Auszug
aus dem Positionspapier des BSBD Brandenburg
zu Privatisierungsvorhaben und Einsatz privater Sicherheitsdienste im
Strafvollzug des Landes Brandenburg vom 5. Dezember 2001
2.
Privatisierung im Strafvollzug
Privatisierungsbestrebungen
im Bereich des öffentlichen Dienstes sind gegenwärtig "in", da
sich die politisch Verantwortlichen damit eine Entlastung der öffentlichen
Haushalte erhoffen. Problematisch ist dies jedoch in Bereichen, die stark
hoheitlichen Eingriffscharakter haben, und dazu gehört unstrittig der
Strafvollzug. Eindeutig zieht das Grundgesetz mit Artikel 33 Abs. 4 eine
Grenze, die aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überschritten
werden kann.
Insofern
sind Modelle aus den USA, England und Frankreich keine Orientierungshilfe,
wenn es um Privatisierung im Strafvollzug der Bundesrepublik Deutschlands
geht.
Die
für die JVA Cottbus-Dissenchen angestrebte Vergabe der
Gefangenenverpflegung (in Verbund mit dem Kantinenbetrieb, des
Gefangeneneinkaufs und der Bäckerei) an ein privates Unternehmen hält
der BSBD sowohl aus rechtlichen Überlegungen als auch aus
vollzugspraktischen Erwägungen heraus für eine Fehlentscheidung.
Die
Gefangenenverpflegung ist Pflichtaufgabe der Vollzugsanstalt. Sie ist
unmittelbar mit der gesonderten Unterbringung in einer Vollzugsanstalt und
damit mit der Einschränkung der Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der
Gefangenen verbunden. Durch die Vorgaben des Gesetzes und der dazu
erlassenen Verwaltungsvorschriften ist eindeutig ausgewiesen, dass der
Gefangene Anstaltsverpflegung erhält, die für alle Gefangenen gleich zu
sein hat, wenn nicht individuelle Besonderheiten (Krankheit, Religion
etc.) zu beachten sind. Daraus resultiert, dass es sich bei der
Gefangenenverpflegung eben nicht um eine Service-Leistung handelt,
sondern um eine Pflichtleistung des Staates. Damit liegt die Verantwortung
für die Bereitstellung und Ausgabe der Verpflegung an die Gefangenen
ausschließlich bei der Anstalt.
Hinsichtlich
der Herstellung ist zwar aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts gegen die
Nutzung von Leistungen privater Unternehmen vorzubringen, hier ist aber
sehr gründlich abzuwägen, unter welchen Rahmenbedingungen dies erfolgen
soll. Die Anlieferung fertiger Verpflegung – damit die „Produktion“
außerhalb der Anstalt - ist schon mehrfach (u.a. auch zeitweilig im Land
Brandenburg) praktiziert worden. Die damit verbundene angestrebte
Freisetzung von Vollzugsbediensteten für andere Aufgaben wiegt die damit
verbundenen negativen Auswirkungen allerdings nicht auf.
Hierbei
ist zu verweisen auf:
-
eine Reduzierung von Arbeitsplätzen für Gefangene
-
eine erhebliche Störungen des Vollzugsklimas insbesondere bei Bemängelung
der Quantität und/oder Qualität der Verpflegung,
-
zu erwartende höhere Kosten als bei eigener Herstellung (siehe
Analyse Rechnungsamt Hamm).
Die
Argumentation der kostengünstigeren Herstellung ist durch entsprechende
Berechnungen (Hamm, Heilbronn, Hamburg u.a) zumindest ab einer
Haftplatzzahl von mehr als 70 Plätzen deutlich widerlegt.
Durch
die gerade in Haftanstalten vorhandene Sensibilität in Sachen Verpflegung
und daraus resultierenden möglichen Störfälle werden zusätzliche
Belastungen des Vollzugspersonals „produziert“, die nicht durch
flexible und unmittelbare Maßnahmen (z.B. kurzfristige Bereitstellung von
anderer Verpflegung) kompensiert werden können. Die Anstalt kann zwar über
die Vertragsgestaltung Einfluß auf die Qualität der Angebote nehmen,
eine unverzügliche Reaktion auf mögliche Mängel ist aber kaum
erreichbar. Da außerdem Catering-Unternehmen ausschließlich auf
Gewinnerzielung ausgerichtet sein müssen, wird selbst vertraglich
fixierte Qualität und Quantität in der Praxis verflachen, ohne daß die
Anstalt eine unmittelbare Eingriffsmöglichkeit hat.
