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Stellungnahme
des
Bundes der
Strafvollzugsbediensteten Deutschlands (BSBD)
Landesverband
Brandenburg e.V.
zum Entwurf eines
Gesetzes der Landesregierung
über den Vollzug
der Untersuchungshaft im Land Brandenburg
(Brandenburgisches
Untersuchungshaftvollzugsgesetz - BbgUVollzG)
I. Allgemein
Mit der
Föderalismusreform ist die Zuständigkeit für die Gesetzgebung zur Gestaltung
freiheitsentziehender Maßnahmen - so auch der Untersuchungshaft - auf die
Länder übertragen. Der Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands hat
die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug vom Bund an
die Länder abgelehnt, da dieses eine Zersplitterung der Vollzugslandschaft
in Deutschland zur Folge hat. Nach wie vor bewerten wir dies keinesfalls als
ein Fortschritt, da die internationalen Entwicklungen in eine andere
Richtung zielen und im europäischen Rahmen die Angleichung rechtlicher
Regelungen in den Mitgliedsländern angestrebt wird. Insofern ist es
keineswegs zukunftsorientiert, wenn in Deutschland die nationale
Gesetzgebung durch Kompetenzverlagerung in die Länder eine weitere
Aufsplittung erfahren hat.
Diese Entscheidung ist
nun aber als gegeben hinzunehmen. Es ist jedoch zu begrüßen, dass sich das
Land Brandenburg zumindest mit einigen anderen Bundesländern entschlossen
hat, ein im Wesentlichen gleichlautendes Untersuchungshaftvollzugsgesetz
vorzusehen. Es ist durchaus zulässig und sollte auch genutzt werden,
trotzdem abweichende Regelungen in das brandenburgische Gesetz einzubringen,
die den Bedingungen im Land Rechnung tragen.
Der BSBD unterstützt
ausdrücklich, dass in Brandenburg eine gesonderte gesetzliche Regelung für
den Vollzug der Untersuchungshaft vorgesehen und dieses nicht in ein
Gesamtpaket gefasst wird (wie z.B. im Land Niedersachsen). Damit ist eine
klare Abgrenzung zum Vollzug der Freiheitsstrafen gegeben, die verdeutlicht,
dass Untersuchungshaft eine völlig andere Aufgabe hat - nämlich die
Sicherung des Verfahrens - als der Vollzug von Freiheitsstrafen und somit
eben keine Strafe im eigentlichen Sinne darstellt. Populistische
Forderungen, Untersuchungshaft als eine Art „Schreckschuss“ zu verhängen -
ganz gleich, ob gegen Jugendliche oder Erwachsene - sind rechtlich absurd.
Allerdings ist es auch wenig sinnvoll, Untersuchungshaft nur als reine
Verwahrung bis zum Abschluss des Strafverfahrens vorzusehen.
Auch bisher galt der
Grundsatz, dass auf Grund der Unschuldsvermutung bis zu einem Schuldspruch
die Einschränkungen der persönlichen Freiheiten so gering wie möglich und
nötig zu halten sind. Dem trägt der Gesetzesentwurf aus Sicht des BSBD
Rechnung. Die Erweiterung der Möglichkeiten zur Teilhabe an den
verschiedensten Angeboten in der Justizvollzugsanstalt, die ausdrücklich
erklärte engere Betreuung der Untersuchungsgefangenen sowie auch die
Ausdehnung persönlicher Kontakte und Verbindungen sind hierfür Beleg.
Unmissverständlich ist
aber darauf zu verweisen, dass die Umsetzung der vorgesehenen gesetzlichen
Vorgaben eine qualitativ und quantitativ bessere Ausstattung in finanzieller
und vor allem in personeller Hinsicht erforderlich macht. Eine Aufwertung
(Verbesserung) des Stellenschlüssels im Bereich der Untersuchungshaft ist
zwingend geboten, um den umfangreicheren Anforderungen und Aufgaben auch
gerecht werden zu können. Insofern sind die bisher vorgesehenen
Stellenreduzierungen im Justizvollzug dringend einer Überprüfung zu
unterziehen und der personelle Mehraufwand im Bereich der Untersuchungshaft
reduzierungsmindernd - wie schon für den Bereich des Jugendstrafvollzugs -
zu berücksichtigen.
