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Tarifvertrag
zur
Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen
in der
Landesverwaltung Brandenburg
(Sozial-TV-BB)
Zwischen dem Land Brandenburg
vertreten durch die
Ministerin der Finanzen
einerseits
und
sowie
der dbb tarifunion
diese zugleich handelnd für
den Deutschen Handels- und
Industrieangestelltenverband,
die Gewerkschaft Öffentlicher
Dienst und Dienstleistungen und
den Bund Deutscher
Kriminalbeamter
vertreten durch den Vorstand
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Präambel
Zwischen der Landesregierung
und den Gewerkschaften besteht Einvernehmen, dass der notwendige
Personalabbau in der Landesverwaltung weiterhin sozialverträglich, das
heißt ohne betriebsbedingte Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, erfolgen
soll.
Ohne diesen Tarifvertrag
hätte die Landesregierung im Jahr 2004 betriebsbedingte Kündigungen in einer
Größenordnung von 1.243 Stellen ausgesprochen. Die Gewerkschaften halten den
Personalabbau für falsch und in Bezug auf die zu erfüllenden Aufgaben für
nicht sachgerecht.
Um diese sozialen Härten zu
vermeiden, sind die Gewerkschaften dennoch bereit, diesen Tarifvertrag
abzuschließen.
Der Tarifabschluss von
Potsdam vom Januar 2003 bleibt unberührt, insbesondere auch die tariflichen
Erhöhungs- und Angleichungsschritte für 2004 sowie die Angleichung der
tariflichen Vergütungen und Löhne an das Westniveau bis 2007/2009.
Dieser Tarifvertrag berührt
die Rahmenvereinbarung zum Prozess der Verwaltungsoptimierung in der
Landesverwaltung vom 07. Juli 1999 in der Fassung vom 20. Juni 2002 nicht.
§ 1
Geltungsbereich
1) Dieser
Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der
Landesverwaltung Brandenburgs.
2) Für
Lehrkräfte, die mit einer regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Nr. 3 der SR 2 l I
zu § 15 BAT-O i.V.m. § 2 Absatz 1 und 2 AZV Bbg beschäftigt sind, gelten die
Bestimmungen dieses Tarifvertrages nach den Maßgaben des § 4 dieses
Tarifvertrages.
3) Dieser
Tarifvertrag gilt nicht für
· Auszubildende,
Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege, Ärztinnen und Ärzte im Praktikum
sowie für Praktikantinnen und Praktikanten
· Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer die zum Zeitpunkt der Anwendung der besonderen regelmäßigen
Arbeitszeit eine geringere individuelle Arbeitszeit arbeitsvertraglich
vereinbart haben,
·
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis,
· Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis,
· Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, auf die die Regelungen der manteltariflichen Vorschriften
wegen der Ausnahmen vom Geltungsbereich aus dem BAT-O bzw. MT Arb-O nicht
anzuwenden sind,
· Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag vereinbart haben, der ein
Ausscheiden bis spätestens zum 30. Juni 2004 vorsieht.
4) Die
Bestimmungen finden dann Anwendung, wenn zwischen der Ministerin der
Finanzen und den jeweils zuständigen Gewerkschaften schriftlich die
Übernahme der Regelungen dieses Rahmentarifvertrages vereinbart wurde.
5) Die
Ministerin der Finanzen hat darzulegen, dass alle sozialverträglichen
Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen ausgeschöpft wurden.
Die Stellen, die bei Nichtanwendung dieses Tarifvertrages wegfallen und
betriebsbedingt gekündigt werden, müssen für das jeweilige Ressort konkret
benannt werden. Bei der Anwendung dieses Tarifvertrages soll durch
Aufgabenkritik und weitere arbeitsorganisatorische Maßnahmen sichergestellt
werden, dass keine weitere Arbeitsverdichtung stattfindet.
§ 2
Besondere regelmäßige Arbeitszeit
1) Die
Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit gilt für die
vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der
regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 15 BAT-O / § 15 MTArb-O sowie § 8 MTW-O
beschäftigt sind, sowie für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum
Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits mit einer geringeren als der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, soweit ihre
individuell vereinbarte Arbeitszeit oberhalb der in § 2 geregelten
besonderen regelmäßigen Arbeitszeit liegt.
