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 Stellungnahme

des

Bundes der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands (BSBD)

Landesverband Brandenburg e.V.

 

zum Entwurf eines Gesetzes der Landesregierung

über den Vollzug der Untersuchungshaft im Land Brandenburg

(Brandenburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz - BbgUVollzG)

 

 

I. Allgemein

 

Mit der Föderalismusreform ist die Zuständigkeit für die Gesetzgebung zur Gestaltung freiheitsentziehender Maßnahmen - so auch der Untersuchungshaft - auf die Länder übertragen. Der Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands hat die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug vom Bund an die Länder abgelehnt, da dieses eine Zersplitterung der Vollzugslandschaft in Deutschland zur Folge hat. Nach wie vor bewerten wir dies keinesfalls als ein Fortschritt, da die internationalen Entwicklungen in eine andere Richtung zielen und im europäischen Rahmen die Angleichung rechtlicher Regelungen in den Mitgliedsländern angestrebt wird. Insofern ist es keineswegs zukunftsorientiert, wenn in Deutschland die nationale Gesetzgebung durch Kompetenzverlagerung in die Länder eine weitere Aufsplittung erfahren hat.

 

   

 

Diese Entscheidung ist nun aber als gegeben hinzunehmen. Es ist jedoch zu begrüßen, dass sich das Land Brandenburg zumindest mit einigen anderen Bundesländern entschlossen hat, ein im Wesentlichen gleichlautendes Untersuchungshaftvollzugsgesetz vorzusehen. Es ist durchaus zulässig und sollte auch genutzt werden, trotzdem abweichende Regelungen in das brandenburgische Gesetz einzubringen, die den Bedingungen im Land Rechnung tragen.

 

Der BSBD unterstützt ausdrücklich, dass in Brandenburg eine gesonderte gesetzliche Regelung für den Vollzug der Untersuchungshaft vorgesehen und dieses nicht in ein Gesamtpaket gefasst wird (wie z.B. im Land Niedersachsen). Damit ist eine klare Abgrenzung zum Vollzug der Freiheitsstrafen gegeben, die verdeutlicht, dass Untersuchungshaft eine völlig andere Aufgabe hat - nämlich die Sicherung des Verfahrens - als der Vollzug von Freiheitsstrafen und somit eben keine Strafe im eigentlichen Sinne darstellt. Populistische Forderungen, Untersuchungshaft als eine Art „Schreckschuss“ zu verhängen - ganz gleich, ob gegen Jugendliche oder Erwachsene - sind rechtlich absurd. Allerdings ist es auch wenig sinnvoll, Untersuchungshaft nur als reine Verwahrung bis zum Abschluss des Strafverfahrens vorzusehen.

 

Auch bisher galt der Grundsatz, dass auf Grund der Unschuldsvermutung bis zu einem Schuldspruch die Einschränkungen der persönlichen Freiheiten so gering wie möglich und nötig zu halten sind. Dem trägt der Gesetzesentwurf aus Sicht des BSBD Rechnung. Die Erweiterung der Möglichkeiten zur Teilhabe an den verschiedensten Angeboten in der Justizvollzugsanstalt, die ausdrücklich erklärte engere Betreuung der Untersuchungsgefangenen sowie auch die Ausdehnung persönlicher Kontakte und Verbindungen sind hierfür Beleg.

 

Unmissverständlich ist aber darauf zu verweisen, dass die Umsetzung der vorgesehenen gesetzlichen Vorgaben eine qualitativ und quantitativ bessere Ausstattung in finanzieller und vor allem in personeller Hinsicht erforderlich macht. Eine Aufwertung (Verbesserung) des Stellenschlüssels im Bereich der Untersuchungshaft ist zwingend geboten, um den umfangreicheren Anforderungen und Aufgaben auch gerecht werden zu können. Insofern sind die bisher vorgesehenen Stellenreduzierungen im Justizvollzug dringend einer Überprüfung zu unterziehen und der personelle Mehraufwand im Bereich der Untersuchungshaft reduzierungsmindernd - wie schon für den Bereich des Jugendstrafvollzugs - zu berücksichtigen.

