zu eng: Auch iSd Art. 33 Abs.4 GG werden
“hoheitsrechtliche Befugnisse” nicht allein auf klassische
Grundrechtseingriffe reduziert.
S.o.
2 a).
Vielmehr wird er dort durchaus weiter
gefasst und nach vorherrschender Auffassung zu mindest auch auf die
Entscheidung über grundrechtswesentliche Leistungen erstreckt. Gerade
darum geht es jedoch wesentlich im Jugendstrafvollzug. Dies illustriert
insbesondere die Ausgestaltung des Erziehungsgedankens im Gesetz: Ihm geht
es nicht allein und ausschließlich um “Förderung”. Diesen Gedanken bringen
namentlich die Erziehungsziele des “Legalverhaltens” einschließlich des
Verhaltens in Übereinstimmung mit gesetzlichen Einschränkungen auch in
Freiheit also auch die Betonung der “Ordnung” als einer Grundlage - neben
anderen - jener Erziehung zum Ausdruck. Für die Ausgestaltung des
Jugendstrafvollzuges bedeutet dies: “Erziehung” unter den Bedingungen der
“totalen Institution”
H. Ostendorf,
JGG, aaO, Rn. 14. Beschreibend U. Eisenberg, JGG, § 91 Rn. 3.
basiert auf einem kontrollierten System
von Anreiz und Sanktion in Abhängigkeit von der schritt- bzw. stufenweisen
Erreichung des im Zeitverlauf angestrebten Grades der jeweiligen
Erziehungsziele. Der Erziehungsprozess als Inbegriff kontrollierter
Risiken im Resozialisierungsprozess
H. Ostendorf,
JGG, aaO, Rn. 12; ähnlich U. Eisenberg, JGG, § 91 Rn. 12.
bedeutet für die Anstalt eben nicht nur
Risiko und für die Betroffenen nicht nur Chance, sondern zugleich auch
Kontrolle. Dies ist geeignet, die individuelle Freiheit in mindestens
zweierlei Hinsicht einzuschränken: Zunächst durch die Pflicht zur Duldung
von Kontrollmaßnahmen, etwa der Nachfrage, der Nachschau oder der
Berichtspflicht; sodann aber auch die Pflicht zur Hinnahme möglicher
Sanktionen im Falle negativer Kontrollergebnisse. Solche möglichen
Sanktionen können als ultima ratio in der Verhängung von Strafen iSd § 115
Abs. 2 JGG bestehen.
U. Eisenberg,
JGG, § 91 Rn. 20 a.
Praktisch wichtiger und rechtlich
vorrangig ist demgegenüber die Reaktion auf Kontrollergebnisse durch
Aussprechen bzw. Versagen vollzugsspezifischer Vergünstigungen, welche
für die Möglichkeiten individueller Lebensgestaltung unter
Anstaltsbedingungen von prägender Bedeutung sind. Das gilt etwa für die
Entscheidungen über Vollzugslockerungen, Besuchsmöglichkeiten, die
Häufigkeit oder Art und Weise sonstiger Außenkommunikation oder
Ermöglichung von Privatsphäre. Alle diese - und viele andere - Chancen
sind im Vollzug von Entscheidungen der Vollzugsbediensteten abhängig,
welche somit unter Anstaltsbedingungen über grundrechtswesentliche
Leistungen zu entscheiden haben. In diesem Sinne unterfallen sie demnach
auch dem dargestellten Konzept der “hoheitsrechtlichen Befugnisse” iSd
Art. 33 Abs. 4 GG.
S.
o. 2 a).
Anders ausgedrückt: Ungeachtet gewisser
Differenzierungen zwischen diesen Zielen des Erwachsenen- und denjenigen
des Jugendstrafvollzuges ist dessen Ausgestaltung regelmäßig mit der
Ausübung “hoheitsrechtlicher Befugnisse” verbunden und unterliegt daher
dem Beamtenvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG.
“Ordnung” ist als unselbständiges
Teilziel des Vollzuges in § 91 JGG ausdrücklich genannt.
B.-R. Sonnen,
in: H. Diemer/ A. Schoreit/ B.-R. Sonnen, JGG, § 91 Rn. 26: “Ordnung ist
weder eine Grundlage noch eine selbständige Form der Erziehung, sondern
Bestandteil, und zwar in untergeordneter und ausschließlich dienender
Funktion. Ordnung ist kein Selbstzweck und schon gar nicht ein Wert an
sich.”
Doch reicht die Ordnungsgewalt im
Jugendstrafvollzug über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anstalt
weit hinaus.
Zur
Rechtswirklichkeit H. Ostendorf, JGG, vor § 91-92, Rn. 6.
Vielmehr können hierzu etwa zählen
Maßnahmen zur Verhinderung
des Entweichens von Gefangenen, insbesondere die Durchführung von
Kontrollen, die Erteilung oder Versagung von Freigangs-,
Besuchserlaubnissen oder von Urlaub. Hierher kann auch die Entscheidung
über die Verlegung in eine andere - etwa höher gesicherte -
Jugendstrafanstalt zählen
Dazu R. Brunner/D. Dölling, JGG, § 91 Rn. 18; zur Verlegung U.
