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Sicherung eines zukunftsfähigen Vollzuges
im Land Brandenburg
Anforderungen an ein
zeitgemäßes und auf konsequente Behandlung und Resozialisierung
ausgerichtetes Vollzugskonzept für das Land Brandenburg aus Sicht des BSBD
Nach den derzeitigen politischen Vorgaben soll die
Personalstärke des brandenburgischen Vollzuges bis zum Jahr
2015 auf eine Gesamtzahl von 970
Bediensteten reduziert werden. Derzeit sind
1087 Bedienstete aller Berufs- und Laufbahngruppen im Vollzug tätig
(Stand November 2011 ohne Anwärter). Die Reduzierungsvorgabe soll
nach dem politischen Willen der Koalition die Grundlage für das
Konzept der Behandlung der Gefangenen und die dafür erforderlichen
Vollzugsstandorte (Vollzugskonzept) sein.
Im Grundsatz steht der BSBD einer solchen
Herangehensweise sehr kritisch gegenüber. Die Gestaltung des Vollzuges ist
eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nicht vordergründig von
wirtschaftlichen Überlegungen in Hinsicht auf Schließung von Anstalten,
Reduzierungen an finanzieller Ausstattung und Personalkürzungen gesteuert
werden darf. Das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung, die juristische
Aufarbeitung von Straftaten und die Sozialisierungsbemühungen des Vollzuges
dürfen nicht von politisch motivierten, die Aufgaben und Anforderungen
ignorierenden Kürzungsbestrebungen abhängen.
Der Behandlungsauftrag ist allgemein im § 2 des
Strafvollzugsgesetzes und des Jugendstrafvollzugsgesetzes aber auch in der
Verfassung des Landes formuliert. Er stellt deshalb nicht nur einen
Orientierungsrahmen, sondern eine klare gesetzliche Vorgabe für den
Justizvollzug dar. Der Gefangene soll während des Vollzugs der
Freiheitsstrafe durch gezielte Behandlungsmaßnahmen befähigt werden,
zukünftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
Gleichzeitig und gleichrangig ist die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten
zu schützen.
Differenzierte
Behandlungsangebote
Dieses Ziel wird durch die gezielte Behandlung von
kriminalitätsbegünstigenden Persönlichkeitsstörungen und sonstiger Defizite
sowie die Förderung der sozialen Kompetenz der Gefangenen erreicht. Für
jeden Gefangenen wird zu Beginn der Inhaftierung ein individueller
Vollzugsplan aufgestellt, in dem die für eine erfolgreiche Sozialisierung
notwendigen Behandlungsmaßnahmen festgelegt werden.
Der Justizvollzug des Landes Brandenburg muss aus diesem
Grund über ein differenziertes Behandlungsangebot verfügen können, z. B:
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spezielle, therapeutisch
ausgerichtete Vollzugsformen mit unterschiedlichen behandlerischen
Schwerpunkten (Sozialtherapie, Jugendsozialtherapie, Wohngruppen für
Gefangene mit besonderen Problemstellungen), |
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therapeutische
Behandlungs- und Trainingsangebote für Gewalt- und Sexualstraftäter im
Regelvollzug, |
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differenzierte berufliche
oder/und schulische Aus- und Weiterbildungsangebote sowie
arbeitstherapeutische Maßnahmen, |
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qualifizierte
Beschäftigungsmöglichkeiten in den Eigen- /
Unternehmerbetrieben der Vollzugsanstalten, |
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Erhaltung des
Arbeitsplatzes in einem freien Beschäftigungsverhältnis aus dem offenen
Vollzug heraus, |
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intensive Beratung und
Betreuung Suchtmittelabhängiger mit dem Ziel der Therapievorbereitung, der
Therapie und/oder der frühzeitigen
Vermittlung in externe Therapieeinrichtungen, |
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betreute Kultur- und
Freizeitangebote, |
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vielfältige
Sportmöglichkeiten, |
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umfassende Hilfe bei der
Schuldenregulierung. |
Die
Resozialisierung/Sozialisierung eines Strafgefangenen ist
das Ergebnis einer erfolgreichen Behandlung im Justizvollzug. Sie dient als
wesentlicher Teil des Vollzuges gleichfalls auch dem Schutz der
Allgemeinheit vor möglichen weiteren Straftaten, indem sie den Inhaftierten
in die Lage versetzt, nach seiner Entlassung ein gesetzeskonformes Leben zu
führen und die rechtlichen und moralischen Regeln der Gesellschaft zu
akzeptieren.