Zu begrüßen ist
weiterhin, dass nunmehr die Verantwortung für die Gestaltung vollzuglicher
Maßnahmen und damit verbundener vollzugsrechtlicher Anordnungen und
Entscheidungen auf die Anstalten wegen der größeren Sachnähe übertragen
werden soll. Allerdings wird in vielen Regelungen deutlich, dass es bedingt
durch die Trennung von Untersuchungshaftvollzugs- und Untersuchungshaftrecht
(Regelungen in der StPO) zu Kompetenzüberschneidungen kommt, die hinderlich
sein können.
Das Prinzip der strikten
Trennung der Untersuchungsgefangenen von den Strafgefangenen ist schon
allein durch die unterschiedliche Zielvorgabe geboten. Eine Aufweichung
hierbei - wie z.B. in §§ 11 und 13 vorgesehen - ist besonders für die
Unterbringung auch in Ausnahmefällen abzulehnen. Bei der Nutzung der
Möglichkeit zur Teilhabe an Arbeit und Bildungsmaßnahmen ist oftmals eine
Trennung von Strafgefangenen aus organisatorischen Gründen kaum
realisierbar. Insofern wäre die gemeinsame Teilnahme von Untersuchungs- und
Strafgefangenen hier akzeptabel. Hinsichtlich einer gemeinsamen
Freizeitgestaltung ergeben sich jedoch Bedenken, da hierbei die Einbindung
in subkulturelle Strukturen nicht zu verhindern ist.
Unstrittig dürfte nach
Gesetzentwurf und Begründung sein, dass zur Realisierung der
Untersuchungshaft nach diesen rechtlichen Regelungen eine bessere
finanzielle und personelle Ausstattung der Untersuchungshaftabteilungen
erforderlich ist als dies bisher der Fall war. Hinsichtlich der baulichen
Voraussetzungen sind nach Abschluss der Arbeiten in der JVA Brandenburg
a.d.H. die entsprechenden Bedingungen an allen Vollzugsstandorten gegeben.
Es besteht aber die Gefahr, dass man ein qualitativ gutes und modernes
Untersuchungshaftvollzugsgesetz bekommt, dessen vollinhaltliche Umsetzung in
der Praxis an unzureichenden personellen und finanziellen Ausstattungsgraden
scheitert.
II. Zu einzelnen Regelungen
zu § 2
Hier ist die Aufgabe der
Untersuchungshaft definitiv festgeschrieben und ersetzt somit Nr. 1 der
UVollzO. Eine verbindliche Verpflichtung zur erzieherischen Ausgestaltung
der Untersuchungshaft bei Jugendlichen (wie in Nr. 1 Absatz 4 UVollzO) wird
nicht mehr vorgesehen, ist aber auch weiterhin möglich und findet
Berücksichtigung im Abschnitt 11. Das wird vom BSBD unterstützt.
zu § 3
Wie schon angeführt ist
zu begrüßen, dass nunmehr die Justizvollzugsanstalt für die vollzuglichen
Entscheidungen zuständig ist. Dies ist sowohl entlastend für Richter und
Staatsanwälte, zugleich aber auch für die JVA hinsichtlich des
Verwaltungsaufwandes vereinfachend. Verfahrenssichernde Anordnungen bleiben
weiterhin in der Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Behörde.
Allerdings wird abzuwarten sein, ob sich dies in der Praxis ohne Konflikte
umsetzen lässt wie z.B. bei der Problematik Fesselung.
zu § 4
Es sollte nochmals
kritisch überprüft werden, ob es tatsächlich rechtlich zulässig ist,
Grundrechte aus Anlass von Ordnungsstörungen zu beschränken, da hier § 119
Absatz 3 StPO und die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze von 2006 zu
beachten sind.
zu § 5 und 6
Diese Regelungen
beinhalten eine Ausrichtung auf eine stärkere und qualitativ bessere
Betreuung der Untersuchungsgefangenen. Dies ist durchaus unter dem Aspekt
der Unschuldsvermutung anstrebenswert, setzt aber zwingend voraus, dass das
zur Verfügung stehende Personal qualitativ und quantitativ im entsprechenden
Umfang vorgehalten ist.
Außerdem ist in § 6
Absatz 1 Satz 1 durch Einfügung der Formulierung: „ werden durch
entsprechendes Fachpersonal der Anstalt darin unterstützt…“ zum Ausdruck
zu bringen, dass die Verantwortung bei der Anstalt liegt und die in Absatz 2
benannten Institutionen hierbei Hilfskräfte darstellen.
