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Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg

Der Landtag hat das Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg vom 16. Juni 2004 beschlossen. Das nachfolgende Gesetz ist am 17. Juni 2004 im GVBl. I S. 254 verkündet worden.

In Artikel 1 regelt das Brandenburgische Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 (BbgSZG 2004 - 2006) eine jährliche Sonderzahlung im Dezember an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für einen Zeitraum von drei Jahren. Eine Sonderzahlung im Juli anstelle des bisherigen Urlaubsgeldes wird in den Jahren 2004 bis 2006 nicht gewährt.

Artikel 2 und 3 enthalten Anpassungen an den neuen Begriff Sonderzahlung im Brandenburgischen Ministergesetz und im Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetz.

Artikel 1 bis 3 sind am Tage nach der Verkündung, also am 18. Juni 2004, in Kraft getreten.

Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Artikel 4 - Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz (BbgSZG) - regelt die Gewährung von Sonderzahlungen ab dem Jahre 2007. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg

Vom 16. Juni 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006
(BbgSZG 2004 - 2006)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz

1.       Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2.       Richter des Landes,

3.       Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte und für ehrenamtliche Richter.

(3) Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes finden keine Anwendung.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen für Beamte und Richter

(1) Voraussetzung für den Anspruch von Beamten und Richtern ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember in einem der in § 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse und seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem Dienstverhältnis stehen. Fällt der erste nicht allgemein freie Tag des Monats Oktober in die Schulferien, so gilt die Voraussetzung des Satzes 1 bei Lehrkräften als erfüllt, wenn sie am ersten Schultag nach den Ferien eingestellt worden sind.

(2) Auf die nach Absatz 1 im Monat Oktober beginnende Wartezeit werden die Zeiten, für die den Berechtigten Versorgungsbezüge nach § 3 Abs. 2 zugestanden haben, und Zeiten, in denen die Berechtigten den Wehr- oder Zivildienst abgeleistet haben, angerechnet.

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfänger

(1) Voraussetzung für den Anspruch von Versorgungsempfängern ist, dass den Berechtigten für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes einberufen sind.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag.

§ 4 Ausschlusstatbestände

(1) Personen, deren Bezüge für den Monat Dezember aufgrund vorläufiger Dienstenthebung wegen Einleitung eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten wurden, erhalten die Sonderzahlung und den Sonderbetrag für Kinder nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.

(2) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung und den Sonderbetrag für Kinder nicht, solange ihre Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.

(3) Die Sonderzahlung erhalten nicht Versorgungsempfänger, die für den Monat Dezember einen Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten.

§ 5 Höhe der Sonderzahlung

(1) Die Sonderzahlung beträgt für Beamte sowie für Richter 1 090 Euro, für Beamte im Vorbereitungsdienst 30 vom Hundert und für Versorgungsempfänger 50 vom Hundert des vorstehenden Betrages; für Bezieher von Witwengeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeiträgen finden die maßgebenden Anteilssätze vom Ruhegehalt Anwendung. § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ist zu berücksichtigen. Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung ist nicht anzuwenden. Die Sonderzahlung unterliegt nicht der Anpassung der Besoldung oder Versorgungsbezüge.

(2) Haben Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres aufgrund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes) Dienst- oder Anwärterbezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 2) erhalten, so vermindert sich die Sonderzahlung für die Zeiten, für die keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel. Die Verminderung unterbleibt für die Monate des Entlassungsjahres, in dem Wehr- oder Zivildienst geleistet wird, wenn Berechtigte vor dem 1. Dezember entlassen worden sind und unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurückkehren. Für die Dauer einer Elternzeit unterbleibt die Verminderung der Sonderzahlung bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat.

(3) Sind Sonderzahlungen im laufenden Kalenderjahr bereits aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund diesem Gesetz entsprechender Vorschriften gewährt worden, vermindert sich die Sonderzahlung entsprechend.

§ 6 Sonderbetrag für Kinder

(1) Neben der jährlichen Sonderzahlung wird dem Berechtigten für jedes Kind, für das ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, ein Sonderbetrag in Höhe von 25,56 Euro gewährt. § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden Vorschriften gewährt wird oder deshalb nicht gewährt wird, weil in der Person der Waise oder einer anderen Person Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, eine Person vorhanden ist, die nach § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anspruchsberechtigt ist oder die Waise Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat; dies gilt nicht, wenn die Waise bereits bei einer anderen Person nach Satz 1 zu berücksichtigen ist.

(2) Ist ein Sonderbetrag für ein Kind im laufenden Kalenderjahr bereits aufgrund vergleichbarer Vorschriften oder aufgrund eines Tarifvertrages oder entsprechender Vorschriften gewährt worden, entfällt der Sonderbetrag für dasselbe Kind nach diesem Gesetz.

§ 7 Stichtag, Zahlungsweise

(1) Für die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung und des Sonderbetrages für Kinder sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.

(2) Die Sonderzahlung und der Sonderbetrag für Kinder sind mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlen.

§ 8 Besoldungsdurchschnitt

Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses Gesetz sind bei der Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen.

§ 9 Überprüfungsvorbehalt

(1) Die Höhe des Betrages nach § 5 ist durch Gesetz für die Jahre 2005 und 2006 neu festzusetzen, sofern Einsparungen aus zusätzlicher Teilzeitbeschäftigung von Beamten des Landes außerhalb des Schuldienstes oder von Richtern nach einem Stichtagsvergleich mit dem Stand vom 1. Juli 2003 in einem der Jahre 2004 bis 2006 unter 6 Millionen Euro liegen. Die Landesregierung stellt zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2006 fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Höhe des Betrages nach § 5 ist durch Gesetz neu festzusetzen, sofern Einsparungen aus Verschiebungen der Bezügeanpassungen gegenüber dem Tarifbereich in den Jahren 2005 oder 2006 unter 5,5 Millionen Euro liegen. Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.

 

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Ministergesetzes

Das Brandenburgische Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (GVBl. S. 58), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Sonderzuwendung" durch die Wörter "Sonderzahlung mit den Dezemberbezügen" ersetzt.

 

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes

Das Brandenburgische Juristenausbildungsgesetz vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166) wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Sonderzuwendungen" durch das Wort "Sonderzahlungen" ersetzt.

 

Artikel 4
Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz (BbgSZG)

§ 1

Sonderzahlungen werden ab dem Jahr 2007 in entsprechender Anwendung der bis zum Jahr 2003 geltenden Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), und über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) nach Maßgabe des § 2 gewährt; die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung und die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 2

(1) Sind laufende oder einmalige Sonderzahlungen oder dem Grunde nach vergleichbare Leistungen aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelung im laufenden Kalenderjahr gewährt worden, vermindert sich die Sonderzahlung nach § 1 entsprechend. § 50 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes ist zu berücksichtigen.

(2) Das Ministerium der Finanzen setzt den nach § 13 des Sonderzuwendungsgesetzes jeweils maßgebenden Bemessungsfaktor (Faktor 1993) fest.

(3) Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses Gesetz sind bei der Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen.

 

Artikel 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die Artikel 1 bis 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Potsdam, den 16. Juni 2004

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich