1.
Die Gewährleistung der Sicherheit
und Ordnung der Justizvollzugsanstalten ist nicht Selbstzweck, sie
ermöglicht vielmehr die Behandlungsmaßnahmen, die zur Erreichung des
Vollzugsziels erforderlich sind; im Vollzug der Untersuchungshaft
dient sie der Erfüllung des Haftzwecks.
2.
Diese Richtlinien wenden sich an
alle im Vollzug tätigen Bediensteten. Sie sind auch bei
Behandlungs- und allen sonstigen Vollzugsmaßnahmen zu beachten.
3.
(1) Die Bediensteten sollen die
Bereitschaft der Gefangenen wecken und fördern, an der Gestaltung
ihrer Behandlung und an der Erreichung ihres Vollzugsziels
mitzuwirken. Hierbei ist die Art und Weise, wie sie den Gefangenen
begegnen, von maßgeblicher Bedeutung. Einfühlsam, freundlich und
sachlich sollen sie die Gefangenen auf Fehler hinweisen und ihnen
helfen, sie zu überwinden. Sie sollen Versprechen halten und
Ausreden sowie Vertröstungen vermeiden.
(2) Die Bediensteten sollen den
Gefangenen unvoreingenommen gegenübertreten. Dabei müssen sie sich
jedoch des Unterschieds zwischen verantwortbarem Vertrauen und
leichtfertiger Vertrauensseligkeit bewusst sein. Gerade in Fragen
der Sicherheit ist unbedachtes Vertrauen nicht zu verantworten. So
können auch bei Gefangenen mit geringem Strafrest bzw. geringer
Straferwartung oder unauffälligem Verhalten Fluchtabsichten nicht
völlig ausgeschlossen werden.
(3) Der Umgang mit Gruppen von
Gefangenen wird erleichtert, wenn die Bediensteten die
Persönlichkeit der einzelnen Gefangenen ausreichend kennen, ein
Gespür für die in der Gruppe herrschenden Beziehungen und Strömungen
entwickeln und die Mitglieder der Gruppe gleichermaßen korrekt
behandeln.
4.
(1) Anordnungen müssen klar und gut
verständlich sein. Sie sollen begründet werden, wenn die Umstände es
zulassen. Bei ihrer Durchsetzung sollen die Bediensteten ruhig,
höflich und bestimmt auftreten, ohne dabei die nach den Umständen
gebotene Vorsicht außer acht zu lassen.
(2) Die zwangsweise Durchsetzung
einer Anordnung kann zurückzustellen sein, wenn sie nicht
beherrschbare Gefahren für Sicherheit und Ordnung zur Folge haben
würde und eine rechtzeitige Unterstützung durch Mitarbeiter oder
zuverlässige Dritte nicht gewährleistet ist.
5.
(1) Außerhalb der Hafträume sind
die Gefangenen grundsätzlich ständig und unmittelbar zu
beaufsichtigen. Dies bedeutet, dass sie ohne jegliche zeitliche
Unterbrechung zu beobachten sind und ein Zugriff jederzeit möglich
bleibt. Ausnahmen kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter
für einzelne Gefangene und bestimmte Bereiche durch schriftliche
Anordnungen zulassen.
Dabei hat die Anstaltsleiterin oder
der Anstaltsleiter folgendes zu berücksichtigen:
Von einer ständigen und
unmittelbaren Beaufsichtigung der Gefangenen kann in
verschlossenen Gemeinschaftsräumen (z.B. Fernsehräumen,
Freizeiträumen, Duschen) und in verschlossenen Arbeitsräumen
abgesehen werden, wenn die Sicherheit der Räume in baulicher
Hinsicht gewährleistet ist. Bei der Entscheidung berücksichtigt die
Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter auch die zahlenmäßige Größe
der jeweiligen Gruppen.
In jedem Fall ist eine Kontrolle
der Gefangenen in unregelmäßigen Zeitabständen sicherzustellen.
(2) Bei jedweder Tätigkeit in
Diensträumen sind die Gefangenen ständig und unmittelbar zu
beaufsichtigen.
6.
(1) Beim Dienstwechsel haben die
übergebenden und übernehmenden Bediensteten die ordnungsgemäße
Übergabe der Abteilung unter Angabe des Gefangenenbestandes im
Tätigkeitsbuch zu vermerken. Die übergebenden Bediensteten haben den
Übernehmenden etwaige Veränderungen der Anzahl der Gefangenen und
Besonderheiten mitzuteilen.