Aktuelle Situation im
Land Brandenburg
Die aktuelle Situation des Strafvollzuges ist geprägt von
einem im Vergleich zu den meisten anderen Bundesländern erheblich geringen
Gefangenenbestand von derzeit ca. 1.400
Gefangenen (Stand November 2011). Dies entspricht einer Quote von ca. 56
Gefangenen auf 100.000 Einwohner.
Das Land hat mit dem Bau- und Investitionsprogramm für den
Justizvollzug seit 1994 baulich zukunftsfähige Vollzugsanstalten errichtet.
Diese verteilen sich auf insgesamt 7 Standorte, 6
Justizvollzugsanstalten sowie einer Außenstelle in Spremberg. Jugendarrest
wird in Königs Wusterhausen realisiert.
Unter Berücksichtigung der derzeitigen
Inhaftiertenzahl orientiert der BSBD Brandenburg auf eine künftig
erforderliche Haftplatzkapazität von 1.750 Haftplätzen an allen
jetzigen Standorten unter Beibehaltung der verwaltungsmäßigen
Eigenständigkeit der vorhandenen Justizvollzugsanstalten. Dieser
Orientierung wird die konsequente Einzelunterbringung der Gefangenen
zugrunde gelegt. Weitere Reduzierungen sind durch
Kapazitätsverringerungen an den einzelnen Standorten durch Stilllegung
von Abteilungen bzw. Hafthäusern ohne Probleme zu erreichen.
Die derzeitige Belegungssituation ist zugleich auch eine
Chance, die genutzt werden muss, die Vollzugslandschaft und die
Vollzugsgestaltung zukunftsfähig umzubauen. Leitgedanke ist dabei, die
Gefangenen nicht mehr in Abhängigkeit der Zuständigkeit von
Landgerichtsbezirken unterzubringen, sondern eine
Ausrichtung in Bezug auf Tätergruppen, Delikten und
Verhaltensdefiziten vorzunehmen und so schwerpunktgesteuert die Ein- und
Zuweisungen umzusetzen. Dies ist Voraussetzung und Erfordernis für einen
wirksam behandlungsorientierter Strafvollzug.
Im Einzelnen beinhaltet dies für die Vollzugsstandorte:
a)
Luckau-Duben
-
zentrale
Diagnoseabteilung Strafhaft männliche Gefangenen
-
Vollzug
lebenslanger Freiheitsstrafen
-
Vollzug
zeitiger Freiheitsstrafen, Wiederholungstäter ab 10 Jahre Vollzugsdauer
-
Vollzug der
U-Haft und Freiheitsstrafen an Frauen, die Kooperation mit dem Land Berlin
sollte aufrecht erhalten bleiben
b)
Außenstelle
Spremberg
-
offener
Vollzug für den Süden des Landes Brandenburg
c)
Brandenburg an der Havel
-
zentrale
Sozialtherapeutische Abteilung für männliche Erwachsene
-
zentrale
suchttherapeutische Abteilung für männliche Erwachsene
-
medizinische
Zentralversorgung einschließlich psychiatrischer und gerontologischer
Versorgung auch außerhalb
der Krankenhausabteilung
-
zentraler
Vollzug der Sicherungsverwahrung, hier ist eine Vollzugsgemeinschaft mit den
Ländern Niedersachsen, Hamburg, Mecklenburg/Vorpommern und Sachsen-Anhalt
denkbar und sinnvoll
-
Vollzug
zeitiger Freiheitsstrafen von 3 - 10 Jahren männliche Erwachsene
-
Untersuchungshaft männliche Erwachsene für den LG-Bezirk Potsdam
-
zentrale
Transportstation/Gefangenenumlauf
d)
Cottbus-Dissenchen
- zentraler
Vollzug zeitiger Freiheitsstrafen Strafhaft Ersttätervollzug männliche
Erwachsene
-
Kurzstrafenvollzug bis 3 Jahre
-
Vollzug von
Freiheitsstrafen männliche Heranwachsende
-