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Die besondere regelmäßige
Arbeitszeit beträgt:
für Angestellte der
Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I u. II,
Arbeiterinnen und
Arbeiter der Lohngruppen 1 u. 2a
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98,75
v.H. (0,5 Std.), |
für
Angestellte der Vergütungsgruppen VII, Kr. III und
für Arbeiter und Arbeiterinnen der Lohngruppen 3 und 4a |
96,25
v.H. (1,5 Std.), |
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für Angestellte der
Vergütungsgruppen VI b bis V c, Kr. IV bis VI und
für Arbeiterinnen und
Arbeiter ab Lohngruppe 5
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95,00
v.H. (2,0 Std.), |
| für
Angestellte der Vergütungsgruppen V b bis III, Kr. VII bis IX |
93,75
v.H. (2,5 Std.), |
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für
Angestellte der Vergütungsgruppen ab II b und ab Kr. X und
für Angestellte, die eine
über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehende
Vergütung erhalten, |
92 ,50
v.H. (3,0 Std.) |
der nach den jeweiligen
tariflichen Vorschriften maßgebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Dieser Tarifvertrag gilt auch
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die befristet einzelvertraglich
eine Arbeitszeit unterhalb der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2
vereinbart haben, und bei denen diese Befristung während der Laufzeit des
Tarifvertrages endet.
2) Die
dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterliegenden Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer erhalten von der Summe der Vergütung (§ 26 BAT-O) bzw. des
Lohnes (§ 21 MTArb-O, § 41 MTArb-O, Nr. 4 SR-F-MTW-O) und der in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die ohne Anwendung dieses
Tarifvertrages gezahlt würden, den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in
dem die für sie geltende Arbeitszeit zu der Arbeitszeit steht, die für sie
ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gelten würde. Dies gilt auch für den
Pauschallohn der Personenkraftwagenfahrer.
3) Urlaubsgeld,
vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen entstehen, werden in der Höhe
gezahlt, auf die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Anwendung
dieses Tarifvertrages Anspruch hätten.
Protokollnotizen zu § 2
Im Falle einer Absenkung der
Zuwendung durch Änderung der Zuwendungstarifverträge ohne Kompensation an
anderer Stelle während der Laufzeit des Tarifvertrages erhalten die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Ausgleichszulage in Höhe der
abgesenkten Beträge.
Die Landesregierung wird
klären, ob und wie ein Ausgleich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
vor dem 01.01.1949 geboren sind, für die in Folge der Reduzierung der
Vergütung/ des Lohnes eingetretene Verminderung der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung bei der VBL erfolgen kann.
Für Arbeiterinnen , Arbeiter
und Angestellte der budgetierten Landesforstverwaltung wird zur Erreichung
einer Einsparsumme in einer Größenordnung von 3,2 bis 3,5 Millionen Euro in
einer gesonderten Vereinbarung mit der IG BAU auf der Grundlage dieses
Tarifvertrages die besondere regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 98,75
bis höchstens 92,50 v.H. der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften
maßgeblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten geregelt.
§ 3
Arbeitszeitregelung, Ausgleichstage
1) Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die regelmäßig Wechselschicht oder Schichtarbeit leisten,
sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den Tarifvertrag über
die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (TV
Kraftfahrer-0-TdL) bzw. in den Geltungsbereich der SR 2 r BAT-0 fallen,
haben die bisherige wöchentliche Arbeitszeit weiterhin zu erbringen und
erhalten einen entsprechenden Ausgleich durch Ausgleichstage nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 7.
2)
Die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben hinsichtlich der Verteilung der
besonderen regelmäßigen Arbeitszeit ein Wahlrecht, ob die wöchentliche
Arbeitszeit im gleichen Verhältnis der Absenkung reduziert oder nach Maßgabe
der Absätze 3 bis 7 die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 15 BAT-O
bzw. MTArb-O bzw. § 8 MTW-O weiterhin erbracht wird und ein Ausgleich durch
Ausgleichstage erfolgt. Die Wahl bindet die Arbeitnehmerin bzw. den
Arbeitnehmer für die Laufzeit des Tarifvertrages. Das Wahlrecht ist
innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Tarifvertrages auszuüben und
die Entscheidung der zuständigen Personalstelle mitzuteilen. In dringenden
Fällen kann in gegenseitigem Einvernehmen eine andere Vereinbarung getroffen
werden.
3) Die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin die tarifliche
wöchentliche Arbeitszeit leisten und bei denen der Ausgleich durch
Ausgleichstage erfolgt, sind verpflichtet, die für sie geltende regelmäßige
Arbeitszeit zu erbringen. Die über die besondere regelmäßige Arbeitszeit bis
zur regelmäßigen Arbeitszeit hinaus geleistete Zeit gilt nicht als
Überstunden gemäß § 17 BAT-O bzw. § 19 MTArb-O bzw. § 8 MTW-O.
4) Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die weiterhin ihre bisherige regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit leisten und bei denen der Ausgleich durch Ausgleichsstage
erfolgt, erhalten bei Absenkung ihrer Arbeitszeit nach § 2
um 0,5 Stunden 3,25
um 1,5 Stunden 9,75
um 2,0 Stunden 13,0
um 2,5 Stunden 16,25
um 3,0 Stunden 19,5
Ausgleichstage pro Kalenderjahr.
Beim Abbau der Ausgleichstage ist die Vergütung (§ 26
BAT-O) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. der Summe des
Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb-O) und des Sozialzuschlages (§ 41
MTArb-O) zu zahlen.
5)
Werden
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Ausgleichstagen arbeitsunfähig
krank, wird die Freistellung durch den durch ärztliches Attest
nachgewiesenen Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
unterbrochen; diese Ausgleichstage gelten somit nicht als Inanspruchnahme
der Ausgleichstage.
6) Bei
Arbeitnehmer/innen, die weiterhin ihre bisherige regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit leisten und bei denen der Ausgleich durch Ausgleichsstage
erfolgt, gelten die über die besondere regelmäßige Arbeitszeit bis zur
regelmäßigen Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden nicht als
Überstunden gemäß § 17 BAT-O bzw. § 19 MTArb-O bzw. § 8 MTW-O.
7) Bei
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die unter den TV Kraftfahrer-0-TdL
fallen, gilt
an den Ausgleichstagen für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit und der
Berechnung des
Pauschallohns § 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 TV Kraftfahrer-0-TdL entsprechend.
Protokollnotiz:
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für
Beantragung, Genehmigung und Inanspruchnahme der Ausgleichstage die
tarifrechtlichen Bestimmungen über den Erholungsurlaub sinngemäß anzuwenden
sind.
§ 4
Sonderregelungen für Lehrkräfte
1) Die
besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einschließlich deren
Geltungsdauer für Lehrkräfte und für Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben
gemäß § 69 Absatz 1 Brandenburgisches Schulgesetz wahrnehmen, wird in einer
diesen Tarifvertrag ergänzenden Vereinbarung festgelegt. Die Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
wird durch eine Verminderung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung
umgesetzt.
Niederschrifterklärung
Die Landesregierung beabsichtigt nicht, während der
Laufzeit des Tarifvertrages den Anteil der Unterrichtsverpflichtung an der
Arbeitszeit der Lehrkräfte zu erhöhen.
2) Für
die von einer Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
betroffenen Lehrkräfte wird ein nachlaufender Kündigungsschutz von zwei
Jahren gewährt.
3) Das
Schulressourcenkonzept (Kabinettsbeschluss vom ....) bleibt von diesem
Tarifvertrag unberührt.
§ 5
Sonderregelungen für den Lehrkräfte des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes
Dieser Tarifvertrag findet sinngemäß auch für das
hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33
des Brandenburgischen Hochschulgesetzes Anwendung.
Die konkrete Umsetzung wird zwischen den Gewerkschaften
und der Landesregierung Brandenburg, vertreten durch die Ministerin der
Finanzen in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
§ 6
Regelungen zur Altersteilzeitarbeit
1) Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen
Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der
Altersteilzeitarbeit erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
2) Bei
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die Altersteilzeitarbeit
spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2005 beginnt, wird bei der Ermittlung
der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 1 des
Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai
1998 die Arbeitszeit zugrunde gelegt, die ohne Anwendung der §§ 3 und 5 auf
das Arbeitsverhältnis gegolten hätte.
§ 7
Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen
Für die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
erfassten Arbeitnehmer/innen sind betriebsbedingte Kündigungen mit dem Ziel
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2009
ausgeschlossen.
§ 8
Fort- und Weiterbildung, Umschulung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen
Mindestanspruch auf Fort- bzw. Weiterbildung von insgesamt fünf Arbeitstagen
pro Kalenderjahr bzw. auf eine Umschulung im zeitlich erforderlichen Umfang,
sofern den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein anderweitiger
Arbeitsplatz angeboten wird und zur Ausübung der Tätigkeit auf diesem
Arbeitsplatz die beantragte Fort-, Weiterbildung bzw. Umschulung
erforderlich ist. Die Fort-, Weiterbildung bzw. Umschulung erfolgt unter
Fortzahlung der Vergütung bzw. des Monatstabellenlohnes.
§ 9
Inkrafttreten, Laufzeit, Regelung zur
Nachwirkung, Erklärungsfrist
Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung am 01. Februar 2004 in
Kraft und mit Ablauf des 31.Januar 2007 mit Ausnahme von § 7 außer Kraft.
Die Nachwirkung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG wird ausgeschlossen.
Für beide Parteien wird eine Erklärungsfrist bis zum 31.
Januar 2004 vereinbart.
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