Eisenberg, JGG, § 91 Rn. 20e.
Überwachung von
Unterbringungs-, Aufenthalts- oder Arbeitsräumen im Hinblick auf das
Vorhandensein oder die Anfertigung von Ausbruchsmaterial, Nachschlüsseln
usw.;
die Entscheidung über
Vollzugslockerungen, etwa die Überweisung in den “aufgelockerten” Vollzug
oder die “freien Formen” iSd § 91 Abs. 3 JGG; aber auch die
Strafaussetzung zur Bewährung;
S.
a. R. Brunner/D. Dölling, JGG, § 91 Rn. 18:”Die Lockerungen werden
vor allem Gefangenen mit positiven Merkmalen hinsichtlich Sozial- und
Legalbiographie sowie Verhalten im Vollzug (!) gewährt.” Zur Entscheidung
über die Entlassung auf Bewährung H. Ostendorf, JGG, § 91-92, Rn.
18.
Disziplinarmaßnahmen oder
-strafen bei festgestellten Verstößen gegen die Ordnung oder die Ziele des
Vollzuges, bei Übergriffen gegen Dritte, die Anstaltsordnung oder sonstige
rechtswidrige Handlungen.
Einzelheiten bei H. Ostendorf, JGG, § 91-92, Rn. 25 f.; R.
Brunner/D. Dölling , JGG, § 91 Rn. 22.
Solche vollzugstypischen Maßnahmen
bewirken regelmäßig Eingriffe in unterschiedliche Grundrechte der
Betroffenen oder beinhalten jedenfalls Entscheidungen über Bewilligung
oder Versagung grundrechtswesentlicher Leistungen. Sie sind daher
unmittelbar als Ausübung “hoheitsrechtlicher Befugnisse” im dargestellten
Sinne
S.o.
2)
anzusehen.
Arbeit ist gleichfalls als “Grundlage”
des Vollzuges in § 91 Abs. 2 JGG genannt. Diese wird im Folgenden noch
näher konkretisiert: Sie soll auch die beruflichen Fähigkeiten der
Verurteilten fördern (§ 91 Abs. 2 S. 2 JGG). Zudem sind Ausbildungsstätten
einzurichten (§ 91 Abs. 2 S. 3 JGG). Auch wenn Arbeit und Ausbildung hier
primär als Instrumente von Erziehung und (Re-)Sozialisierung aufgeführt
sind, so ist doch nicht zu verkennen: Arbeit im (Jugend-) Strafvollzug ist
regelmäßig keine freie, selbstbestimmte Entscheidung, sondern ganz
wesentlich Pflicht.
R. Brunner/D. Dölling,
JGG, § 91 Rn. 12; B.-R. Sonnen, in: H. Diemer/ A. Schoreit/ B.-R.
Sonnen, JGG, § 91 Rn. 27; H. Ostendorf, JGG, § 91 -92, Rn. 16.
Dies kann nicht nur die Frage nach dem
“Ob” der Aufnahme einer Beschäftigung, sondern auch deren Ausgestaltung
iSd “Wie” der Arbeitsleistung betreffen
U. Eisenberg,
JGG, § 91 Rn. 21: Arbeitspflicht als “Disziplinierungsinstrument”.
Dementsprechend hat das
Bundesverfassungsgericht die Arbeit im Vollzug am Maßstab des Art. 12 Abs.
3 GG geprüft und gerechtfertigt
BVerfGE 98, S. 169, 199.
und damit deren obligatorischen Charakter
in den Vordergrund gestellt. Der resozialisierende Effekt solcher Arbeit
soll sich daher auch weniger aus der mehr oder weniger erzwungenen
Arbeitsleistung als vielmehr aus deren Ausgestaltung ergeben. Sie soll
geeignet sein, “dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein
künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für
ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen”.
BVerfGE 98, S. 169, 201.
Diese Form einer Verknüpfung von Arbeit,
Arbeitspflicht und Arbeitsgestaltung bewirkt letztlich eine
strafvollzugstypische Mischung aus Grundrechtseingriff, sozialstaatlicher
Leistung und damit verbundener Kontrolle. Ihre rechtliche Ausgestaltung
ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts traditionell davon
geprägt, dass sie “unter der öffentlich-rechtlichen Verantwortung der
Vollzugsbehörden erbracht wird“ und deren Aufsicht unterliegt.
BVerfGE 98, S. 169, 205.
Demgegenüber entspreche eine “Verdingung”
von Gefangenen, bei der diese zum Zweck der Arbeitsleistung der
Verantwortlichkeit Dritter überlassen werden, „nicht dem herkömmlichen
Erscheinungsbild der Pflichtarbeit” und damit auch nicht dem Zweck des
Art. 12 Abs. 3 GG
BVerfGE ebd.