Untersuchungshaft männliche Erwachsene für den LG-Bezirk Cottbus
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JVA Cottbus-Dissenchen, Hafthäuser |
e)
Frankfurt (Oder)
-
zentraler
Vollzug Ersatzfreiheitsstrafen männliche Erwachsene
-
Untersuchungshaft männliche Erwachsene für den LG-Bezirk Frankfurt (Oder)
f)
Neuruppin-Wulkow
-
Untersuchungshaft männliche Erwachsene für den LG-Bezirk Neuruppin
-
Kurzstrafenvollzug bis 3 Jahre männliche Erwachsene LG-Bezirke Neuruppin und
Frankfurt (Oder)
-
Offener
Vollzug für den Norden und Osten des Landes Brandenburg
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JVA
Neuruppin-Wulkow, Hafthäuser (Foto MdJ Brandenburg) |
g)
Wriezen
-
zentraler
Vollzug Untersuchungshaft männliche Jugendliche
-
Vollzug
Jugendstrafe männliche Jugendliche und Heranwachsende
-
Sozialtherapeutische Abteilung männliche Jugendliche
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JVA Wriezen, Gebäude des
offenen Vollzugs |
h)
Königs Wusterhausen
Der Standort ist
aufzugeben. Dafür wird das Gebäude des offenen Vollzuges in
Cottbus-Dissenchen durch Umwidmung der Haftplätze in Arrestplätze zukünftige
Jugendarrestanstalt. Sie bleibt weiterhin in der Leitung eigenständig, wird
aber verwaltungsorganisatorisch und personell durch die JVA
Cottbus-Dissenchen unterstützt.
Das Strafmaß allein
bedingt noch keine Eignung für den offenen Vollzug
Der BSBD ist der Auffassung, dass der
Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen nicht von vornherein im offenen
Vollzug vorzusehen ist. Die Erfahrungen der Justizvollzugsanstalten zeigen,
dass bei vielen Gefangenen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe die
erforderlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung im offenen Vollzug
nicht vorliegen. Daraus resultierend sind auch Personen mit
Ersatzfreiheitsstrafe im Aufnahmebereich des geschlossenen Vollzugs
hinsichtlich der Eignung für die Unterbringung im offenen Vollzug zu
prüfen.
Gleiches gilt auch für den Vollzug von
Freiheits- oder Jugendstrafen bis zu 3 Jahren. Auch bei diesen
Gefangenen ist zwingend erst die Eignung für den offenen Vollzug zu
prüfen, ehe sie dort untergebracht werden. Generell gilt für sie wie auch
für die Ersatzfreiheitsstrafe, dass das Strafmaß allein noch keine Eignung
bedingt.
Dienstleistungsabteilung
für den Justizvollzug
Aus der Sicht des BSBD ist es zudem erforderlich, die
Dienstleistungsabteilung bei der JVA Brandenburg a.d.H. in eine
eigenständige Dienststelle umzuwandeln. Ein personeller Mehrbedarf
entsteht dadurch nicht. Ihr sind zentralen Aufgaben für den Vollzug zu
übertragen. Dies ist die Ausbildung von Anwärtern des Allgemeinen
Vollzugsdienstes und die Koordinierung und ggf. Durchführung der
Fortbildung aller Vollzugsbediensteten des Landes einschließlich des
Gesundheitsmanagements.
Zu den Aufgaben gehört die Koordinierung der Schulung aller
Vollzugskräfte, die nicht über eine Laufbahnprüfung ihren Dienst beginnen,
insbesondere Werkdienst, Krankenpflegedienst, Fachdienste und die
Unterhaltung eines Kriminologischen Dienstes zur Evaluation des Vollzuges.