In § 6 Abs. 3 sollte
nicht nur die Beratung sondern auch die Unterstützung bei der Durchsetzung
von Ansprüchen benannt werden. Dies wäre ein konkreter Ausfluss aus Absatz
1.
zu § 7
Das Zugangsgespräch ist
nach Vorgabe „unverzüglich“ zu führen. Dies lässt zwar der Anstalt
Handlungsspielraum, aber die Auslegung in der Begründung „jedenfalls aber
innerhalb der ersten 24 Stunden“ ergibt sich aus der Gesetzesformulierung
nicht. Wenn es denn gewollt ist, eine 24-Stunden-Frist vorzusehen, sollte es
auch im Gesetzestext angeführt werden.
Die Bereitstellung der
in Absatz 1 Satz 3 benannten Rechtsliteratur erfordert hinsichtlich der
Beschaffung und regelmäßiger Aktualisierung einen erhöhten Mittelbedarf für
die Gefangenen- und Verwaltungsbüchereien in den Anstalten. Da im
Allgemeinen allen Gefangenen auf deren Verlangen ein Zugang zu dieser
Literatur ermöglicht werden soll, müssen in der Haushaltsplanung
entsprechend mehr finanzielle Mittel vorgesehen werden.
Die in Absatz 2
vorgesehene Regelung über den Ausschluss anderer Gefangener vom
Zugangsgespräch ist zu halbherzig, da - wie schon in der Begründung
ersichtlich - in Ausnahmefällen sehr wohl andere Gefangene herangezogen
werden können. Dies ist widersinnig. Wenn die Erforderlichkeit des
Heranziehens anderer Personen z.B. durch Verständigungsprobleme besteht,
dürfen dies unter keinen Umständen andere Gefangene sein, sondern
entsprechend kompetentes Personal oder staatlich zugelassene
Hilfskräfte wie z.B. bei
Sprachproblemen Dolmetscher. Dies gebietet nicht nur der Datenschutz,
sondern insbesondere auch die sicherheitsrelevanten und rechtlichen
Ansprüche an die Anstalt. Insofern ist die Formulierung „in der Regel“ zu
streichen.
zu § 10
In Absatz 3 ist
ausgewiesen, dass für bedürftige Untersuchungsgefangene als
Entlassungsbeihilfe auch die Bereitstellung angemessener Kleidung vorgesehen
wird. Derzeit haben die Anstalten aber keine rechtliche Handhabe, solche
Kleidungsstücke vorzuhalten. Insofern ist zu entscheiden, ob man dies
tatsächlich will, dann muss in der Folge auch eine entsprechende
Verwaltungsanordnung erlassen werden, oder ob man darauf verzichtet. Der
hinter dieser vorgesehenen Regelung steckende Fürsorgegedanken wird vom BSBD
durchaus unterstützt.
zu § 11
Der Grundsatz der
Trennung der Untersuchungsgefangenen von Gefangenen anderer Haftarten ist
aus Sicht des BSBD durchgängig sicherzustellen. Die Europäischen
Strafvollzugsgrundsätze von 2006 (Ziffer 11.3) sind hier eindeutig. Die in
Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 angeführten Ausnahmeregelungen sind
unvereinbar mit dem erklärten Ziel, die Einschränkungen für
Untersuchungsgefangene so gering wie möglich zu halten. Es erschließt sich
nicht, warum die unter Ziffer 1 bis 3 angeführten Sachverhalte eine Ausnahme
von der Trennung erforderlich machen sollen. Eine überzeugende und
rechtssichere Argumentation ist hierzu auch in der Begründung nicht
enthalten. Selbst wenn verfahrenssichernde Sachverhalte einer gemeinsamen
Unterbringung mit Gefangenen anderer Haftarten nicht entgegenstehen, ist ein
so einfaches Unterlaufen der Trennungsgrundsätze auch im Interesse einer
qualitativ guten Untersuchungshaft- und Strafvollzugsgestaltung nicht
zuzulassen. Wie will man z.B. schädliche Einflüsse welcher Art auch immer
insbesondere auch bei jugendlichen Untersuchungsgefangenen von vornherein
definitiv erkennen und ausschließen. Nicht hinnehmbar ist die Regelung in
Satz 3, dass allein schon eine geringe Anzahl von Untersuchungsgefangenen
ausreichen soll, um vom Trennungsgrundsatz aus organisatorischen Gründen
abweichen zu können.
