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Standpunkte des BSBD Brandenburg zur geplanten Vergabe von Aufgaben des Strafvollzuges an privatwirtschaftliche Unternehmen (02/2002)

Auszug aus dem Positionspapier des BSBD Brandenburg zu Privatisierungsvorhaben und Einsatz privater Sicherheitsdienste im Strafvollzug des Landes Brandenburg vom 5. Dezember 2001

 

 

2. Privatisierung im Strafvollzug

 

Privatisierungsbestrebungen im Bereich des öffentlichen Dienstes sind gegenwärtig "in", da sich die politisch Verantwortlichen damit eine Entlastung der öffentlichen Haushalte erhoffen. Problematisch ist dies jedoch in Bereichen, die stark hoheitlichen Eingriffscharakter haben, und dazu gehört unstrittig der Strafvollzug. Eindeutig zieht das Grundgesetz mit Artikel 33 Abs. 4 eine Grenze, die aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überschritten werden kann.

Insofern sind Modelle aus den USA, England und Frankreich keine Orientierungshilfe, wenn es um Privatisierung im Strafvollzug der Bundesrepublik Deutschlands geht.

 

Die für die JVA Cottbus-Dissenchen angestrebte Vergabe der Gefangenenverpflegung (in Verbund mit dem Kantinenbetrieb, des Gefangeneneinkaufs und der Bäckerei) an ein privates Unternehmen hält der BSBD sowohl aus rechtlichen Überlegungen als auch aus vollzugspraktischen Erwägungen heraus für eine Fehlentscheidung.

 

Die Gefangenenverpflegung ist Pflichtaufgabe der Vollzugsanstalt. Sie ist unmittelbar mit der gesonderten Unterbringung in einer Vollzugsanstalt und damit mit der Einschränkung der Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der Gefangenen verbunden. Durch die Vorgaben des Gesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften ist eindeutig ausgewiesen, dass der Gefangene Anstaltsverpflegung erhält, die für alle Gefangenen gleich zu sein hat, wenn nicht individuelle Besonderheiten (Krankheit, Religion etc.) zu beachten sind. Daraus resultiert, dass es sich bei der Gefangenenverpflegung eben nicht um eine Service-Leistung handelt, sondern um eine Pflichtleistung des Staates. Damit liegt die Verantwortung für die Bereitstellung und Ausgabe der Verpflegung an die Gefangenen ausschließlich bei der Anstalt.

 

Hinsichtlich der Herstellung ist zwar aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts gegen die Nutzung von Leistungen privater Unternehmen vorzubringen, hier ist aber sehr gründlich abzuwägen, unter welchen Rahmenbedingungen dies erfolgen soll. Die Anlieferung fertiger Verpflegung – damit die „Produktion“ außerhalb der Anstalt - ist schon mehrfach (u.a. auch zeitweilig im Land Brandenburg) praktiziert worden. Die damit verbundene angestrebte Freisetzung von Vollzugsbediensteten für andere Aufgaben wiegt die damit verbundenen negativen Auswirkungen allerdings nicht auf.

 

Hierbei ist zu verweisen auf:

-  eine Reduzierung von Arbeitsplätzen für Gefangene

-  eine erhebliche Störungen des Vollzugsklimas insbesondere bei Bemängelung der Quantität und/oder Qualität der Verpflegung,

-  zu erwartende höhere Kosten als bei eigener Herstellung (siehe Analyse Rechnungsamt Hamm).

Die Argumentation der kostengünstigeren Herstellung ist durch entsprechende Berechnungen (Hamm, Heilbronn, Hamburg u.a) zumindest ab einer Haftplatzzahl von mehr als 70 Plätzen deutlich widerlegt.

 

Durch die gerade in Haftanstalten vorhandene Sensibilität in Sachen Verpflegung und daraus resultierenden möglichen Störfälle werden zusätzliche Belastungen des Vollzugspersonals „produziert“, die nicht durch flexible und unmittelbare Maßnahmen (z.B. kurzfristige Bereitstellung von anderer Verpflegung) kompensiert werden können. Die Anstalt kann zwar über die Vertragsgestaltung Einfluß auf die Qualität der Angebote nehmen, eine unverzügliche Reaktion auf mögliche Mängel ist aber kaum erreichbar. Da außerdem Catering-Unternehmen ausschließlich auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein müssen, wird selbst vertraglich fixierte Qualität und Quantität in der Praxis verflachen, ohne daß die Anstalt eine unmittelbare Eingriffsmöglichkeit hat.

