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Sicherung eines zukunftsfähigen Vollzuges im Land Brandenburg

Anforderungen an ein zeitgemäßes und auf konsequente Behandlung und Resozialisierung ausgerichtetes Vollzugskonzept für das Land Brandenburg aus Sicht des BSBD

 

Nach den derzeitigen politischen Vorgaben soll die Personalstärke des brandenburgischen Vollzuges bis zum Jahr 2015 auf  eine Gesamtzahl von 970 Bediensteten reduziert werden. Derzeit sind 1087 Bedienstete aller Berufs- und Laufbahngruppen im Vollzug tätig (Stand November 2011 ohne Anwärter). Die Reduzierungsvorgabe soll nach dem politischen Willen der Koalition die Grundlage für das Konzept der Behandlung der Gefangenen und die dafür erforderlichen Vollzugsstandorte (Vollzugskonzept) sein.

 

Im Grundsatz steht der BSBD einer solchen Herangehensweise sehr kritisch gegenüber. Die Gestaltung des Vollzuges ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nicht vordergründig von wirtschaftlichen Überlegungen in Hinsicht auf Schließung von Anstalten, Reduzierungen an finanzieller Ausstattung und Personalkürzungen gesteuert werden darf. Das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung, die juristische Aufarbeitung von Straftaten und die Sozialisierungsbemühungen des Vollzuges dürfen nicht von politisch motivierten, die Aufgaben und Anforderungen ignorierenden Kürzungsbestrebungen abhängen.

 

Der Behandlungsauftrag ist allgemein im § 2 des Strafvollzugsgesetzes und des Jugendstrafvollzugsgesetzes aber auch in der Verfassung des Landes formuliert. Er stellt deshalb nicht nur einen Orientierungsrahmen, sondern eine klare gesetzliche Vorgabe für den Justizvollzug dar. Der Gefangene soll während des Vollzugs der Freiheitsstrafe durch gezielte Behandlungsmaßnahmen befähigt werden, zukünftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Gleichzeitig und gleichrangig ist die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.

 

Differenzierte Behandlungsangebote

 

Dieses Ziel wird durch die gezielte Behandlung von kriminalitätsbegünstigenden Persönlichkeitsstörungen und sonstiger Defizite sowie die Förderung der sozialen Kompetenz der Gefangenen erreicht. Für jeden Gefangenen wird zu Beginn der Inhaftierung ein individueller Vollzugsplan aufgestellt, in dem die für eine erfolgreiche Sozialisierung notwendigen Behandlungsmaßnahmen festgelegt werden.

 

Der Justizvollzug des Landes Brandenburg muss aus diesem Grund über ein differenziertes Behandlungsangebot verfügen können, z. B:

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spezielle, therapeutisch ausgerichtete Vollzugsformen mit unterschiedlichen behandlerischen Schwerpunkten (Sozialtherapie, Jugendsozialtherapie, Wohngruppen für Gefangene mit besonderen Problemstellungen),

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therapeutische Behandlungs- und Trainingsangebote für Gewalt- und Sexualstraftäter im Regelvollzug,

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differenzierte berufliche oder/und schulische Aus- und Weiterbildungsangebote sowie arbeitstherapeutische Maßnahmen,

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qualifizierte Beschäftigungsmöglichkeiten in den Eigen- / Unternehmerbetrieben der Vollzugsanstalten,

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Erhaltung des Arbeitsplatzes in einem freien Beschäftigungsverhältnis aus dem offenen Vollzug heraus,

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intensive Beratung und Betreuung Suchtmittelabhängiger mit dem Ziel der Therapievorbereitung, der Therapie und/oder der frühzeitigen Vermittlung in externe Therapieeinrichtungen,

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betreute Kultur- und Freizeitangebote,

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vielfältige Sportmöglichkeiten,

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umfassende Hilfe bei der Schuldenregulierung.