Im Gegensatz dazu ist
die Regelung in Absatz 4 akzeptabel, da ansonsten die Wahrnahme der
Möglichkeit der Teilhabe an Arbeits- und Bildungsmaßnahmen in der
Vollzugswirklichkeit nicht realisierbar wäre. Dies sollte aber auf Arbeits-
und Bildungsmaßnahmen beschränkt bleiben.
zu § 13
Die Gewährleistung der
Einzelunterbringung während der Ruhezeiten ist im Interesse des Schutzes der
Privat- und Intimsphäre ein unbedingter Rechtsanspruch, von dem nur in
Ausnahmefällen - wie in Satz 3 angeführt - ohne Zustimmung des
Untersuchungsgefangenen abgewichen werden sollte. Insofern dürfen z.B. auch
Belegungsspitzen nicht dazu führen, dass vom Zustimmungserfordernis
grundsätzlich abgewichen wird. Nur absolute Notsituationen beispielsweise
durch besondere Umstände, die kurzfristig die Nutzung eines Haftraumes
ausschließen, kann eine solche Maßnahme rechtfertigen. Dazu bedarf es aber
nicht der Regelung in Absatz 2, der je nach Auslegung eine Abweichung vom
Grundsatz der Einzelunterbringung aus geringen Anlässen zulassen würde.
Insofern ist dieser Absatz zu streichen.
zu § 14
Es ist nicht vertretbar,
dass in Absatz 1 Satz 1 auf die namentliche Anführung des Kindeswohls
verzichtet wird. Dies ist ein wichtiger Aspekt in der Entscheidung zur
Unterbringung eines Kleinkindes in einer Justizvollzugsanstalt und ist auch
in § 80 Absatz 1 StVollzG vorhanden. Der alleinige Verweis auf die Anhörung
des Jugendamtes reicht hier nicht aus. Deshalb ist der Satz wie folgt zu
erweitern: „…Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen und es dem
Kindeswohl entspricht.“
zu § 15
Die Regelung in Absatz 1
Satz 2 ist im Interesse der Sicherheit in der JVA aber auch im Interesse der
Verfahrenssicherung inakzeptabel, denn der Wert allein sagt nichts darüber
aus, welche Bedeutung und Auswirkung auf den Vollzug der Besitz solcher
Sachen haben kann. Außerdem führt der 2.Teilsatz zu Irritationen. Einerseits
wird im ersten Teilsatz davon gesprochen, dass die Sachen ohne Zustimmung
angenommen werden können, im zweiten Teilsatz wird dagegen angeführt, dass
die Annahme von der Zustimmung der Anstalt abhängig gemacht werden kann. Es
ist dringend angeraten, diesen 2. Satz im Absatz 1 ersatzlos zu streichen.
Absatz 6 ist
verpflichtend zu formulieren. Da die Untersuchungsgefangenen im bürgerlichen
Leben für derartige Betriebskosten selbst einstehen müssen, ist es nicht
erklärlich, weshalb sie in der Untersuchungshaft insofern anders behandelt
werden, indem allein die Unterbringung in einer JVA der Grund für eine
mögliche Befreiung von den Betriebskosten sein sollte.
zu § 19
Der Begriff
„Annehmlichkeiten“ ist zu ersetzen durch den Begriff
„Bequemlichkeiten“. Zwar wirken beide Formulierungen unpassend, aber
eine einheitliche Sprachregelung mit der in der StPO verwendeten Begriffe (§
119 Absatz 4) ist erforderlich.
zu § 20
In Absatz 2 wird der
Mindestaufenthalt im Freien als einklagbarer Anspruch der
Untersuchungsgefangenen festgeschrieben. Insofern ist er zu gewähren. Ein
Verzicht darauf ist alleinige Entscheidung des Untersuchungsgefangenen.