Im Ergebnis werden also prognostitzierte Einsparungen bei Personalkosten durch erheblich höhere Sachkosten ersetzt. Ein realer, haushaltswirksamer Einsparungseffekt wird nicht erreicht, eher das Gegenteil.

 

Zur Vermeidung der Reduzierung von Arbeitsplätzen für Gefangene ist für Cottbus-Dissenchen die Betriebsbewirtschaftung und Herstellung innerhalb der Anstalt vorgesehen. Damit ergeben sich aber zusätzlich hoheitsrechtliche Aspekte, die zu beachten sind.

Aus § 149 Abs. 4 StVollzG ist ableitbar, daß Angehörige des Unternehmens technisch und fachlich anleitend gegenüber den Gefangenen tätig werden können. Zu hoheitsrechtlichen Eingriffshandlungen sind sie jedoch weder befugt noch befähigt. Deshalb ist der zusätzliche Einsatz von Vollzugsbediensteten in Form des Werkaufsichtsdienstes zwingen erforderlich, um die geforderte Einhaltung der bestehenden Normen durch die Gefangenen zu überwachen (insbesondere auch in Hinsicht auf die Beachtung der Sicherheitsvorschriften) und bei Notwendigkeit auch hoheitsrechtliche Eingriffshandlungen vornehmen zu können. Auch die Begleitung von Gefangenen zur und von der Arbeit sowie bei der Essensausgabe in den Hafthäusern bleibt aus den gleichen Gründen zwingend bei Vollzugsbediensteten. Somit werden sich Personaleinsparungen durch Wegfall der Aufgaben bei der Herstellung kompensieren durch zusätzliche Aufgaben in Form des Werkaufsichtsdienstes.

Wo hier die konkreten und dauerhaften Vorteile durch die Privatisierung der Gefangenenverpflegung (Küche) liegen sollen, ist nicht erkennbar.

 

 

3. Ausbildung der Gefangenen

 

Ausbildung und Fortbildung von Gefangenen im Strafvollzug sind aus dem Vollzugsziel des StVollzG abgeleitet und somit resozialisierend ausgerichtete Behandlungsmaßnahmen.

Prof. Dr. Gusy führt in seinem Gutachten („Grenzen des Einsatzes privater Sicherheitsdienstes im Strafvollzug“) aus:

 

„Zu den hoheitlichen Befugnissen im Sinne von Art. 33 Abs. 4 GG sollten neben grundrechtseingreifenden bzw. -einschränkenden Tätigkeiten auch die zu der Verwirklichung grundrechtswesentlicher Leistungen notwendigen Tätigkeiten gezählt werden. Dies ist nach den Ausführungen des Parlamentarischen Rates möglich und erscheint aufgrund der großen Bedeutung der Sicherstellung solcher Leistungen für die Verwirklichung von Grundrechten geboten. Danach ist auch der Bereich des Behandlungsvollzuges, soweit er überhaupt von dem Bereich der Freiheitsbeschränkungen abgrenzbar ist, ... von dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG umfaßt. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ein grundrechtlicher Anspruch jedes einzelnen Gefangenen auf Verwirklichung des Vollzugszieles der Resozialisierung und damit der entsprechenden Behandlung im Vollzug aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG besteht.