 

Die Resozialisierung/Sozialisierung eines Strafgefangenen ist das Ergebnis einer erfolgreichen Behandlung im Justizvollzug. Sie dient als wesentlicher Teil des Vollzuges gleichfalls auch dem Schutz der Allgemeinheit vor möglichen weiteren Straftaten, indem sie den Inhaftierten in die Lage versetzt, nach seiner Entlassung ein gesetzeskonformes Leben zu führen und die rechtlichen und moralischen Regeln der Gesellschaft zu akzeptieren.

 

Aktuelle Situation im Land Brandenburg

 

Die aktuelle Situation des Strafvollzuges ist geprägt von einem im Vergleich zu den meisten anderen Bundesländern erheblich geringen Gefangenenbestand von derzeit ca. 1.400 Gefangenen (Stand November 2011). Dies entspricht einer Quote von ca. 56 Gefangenen auf 100.000 Einwohner.

 

Das Land hat mit dem Bau- und Investitionsprogramm für den Justizvollzug seit 1994 baulich zukunftsfähige Vollzugsanstalten errichtet. Diese verteilen sich auf  insgesamt 7 Standorte, 6 Justizvollzugsanstalten sowie einer Außenstelle in Spremberg. Jugendarrest wird in  Königs Wusterhausen realisiert.

 

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Inhaftiertenzahl orientiert der BSBD Brandenburg auf eine künftig erforderliche Haftplatzkapazität von 1.750 Haftplätzen an allen jetzigen Standorten unter Beibehaltung der verwaltungsmäßigen Eigenständigkeit der vorhandenen Justizvollzugsanstalten. Dieser Orientierung wird die konsequente Einzelunterbringung der Gefangenen zugrunde gelegt. Weitere Reduzierungen sind durch Kapazitätsverringerungen an den einzelnen Standorten durch Stilllegung von Abteilungen bzw. Hafthäusern ohne Probleme zu erreichen.

 

Die derzeitige Belegungssituation ist zugleich auch eine Chance, die genutzt werden muss, die Vollzugslandschaft und die Vollzugsgestaltung zukunftsfähig umzubauen. Leitgedanke ist dabei, die Gefangenen nicht mehr in Abhängigkeit der Zuständigkeit von Landgerichtsbezirken unterzubringen, sondern eine Ausrichtung in Bezug auf Tätergruppen, Delikten und Verhaltensdefiziten vorzunehmen und so schwerpunktgesteuert die Ein- und Zuweisungen umzusetzen. Dies ist Voraussetzung und Erfordernis für einen wirksam behandlungsorientierter Strafvollzug.

 

Im Einzelnen beinhaltet dies für die Vollzugsstandorte:

 

a)      Luckau-Duben

-          zentrale Diagnoseabteilung Strafhaft männliche Gefangenen

-          Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafen

-          Vollzug zeitiger Freiheitsstrafen, Wiederholungstäter ab 10 Jahre Vollzugsdauer

-          Vollzug der U-Haft und Freiheitsstrafen an Frauen, die Kooperation mit dem Land Berlin sollte aufrecht erhalten bleiben

 

b)      Außenstelle Spremberg

-          offener Vollzug für den Süden des Landes Brandenburg

 

c)      Brandenburg an der Havel

-          zentrale Sozialtherapeutische Abteilung für männliche Erwachsene

-          zentrale suchttherapeutische Abteilung für männliche Erwachsene

-          medizinische Zentralversorgung einschließlich psychiatrischer und gerontologischer

Versorgung auch außerhalb der Krankenhausabteilung

-          zentraler Vollzug der Sicherungsverwahrung, hier ist eine Vollzugsgemeinschaft mit den Ländern Niedersachsen, Hamburg, Mecklenburg/Vorpommern und Sachsen-Anhalt denkbar und sinnvoll

-          Vollzug zeitiger Freiheitsstrafen von 3 - 10 Jahren männliche Erwachsene

