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seit 01.04.2001

 

 

 

 

Tarifvertrag

zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen

in der Landesverwaltung Brandenburg

 

(Sozial-TV-BB)

 

 

Zwischen dem Land Brandenburg

vertreten durch die Ministerin der Finanzen

 

einerseits

 

und

sowie

 

der dbb tarifunion

 

diese zugleich handelnd für

den Deutschen Handels- und Industrieangestelltenverband,

die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen und

den Bund Deutscher Kriminalbeamter

 

vertreten durch den Vorstand

 

andererseits

 

wird Folgendes vereinbart:

 

 

Präambel

 

Zwischen der Landesregierung und den Gewerkschaften besteht Einvernehmen, dass der notwendige Personalabbau in der Landesverwaltung weiterhin sozialverträglich, das heißt  ohne betriebsbedingte Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, erfolgen soll.

 

Ohne diesen Tarifvertrag hätte die Landesregierung im Jahr 2004 betriebsbedingte Kündigungen in einer Größenordnung von 1.243 Stellen ausgesprochen. Die Gewerkschaften halten den Personalabbau für falsch und in Bezug auf die zu erfüllenden Aufgaben für nicht sachgerecht.

Um diese sozialen Härten zu vermeiden, sind die Gewerkschaften dennoch bereit, diesen Tarifvertrag abzuschließen.

 

Der Tarifabschluss von Potsdam vom Januar 2003 bleibt unberührt, insbesondere auch die tariflichen Erhöhungs- und Angleichungsschritte für 2004 sowie die Angleichung der tariflichen Vergütungen und Löhne an das Westniveau bis  2007/2009.

 

Dieser Tarifvertrag berührt die Rahmenvereinbarung zum Prozess der Verwaltungsoptimierung in der Landesverwaltung vom 07. Juli 1999 in der Fassung vom 20. Juni 2002 nicht.

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

1)    Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung Brandenburgs.

 

2)    Für Lehrkräfte, die mit einer regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Nr. 3 der SR 2 l I zu § 15 BAT-O i.V.m. § 2 Absatz 1 und 2 AZV Bbg beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrages nach den Maßgaben des § 4 dieses Tarifvertrages.

 

3)    Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

 

·      Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege, Ärztinnen und Ärzte im Praktikum sowie für Praktikantinnen und Praktikanten

·      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zum Zeitpunkt der Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit eine geringere individuelle Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben,

·      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis,

·      Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis,

·      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf die die Regelungen der manteltariflichen Vorschriften wegen der Ausnahmen vom Geltungsbereich aus dem BAT-O bzw. MT Arb-O nicht anzuwenden sind,

·      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag vereinbart haben, der ein Ausscheiden bis spätestens zum 30. Juni 2004 vorsieht.

 

4)    Die Bestimmungen finden dann Anwendung, wenn zwischen der Ministerin der Finanzen und den jeweils zuständigen Gewerkschaften schriftlich die Übernahme der Regelungen dieses Rahmentarifvertrages vereinbart wurde.

 

 

5)    Die Ministerin der Finanzen hat darzulegen, dass alle sozialverträglichen Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen ausgeschöpft wurden. Die Stellen, die bei Nichtanwendung dieses Tarifvertrages wegfallen und betriebsbedingt gekündigt werden, müssen für das jeweilige Ressort konkret benannt werden. Bei der Anwendung dieses Tarifvertrages soll durch Aufgabenkritik und weitere arbeitsorganisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass keine weitere Arbeitsverdichtung stattfindet.

 

 

§ 2

Besondere regelmäßige Arbeitszeit

 

1)    Die Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit gilt für die vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 15 BAT-O / § 15 MTArb-O sowie § 8 MTW-O beschäftigt sind, sowie für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits mit einer geringeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, soweit ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit oberhalb der in § 2 geregelten besonderen regelmäßigen Arbeitszeit liegt.