Ausnahmen, wie in der Begründung angeführt, kann es nicht geben. Bei
widrigen Witterungsverhältnissen kann die Anstalt bestenfalls aus
Fürsorgegründen einen Verzicht anraten, die Entscheidung liegt aber bei dem
Untersuchungsgefangenen. Dies ist in der Begründung klar darzustellen.
zu § 24
Die Formulierung in
Absatz 2 Satz 1 ist so zu gestalten, dass die Anstalt Angebote für Arbeit
und Beschäftigung vorzuhalten hat. Es besteht sonst die Gefahr, dass der
vorgesehene Betreuungsanspruch unterlaufen wird. Insofern sind die Worte
„nach Möglichkeit“ zu streichen.
zu § 26
Gemäß der Überschrift
ist in der Aufzählung auch anzuführen, dass Freizeitmaßnahmen anzubieten
sind, die sich nicht den Sport- und Gemeinschaftsveranstaltungen zuordnen
lassen wie z.B. Mal- und Bastelzirkel.
zu § 30
In Absatz 3 Satz 1 ist
deutlich zu machen, dass ein Ausschluss auch erfolgen kann, wenn dies aus
Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt geboten ist. Der Zusatz
„überwiegend“ erschließt sich nicht und ist auch unlogisch.
zu § 33
Die Regelungen zum
Besuchsempfang sind im Vergleich zu den Nummern 24 bis 26 der UVollzO
erheblich ausgeweitet und für die Untersuchungsgefangenen rechtlich
einklagbar. Sie entsprechen dem Bestreben, die Beeinträchtigungen der
Grundrechte so gering wie möglich unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten
der Verfahrenssicherung zu halten. Gerade die Verbindung zur „Außenwelt“
ist hierbei ein wichtiger Faktor. Dieses Anliegen wird vom BSBD unterstützt.
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Ausweitungen eine erhebliche
Mehrbelastung des Vollzugspersonals, insbesondere des allgemeinen
Vollzugsdienstes, mit sich bringt und zwingend eine Verbesserung des
Personalschlüssels durch Erhöhung der Stellenzahl im Bereich der
Untersuchungshaft erfordert. Durch die Einklagbarkeit dieser und anderer
erweiterter Rechtsansprüche der Untersuchungsgefangenen werden ansonsten die
Anstalt und die entsprechenden Bediensteten für mangelhafte
Personalausstattung, die sie nicht zu verantworten haben, in „Regress“
genommen.
In Absatz 5 ist der
Eindeutigkeit halber im zweiten Halbsatz einzufügen: „…wenn dadurch
die Sicherheit…“
zu §§ 37 und 39
Im Absatz 1 Satz 2 ist
ausgewiesen, dass eine Textkontrolle bei Schreiben nur aus Gründen der
Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der
Anstalt zulässig ist. Dies vorab einzuschätzen dürfte schwierig sein. Wie
aber der Anstaltsleiter das Zutreffen von Gründen nach § 39 Absatz 1 ohne
Textkontrolle feststellen soll, die ihn berechtigt, Schreiben anzuhalten,
erschließt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus der Begründung.
zu § 41
Absatz 1 überlässt es
jeder Anstalt, Zeitpunkt und Höchstmenge für Sendungen und einzelne
Gegenstände festzulegen. Dies führt aber dazu, dass es zwischen den
Anstalten zu großen Unterschieden kommen kann, die bei Verlegungen von
Untersuchungsgefangenen zu unnötigen Auseinandersetzungen mit den Gefangenen
führen. Hier wäre zu empfehlen, vorzugeben, dass die Entscheidung dazu in
Form verbindlicher Vorgaben für alle Anstalten des Landes in die
Verantwortung des für die Untersuchungshaft zuständigen Mitglieds der
Landesregierung fällt. Damit ist eine im Land einheitlich anzuwendende
Regelung gewährleistet.
Außerdem ist am Anfang
der Grundsatz zu regeln, dass Untersuchungsgefangene Pakete empfangen
dürfen.
zu § 44
In Anlehnung an die
Regelungen bei Polizei und Zoll ist in Absatz 1 klärend darzustellen, dass
die Anwesenheit weiblicher Bediensteter (z.B. als Absichernde) bei der
Durchsuchung männlicher Untersuchungsgefangener und umgekehrt zulässig ist,
sofern diese nicht mit einer Entkleidung nach Absatz 2 verbunden sind.
Eine allgemeine
Anordnung von Untersuchungen nach Absatz 3 erscheint bei
Untersuchungsgefangenen problematisch und aus unserer Sicht unvereinbar mit
dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Deshalb ist eine Streichung des
Absatzes vorzunehmen.
zu § 45
In Absatz 3 Satz 1 wird
nur von Dateien gesprochen, allerdings dürfte es auch Unterlagen geben, die
in Papierform vorliegen und gleichfalls zu vernichten wären. Dies muss in
der Formulierung zum Ausdruck gebracht werden.
Außerdem sollte explizit
festgeschrieben werden, dass die vorgesehenen Vernichtungs- und
Löschungsfristen ausschließlich für Daten aus erkennungsdienstlichen
Maßnahmen nach Absatz 1 gelten.
zu § 47
Bei
freiheitsentziehenden Maßnahmen ist schon der Konsum und nicht erst der
Missbrauch von Suchtmitteln zu unterbinden. Dies ist so auch verbindlich
festzuschreiben. Außerdem ist nichtnachvollziehbar, warum dem betroffenen
Untersuchungsgefangenen die mit einer Feststellungsmaßnahme entstandenen
Kosten nicht zwingend auferlegt werden wie bei polizeilichen Maßnahmen
praktiziert.
zu § 48
Es ist nicht zu
erklären, wie sich Untersuchungsgefangene ohne Erlaubnis außerhalb der
Anstalt aufhalten können, es sei denn, sie sind entwichen. Selbst das
Entfernen bei Vorführungen ist als Entweichung einzuordnen. Es ist deshalb
dringend anzuraten, diese recht seltsam anmutende Formulierung in beiden
Absätzen zu streichen.
zu § 49
Wenn die Gefahr einer
Entweichung besteht, ist eine Fesselung nicht nur zulässig, sondern auch
geboten. Was mit der Formulierung in Absatz 4 „auch dann“ ausgesagt werden
soll, ist nicht erklärlich. Insofern ist sie der Klarheit willen zu
streichen.
zu § 53
Die Fürsorgepflicht
gebietet bei Unterbringung von Untersuchungsgefangenen in einem besonders
gesicherten Haftraum die tägliche ärztliche Überwachung. Sie ist unbedingt
durch Gesetzesvorgabe festzuschreiben. Ein „möglichst“ täglicher Besuch
lässt ein Ermessen zu, dass in diesem Fall nicht angebracht ist.
zu § 54
In Absatz 4 ist
definiert, welche Gegenstände als Waffen im Zusammenhang mit der Anwendung
von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges anzusehen sind. Hierbei sind die
gesetzlichen Vorgaben im Waffengesetz zu beachten. In Anlage 2 des
Waffengesetzes sind in Form einer Waffenliste eindeutige Vorgaben enthalten.
Unter Ziffer 1.3.5 sind „Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen“
aufgeführt. Daraus resultierend ist die Zuordnung von Reizstoffen in Absatz
3 zu Hilfsmitteln rechtlich bedenklich. Sie sind nach diesen Vorgaben den
Waffen unter Absatz 4 zuzuordnen.
zu § 60
Wie schon zu § 41
angeführt ist auch hier der Grundsatz voranzustellen, dass eine Anordnung
von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene möglich und zulässig
ist.
In Absatz 1 sind
konkrete Tatbestände benannt, bei deren Verletzungen Disziplinarmaßnahmen
angewandt werden können. Dies findet man so auch im
Jugendstrafvollzugsgesetz. Für den Bereich des Jugendstrafvollzuges ist das
wegen der Ausrichtung auf den Erziehungsgedanken und damit der
Besonderheiten bei Jugendlichen und Heranwachsenden sinnvoll. Für den
Bereich der Untersuchungshaft kann sich diese Notwendigkeit nicht
erschließen. Die entsprechende Regelung im Strafvollzugsgesetz (§ 102
Absatz 1) enthält hierzu eine eindeutige, klar verständliche und
ausreichende Aussage.
zu § 61
In Absatz 1 Ziffer 6
wird der Begriff der „Bezüge“ verwendet. Unter Bezug auf die Formulierungen
in § 25 ist konsequenterweise von Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfen zu
sprechen.
zu § 68
Wenn schon in Absatz 1
eine Aufzählung von Institutionen vorgenommen wird, sollten die
Jugendhilfeeinrichtungen unbedingt Erwähnung finden, die gleichfalls einen
wichtigen Partner in der Zusammenarbeit darstellen.
zu § 69
Die Zuordnung einer
besonderen Vertrauensperson für junge Untersuchungsgefangene trägt
richtigerweise den Erfordernissen in diesem Lebensalter Rechnung und ist zu
begrüßen, setzt aber auch voraus, dass dies durch entsprechende
Personalausstattung sichergestellt werden kann.
Ergänzend ist hier
vorzugeben, dass sie eine zusätzliche Qualifikation in sozialpädagogischer
Hinsicht besitzen sollten.
zu § 70
Absatz 1 ist eine von
der grundsätzlich vorgesehenen Einzelunterbringung abweichende Regelung. Die
in der Begründung angeführte Praxis bezieht sich jedoch auf die
Jugendstrafe, bei der die Unterbringung in Wohngruppen erziehungsfördernd
ist. Ob dies auch in der Zeit der Untersuchungshaft sinnvoll ist, dürfte
fraglich sein, da auch für Jugendliche und junge Erwachsene letztlich als
vorrangiges Ziel der Untersuchungshaft die Sicherung des Verfahrens
vorgegeben ist. Es dürfte auch schwierig sein, unter Beachtung der
Trennungsgrundsätze, die auch für junge Gefangene gelten, gesonderte
Wohngruppen im Untersuchungshaftbereich einzurichten, die unter Beachtung
von Absatz 3 sowie verfahrenssichernden Sachverhalten den eigentlich
angestrebten Effekt erreichen sollen.
zu § 72
Die Regelungen
berücksichtigen die Besonderheiten von jugendlichen und jungen Erwachsenen
und sind Ausfluss der Erweiterungen im Jugendstrafvollzugsbereich.
Hinsichtlich der Auswirkungen ist auf die Aussagen zu § 33 zu verweisen.
zu § 73
Zur Vermeidung
unterschiedlicher Auslegungen dieser zwingenden Vorgabe ist in Absatz 3 Satz
2 zu konkretisieren, dass dies für angeleitete sportliche
Betätigung gilt.
zu § 80
Es ist zwar eindeutig
ausgesagt, dass der Bedarf an Personal sich an den zu lösenden Aufgaben
auszurichten hat und nicht mittels mathematischer Durchschnittsrelationen
festzustellen ist, die Praxis zeigt jedoch, dass die Auslegung der Vorgabe
„erforderliches Personal“ durch haushaltspolitische Erwägungen dominiert
wird. Inwiefern die in der Begründung angeführte Argumentation: „Die
erforderliche Personalausstattung muss individuell unter Berücksichtigung
der jeweiligen Anstaltssituation und Klientel festgelegt werden“ nachhaltige
Wirkung bei den für die haushaltsrelevanten Vorgaben zum Personal
verantwortlichen Politiker hinterlässt, bleibt offen und wird vom BSBD bei
der derzeit praktizierten Haushaltspraxis bezweifelt. Mit den bisher
vorgesehenen Zielzahlen zum Personal ist die durch das Gesetz vorgesehene
Qualitätsverbesserung im Untersuchungshaftvollzug jedenfalls nicht zu
realisieren.
zu § 86
Der Eindeutigkeit halber
sollte der Begriff „Länder“ durch den Begriff „Bundesländer“
ersetzt werden, damit klar erkennbar ist, dass damit nicht ausländische
Staaten gemeint sind.
zu Abschnitt 14
In den Begründungen zu
den einzelnen Regelungen wird durchgängig Bezug genommen auf inhaltsgleiche
Regelungen im BbgJStVollzG. Dies ist irritierend, da die vorgesehenen
Bestimmungen auch für erwachsene Untersuchungsgefangene gelten.
Überzeugender wäre ein Verweis darauf, dass diese Vorgaben generell für alle
Vollzugsarten gelten.
Im Übrigen erscheint es
aus Sicht des BSBD Brandenburg wenig sinnvoll, datenschutzrechtliche
Regelungen für den Justizvollzug als gesondertes Gesetz vorzusehen.
Überlegungen dazu gibt es nach unserer Kenntnis.
Sonstiges
Vermisst werden Hinweise
bzw. konkrete Regelungen zur Erfüllung der Unterhaltspflicht der
Untersuchungsgefangenen. Dies sollte unbedingt an entsprechender Stelle
erfolgen.
Weiterhin erscheint es
ratsam, auch den Bereich der Untersuchungshaft durch kriminologische
Forschung zu begleiten und hierfür eine entsprechende Stelle vorzusehen.
Es ist außerdem darauf
hinzuweisen, dass für eine gründliche Bewertung und sachlich tiefgründige
Aussagen der Zeitraum für eine Stellungnahme länger bemessen werden muss,
als dies für den bisherigen Gesetzgebungsprozess für BbgJStVollzG und
BbgUVollzG praktiziert.
Willi Köbke
Landesvorsitzender
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