(2) Gefangene außerhalb der
Hafträume sind bei jedem sonstigen Wechsel der Aufsichtskraft (z.B.
in Arbeitsbetrieben, in Freizeiträumen, beim Aufenthalt im Freien)
ordnungsgemäß zu übergeben und zu übernehmen und dabei zu zählen.
7.
(1) Größte Wachsamkeit ist bei
gefährlichen und ausbruchsverdächtigen Gefangenen geboten. Ergeben
sich diesbezüglich Erkenntnisse, so haben die Bediensteten diese
unverzüglich ihrer nächsten Vorgesetzten oder ihrem nächsten
Vorgesetzten mitzuteilen, welche die Informationen an die Stellen
weiterzuleiten haben, für die sie von Bedeutung sind.
Einzelheiten regelt die
Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.
(2) Anordnungen über
Sicherheitsvorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen sind genau zu
beachten. Gewinnen die Bediensteten im Einzelfall den Eindruck, dass
sie nicht ausreichen, so haben sie dies ebenfalls unverzüglich zu
melden. Das gleiche gilt, wenn sie angeordnete Sicherungsmaßnahmen
oder Sicherungsvorkehrungen für nicht durchführbar halten. Bei
Gefahr im Verzuge treffen sie vorläufige Maßnahme selbst. Die
Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter ist hiervon unverzüglich zu
unterrichten.
8.
(1) Gruppen von Gefangenen dürfen
nicht gleichzeitig zu verschiedenen Zwecken (z.B. Aufenthalt im
Freien, Kirchgang, Arbeitsaufnahme, Freizeitveranstaltungen) aus
ihren Hafträumen ausgeschlossen werden und ausrücken.
Die Anstaltsleitung kann hiervon
absehen, wenn die Übersichtlichkeit auf andere Weise sichergestellt
werden kann. Die in Betrieben und Werkstätten zum Arbeitseinsatz
kommenden Gefangenen rücken zeitlich getrennt von Außenarbeitern aus
und ein.
9.
(1) Die Gefangenen werden beim Aus-
und Einrücken gezählt. Die Zählergebnisse sind zu
vergleichen, damit erkennbar wird, ob sich jemand unbemerkt entfernt
hat. Die von der Anstaltsleiterin oder vom Anstaltsleiter unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse getroffenen Anordnungen
sind genau zu beachten.
(2) Einmal täglich ist eine
Bestandskontrolle durchzuführen.
10.
(1) Der Aufenthalt im Freien findet
unter Aufsicht von mindestens zwei Bediensteten statt. Eine
Bedienstete oder ein Bediensteter nimmt einen Standort ein, von dem
aus im Falle der Gefahr eine Alarmeinrichtung bedient oder Hilfe
herbeigerufen werden kann. Die Durchführung der "Einzelfreistunden"
richtet sich nach den Anordnungen der Anstaltsleiterin oder des
Anstaltsleiters.
(2) Die Beaufsichtigung erfordert
volle Aufmerksamkeit. Es ist wichtig, dass sich die
Bediensteten hierbei nicht ablenken lassen, insbesondere nicht durch
Unterhaltung.
11.
Bei Vorführungen innerhalb der
Anstalt stehen die wartenden Gefangenen, sofern sie sich nicht in
einem verschlossenen Raum aufhalten, unter ständiger und
unmittelbarer Aufsicht. Größere Ansammlungen sind, weil sie ein
erhöhtes Risiko darstellen, zu vermeiden.
12.
(1) In der Anstalt sind sämtliche
Türen und Tore stets verschlossen zu halten.
(2) Es ist darauf zu achten, dass
Abdeckungen der Kanalisations- und Versorgungsschächte gesichert
sind. Bodenluken müssen verschlossen und erforderlichenfalls
zusätzlich gesichert sein.
13.
(1) Der Haftraumverschluss erfolgt
tagsüber durch doppeltes Schließen, der Nachtverschluss durch
doppeltes Verschließen und Verriegelung.
(2) Im Interesse der Sicherheit der
Bediensteten ist vor dem Betreten eines Haftraums das Türschloss
vorzuschließen.
(3) Es ist unzulässig, Gefangene
beim Öffnen oder Verschließen der Haftraumtüren mitwirken zu lassen,
ihnen Schlüssel zu Anstaltsräumen zu überlassen und sie zur
Instandsetzung von Schlössern oder Schlüsseln heranzuziehen.
(4) Im Wohngruppenvollzug kann den
Gefangenen gestattet werden, ihre Haftraumtüren durch ein
zusätzliches Schloss oder eine besondere Schließvorrichtung zu
verschließen. Das nähere regelt die Anstaltsleiterin oder der
Anstaltsleiter mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz.
14.
Die Anstaltsleiterin oder der
Anstaltsleiter regelt unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten, wie viele Haftraumtüren bei der Essenausgabe
gleichzeitig geöffnet werden dürfen.
15.
Die Bediensteten sind für die ihnen
überlassenen Anstaltsschlüssel allein verantwortlich. Sie tragen sie
so bei sich, dass sie jederzeit griffbereit und dem Zugriff Dritter
entzogen sind.
Die Schlüssel sind verdeckt zu
tragen und dürfen nicht offen abgelegt werden.
16.
(1) Einmal in der Woche sind alle
Hafträume und ansonsten den Gefangenen zugängliche Räume gründlich
zu durchsuchen.
Je nach den Umständen kann es
zweckmäßig sein, dass die Durchsuchung durch einen abteilungsfremden
Bediensteten erfolgt. Insbesondere sind Türen, Tore, Gitter,
Schlösser, Fenster und Außenwände, vor denen Einrichtungsgegenstände
aufgestellt sind oder Arbeits- oder Bastelmaterial lagert, zu
überprüfen. Umfang und Ergebnis der Kontrollen werden im einzelnen
in einem besonderen Revisionsbuch vermerkt.
(2) Vor der Kontrolle haben die
Gefangenen ihren Haftraum zu verlassen.
17.
Ist bei ausbruchsverdächtigen oder
gefährlichen Gefangenen durch den Anstaltsleiter oder den
zuständigen Richter eine häufigere Haftraumkontrolle angeordnet, so
hat diese in unregelmäßiger Reihenfolge zu verschiedenen Zeiten und
eingehend zu erfolgen.
18.
(1) Während des Nachtdienstes
dürfen Haftraumtüren nur geöffnet werden, wenn wenigstens drei
Bedienstete zur Stelle sind. Beim Öffnen ist wie folgt zu verfahren:
Ein Bediensteter oder eine Bedienstete öffnet die Haftraumtür, eine
zweite Kraft übernimmt die Sicherung, die dritte Person hält sich
bereit, um notfalls eingreifen, Alarm geben oder Hilfe herbeirufen
zu können.
(2) Für das Öffnen der Türen von
Hafträumen, in denen gefährliche oder ausbruchsverdächtige Gefangene
untergebracht sind, kann die Anstaltsleiterin oder der
Anstaltsleiter auch tagsüber im Einzelfall besondere Regelungen
treffen.
(3) Für das Öffnen von
Haftraumtüren, die zum Anbringen einer Sicherungskette eingerichtet
sind, kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter
schriftlich abweichende Anordnungen treffen.
(4) Von der Regelung in Absatz 1 -
3 darf nur dann abgewichen werden, wenn nach den wahrnehmbaren
Anzeichen eine akute Erkrankung, eine Selbstverletzung oder ein
sonstiger Notfall sofortige Hilfeleistung erfordert, die oder der
Bedienstete sofort Hilfe leisten kann und dies erkennbar ohne eigene
Gefährdung möglich ist. Entschließt die oder der Bedienstete sich
zur sofortigen Hilfeleistung, so ist vor dem Öffnen der Haftraumtür
über Funk oder Fernsprechanlage Nachricht zu geben und es sind die
zur eigenen Sicherheit ggf. notwendigen Maßnahmen zu treffen. Sieht
die oder der Bedienstete von einem Öffnen der Haftraumtür ab, weil
es an einer der in Satz 1 erwähnten Voraussetzungen fehlt, so ist
unter Beachtung etwaiger besonderer Anordnungen unverzüglich Hilfe
und Verstärkung herbeizurufen und es sind bis zu deren Eintreffen
die nach der Sachlage möglichen und geeigneten Vorbereitungen für
die Hilfeleistung zu treffen.
19.
(1) Die Bediensteten des
Nachtdienstes haben gemäß den Anordnungen der Anstaltsleiterin oder
des Anstaltsleiters miteinander Fühlung zu halten. Bleibt eine
Bedienstete oder ein Bediensteter ohne ersichtlichen Grund zur
vorgeschriebenen Zeit am vorgeschriebenen Ort aus, so ist die
Nachtdienstleiterin oder der Nachtdienstleiter unverzüglich hiervon
zu unterrichten.