 

Die besondere regelmäßige Arbeitszeit beträgt:

für Angestellte der Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I u. II,

Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppen 1 u. 2a

 

98,75 v.H. (0,5 Std.),
für Angestellte der Vergütungsgruppen VII, Kr. III und
für Arbeiter und Arbeiterinnen der Lohngruppen  3 und 4a

 

96,25 v.H. (1,5 Std.),

für Angestellte der Vergütungsgruppen VI b bis V c, Kr. IV  bis VI und

für Arbeiterinnen und Arbeiter ab Lohngruppe 5

 

95,00 v.H. (2,0 Std.),
für Angestellte der Vergütungsgruppen V b bis III, Kr. VII  bis IX

 

93,75 v.H. (2,5 Std.),

für Angestellte der Vergütungsgruppen  ab II b und ab Kr. X und

für Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehende

Vergütung  erhalten,

92 ,50 v.H. (3,0 Std.)

                                          

der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften maßgebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Dieser Tarifvertrag gilt auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die befristet einzelvertraglich eine Arbeitszeit unterhalb der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 vereinbart haben, und bei denen diese Befristung während der Laufzeit des Tarifvertrages endet.

 

2)    Die dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der Summe der Vergütung (§ 26 BAT-O) bzw. des Lohnes (§ 21 MTArb-O, § 41 MTArb-O, Nr. 4  SR-F-MTW-O) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gezahlt würden, den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die für sie geltende Arbeitszeit zu der Arbeitszeit steht, die für sie ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gelten würde. Dies gilt auch für den Pauschallohn der Personenkraftwagenfahrer.

 

3)    Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen entstehen, werden in der Höhe gezahlt, auf die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Anwendung dieses Tarifvertrages Anspruch hätten. 

 

 

Protokollnotizen zu § 2

 

Im Falle einer Absenkung der Zuwendung durch Änderung der Zuwendungstarifverträge ohne Kompensation an anderer Stelle während der Laufzeit des Tarifvertrages erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Ausgleichszulage in Höhe der abgesenkten Beträge.

 

Die Landesregierung wird klären, ob und wie ein Ausgleich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, für die in Folge der Reduzierung der Vergütung/ des Lohnes eingetretene Verminderung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der VBL erfolgen kann.

 

Für Arbeiterinnen , Arbeiter und Angestellte der budgetierten Landesforstverwaltung wird zur Erreichung einer Einsparsumme in einer Größenordnung von 3,2 bis 3,5 Millionen Euro in einer gesonderten Vereinbarung mit der IG BAU auf der Grundlage dieses Tarifvertrages die besondere regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 98,75 bis höchstens 92,50 v.H. der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften maßgeblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten geregelt.

 

 

§  3

Arbeitszeitregelung, Ausgleichstage

 

1)   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig Wechselschicht oder Schichtarbeit leisten, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (TV Kraftfahrer-0-TdL) bzw. in den Geltungsbereich der SR 2 r BAT-0 fallen, haben die bisherige wöchentliche Arbeitszeit weiterhin zu erbringen und erhalten einen entsprechenden Ausgleich durch Ausgleichstage nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

2)   Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben hinsichtlich der Verteilung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit ein Wahlrecht, ob die wöchentliche Arbeitszeit im gleichen Verhältnis der Absenkung reduziert oder nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 15 BAT-O bzw. MTArb-O bzw. § 8 MTW-O weiterhin erbracht wird und ein Ausgleich durch Ausgleichstage erfolgt. Die Wahl bindet die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer für die Laufzeit des Tarifvertrages. Das Wahlrecht ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Tarifvertrages auszuüben und die Entscheidung der zuständigen Personalstelle mitzuteilen. In dringenden Fällen kann in gegenseitigem Einvernehmen eine andere Vereinbarung getroffen werden.

 

3)    Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit leisten und bei denen der Ausgleich durch Ausgleichstage erfolgt, sind verpflichtet, die für sie geltende regelmäßige Arbeitszeit zu erbringen. Die über die besondere regelmäßige Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit hinaus geleistete Zeit gilt nicht als Überstunden gemäß § 17 BAT-O bzw. § 19 MTArb-O bzw. § 8 MTW-O.

 

4)    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin ihre bisherige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit leisten und bei denen der Ausgleich durch Ausgleichsstage erfolgt, erhalten bei Absenkung ihrer Arbeitszeit nach § 2

 

um 0,5 Stunden            3,25

um 1,5 Stunden            9,75

um 2,0 Stunden            13,0

um 2,5 Stunden            16,25

um 3,0 Stunden            19,5

 

Ausgleichstage pro Kalenderjahr.