 

Zu begrüßen ist weiterhin, dass nunmehr die Verantwortung für die Gestaltung vollzuglicher Maßnahmen und damit verbundener vollzugsrechtlicher Anordnungen und Entscheidungen auf die Anstalten wegen der größeren Sachnähe übertragen werden soll. Allerdings wird in vielen Regelungen deutlich, dass es bedingt durch die Trennung von Untersuchungshaftvollzugs- und Untersuchungshaftrecht (Regelungen in der StPO) zu Kompetenzüberschneidungen kommt, die hinderlich sein können.

 

Das Prinzip der strikten Trennung der Untersuchungsgefangenen von den Strafgefangenen ist schon allein durch die unterschiedliche Zielvorgabe geboten. Eine Aufweichung hierbei - wie z.B. in §§ 11 und 13 vorgesehen - ist besonders für die Unterbringung auch in Ausnahmefällen abzulehnen. Bei der Nutzung der Möglichkeit zur Teilhabe an Arbeit und Bildungsmaßnahmen ist oftmals eine Trennung von Strafgefangenen aus organisatorischen Gründen kaum realisierbar. Insofern wäre die gemeinsame Teilnahme von Untersuchungs- und Strafgefangenen hier akzeptabel. Hinsichtlich einer gemeinsamen Freizeitgestaltung ergeben sich jedoch Bedenken, da hierbei die Einbindung in subkulturelle Strukturen nicht zu verhindern ist.

 

Unstrittig dürfte nach Gesetzentwurf und Begründung sein, dass zur Realisierung der Untersuchungshaft nach diesen rechtlichen Regelungen eine bessere finanzielle und personelle Ausstattung der Untersuchungshaftabteilungen erforderlich ist als dies bisher der Fall war. Hinsichtlich der baulichen Voraussetzungen sind nach Abschluss der Arbeiten in der JVA Brandenburg a.d.H. die entsprechenden Bedingungen an allen Vollzugsstandorten gegeben. Es  besteht aber die Gefahr, dass man ein qualitativ gutes und modernes Untersuchungshaftvollzugsgesetz bekommt, dessen vollinhaltliche Umsetzung in der Praxis an unzureichenden personellen und finanziellen Ausstattungsgraden scheitert.

 

 

II. Zu einzelnen Regelungen

 

zu § 2

 

Hier ist die Aufgabe der Untersuchungshaft definitiv festgeschrieben und ersetzt somit Nr. 1 der UVollzO. Eine verbindliche Verpflichtung zur erzieherischen Ausgestaltung der Untersuchungshaft bei Jugendlichen (wie in Nr. 1 Absatz 4 UVollzO) wird nicht mehr vorgesehen, ist aber auch weiterhin möglich und findet Berücksichtigung im Abschnitt 11. Das wird vom BSBD unterstützt.

 

zu § 3

 

Wie schon angeführt ist zu begrüßen, dass nunmehr die Justizvollzugsanstalt für die vollzuglichen Entscheidungen zuständig ist. Dies ist sowohl entlastend für Richter und Staatsanwälte, zugleich aber auch für die JVA hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes vereinfachend. Verfahrenssichernde Anordnungen bleiben weiterhin in der Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Behörde. Allerdings wird abzuwarten sein, ob sich dies in der Praxis ohne Konflikte umsetzen lässt wie z.B. bei der Problematik Fesselung.

 

zu § 4

 

Es sollte nochmals kritisch überprüft werden, ob es tatsächlich rechtlich zulässig ist, Grundrechte aus Anlass von Ordnungsstörungen zu beschränken, da hier § 119 Absatz 3 StPO und die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze von 2006 zu beachten sind.

 

zu § 5 und 6

 

Diese Regelungen beinhalten eine Ausrichtung auf eine stärkere und qualitativ bessere Betreuung der Untersuchungsgefangenen. Dies ist durchaus unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung anstrebenswert, setzt aber zwingend voraus, dass das zur Verfügung stehende Personal qualitativ und quantitativ im entsprechenden Umfang vorgehalten ist.

 

Außerdem ist in § 6 Absatz 1 Satz 1 durch Einfügung der Formulierung: „ werden durch entsprechendes Fachpersonal der Anstalt darin unterstützt…“ zum Ausdruck zu bringen, dass die Verantwortung bei der Anstalt liegt und die in Absatz 2 benannten Institutionen hierbei Hilfskräfte darstellen.