(2) Die Kontrollposten haben ihre
Aufsichtsbereiche so zu begehen, dass Gefangene daraus keine
Rückschlüsse auf ihr Erscheinen zu bestimmter Zeit an bestimmter
Stelle ziehen können.
20.
(1) Die Aufsicht in Räumen, in
denen gearbeitet wird, erstreckt sich auch darauf, dass sich aus den
durch die Arbeitsanleitung und -überwachung bedingten Kontakten
zwischen Angestellten oder Beauftragten von Unternehmern und
Gefangenen keine Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt
ergeben.
(2) Die Gefangenen sind sowohl beim
Einrücken in den Betrieb/Arbeitsraum als auch beim Ausrücken aus dem
Betrieb/Arbeitsraum stichprobenweise einer gründlichen körperlichen
Kontrolle zu unterziehen, um festzustellen, ob sie unerlaubt Sachen
bei sich tragen. Dies gilt auch für die Mittagspause.
(3) Nach Arbeitsschluss sind alle
Arbeitsräume auf Beschädigungen an Türen, Toren, Gittern und
Schlössern sowie auf Brandgefahr zu untersuchen. Umfang und Ergebnis
der Kontrollen im einzelnen werden in einem Revisionsbuch vermerkt.
(4) Die Vollzähligkeit der
Werkzeuge ist täglich bei Arbeitsende festzustellen und zu
dokumentieren.
21.
(1) Die Sicherheit der Anstalt
gefährdende und zur Flucht verwendbare Gegenstände sind gegen
missbräuchliche Benutzung zu sichern. Soweit möglich, sind
sie verschlossen aufzubewahren. Sofern sie nicht mehr benötigt
werden, sind sie aus der Anstalt zu entfernen. Die Anstaltshöfe sind
von solchen Gegenständen freizuhalten. Ist dies aus wichtigen
Gründen, z.B. wegen Bauarbeiten, vorübergehend nicht möglich, so
wird die Sicherheit durch zusätzliche Posten bei Tag und Nacht
aufrechterhalten. Baukräne und Baugerüste müssen nachts beleuchtet
sein.
(2) Das Be- und Entladen von
Fahrzeugen stellt ein besonderes Sicherheitsrisiko dar. Für
die Art und Weise der Überwachung der Ladearbeiten und die
einzuhaltenden Fahrwege gelten die Anordnungen der Anstaltsleiterin
oder des Anstaltsleiters.
(3) Die ein- und ausfahrenden
Fahrzeuge werden durch die hierfür zuständigen Bediensteten
kontrolliert. Diese überzeugen sich insbesondere davon, dass sich
in, auf, neben oder unter den ausfahrenden Fahrzeugen keine
Gefangene oder kein Gefangener verborgen hält.
22.
(1) Bei Aus- und Vorführungen
außerhalb der Anstalt sind die Gefangenen ständig und unmittelbar
zu beaufsichtigen. Die hierzu erteilten Weisungen der
Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters sind genau zu beachten.
Muss eine Gefangene oder ein Gefangener bei einer solchen
Gelegenheit die Toilette aufsuchen, so ist durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass sich niemand unversehens einschließen und
entfernen kann. Besondere Umsicht erfordert die Bewachung, wenn die
Anwesenheit der oder des Gefangenen an unübersichtlichen Orten
außerhalb der Anstalt erforderlich wird, z.B. in Warte- oder
Behandlungsräumen eines Arztes oder eines Krankenhauses, Wohnungen
und öffentlichen Verkehrsmitteln. Gleiches gilt für die Teilnahme an
Veranstaltungen, bei denen eine größere Zahl von Menschen
zusammenkommt.
(2) Die Art einer Fesselung ist zu
ändern, wenn die Umstände es erfordern und die Gefahr eines
Missbrauchs ausgeschlossen erscheint. Die mit der Aus- oder
Vorführung beauftragten Bediensteten haben in der Regel auch dann
Fesseln mit sich zu führen, wenn eine Fesselung nicht angeordnet
worden ist. Erweist sich unterwegs eine Fesselung als notwendig, so
haben die Bediensteten sie als vorläufige Maßnahme durchzuführen.
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter ist von Maßnahmen nach
Satz 1 und Satz 3 unverzüglich zu unterrichten.