 

Beim Abbau der Ausgleichstage ist die Vergütung (§ 26 BAT-O) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. der Summe des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb-O) und des Sozialzuschlages (§ 41 MTArb-O) zu zahlen.

 

5)    Werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Ausgleichstagen arbeitsunfähig krank, wird die Freistellung durch den durch ärztliches Attest nachgewiesenen Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterbrochen; diese Ausgleichstage gelten somit nicht als Inanspruchnahme der Ausgleichstage.

6)    Bei Arbeitnehmer/innen, die weiterhin ihre bisherige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit leisten und bei denen der Ausgleich durch Ausgleichsstage erfolgt, gelten die über die besondere regelmäßige Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden nicht als Überstunden gemäß § 17 BAT-O bzw. § 19 MTArb-O bzw. § 8 MTW-O. 

 

7)    Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die unter den TV Kraftfahrer-0-TdL fallen, gilt
an den Ausgleichstagen für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit und der Berechnung des
Pauschallohns § 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 TV Kraftfahrer-0-TdL entsprechend.

 

Protokollnotiz:

 

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für Beantragung, Genehmigung und Inanspruchnahme der Ausgleichstage die tarifrechtlichen Bestimmungen über den Erholungsurlaub sinngemäß anzuwenden sind.
 

 

§  4

Sonderregelungen für Lehrkräfte

 

1)     Die besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einschließlich deren Geltungsdauer für Lehrkräfte und für Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben gemäß § 69 Absatz 1 Brandenburgisches Schulgesetz wahrnehmen, wird in einer diesen Tarifvertrag ergänzenden Vereinbarung festgelegt. Die Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird durch eine Verminderung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung umgesetzt.

 

Niederschrifterklärung

Die Landesregierung beabsichtigt nicht, während der Laufzeit des Tarifvertrages den Anteil der Unterrichtsverpflichtung an der Arbeitszeit der Lehrkräfte zu erhöhen.

 

2)    Für die von einer Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betroffenen Lehrkräfte wird ein nachlaufender Kündigungsschutz von zwei Jahren gewährt.

3)    Das Schulressourcenkonzept (Kabinettsbeschluss vom ....) bleibt von diesem Tarifvertrag unberührt.

 

 

§  5

Sonderregelungen für den Lehrkräfte des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

 

Dieser Tarifvertrag findet sinngemäß auch für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes Anwendung.

 

Die konkrete Umsetzung wird zwischen den Gewerkschaften und der Landesregierung Brandenburg, vertreten durch die Ministerin der Finanzen in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

 

 

§  6

Regelungen zur Altersteilzeitarbeit

 

1)    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

 

2)    Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die Altersteilzeitarbeit spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2005 beginnt, wird bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 die Arbeitszeit zugrunde gelegt, die ohne Anwendung der §§ 3 und 5 auf das Arbeitsverhältnis gegolten hätte.

 

 

§  7

Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

 

Für die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer/innen sind betriebsbedingte Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2009 ausgeschlossen.

 

 

§  8

Fort- und Weiterbildung, Umschulung

 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Mindestanspruch auf Fort- bzw. Weiterbildung von insgesamt fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr bzw. auf eine Umschulung im zeitlich erforderlichen Umfang, sofern den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein anderweitiger Arbeitsplatz angeboten wird und zur Ausübung der Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz die beantragte Fort-, Weiterbildung bzw. Umschulung erforderlich ist. Die Fort-, Weiterbildung bzw. Umschulung erfolgt unter Fortzahlung der Vergütung bzw. des Monatstabellenlohnes.

 

 

§  9

Inkrafttreten, Laufzeit, Regelung zur Nachwirkung, Erklärungsfrist

 

 

Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung am 01. Februar 2004 in Kraft und mit  Ablauf des 31.Januar 2007 mit Ausnahme von § 7 außer Kraft.

 

Die Nachwirkung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG wird ausgeschlossen.

 

Für beide Parteien wird eine Erklärungsfrist bis zum 31. Januar 2004 vereinbart.