-          Untersuchungshaft männliche Erwachsene für den LG-Bezirk Potsdam

-          zentrale Transportstation/Gefangenenumlauf

 

d)     Cottbus-Dissenchen

-         zentraler Vollzug zeitiger Freiheitsstrafen Strafhaft Ersttätervollzug männliche Erwachsene

-          Kurzstrafenvollzug bis 3 Jahre

-          Vollzug von Freiheitsstrafen männliche Heranwachsende

-          Untersuchungshaft männliche Erwachsene für den LG-Bezirk Cottbus

 

JVA Cottbus-Dissenchen, Hafthäuser

 

e)     Frankfurt (Oder)

-          zentraler Vollzug Ersatzfreiheitsstrafen männliche Erwachsene

-          Untersuchungshaft männliche Erwachsene für den LG-Bezirk Frankfurt (Oder)

 

f)       Neuruppin-Wulkow

-          Untersuchungshaft männliche Erwachsene für den LG-Bezirk Neuruppin

-          Kurzstrafenvollzug bis 3 Jahre männliche Erwachsene LG-Bezirke Neuruppin und Frankfurt (Oder)

-          Offener Vollzug für den Norden und Osten des Landes Brandenburg

 

JVA Neuruppin-Wulkow, Hafthäuser (Foto MdJ Brandenburg)

 

g)     Wriezen

-          zentraler Vollzug Untersuchungshaft männliche Jugendliche

-          Vollzug Jugendstrafe männliche Jugendliche und Heranwachsende

-          Sozialtherapeutische Abteilung männliche Jugendliche

 

JVA Wriezen, Gebäude des offenen Vollzugs

 

h)     Königs Wusterhausen

Der Standort ist aufzugeben. Dafür wird das Gebäude des offenen Vollzuges in Cottbus-Dissenchen durch Umwidmung der Haftplätze in Arrestplätze zukünftige Jugendarrestanstalt. Sie bleibt  weiterhin in der Leitung eigenständig, wird aber verwaltungsorganisatorisch und personell durch die JVA Cottbus-Dissenchen unterstützt.

 

 

Das Strafmaß allein bedingt noch keine Eignung für den offenen Vollzug

 

Der BSBD ist der Auffassung, dass der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen nicht von vornherein im offenen Vollzug vorzusehen ist. Die Erfahrungen der Justizvollzugsanstalten zeigen, dass bei vielen Gefangenen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe die erforderlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung im offenen Vollzug nicht vorliegen. Daraus resultierend sind auch Personen mit Ersatzfreiheitsstrafe im Aufnahmebereich des geschlossenen Vollzugs hinsichtlich der Eignung für die Unterbringung im offenen Vollzug zu prüfen.

 

Gleiches gilt auch für den Vollzug von Freiheits- oder Jugendstrafen bis zu 3 Jahren. Auch bei diesen Gefangenen ist zwingend erst die Eignung für den offenen Vollzug zu prüfen, ehe sie dort untergebracht werden. Generell gilt für sie wie auch für die Ersatzfreiheitsstrafe, dass das Strafmaß allein noch keine Eignung bedingt.

 

 

Dienstleistungsabteilung für den Justizvollzug

 

Aus der Sicht des BSBD ist es zudem erforderlich, die Dienstleistungsabteilung bei der JVA Brandenburg a.d.H. in eine eigenständige Dienststelle umzuwandeln. Ein personeller Mehrbedarf entsteht dadurch nicht. Ihr sind zentralen Aufgaben für den Vollzug zu übertragen. Dies ist die Ausbildung von Anwärtern des Allgemeinen Vollzugsdienstes und die Koordinierung und ggf. Durchführung der Fortbildung aller Vollzugsbediensteten des Landes einschließlich des Gesundheitsmanagements.