Um eben dies zu verhindern, sei Arbeit
außerhalb der Anstalt unter Überwachung und Aufsicht öffentlicher Behörden
auszuführen.
BVerfGE 98, S. 169, 206.
Aus diesen Gründen fällt die Arbeit im
Vollzug - entweder aus Art. 12 Abs. 3 GG oder aus Art. 33 Abs. 4 GG -
gleichfalls unter den verfassungsrechtlichen Beamtenvorbehalt.
Unterricht - hier verstanden als
Schulunterricht, nicht als Berufsausbildung - ist in § 91 Abs. 12 JGG als
weiteres Grundlage des Vollzuges genannt.
Dazu B.-R. Sonnen, in: H. Diemer/ A. Schoreit/ B.-R. Sonnen, JGG,
§ 91 Rn. 29; differenzierend wohl auch H. Ostendorf, JGG, § 91-92,
Rn. 128 (“Unterricht und Berufsausbildung”); U. Eisenberg, JGG, §
91 Rn. 22 (”schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen”).
Ob und inwieweit sie dem Beamtenvorbehalt
des Grundgesetzes unterfällt, ist allerdings umstritten. Dabei ist noch
weitgehend konsentiert, dass der Unterricht nicht überwiegend von
staatlichen Grundrechtseingriffen, sondern von der Entscheidung über
grundrechtswesentliche Leistungen geprägt ist. Im Zentrum steht die nicht
der Ausübung von “hoheitsrechtlichen Befugnissen” zuzurechnende
Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Daraus wird von einer
Auffassung der Schluss gezogen, dass Schule und Unterricht nicht dem
Beamtenvorbehalt unterfallen.
G. Lübbe-Wolff,
in: Dreier, aaO, Art., 33 Rn. 59; F. Schuppert, in:
Alternativkommentar zum Grundgesetz, 2. A., 1989, Art. 33 Abs. 4, 5 Rn.
38; F. J. Peine, Die Verwaltung 1984, S. 415, 437 f..
Eine weitergehende Auffassung geht
demgegenüber dahin, dass zum Einen die historische Prägung des
Unterrichts, zum Anderen aber auch die grundsätzlich bestehende
Disziplinargewalt in der Schule als grundrechtswesentliche Befugnis einen
Beamtenvorbehalt begründen könne.
So
etwa U. Battis/H.-D. Schlenga, Zeitschrift für Beamtenrecht 1995,
S. 253, 256 f.; P. Badura, Zeitschrift für Beamtenrecht 1996, S.
321, 326; V. Epping, Zeitschrift für Beamtenrecht 1997, S. 383,
386.
Umstritten ist hier insbesondere die
Einschätzung des Parlamentarischen Rates. Während danach unstreitig war,
dass die Lehrer Beamte bleiben könnten,
So
Abg. H. v. Mangoldt, in: K.-B. Doemming/R. W. Füßlein/W. Matz,
Jahrbuch des öffentlichen Rechts, aaO, S. 320, jedenfalls für die
Schulleitung.
blieb demgegenüber die Frage ungestellt
und unbeantwortet, ob sie auch in Zukunft Lehrer werden müssten. Dieser
Aspekt war allerdings entscheidend, enthält doch Art. 33 Abs. 4 GG nur
einen Minimalvorbehalt für Beamte, dagegen keine Maximalbegrenzung. So
kann die Frage nach der Qualifikation des Unterrichts im allgemeinen nicht
zweifelsfrei geklärt werden: Ob Unterricht im Allgemeinen dem
Beamtenvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterfällt oder nicht, ist demnach
schwer zu entscheiden. Einzelne zusätzliche Aspekte können jedoch dafür
herangeführt werden, jedenfalls den Unterricht im Jugendstrafvollzug als
hoheitsrechtlich anzusehen. Da ist einerseits ein gewisses Näheverhältnis
zwischen dem Unterricht im Besonderen und dem Vollzugsziel im Allgemeinen:
Wenn grundrechtswesentliche Entscheidungen im Vollzug auch an Beteiligung
am oder Erfolg im Schulunterricht geknüpft wird, liegt es nahe, ebenso wie
jene
Dazu o. a)
auch diesen als wesentliches Element
hoheitsrechtlicher Befugnisse anzusehen. Das gilt zusätzlich, wenn die
Aspekte, welche für die Qualifikation von Arbeit und Berufsausbildung als
hoheitsrechtlich geprägt herangezogen wurden,
Dazu o. b)
auch auf den Unterricht übertragen
werden. Unter diesen Prämissen kann der Unterricht jedenfalls dem
Beamtenvorbehalt unterstellt werden.
(4)
Ebenso wie der Erwachsenenvollzug ist der Jugendstrafvollzug
wesentlich von hoheitsrechtlichen Befugnissen geprägt und unterliegt damit
dem Beamtenvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG.