 

In § 6 Abs. 3 sollte nicht nur die Beratung sondern auch die Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen benannt werden. Dies wäre ein konkreter Ausfluss aus Absatz 1.

 

zu § 7

 

Das Zugangsgespräch ist nach Vorgabe „unverzüglich“ zu führen. Dies lässt zwar der Anstalt Handlungsspielraum, aber die Auslegung in der Begründung „jedenfalls aber innerhalb der ersten 24 Stunden“ ergibt sich aus der Gesetzesformulierung nicht. Wenn es denn gewollt ist, eine 24-Stunden-Frist vorzusehen, sollte es auch im Gesetzestext angeführt werden.

 

Die Bereitstellung der in Absatz 1 Satz 3 benannten Rechtsliteratur erfordert hinsichtlich der Beschaffung und regelmäßiger Aktualisierung einen erhöhten Mittelbedarf für die Gefangenen- und Verwaltungsbüchereien in den Anstalten. Da im Allgemeinen allen Gefangenen auf deren Verlangen ein Zugang zu dieser Literatur ermöglicht werden soll, müssen in der Haushaltsplanung entsprechend mehr finanzielle Mittel vorgesehen werden.

 

Die in Absatz 2 vorgesehene Regelung über den Ausschluss anderer Gefangener vom Zugangsgespräch ist zu halbherzig, da - wie schon in der Begründung ersichtlich - in Ausnahmefällen sehr wohl andere Gefangene herangezogen werden können. Dies ist widersinnig. Wenn die Erforderlichkeit des Heranziehens anderer Personen z.B. durch Verständigungsprobleme besteht, dürfen dies unter keinen Umständen andere Gefangene sein,  sondern  entsprechend kompetentes Personal  oder  staatlich zugelassene

 

Hilfskräfte wie z.B. bei Sprachproblemen Dolmetscher. Dies gebietet nicht nur der Datenschutz, sondern insbesondere auch die sicherheitsrelevanten und rechtlichen Ansprüche an die Anstalt. Insofern ist die Formulierung „in der Regel“ zu streichen.

 

zu § 10

 

In Absatz 3 ist ausgewiesen, dass für bedürftige Untersuchungsgefangene als Entlassungsbeihilfe auch die Bereitstellung angemessener Kleidung vorgesehen wird. Derzeit haben die Anstalten aber keine rechtliche Handhabe, solche Kleidungsstücke vorzuhalten. Insofern ist zu entscheiden, ob man dies tatsächlich will, dann muss in der Folge auch eine entsprechende Verwaltungsanordnung erlassen werden, oder ob man darauf verzichtet. Der hinter dieser vorgesehenen Regelung steckende Fürsorgegedanken wird vom BSBD durchaus unterstützt.

 

zu § 11

 

Der Grundsatz der Trennung der Untersuchungsgefangenen von Gefangenen anderer Haftarten ist aus Sicht des BSBD durchgängig sicherzustellen. Die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze von 2006 (Ziffer 11.3) sind hier eindeutig. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 angeführten Ausnahmeregelungen sind unvereinbar mit dem erklärten Ziel, die Einschränkungen für Untersuchungsgefangene so gering wie möglich zu halten. Es erschließt sich nicht, warum die unter Ziffer 1 bis 3 angeführten Sachverhalte eine Ausnahme von der Trennung erforderlich machen sollen. Eine überzeugende und rechtssichere Argumentation ist hierzu auch in der Begründung nicht enthalten. Selbst wenn verfahrenssichernde Sachverhalte einer gemeinsamen Unterbringung mit Gefangenen anderer Haftarten nicht entgegenstehen, ist ein so einfaches Unterlaufen der Trennungsgrundsätze auch im Interesse einer qualitativ guten Untersuchungshaft- und Strafvollzugsgestaltung nicht zuzulassen. Wie will man z.B. schädliche Einflüsse welcher Art auch immer insbesondere auch bei jugendlichen Untersuchungsgefangenen von vornherein definitiv erkennen und ausschließen. Nicht hinnehmbar ist die Regelung in Satz 3, dass allein schon eine geringe Anzahl von Untersuchungsgefangenen ausreichen soll, um vom Trennungsgrundsatz aus organisatorischen Gründen abweichen zu können.

 

Im Gegensatz dazu ist die Regelung in Absatz 4 akzeptabel, da ansonsten die Wahrnahme der Möglichkeit der Teilhabe an Arbeits- und Bildungsmaßnahmen in der Vollzugswirklichkeit nicht realisierbar wäre. Dies sollte aber auf Arbeits- und Bildungsmaßnahmen beschränkt bleiben.

 

zu § 13

 

Die Gewährleistung der Einzelunterbringung während der Ruhezeiten ist im Interesse des Schutzes der Privat- und Intimsphäre ein unbedingter Rechtsanspruch, von dem nur in Ausnahmefällen - wie in Satz 3 angeführt - ohne Zustimmung des Untersuchungsgefangenen abgewichen werden sollte. Insofern dürfen z.B. auch Belegungsspitzen nicht dazu führen, dass vom Zustimmungserfordernis grundsätzlich abgewichen wird. Nur absolute Notsituationen beispielsweise durch besondere Umstände, die kurzfristig die Nutzung eines Haftraumes ausschließen, kann eine solche Maßnahme rechtfertigen. Dazu bedarf es aber nicht der Regelung in Absatz 2, der je nach Auslegung eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelunterbringung aus geringen Anlässen zulassen würde. Insofern ist dieser Absatz zu  streichen.

 

zu § 14

 

Es ist nicht vertretbar, dass in Absatz 1 Satz 1 auf die namentliche Anführung des Kindeswohls verzichtet wird. Dies ist ein wichtiger Aspekt in der Entscheidung zur Unterbringung eines Kleinkindes in einer Justizvollzugsanstalt und ist auch in § 80 Absatz 1 StVollzG vorhanden. Der alleinige Verweis auf die Anhörung des Jugendamtes reicht hier nicht aus. Deshalb ist der Satz wie folgt zu erweitern: „…Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen und es dem Kindeswohl entspricht.“

 

zu § 15

 

Die Regelung in Absatz 1 Satz 2 ist im Interesse der Sicherheit in der JVA aber auch im Interesse der Verfahrenssicherung inakzeptabel, denn der Wert allein sagt nichts darüber aus, welche Bedeutung und Auswirkung auf den Vollzug der Besitz solcher Sachen haben kann. Außerdem führt der 2.Teilsatz zu Irritationen. Einerseits wird im ersten Teilsatz davon gesprochen, dass die Sachen ohne Zustimmung angenommen werden können, im zweiten Teilsatz wird dagegen angeführt, dass die Annahme von der Zustimmung der Anstalt abhängig gemacht werden kann. Es ist dringend angeraten, diesen 2. Satz im Absatz 1 ersatzlos zu streichen.

 

Absatz 6 ist verpflichtend zu formulieren. Da die Untersuchungsgefangenen im bürgerlichen Leben für derartige Betriebskosten selbst einstehen müssen, ist es nicht erklärlich, weshalb sie in der Untersuchungshaft insofern anders behandelt werden, indem allein die Unterbringung in einer JVA der Grund für eine mögliche Befreiung von den Betriebskosten sein sollte.

 

zu § 19

 

Der Begriff „Annehmlichkeiten“ ist zu ersetzen durch den Begriff „Bequemlichkeiten“. Zwar wirken beide Formulierungen unpassend, aber eine einheitliche Sprachregelung mit der in der StPO verwendeten Begriffe (§ 119 Absatz 4) ist erforderlich.

 

zu § 20

 

In Absatz 2 wird der Mindestaufenthalt im Freien als einklagbarer Anspruch der Untersuchungsgefangenen festgeschrieben.  Insofern ist er zu gewähren. Ein Verzicht darauf ist alleinige Entscheidung des Untersuchungsgefangenen. Ausnahmen, wie in der Begründung angeführt, kann es nicht geben. Bei widrigen Witterungsverhältnissen kann die Anstalt bestenfalls aus Fürsorgegründen einen Verzicht anraten, die Entscheidung liegt aber bei dem Untersuchungsgefangenen. Dies ist in der Begründung klar darzustellen.

 

zu § 24

 

Die Formulierung in Absatz 2 Satz 1 ist so zu gestalten, dass die Anstalt Angebote für Arbeit und Beschäftigung vorzuhalten hat. Es besteht sonst die Gefahr, dass der vorgesehene Betreuungsanspruch unterlaufen wird. Insofern sind die Worte „nach Möglichkeit“ zu streichen.

 

zu § 26

 

Gemäß der Überschrift ist in der Aufzählung auch anzuführen, dass Freizeitmaßnahmen anzubieten sind, die sich nicht den Sport- und Gemeinschaftsveranstaltungen zuordnen lassen wie z.B. Mal- und Bastelzirkel.

 

zu § 30

 

In Absatz 3 Satz 1 ist deutlich zu machen, dass ein Ausschluss auch erfolgen kann, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt geboten ist. Der Zusatz „überwiegend“ erschließt sich nicht und ist auch unlogisch.

 

zu § 33

 

Die Regelungen zum Besuchsempfang sind im Vergleich zu den Nummern 24 bis 26 der UVollzO erheblich ausgeweitet und für die Untersuchungsgefangenen rechtlich einklagbar. Sie entsprechen dem Bestreben, die Beeinträchtigungen der Grundrechte so gering wie möglich unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten der Verfahrenssicherung zu halten.  Gerade die Verbindung zur „Außenwelt“ ist hierbei ein wichtiger Faktor. Dieses Anliegen wird vom BSBD unterstützt. Es ist jedoch zu beachten, dass  diese Ausweitungen eine erhebliche Mehrbelastung des Vollzugspersonals, insbesondere des allgemeinen Vollzugsdienstes, mit sich bringt und zwingend eine Verbesserung des Personalschlüssels durch Erhöhung der Stellenzahl im Bereich der Untersuchungshaft erfordert. Durch die Einklagbarkeit dieser und anderer erweiterter Rechtsansprüche der Untersuchungsgefangenen werden ansonsten die Anstalt und die entsprechenden Bediensteten für mangelhafte Personalausstattung, die sie nicht zu verantworten haben, in „Regress“ genommen.

 

In Absatz 5 ist der Eindeutigkeit halber im zweiten Halbsatz einzufügen: „…wenn dadurch die Sicherheit…“

 

zu §§ 37 und 39

 

Im Absatz 1 Satz 2 ist ausgewiesen, dass eine Textkontrolle bei Schreiben nur aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt zulässig ist. Dies vorab einzuschätzen dürfte schwierig sein. Wie aber der Anstaltsleiter das Zutreffen von Gründen nach § 39 Absatz 1 ohne Textkontrolle feststellen soll, die ihn berechtigt, Schreiben anzuhalten, erschließt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus der Begründung.

 

zu § 41

 

Absatz 1 überlässt es jeder Anstalt, Zeitpunkt und Höchstmenge für Sendungen und einzelne Gegenstände festzulegen. Dies führt aber dazu, dass es zwischen den Anstalten zu großen Unterschieden kommen kann, die bei Verlegungen von Untersuchungsgefangenen zu unnötigen Auseinandersetzungen mit den Gefangenen führen. Hier wäre zu empfehlen, vorzugeben, dass die Entscheidung dazu in Form verbindlicher Vorgaben für alle Anstalten des Landes in die Verantwortung des für die Untersuchungshaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung fällt. Damit ist eine im Land einheitlich anzuwendende Regelung gewährleistet.

 

Außerdem ist am Anfang der Grundsatz zu regeln, dass Untersuchungsgefangene Pakete empfangen dürfen.

 

zu § 44

 

In Anlehnung an die Regelungen bei Polizei und Zoll ist in Absatz 1 klärend darzustellen, dass die Anwesenheit weiblicher Bediensteter (z.B. als Absichernde) bei der Durchsuchung männlicher Untersuchungsgefangener und umgekehrt zulässig ist, sofern diese nicht mit einer Entkleidung nach Absatz 2 verbunden sind.

 

Eine allgemeine Anordnung von Untersuchungen nach Absatz 3 erscheint bei Untersuchungsgefangenen problematisch und aus unserer Sicht unvereinbar mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Deshalb ist eine Streichung des Absatzes vorzunehmen.

 

zu § 45

 

In Absatz 3 Satz 1 wird nur von Dateien gesprochen, allerdings dürfte es auch Unterlagen geben, die in Papierform vorliegen und gleichfalls zu vernichten wären. Dies muss in der Formulierung zum Ausdruck gebracht werden.

 

Außerdem sollte explizit festgeschrieben werden, dass die vorgesehenen Vernichtungs- und Löschungsfristen ausschließlich für Daten aus erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gelten.

 

zu § 47

 

Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist schon der Konsum und nicht erst der Missbrauch von Suchtmitteln zu unterbinden. Dies ist so auch verbindlich festzuschreiben. Außerdem ist nichtnachvollziehbar, warum dem betroffenen Untersuchungsgefangenen die mit einer Feststellungsmaßnahme entstandenen Kosten nicht zwingend auferlegt werden wie bei polizeilichen Maßnahmen praktiziert.

 

zu § 48

 

Es ist nicht zu erklären, wie sich Untersuchungsgefangene ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten können, es sei denn, sie sind entwichen. Selbst das Entfernen bei Vorführungen ist als Entweichung einzuordnen. Es ist deshalb dringend anzuraten, diese recht seltsam anmutende Formulierung in beiden Absätzen zu streichen.

 

zu § 49

 

Wenn die Gefahr einer Entweichung besteht, ist eine Fesselung nicht nur zulässig, sondern auch geboten. Was mit der Formulierung in Absatz 4 „auch dann“ ausgesagt werden soll, ist nicht erklärlich. Insofern ist sie der Klarheit willen zu streichen.

 

zu § 53

 

Die Fürsorgepflicht gebietet bei Unterbringung von Untersuchungsgefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum die tägliche ärztliche Überwachung. Sie ist unbedingt durch Gesetzesvorgabe festzuschreiben. Ein „möglichst“ täglicher Besuch lässt ein Ermessen zu, dass in diesem Fall nicht angebracht ist.

 

zu § 54

 

In Absatz 4 ist definiert, welche Gegenstände als Waffen im Zusammenhang mit der Anwendung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges anzusehen sind. Hierbei sind die gesetzlichen Vorgaben im Waffengesetz zu beachten. In Anlage 2 des Waffengesetzes sind in Form einer Waffenliste eindeutige Vorgaben enthalten. Unter Ziffer 1.3.5 sind „Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen“ aufgeführt. Daraus resultierend ist die Zuordnung von Reizstoffen in Absatz 3 zu Hilfsmitteln rechtlich bedenklich. Sie sind nach diesen Vorgaben den Waffen unter Absatz 4 zuzuordnen.

 

zu § 60

 

Wie schon zu § 41 angeführt ist auch hier der Grundsatz voranzustellen, dass eine Anordnung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene möglich und zulässig ist.

 

In Absatz 1 sind konkrete Tatbestände benannt, bei deren Verletzungen Disziplinarmaßnahmen angewandt werden können. Dies findet man so auch im Jugendstrafvollzugsgesetz. Für den Bereich des Jugendstrafvollzuges ist das wegen der Ausrichtung auf den Erziehungsgedanken und damit der Besonderheiten bei Jugendlichen und Heranwachsenden sinnvoll. Für den Bereich der Untersuchungshaft kann sich diese Notwendigkeit nicht erschließen. Die entsprechende Regelung im Strafvollzugsgesetz      (§ 102 Absatz 1) enthält hierzu eine eindeutige, klar verständliche und ausreichende Aussage.

 

zu § 61

 

In Absatz 1 Ziffer 6 wird der Begriff der „Bezüge“ verwendet. Unter Bezug auf die Formulierungen in § 25 ist konsequenterweise von Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfen zu sprechen.

 

zu § 68

 

Wenn schon in Absatz 1 eine Aufzählung von Institutionen vorgenommen wird, sollten die Jugendhilfeeinrichtungen unbedingt Erwähnung finden, die gleichfalls einen wichtigen Partner in der Zusammenarbeit darstellen.

 

zu § 69

 

Die Zuordnung einer besonderen Vertrauensperson für junge Untersuchungsgefangene trägt richtigerweise den Erfordernissen in diesem Lebensalter Rechnung und ist zu begrüßen, setzt aber auch voraus, dass dies durch entsprechende Personalausstattung sichergestellt werden kann.

 

Ergänzend ist hier vorzugeben, dass sie eine zusätzliche Qualifikation in sozialpädagogischer Hinsicht besitzen sollten.