(3) Ergibt sich unterwegs die
Notwendigkeit, die Bewachung zu verstärken, so ist die Anstalt
unverzüglich zu verständigen. Erforderlichenfalls ist zunächst die
Inanspruchnahme der Polizei im Wege der Amtshilfe in Betracht zu
ziehen.
(4) Bei der Rückführung von
gerichtlichen Terminen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sich
nach deren Ergebnis (z.B. Verurteilung zu einer erheblichen
Freiheitsstrafe) Anhaltspunkte für eine erhöhte Fluchtgefahr
ergeben.
23.
Beim Transport von Gefangenen zum
Zwecke einer Aus- oder Vorführung muss mit plötzlichen
Entweichungsversuchen gerechnet werden. Es ist zu beachten, dass
insbesondere das Aus- und Einsteigen ein erhöhtes Risiko mit sich
bringt.
24
Bei der Vorstellung einer oder
eines Gefangenen bei einem Arzt oder in einem Krankenhaus außerhalb
des Vollzuges ist auch folgendes zu beachten:
Damit verhindert wird, dass
Gefangene eine Entweichung vorbereiten oder eine Befreiung
verabreden können, ist sicherzustellen, dass die Gefangenen von dem
Vorstellungstermin spätmöglichst Kenntnis erlangen. Terminabsprachen
zur Vorstellung oder Wiedervorstellung dürfen nicht in Gegenwart von
Gefangenen getroffen werden. Haben Gefangene gleichwohl von einem
Termin verfrüht Kenntnis erlangt, ist ein neuer Termin zu
vereinbaren, sofern dies aufgrund der Persönlichkeit der Gefangenen
oder sonstiger Gründe zweckmäßig erscheint und medizinische Gründe
nicht entgegenstehen.
25.
(1) Im Zusammenhang mit der
Unterbringung von Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des
Vollzuges ist den Sicherheitsbelangen besondere Aufmerksamkeit zu
widmen. Hierzu gehört auch, dass die Gefangenen und ihre Sachen vor
dem Verlassen der Anstalt kontrolliert werden. Sind Gefangene zu
bewachen, so trifft die Anstaltsleiterin oder der
Anstaltsleiter, namentlich zur Verhinderung von Befreiungs- und
Entweichungsversuchen, die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen
Anordnungen, insbesondere auch hinsichtlich der Zulassung,
Abwicklung und Überwachung von Besuchen und sonstigen
Außenkontakten.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der
Anstaltsleiter stellt sicher, dass die Einhaltung der getroffenen
Anordnungen überwacht wird.
26.
(1) Bei der Außenbeschäftigung
tragen die aufsichtführenden Bediensteten stets Lichtbilder der
Gefangenen und Unterlagen mit sich, in denen der Name, die Straftat,
die Strafdauer, das Strafende, die Anschrift und etwaige
Besonderheiten jeder oder jedes Gefangenen der Gruppe vermerkt sind.
(2) Sofern bei der
Außenbeschäftigung Schusswaffen getragen werden, sind die hierzu
erteilten Anordnungen der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters
maßgebend. Die Bediensteten dürfen die Schusswaffen nicht ablegen
oder einem Dritten überlassen.
(3) Die Bediensteten haben die
Gefangenen so einzuteilen, dass die vorgeschriebene Art der
Beaufsichtigung jederzeit gewährleistet bleibt. Treten Umstände
auf, die dies unmöglich machen oder wesentlich erschweren, so haben
sie die Arbeit einstellen zu lassen und sich, ggf. über den
Arbeitgeber, mit ihrem Vorgesetzten in Verbindung zu setzen.
(4) Gefangenen, deren Verhalten zu
wünschen übrig lässt, soll während der Außenbeschäftigung die
Ablösung nicht angedroht werden.
27.
Beim Aus- und Einrücken der mit
Außenarbeit beschäftigten Gefangenen ist mindestens stichprobenweise
durch gründliche körperliche Durchsuchungen festzustellen, ob
Gefangene unerlaubt Sachen mit sich führen.
28.
Ausnahmen von einzelnen
Bestimmungen dieser Richtlinien sind nur mit vorheriger Zustimmung
des Ministeriums der Justiz zulässig. Der Zustimmung bedarf es
nicht, falls sich die Zulässigkeit der Abweichungen aus diesen
Richtlinien ergibt.
29.
Diese Richtlinien sind einmal im
Jahr mit allen Bediensteten zu erörtern, soweit dies nach
Aufgabenbereich angezeigt ist.