(5)
Das gilt namentlich für Entscheidungen über Ordnungs- und
Disziplinarmaßnahmen, Entscheidungen über die Zuweisung von und die
Aufsicht bei der Arbeit sowie wohl auch den Unterricht im Jugendvollzug.
Demnach müssen die soeben genannten
Befugnisse nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 4 GG Beamten übertragen werden.
Doch unterliegt dieser Vorbehalt zwei Grenzen: Er gilt nur für die
Übertragung “als ständige Aufgabe” (dazu a) und er gilt auch dann nur “in
der Regel” (dazu b).
Zunächst ist von Art. 33 Abs. 4 nur die
Ausübung solcher hoheitlicher Befugnisse erfasst, die als ständige Aufgabe
übertragen werden. So ist eine nicht auf Dauer angelegte Heranziehung von
Nichtbeamten oder deren Heranziehung für eine Aufgabe, die an sich nicht
ständig ist und damit künftig als Hoheitsaufgabe wegfallen soll, nach
Art.33 Abs.4 GG nicht zu beanstanden.
BVerfGE 9, S. 268, 284; T. Maunz, in: T. Maunz/G. Dürig, GG, Art.
33 Rn. 42; K. Waechter, NZV 1997, S. 329, 330.
Dies ist hinsichtlich des
Jugendstrafvollzuges weder allgemein noch in einzelnen Bundesländern zu
erwarten. Vielmehr sind die notwendigen Kapazitäten des Strafvollzuges -
auch im Bereich des Jugendvollzuges - grundsätzlich planbar und auch
planungsbedürftig. Ob sich etwas anderes ergeben kann, wenn im Einzelfall
die Zahl der verurteilten Jugendlichen unvorhersehbar und unvorhergesehen
vorübergehend steigt, kann hier undiskutiert bleiben. Eine solche
Entwicklung könnte möglicherweise mit sich bringen, dass für diesen
begrenzten Zeitraum einzelne Verurteilte außerhalb von Vollzugsanstalten -
und damit etwa bei fehlenden Kapazitäten auch in anderen Bundesländern
möglicherweise auch in privaten Einrichtungen - untergebracht werden
könnten. Eine - regelmäßig längerfristig zu planende und zu organisierende
- Einrichtung privater Vollzugseinrichtungen wäre damit nicht vereinbar.
Somit wäre eine auf unbestimmte Dauer angelegte Planung und Einrichtung
eines Jugendstrafvollzuges in privater Trägerschaft mit dieser Grenze des
Beamtenvorbehalts unvereinbar.
Die Bindung der Ausübung hoheitlicher
Befugnisse an ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis gilt
nach dem Wortlaut des Art.33 Abs.4 GG nur für den Regelfall, so dass
Ausnahmen zulässig sind. Danach können einzelne ständige hoheitliche
Aufgaben dauerhaft auf Nichtbeamte übertragen werden. Im Parlamentarischen
Rat führte man abschließend hinsichtlich der Entscheidung für die
Formulierung „in der Regel“ aus, dass diese dazu diene, die Möglichkeit zu
erhalten, „dass es eine Fülle von Beamten gibt, die nur ehrenamtlich tätig
sind, und dass es auch gewisse Kategorien von Trägern dauernder Aufgaben
in Ausübung öffentlicher Gewalt gibt, die man trotzdem nicht zu Beamten
machen möchte, z. B. auf dem großen Gebiet der Fürsorge, der
Wirtschaftsbetriebe, Verkehrsämter“.
K.-B. Doemming/R. W. Füßlein/W. Matz,
Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart – neue Folgen (JöR n. F.),
Bd. 1 (1951), S. 319.
Jenes Regel-Ausnahmeprinzip beinhaltet
zunächst, dass eine von Art.33 Abs.4 GG erfasste Aufgabe überwiegend auf
Beamte übertragen werden muss, nichtverbeamtete Personen somit eine
zahlenmäßige Minderheit bleiben müssen.
BVerfGE 9, S. 268, 284;T. Maunz, in: T. Maunz/G. Dürig, GG, Art. 33
Rn. 42.
Dies bedeutet hinsichtlich der
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Jugendvollzug, dass diese zahlenmäßig
mehrheitlich von Beamten wahrgenommen werden müssen. Wie bereits im
Zusammenhang mit dem hoheitlichen Charakter gemischter Funktionen
erörtert,
S.o.
1.
werden als Ausnahmen von der Regel solche
Tätigkeiten angesehen, bei denen zwar eine Ausübung hoheitlicher
Funktionen vorkommt, diese nach dem Gesamtbild der Tätigkeit jedoch nur
eine untergeordnete Rolle spielt.
G. Lübbe-Wolff,
in: Dreier, aaO, Art. 33 Rn.. 62; G. Nitz, NZV 1998, S. 11, 15;
K. Waechter, NZV 1997, S. 229, 231 f.
Geht es nur um die unwesentliche Ausübung
hoheitlicher Befugnisse von untergeordneter Bedeutung und
Grundrechtsrelevanz, so gilt beispielsweise eine Beleihung Privater, wie
es zum Teil im Bereich der Verkehrsüberwachung anerkannt ist, ohne weitere
rechtfertigende Gründe als von Art.33 Abs.4 GG zugelassen.