Im
Ergebnis werden also prognostitzierte Einsparungen bei Personalkosten
durch erheblich höhere Sachkosten ersetzt. Ein realer, haushaltswirksamer
Einsparungseffekt wird nicht erreicht, eher das Gegenteil.
Zur
Vermeidung der Reduzierung von Arbeitsplätzen für Gefangene ist für
Cottbus-Dissenchen die Betriebsbewirtschaftung und Herstellung innerhalb
der Anstalt vorgesehen. Damit ergeben sich aber zusätzlich
hoheitsrechtliche Aspekte, die zu beachten sind.
Aus
§ 149 Abs. 4 StVollzG ist ableitbar, daß Angehörige des Unternehmens
technisch und fachlich anleitend gegenüber den Gefangenen tätig werden können.
Zu hoheitsrechtlichen Eingriffshandlungen sind sie jedoch weder befugt
noch befähigt. Deshalb ist der zusätzliche Einsatz von
Vollzugsbediensteten in Form des Werkaufsichtsdienstes zwingen
erforderlich, um die geforderte Einhaltung der bestehenden Normen durch
die Gefangenen zu überwachen (insbesondere auch in Hinsicht auf die
Beachtung der Sicherheitsvorschriften) und bei Notwendigkeit auch
hoheitsrechtliche Eingriffshandlungen vornehmen zu können. Auch die
Begleitung von Gefangenen zur und von der Arbeit sowie bei der
Essensausgabe in den Hafthäusern bleibt aus den gleichen Gründen
zwingend bei Vollzugsbediensteten. Somit werden sich Personaleinsparungen
durch Wegfall der Aufgaben bei der Herstellung kompensieren durch zusätzliche
Aufgaben in Form des Werkaufsichtsdienstes.
Wo
hier die konkreten und dauerhaften Vorteile durch die Privatisierung der
Gefangenenverpflegung (Küche) liegen sollen, ist nicht erkennbar.
3.
Ausbildung der Gefangenen
Ausbildung
und Fortbildung von Gefangenen im Strafvollzug sind aus dem Vollzugsziel
des StVollzG abgeleitet und somit resozialisierend ausgerichtete
Behandlungsmaßnahmen.
Prof.
Dr. Gusy führt in seinem Gutachten („Grenzen des Einsatzes privater
Sicherheitsdienstes im Strafvollzug“) aus:
„Zu
den hoheitlichen Befugnissen im Sinne von Art. 33 Abs. 4 GG sollten neben
grundrechtseingreifenden bzw. -einschränkenden Tätigkeiten auch die zu
der Verwirklichung grundrechtswesentlicher Leistungen notwendigen Tätigkeiten
gezählt werden. Dies ist nach den Ausführungen des Parlamentarischen
Rates möglich und erscheint aufgrund der großen Bedeutung der
Sicherstellung solcher Leistungen für die Verwirklichung von Grundrechten
geboten. Danach ist auch der Bereich des Behandlungsvollzuges,
soweit er überhaupt von dem Bereich der Freiheitsbeschränkungen
abgrenzbar ist, ... von dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG umfaßt.
Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach
der ein grundrechtlicher Anspruch jedes einzelnen Gefangenen auf
Verwirklichung des Vollzugszieles der Resozialisierung und damit der
entsprechenden Behandlung im Vollzug aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 GG besteht.
Dies
führt auch im Rahmen von Art. 33 Abs. 4 GG zu dem Ergebnis, daß die
Verwirklichung des Behandlungsvollzuges eine hoheitliche Tätigkeit
ist.“
Das
Strafvollzugsgesetz läßt zu (§ 149 Abs. 3), daß geeignete
Einrichtungen privater Unternehmen für die berufliche Bildung von
Gefangenen genutzt werden können, trifft damit aber keine Aussage dazu,
daß durch Angehörige des privaten Unternehmens die Ausbildung der
Gefangenen erfolgen soll. In Verbindung mit Absatz 4 ist davon auszugehen,
daß lediglich die technische und fachliche Leitung den Unternehmensangehörigen
übertragen werden kann, ggf. auch anleitende Tätigkeit in Form der
Unterweisung von Gefangenen zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe, gewollt ist
aber hiermit nicht das Einwirken auf Gefangenen im Rahmen einer
Lehrausbildung. Der Unterschied besteht darin, daß die Anleitung der
Gefangenen durch Unternehmensangehörige auf Erreichung eines qualitativ
hochwertigen Arbeitsergebnisses gerichtet ist, nicht aber auf deren
Resozialisierung.