Zudem ist hier sinnvoll ein zentrales Liegenschafts- und
Gebäudemanagement mit der Gebäudeleittechnik aufzubauen. Dies ergibt für
die Dienststellen eine personelle Entlastung der Bauabteilungen, soweit
diese überhaupt im bisherigen klassischen Sinn nötig erscheinen. Bereits
angesiedelt ist hier die (zentrale) ADV-Leitstelle. Aufzubauen ist
auch ein tatsächlich wirksam arbeitender Bereich Öffentlichkeitsarbeit
für den Vollzug.
Zusammen mit den organisatorischen Veränderungen sind
strukturelle Veränderungen vorzunehmen. So ist eine zentrale Leitung aller
Eigenbetriebe und eine Koordinierung der Fremdbetriebe
aufzubauen. Die derzeitige Zentralisation der meisterhaft-Betriebe ist
halbherzig und ineffizient.
Allgemeiner
Vollzugsdienst und Werkdienst
Die Bediensteten des AVD, die mit entsprechenden beruflichen
Qualifizierungen im Bereich der Gefangenenküche eingesetzt sind, sind in den
Werkdienst überzuleiten. Die Arbeit eines qualifizierten Kochs unterscheidet
sich nicht von der eines Werkmeisters. Oft stehen hier noch mehr als im
Werkbetrieb fachliche Anleitung und eigene qualifizierte Tätigkeit im
Vordergrund. Hier muss deutlich gemacht werden, dass es einen Wechsel im
Tätigkeitsprofil gab, der nachgehalten werden muss.
Die Organisationsstruktur der Anstalten ist kritisch
zu betrachten. Die Zersplitterung der Hierarchie beim AVD hat weder zu einem
Motivations- noch zu einem Effizienzschub geführt. Der Dienstposten des
Leiters des AVD (LaV) ist wieder einzurichten. Die zentrale
Personalführung des AVD durch den LaV ist wieder herzustellen. Dies wird
unterstrichen, wenn eine elektronische Form der Dienstplanung
installiert wird. Hier würde eine dezentrale Personalführung kontraproduktiv
sein. Die derzeitige dezentrale Form der Personalführung über die
Vollzugsabteilungsleiter erschwert eine anstaltsorientierte
Personaleinsatzplanung. Zudem wird ein effizienter Personaleinsatz im
Schichtdienst behindert. Das erhoffte Ergebnis einer Strukturverflachung ist
nicht erkennbar.
Eine Aufwertung der Arbeit der AVD-Bediensteten,
insbesondere der Bediensteten, die Führungsaufgaben wahrnehmen, ist entweder
durch eine Laufbahnöffnung zum gehobenen Dienst oder durch Erweiterung der
Ämter im AVD bis A 11 zu erreichen.
Zusammenarbeit mit den
sozialen Diensten
Einen erheblich höheren Wirkungsgrad erfolgreicher
Vollzugsarbeit stellt die Verschmelzung des vollzuglichen Wirkens mit den
Nachsorgeeinrichtungen der Justiz dar. Hier verweist der BSBD auf die
im Land Mecklenburg-Vorpommern geschaffenen Strukturen der
Zusammenarbeit von Vollzugsanstalt und Sozialen Diensten. Das dort
geschaffene Arbeitsmodell erscheint wirkungsvoll für eine effizientere
Nachsorgezeit schon aus dem Vollzug heraus.
Zusammenfassend stellt
der BSBD Brandenburg fest, dass ein Vollzugskonzept, welches als
Ausgangspunkt die teilweise sehr praxisfremden Vorgaben zu finanziellen und
personellen Einsparungen zugrunde legt, die hehren Ziele eines wirksameren
Behandlungsvollzuges nie erreichen kann. Die Erfordernisse aus den
gesetzlichen Vorgaben und sich daraus ableitende Aufgaben müssen die
Ausstattung in materieller, finanzieller und personeller Hinsicht bestimmen,
alles andere ist einfach nur unseriös und als Blendwerk einzuordnen.
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