G. Nitz,
NZV 1998, S. 11, 15; K. Waechter, NZV 1997, S. 229, 231 f..
Dem Jugendstrafvollzug kommt - insoweit
in gewisser Weise dem allgemeinen Strafvollzug vergleichbar - eine sehr
hohe Grundrechtsrelevanz zu, da die Gefangenen unter dem Aspekt der
totalen Institution zur Unterordnung unter die ihnen von dem
Vollzugspersonal gegebenen Anweisungen gezwungen sind und zur Erfüllung
grundlegendster Bedürfnisse auf deren Mithilfe angewiesen sind. Die
Vielzahl dieser Maßnahmen führt dazu, dass zugleich dass ”Gesamtbild” der
Tätigkeit des Vollzugspersonals als von hoheitsrechtlichen Befugnissen
geprägt verstanden werden kann und muss.
S.
o. 4.
Dies schließt allerdings nicht aus, dass
auch im Jugendvollzug einzelne Aufgaben denkbar sind, bei denen die
Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Hinblick auf das Gesamtbild der
Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist und nur eine unwesentliche
Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstellt. Dies kann insbesondere der
Fall sein,
wenn einzelne
Aufgabenbereich erkennbar sind, die nicht überwiegend von der
Notwendigkeit einer Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnissen geprägt sind.
Dies kann für einzelne Vollzugsaufgaben gelten, welche nicht zentral mit
den o. genannten Aufgaben befasst sind.
S.
o. 4.
Das kann etwa für einzelne Behandlungs-
oder Betreuungsfunktionen, Unterrichtungs- oder Freizeitbetreuung gelten.
Maßgeblich ist dabei im Einzelfall, dass die einzelne Tätigkeit nicht
überwiegend von hoheitsrechtlichen Funktionen geprägt ist. Eine gewisse
Arbeitsteilung zwischen den überwiegend hoheitsrechtlichen (Beamten-)Aufgaben
einerseits und den überwiegend nicht-hoheitsrechtlichen sonstigen
Aufgaben, die auch anderen Personen übertragen werden können, andererseits
ist demnach auch im Jugendstrafvollzug - wie im Erwachsenenvollzug - mit
Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar,
wenn im Einzelfall
besondere sachliche Gründe für die Zuweisung an Nicht-Beamte angeführt
werden können, welche ein Ausnahme vom geschilderten
Regel-Ausnahme-Prinzip rechtfertigen können.
S.
etwa T. Maunz, in: T. Maunz/G. Dürig, GG, Art. 33 Rn. 42; H. D.
Jarass/B. Pieroth, GG, 7. A., 2004, Art. 33 Rn. 30; F. Ossenbühl,
Eigensicherung und hoheitliche Gefahrenabwehr, 1981, S. 33.
Wann ein derartiger sachlicher Grund
vorliegt und welche Konkretisierungsmaßstäbe hierfür anzuwenden sind, wird
nicht einheitlich beantwortet. Es wird jedoch überwiegend abgelehnt,
fiskalische Erwägungen als einen solchen sachlichen Grund anzuerkennen.
P. Kunig,
in: I. v. Münch/P. Kunig, GG II, Art. 33 Rn.. 50.
Eine allgemeine Untersuchung möglicher
Ausnahmetatbestände ist hier weder sinnvoll noch erforderlich. Doch kann
der Diskussionsstand für den hier zu erörternden Bereich des
Jugendstrafvollzuges wie folgt umrissen werden. Als sinnvolle und mögliche
Ansatzpunkte hierzu mögen folgende Fallgruppen dienen:
die Zuweisung solcher (auch
hoheitsrechtlicher) Aufgaben an Private, welche von diesen besser
wahrgenommen werden können als von den vorhandenen Beamten. Das kann
insbesondere für Tätigkeiten in Betracht kommen, welche am Rande des
“Erziehungsvollzuges” liegen und daher nicht mit der nach § 91 Abs. 4 JGG
zu gewährleistenden “Eignung” sachgerecht erledigt werden können. Dazu
können etwa Behandlungs-, Therapieaufgaben oder auch experimentelle
Vollzugsformen zählen, für welche das reguläre Vollzugspersonal nicht
ausgebildet ist.
Dieser Aspekt entspricht dem Grundgedanken des § 155 Abs. 1 S. 2
StrafvollzugsG, dazu C. Gusy/ O. Lührmann/ G. Nitz, StV 2001, S. 47
f.. Doch kann daraus nicht gefolgert werden, dass dadurch zugleich der
gesamte Vollzug in die Hände Privater gelegt werden könne, weil nur diese
über die erforderliche Sachkunde verfügten; so aber die
rechtsgutachterliche Stellungnahme Brandenburg aaO., S. 7. Vielmehr kann
diese nur für solche Funktionen im Vollzug gelten, soweit eine besondere
Qualifikation der Privaten anerkannt werden kann. Dass ausschließlich
Private für den Erziehungsvollzug qualifiziert wären, würde dem § 91 Abs.