 

zu § 70

 

Absatz 1 ist eine von der grundsätzlich vorgesehenen Einzelunterbringung abweichende Regelung. Die in der Begründung angeführte Praxis bezieht sich jedoch auf die Jugendstrafe, bei der die Unterbringung in Wohngruppen erziehungsfördernd ist. Ob dies auch in der Zeit der Untersuchungshaft sinnvoll ist, dürfte fraglich sein, da auch für Jugendliche und junge Erwachsene letztlich als vorrangiges Ziel der Untersuchungshaft die Sicherung des Verfahrens vorgegeben ist. Es dürfte auch schwierig sein, unter Beachtung der Trennungsgrundsätze, die auch für junge Gefangene gelten, gesonderte Wohngruppen im Untersuchungshaftbereich einzurichten, die unter Beachtung von Absatz 3 sowie verfahrenssichernden Sachverhalten den eigentlich angestrebten Effekt erreichen sollen.

 

zu § 72

 

Die Regelungen berücksichtigen die Besonderheiten von jugendlichen und jungen Erwachsenen und sind Ausfluss der Erweiterungen im Jugendstrafvollzugsbereich. Hinsichtlich der Auswirkungen ist auf die Aussagen zu § 33 zu verweisen.

 

zu § 73

 

Zur Vermeidung unterschiedlicher Auslegungen dieser zwingenden Vorgabe ist in Absatz 3 Satz 2 zu konkretisieren, dass dies für angeleitete sportliche Betätigung gilt.

 

zu § 80

 

Es ist zwar eindeutig ausgesagt, dass der Bedarf an Personal sich an den zu lösenden Aufgaben auszurichten hat und nicht mittels mathematischer Durchschnittsrelationen festzustellen ist, die Praxis zeigt jedoch, dass die Auslegung der Vorgabe „erforderliches Personal“ durch haushaltspolitische Erwägungen dominiert wird. Inwiefern die in der Begründung angeführte Argumentation: „Die erforderliche Personalausstattung muss individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen Anstaltssituation und Klientel festgelegt werden“ nachhaltige Wirkung bei den für die haushaltsrelevanten Vorgaben zum Personal verantwortlichen Politiker hinterlässt, bleibt offen und wird vom BSBD bei der derzeit praktizierten Haushaltspraxis bezweifelt. Mit den bisher vorgesehenen Zielzahlen zum Personal ist die durch das Gesetz vorgesehene Qualitätsverbesserung im Untersuchungshaftvollzug jedenfalls nicht zu realisieren.

 

zu § 86

 

Der Eindeutigkeit halber sollte der Begriff „Länder“ durch den Begriff „Bundesländer“ ersetzt werden, damit klar erkennbar ist, dass damit nicht ausländische Staaten gemeint sind.

 

zu Abschnitt 14

 

In den Begründungen zu den einzelnen Regelungen wird durchgängig Bezug genommen auf inhaltsgleiche Regelungen im BbgJStVollzG. Dies ist irritierend, da die vorgesehenen Bestimmungen auch für erwachsene Untersuchungsgefangene gelten. Überzeugender wäre ein Verweis darauf, dass diese Vorgaben generell für alle Vollzugsarten gelten.

 

Im Übrigen erscheint es aus Sicht des BSBD Brandenburg wenig sinnvoll, datenschutzrechtliche Regelungen für den Justizvollzug als gesondertes Gesetz vorzusehen. Überlegungen dazu gibt es nach unserer Kenntnis.

 

Sonstiges

 

Vermisst werden Hinweise bzw. konkrete Regelungen zur Erfüllung der Unterhaltspflicht der Untersuchungsgefangenen. Dies sollte unbedingt an entsprechender Stelle erfolgen.

 

Weiterhin erscheint es ratsam, auch den Bereich der Untersuchungshaft durch kriminologische Forschung zu begleiten und hierfür eine entsprechende Stelle vorzusehen.

 

Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass für eine gründliche Bewertung und sachlich tiefgründige Aussagen der Zeitraum für eine Stellungnahme länger bemessen werden muss, als dies für den bisherigen Gesetzgebungsprozess für BbgJStVollzG und BbgUVollzG praktiziert.

 

 

Willi Köbke

Landesvorsitzender