Dies führt auch im Rahmen von Art. 33 Abs. 4 GG zu dem Ergebnis, daß die Verwirklichung des Behandlungsvollzuges eine hoheitliche Tätigkeit ist.“

 

Das Strafvollzugsgesetz läßt zu (§ 149 Abs. 3), daß geeignete Einrichtungen privater Unternehmen für die berufliche Bildung von Gefangenen genutzt werden können, trifft damit aber keine Aussage dazu, daß durch Angehörige des privaten Unternehmens die Ausbildung der Gefangenen erfolgen soll. In Verbindung mit Absatz 4 ist davon auszugehen, daß lediglich die technische und fachliche Leitung den Unternehmensangehörigen übertragen werden kann, ggf. auch anleitende Tätigkeit in Form der Unterweisung von Gefangenen zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe, gewollt ist aber hiermit nicht das Einwirken auf Gefangenen im Rahmen einer Lehrausbildung. Der Unterschied besteht darin, daß die Anleitung der Gefangenen durch Unternehmensangehörige auf Erreichung eines qualitativ hochwertigen Arbeitsergebnisses gerichtet ist, nicht aber auf deren Resozialisierung.

 

Auch die Regelung in § 155 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist nicht geeignet, den Einsatz von Unternehmensangehörigen privatwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Berufsausbildung zu legitimieren. Dies ist kein Widerspruch zu der allgemein üblichen Verfahrensweise, private Bildungsträger oder gemeinnützige Organisationen zur Unterstützung vielfältiger Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Bildungsmaßnahmen bei den Gefangenen heranzuziehen und zu nutzen. Hier ist konkret die soziale Ausrichtung von Bedeutung. Die Ausrichtung privatwirtschaftlicher Unternehmen, deren Hauptziel eine auf Gewinn gezielte Wirtschaftstätigkeit ist, unterscheidet sich erheblich von den Zielen gemeinnütziger Organisationen oder privater Bildungsträger, deren Ziele ganz anderer Natur sind.

 

Überträgt man einem privaten Wirtschaftsunternehmen in Form einer ergänzenden vertraglichen Verpflichtung die Ausbildung von Gefangenen, wird diese Aufgabe für den Unternehmer verständlicherweise immer nur nachrangige Bedeutung haben, da dies über sein eigentliches Anliegen, die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte (Gefangene) zur Lösung einer spezifischen Arbeitsaufgabe anzulernen und anzuleiten, hinausgeht. Während sich gemeinnützige Organisationen und private Bildungsträger durchaus in der Verpflichtung sehen, zum Erreichen des Vollzugszieles beizutragen, kann dies selbst bei entsprechender Vertragsgestaltung von einem Wirtschaftsunternehmen nicht gefordert werden.

 

Der Strafvollzug kann sich aus der ihm per Gesetz übertragenen Aufgabenstellung der Behandlung – hier die Ausbildung von Gefangenen – nicht dadurch dauerhaft entziehen, in dem aus Personaleinsparungsgründen dazu erforderliches Personal nicht bereitgestellt wird. Die Regelung in § 155 Abs. 2 StVollzG weist eindeutig auf die Verpflichtung hin, hierfür das entsprechend ausgebildete Personal bereitzuhalten.

Gerade die beruflichen Ausbildung, Qualifizierung und Anleitung sind Hauptaufgabe des Werkdienstes in den Vollzugsanstalten. Somit ist die geplante Stellenreduzierung im Werkdienst der Erfüllung des Vollzugszieles nicht dienlich. Vielmehr ist der Werkdienst entsprechend seiner eigentlich vorgesehenen Aufgabe einzusetzen und von solchen Tätigkeiten zu entlasten, die keine berufspädagogische Einwirkung auf Gefangene beinhaltet (reine handwerkliche Tätigkeit). Dies könnte man in Form eines technischen Dienstes Angestellten oder Arbeitern übertragen.

 

Nach Auffassung des BSBD ist gerade der Werkdienst einer der Hauptträger der beruflichen Ausbildung, Qualifizierung und Unterweisung der Gefangenen. Es spricht nichts dagegen, dass für alle Teile der beruflichen Begleitung von Gefangenen im Vollzug auch private Bildungsträger mit ihrer fachlichen Kompetenz hinzugezogen werden. Keinesfalls ist es jedoch legitim und dem Vollzugsziel dienlich, hierfür Kräfte privatwirtschaftlicher Unternehmen heranzuziehen. Die komplexe vollzugliche Begleitung und damit der Schwerpunkt der Betreuung der Gefangenen im Bereich des Arbeitseinsatzes, insbesondere aber bei der beruflichen Aus- und Fortbildung der Gefangenen muß jedoch immer bei den Bediensteten des Werkdienstes liegen.