4 JGG, widersprechen wonach die Vollzugsbeamten für die Aufgaben nach dem
JGG – also den Erziehungsvollzug, nicht bloß den allgemeinen
Behandlungsvollzug nach dem StrafvollzugsG – fachlich geeignet sein
müssen.
die Zuweisung von
Spezialaufgaben im Jugendvollzug an Private, sofern jene Aufgaben derart
selten vorkommen, dass für ihre Wahrnehmung sinnvollerweise keine eigenen
Beamten zur Verfügung stehen können. Dies mögen im Jugendvollzug
insbesondere solche Aufgaben sein, die nur für derart wenige Verurteilte
anwendbar sind, dass in einem Bundesland dafür sinnvollerweise keine
eigenen beamteten Fachkräfte ausgebildet oder eingesetzt werden können.
Diese einschränkenden Aspekte erlangen
gerade im Jugendstrafvollzug eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Dies
zeigt gerade die Regelung des § 91 Abs. 3 JGG. Sie ist ihrerseits
geeignet, mehrere der genannten Ausnahmetatbestände zu vereinen. Das gilt
zunächst für den Grundsatz der “Geeignetheit”: Der Vollzug soll sich nach
den besonderen Eigenarten “geeigneter Fälle” richten. Das heißt konkret:
Die Eignung des Falles soll die Besonderheiten des Vollzuges prägen. Nicht
hingegen soll der umgekehrte Grundsatz gelten: Die Bedingungen des
Vollzuges bestimmen und begrenzen das Maß der zur Verfügung stehenden
Erziehungs- und Vollzugsformen. Wo es aufgrund der besonderen Eignung des
Einzelfalles besondere Vollzugsformen bedarf, “können” diese gem. § 91
Abs. 3 JGG geschaffen werden. Ob die Vorschrift ein rechtliches Gebot
hierzu enthält, kann und soll hier offen bleiben. Doch lässt sich
festhalten: Derartige Vollzugsspezifizierungen sind jedenfalls nicht
rechtswidrig. Darf demnach jedenfalls der Vollzug bedarf- und
fallspezifisch ausgestaltet sein, so liegt es nahe, auch differenzierte
Maßnahmen und Qualifikationsprofile zuzulassen, welche mit einer - auch
noch so geeigneten und ausgebildeten - Beamtenschaft nicht stets zu
erfüllen sind. Denn die Ausbildung der Beamten kann jedenfalls nicht jeden
besonderen Fall erfassen, sondern muss sich an bestimmten
Regelhaftigkeiten und “Normalfällen” orientieren.
Gleichfalls für die Zulassung von
Ausnahmetatbeständen spricht auch das in § 91 Abs. 3 JGG angelegte
Differenzierungsprinzip.
Dazu o. II 2 b).
Ein Vollzug, der sich auch an den
Erfordernissen des Einzelfalles orientiert, kann kein einheitlicher sein.
Vielmehr erfordert er sachgerechte Differenzierungen nach Maßgabe des
Einzelfalles. Solche Differenzierungen können etwa angebracht sein im
Hinblick auf das Alter der Verurteilten: Jüngere wären demnach anderes zu
erziehen als Ältere.
Dies fordern z.B. R. Brunner/D. Dölling, JGG, § 91 Rn. 15.
Sie kann sich auch auf den (Aus-)Bildungsstand
beziehen: Besser Gebildete oder Bildungsfähige können anders erzogen
werden als bildungsfernere Verurteilte. Unterschiedliche
Erziehungsnotwendigkeiten könne sich aber auch aus der individuellen
Sozialprognose herleiten lassen. Sind die Gründe für eine Jugendstrafe
gem. § 17 Abs. 2 JGG vielfältig, so kann auch die Sozialprognose im
Einzelfall überaus vielfältig sein. Daraus können sich auch
unterschiedliche Erziehungsnotwendigkeiten herleiten lassen.
Ähnliche Aspekte finden sich bei H. Ostendorf, JGG, § 91-92, Rn.
15.
Angesichts derart vielfältiger
Differenzierungspostulate, welche sich zudem überschneiden können -
Jüngere Bildungsfähige mit günstigerer Sozialprognose können anders
erzogen werden als bildungsferne Jüngere mit günstiger Sozialprognose usw.