 

Zu den Aufgaben gehört die Koordinierung der Schulung aller Vollzugskräfte, die nicht über eine Laufbahnprüfung ihren Dienst beginnen, insbesondere Werkdienst, Krankenpflegedienst, Fachdienste und die Unterhaltung eines Kriminologischen Dienstes zur Evaluation des Vollzuges. Zudem ist hier sinnvoll ein zentrales Liegenschafts- und Gebäudemanagement mit der Gebäudeleittechnik aufzubauen. Dies ergibt für die Dienststellen eine personelle Entlastung der Bauabteilungen, soweit diese überhaupt im bisherigen klassischen Sinn nötig erscheinen. Bereits angesiedelt ist hier die (zentrale) ADV-Leitstelle. Aufzubauen ist auch ein tatsächlich wirksam arbeitender Bereich Öffentlichkeitsarbeit für den Vollzug.

 

Zusammen mit den organisatorischen Veränderungen sind strukturelle Veränderungen vorzunehmen. So ist eine zentrale Leitung aller Eigenbetriebe und eine Koordinierung der Fremdbetriebe aufzubauen. Die derzeitige Zentralisation der meisterhaft-Betriebe ist halbherzig und ineffizient.

 

 

Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst

 

Die Bediensteten des AVD, die mit entsprechenden beruflichen Qualifizierungen im Bereich der Gefangenenküche eingesetzt sind, sind in den Werkdienst überzuleiten. Die Arbeit eines qualifizierten Kochs unterscheidet sich nicht von der eines Werkmeisters. Oft stehen hier noch mehr als im Werkbetrieb fachliche Anleitung und eigene qualifizierte Tätigkeit im Vordergrund. Hier muss deutlich gemacht werden, dass es einen Wechsel im Tätigkeitsprofil gab, der nachgehalten werden muss.

 

Die Organisationsstruktur der Anstalten ist kritisch zu betrachten. Die Zersplitterung der Hierarchie beim AVD hat weder zu einem Motivations- noch zu einem Effizienzschub geführt. Der Dienstposten des Leiters des AVD (LaV) ist wieder einzurichten. Die zentrale Personalführung des AVD durch den LaV ist wieder herzustellen. Dies wird unterstrichen, wenn eine elektronische Form der Dienstplanung installiert wird. Hier würde eine dezentrale Personalführung kontraproduktiv sein. Die derzeitige dezentrale Form der Personalführung über die Vollzugsabteilungsleiter erschwert eine anstaltsorientierte Personaleinsatzplanung. Zudem wird ein effizienter Personaleinsatz im Schichtdienst behindert. Das erhoffte Ergebnis einer Strukturverflachung ist nicht erkennbar.

 

Eine Aufwertung der Arbeit der AVD-Bediensteten, insbesondere der Bediensteten, die Führungsaufgaben wahrnehmen, ist entweder durch eine Laufbahnöffnung zum gehobenen Dienst oder durch Erweiterung der Ämter im AVD bis A 11 zu erreichen.

 

 

Zusammenarbeit mit den sozialen Diensten

 

Einen erheblich höheren Wirkungsgrad erfolgreicher Vollzugsarbeit stellt die Verschmelzung des vollzuglichen Wirkens mit den Nachsorgeeinrichtungen der Justiz dar. Hier verweist der BSBD auf die im Land Mecklenburg-Vorpommern geschaffenen Strukturen der Zusammenarbeit von Vollzugsanstalt und Sozialen Diensten. Das dort geschaffene Arbeitsmodell erscheint wirkungsvoll für eine effizientere Nachsorgezeit schon aus dem Vollzug heraus.

 

Zusammenfassend stellt der BSBD Brandenburg fest, dass ein Vollzugskonzept, welches als Ausgangspunkt die teilweise sehr praxisfremden Vorgaben zu finanziellen und personellen Einsparungen zugrunde legt, die hehren Ziele eines wirksameren Behandlungsvollzuges nie erreichen kann. Die Erfordernisse aus den gesetzlichen Vorgaben und sich daraus ableitende Aufgaben müssen die Ausstattung in materieller, finanzieller und personeller Hinsicht bestimmen, alles andere ist einfach nur unseriös und als Blendwerk einzuordnen.