Auch
die Regelung in § 155 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist nicht geeignet, den
Einsatz von Unternehmensangehörigen privatwirtschaftlicher Betriebe im
Rahmen der Berufsausbildung zu legitimieren. Dies ist kein Widerspruch zu
der allgemein üblichen Verfahrensweise, private Bildungsträger oder
gemeinnützige Organisationen zur Unterstützung vielfältiger
Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Bildungsmaßnahmen bei den
Gefangenen heranzuziehen und zu nutzen. Hier ist konkret die soziale
Ausrichtung von Bedeutung. Die Ausrichtung privatwirtschaftlicher
Unternehmen, deren Hauptziel eine auf Gewinn gezielte Wirtschaftstätigkeit
ist, unterscheidet sich erheblich von den Zielen gemeinnütziger
Organisationen oder privater Bildungsträger, deren Ziele ganz anderer
Natur sind.
Überträgt
man einem privaten Wirtschaftsunternehmen in Form einer ergänzenden
vertraglichen Verpflichtung die Ausbildung von Gefangenen, wird diese
Aufgabe für den Unternehmer verständlicherweise immer nur nachrangige
Bedeutung haben, da dies über sein eigentliches Anliegen, die ihm zur
Verfügung gestellten Arbeitskräfte (Gefangene) zur Lösung einer
spezifischen Arbeitsaufgabe anzulernen und anzuleiten, hinausgeht. Während
sich gemeinnützige Organisationen und private Bildungsträger durchaus in
der Verpflichtung sehen, zum Erreichen des Vollzugszieles beizutragen,
kann dies selbst bei entsprechender Vertragsgestaltung von einem
Wirtschaftsunternehmen nicht gefordert werden.
Der
Strafvollzug kann sich aus der ihm per Gesetz übertragenen
Aufgabenstellung der Behandlung – hier die Ausbildung von Gefangenen –
nicht dadurch dauerhaft entziehen, in dem aus Personaleinsparungsgründen
dazu erforderliches Personal nicht bereitgestellt wird. Die Regelung in §
155 Abs. 2 StVollzG weist eindeutig auf die Verpflichtung hin, hierfür
das entsprechend ausgebildete Personal bereitzuhalten.
Gerade
die beruflichen Ausbildung, Qualifizierung und Anleitung sind Hauptaufgabe
des Werkdienstes in den Vollzugsanstalten. Somit ist die geplante
Stellenreduzierung im Werkdienst der Erfüllung des Vollzugszieles nicht
dienlich. Vielmehr ist der Werkdienst entsprechend seiner eigentlich
vorgesehenen Aufgabe einzusetzen und von solchen Tätigkeiten zu
entlasten, die keine berufspädagogische Einwirkung auf Gefangene
beinhaltet (reine handwerkliche Tätigkeit). Dies könnte man in Form
eines technischen Dienstes Angestellten oder Arbeitern übertragen.
Nach
Auffassung des BSBD ist gerade der Werkdienst einer der Hauptträger der
beruflichen Ausbildung, Qualifizierung und Unterweisung der Gefangenen. Es
spricht nichts dagegen, dass für alle Teile der beruflichen
Begleitung von Gefangenen im Vollzug auch private Bildungsträger mit
ihrer fachlichen Kompetenz hinzugezogen werden. Keinesfalls ist es jedoch
legitim und dem Vollzugsziel dienlich, hierfür Kräfte
privatwirtschaftlicher Unternehmen heranzuziehen. Die komplexe
vollzugliche Begleitung und damit der Schwerpunkt der Betreuung der
Gefangenen im Bereich des Arbeitseinsatzes, insbesondere aber bei der
beruflichen Aus- und Fortbildung der Gefangenen muß jedoch immer bei den
Bediensteten des Werkdienstes liegen.