- kann es nahe liegen, nicht alle Gruppen gemeinsam unterzubringen und
getrennt zu erziehen, sondern - zur besseren Fundierung oder Flankierung
auch eine gewisse Trennung der Gruppen bzw. eine getrennte Unterbringung
bestimmter Gruppen entsprechend ihrer je spezifischen
Erziehungsanforderungen anzustreben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
subkulturelle Einflüsse oder Binnensozialisation der Gefangenen
untereinander gesteuert oder kontrolliert werden sollen. Hierfür sind
wiederum die unterschiedlichsten Umsetzungsformen denkbar. Je
differenzierter aber ein solcher Vollzug rechtmäßigerweise verläuft, desto
kleiner werden die Betroffenengruppen und desto differenzierter die je
speziellen Anforderungen der “Einzel-“ Fälle. In solchen Fällen kann die
Situation entstehen, dass die Gruppen derart klein werden, dass zur
gruppenspezifischen Erziehung einzelner von ihnen keine speziell
geeigneten Beamten zur Verfügung stehen und es daher sachgerecht sein
kann, diese besonderen Aufgaben auch von spezialisierten Dritten
wahrnehmen zu lassen.
Für bereichsspezifische Ausnahmen vom
Beamtenvorbehalt kann schließlich auch der Charakter des § 91 Abs. 3 JGG
als Experimentierklausel herangezogen werden. Die Vorschrift macht die
Erprobung neuer Formen zu einer jedenfalls zulässigen Alternative im
Jugendvollzug,
Dazu o. II 2 c).
der in geeignet erscheinenden Fällen auch
neue Formen erproben und einführen darf. In derartigen Fällen kann es sehr
wohl sinnvoll sein, diese Aufgaben auch von anderem Personal als
demjenigen vornehmen zu lassen, welches iSd § 91 Abs. 4 für die
Erziehungsaufgaben ausgebildet und geeignet ist, aber in diesem Kontext
kraft seiner Erfahrung und Vorbildung eher am Regel- als am Ausnahmefall
orientiert sein muss und zumeist mit der Wahrnehmung der tradierten
Vollzugsaufgaben hinreichend ausgelastet sind. In diesen Fällen kann es
gerade für experimentelle Formen unabweisbar sein, anderes Personal
heranzuziehen, das gerade für solche Experimente spezialisierter
vorgebildet ist.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
(6)
Der Jugendstrafvollzug besteht regelmäßig aus Aufgaben, welche
ihrerseits von der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse geprägt sind. Er
unterliegt daher grundsätzlich dem Staats- und Beamtenvorbehalt des Art.
33 Abs. 3 GG.
(7)
Davon kann es allerdings Ausnahmen für solche Tätigkeiten geben,
welche entweder im Einzelfall nicht vor derartigen Befugnissen geprägt
sind, oder aber für Tätigkeiten, welche im Einzelfall aus besonderen
sachlichen Gründen besser von Privaten wahrgenommen werden können als von
Beamten. Dies können namentlich Tätigkeiten im Rahmen der Eignungs-,
Differenzierungs- und Experimentierklausel des § 91 Abs. 3 JGG sein.
(8)
Die zuletzt genannten Fälle müssen allerdings iSd Art. 33 Abs. 4 GG
Ausnahmen von der Regel sein. Damit ist festzuhalten: Das Gesamtgepräge
des Jugendvollzuges als Ganzen muss - bis auf zulässige Ausnahmefälle -
vom Regelfall, d. h. vom Vollzug durch Staat und Beamte bestimmt sein.
Soweit nach den bisherigen Ausführungen
Ausnahmen vom Beamtenvorbehalt im Jugendvollzug in Betracht kommt, können
Dritte mit deren Wahrnehmung beauftragt werden. Eine Heranziehung Privater
- etwa: freier Träger - ist materiell unter den dafür zuletzt genannten
Bedingungen zulässig. Doch darf dies lediglich in denjenigen Rechtsformen
geschehen, welche das geltende Recht hierfür zur Verfügung stellt. Als
solche kommen allenfalls die “Beleihung” und die Stellung als
Verwaltungshelfer in Betracht.
Eine Übertragung öffentlicher Aufgaben
auf Beliehene ist dadurch gekennzeichnet, dass der zu beleihende private
Träger hoheitliche Aufgaben und Kompetenzen selbständig wahrnimmt.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band 57, S. 55,
58; H. Wolff/O. Bachof/R. Stober, Verwaltungsrecht II, aaO, § 104
Rn. 2, 6 f..
Eine derartige Übertragung von Aufgaben
des Jugendstrafvollzuges auf freie Träger kommt aus mehreren Gründen nicht
in Betracht.
Zunächst fehlt hierfür die erforderliche
gesetzliche Ermächtigung. Das in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG enthaltene
Demokratieprinzip verlangt, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht.
Hieraus wird das Erfordernis einer ununterbrochenen Legitimationskette
dahingehend verlangt, dass jede Ausübung von Staatsgewalt auf einen
Legitimationsakt des Volkes zurückgeführt werden kann.
BVerfGE 93, S. 37, 67 f..
Hinsichtlich einer Beleihung, die per
definitionem die Übertragung hoheitlicher Befugnisse beinhaltet, wird
daraus abgeleitet, dass sie nur unmittelbar durch Gesetz oder aufgrund
einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung durch Verordnung,
Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgenommen werden
kann.
BVerwG, DVBl. 1970, S. 735, 736; H. Wolff/O. Bachof/R. Stober,
Verwaltungsrecht II, aaO, § 104 Rn. 2, 6.
An einer solchen hinreichend bestimmten
Ermächtigung fehlt es aber im JGG insgesamt wie insbesondere auch in § 91
Abs. 3 JGG. Die Möglichkeit der Schaffung einer entsprechenden
gesetzlichen Beleihungsgrundlage würde sich nach den bereits dargestellten
Grundsätzen des Art. 33 Abs. 4 GG richten. Wenn nach dem Gesamtbild der
Tätigkeit die Ausübung hoheitlicher Befugnisse keine wesentliche bzw. eine
bloß untergeordnete Rolle spielt, ist die Schaffung einer entsprechenden
gesetzlichen Beleihungsgrundlage mit Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar. Da der
Jugendstrafvollzug aufgrund des permanenten Freiheitsentzuges einen
Eingriff von großer Intensität in die persönliche Freiheit der Gefangenen
darstellt, käme der Einsatz von Beliehenen nicht in Betracht.
Verwaltungshelfer hingegen können per
definitionem nicht selbständig hoheitliche Maßnahmen mit unmittelbarer
Rechtswirkung nach außen wahrnehmen. Sie werden nur mit
schlicht-hoheitlichen Verwaltungsaufgaben, die keinen Grundrechtseingriff
darstellen, betraut. In Rechte Dritter dürfen sie nur nach im Einzelfall
erteilter Weisung bzw. Zustimmung eingreifen.
H. Wolff/O. Bachof/R. Stober,
Verwaltungsrecht II, aaO, § 104 Rn. 2, 5; C. Gramm, Privatisierung
und notwendige Staatsaufgaben, 1998, S. 390.
Aus diesem Grund bedarf ihre Heranziehung
keiner gesetzlichen Grundlage. Da sie selbst keine hoheitlichen Befugnisse
ausüben dürfen bzw. zu grundrechtseingreifendem Verhalten nur aufgrund im
Einzelfall erteilter Weisung und damit nicht ständig berechtigt sind,
steht auch Art.33 Abs.4 GG dem Einsatz von Verwaltungshelfern weder im
Allgemeinen noch im Hinblick auf den Strafvollzug entgegen. Gleiches gilt
für § 91 JGG. Freie Träger können somit als Verwaltungshelfer im
materiellen Rahmen des Art. 33 Abs. 4 GG
(6)
Der Jugendstrafvollzug besteht regelmäßig aus Aufgaben, welche
ihrerseits von der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse geprägt sind. Er
unterliegt daher grundsätzlich dem Staats- und Beamtenvorbehalt des Art. 33
Abs. 3 GG.
(7)
Davon kann es allerdings Ausnahmen für solche Tätigkeiten geben,
welche entweder im Einzelfall nicht von derartigen Befugnissen geprägt sind,
oder aber für Tätigkeiten, welche im Einzelfall aus besonderen sachlichen
Gründen besser von Privaten wahrgenommen werden können als von Beamten. Dies
können namentlich Tätigkeiten im Rahmen der Eignungs-, Differenzierungs- und
Experimentierklausel des § 91 Abs. 3 JGG sein.
(8) Die
zuletzt genannten Fälle müssen allerdings iSd Art. 33 Abs. 4 GG Ausnahmen
von der Regel sein. Damit ist festzuhalten: Das Gesamtgepräge des
Jugendvollzuges als Ganzem muss - bis auf zulässige Ausnahmefälle - vom
Regelfall, d. h. vom Vollzug durch Staat und Beamte bestimmt sein.
(9) Die Einbeziehung der Privaten kann
nach der geltenden Rechtslage nicht in der Form der (selbständigen)
Beleihung, sondern allenfalls in derjenigen der (unselbständigen)
Verwaltungshilfe vorgenommen werden.
(10) Deren Einsatz
hebt die grundsätzliche Verantwortung der öffentliche Hand für die
wahrgenommene Aufgabe nicht auf. Sie verbliebt vielmehr in der Regulierungs-
und Gewährleistungsverantwortung der öffentlichen Hand. Danach muss
insbesondere die anhaltende Beaufsichtigung des Verwaltungshelfers im
Hinblick darauf stattfinden, dass sich seine Mitarbeiter an die rechtlichen
Grundlagen und Grenzen ihres Auftrags halten und dass ihre Tätigkeiten die
Befugnisse der öffentlichen Hand wahrnehmen und nicht überschreiten. Diese
Aufsicht muss wirksam und durch präsente, für die Betroffenen erreichbare
Kräfte ausgeübt werden. Dieses Maß der Aufsicht richtet sich insbesondere
nach der Grundrechtsrelevanz der jeweiligen Tätigkeit. Da diese im
Jugendstrafvollzug vergleichsweise hoch ist, bedarf es dazu einer besonders
intensiven Beaufsichtigung, die wegen Art. 33 Abs. 4 GG ihrerseits
regelmäßig durch Beamte ausgeübt werden muss.
|