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Gesetz über Sonderzahlungen im Land
Brandenburg
Der
Landtag hat das Gesetz über Sonderzahlungen im Land Brandenburg vom 16. Juni
2004 beschlossen. Das nachfolgende Gesetz ist am 17. Juni 2004 im GVBl. I S.
254 verkündet worden.
In Artikel
1 regelt das Brandenburgische Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis
2006 (BbgSZG 2004 - 2006) eine jährliche Sonderzahlung im Dezember an
Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für einen Zeitraum von drei Jahren.
Eine Sonderzahlung im Juli anstelle des bisherigen Urlaubsgeldes wird in den
Jahren 2004 bis 2006 nicht gewährt.
Artikel 2
und 3 enthalten Anpassungen an den neuen Begriff Sonderzahlung im
Brandenburgischen Ministergesetz und im Brandenburgischen
Juristenausbildungsgesetz.
Artikel 1
bis 3 sind am Tage nach der Verkündung, also am 18. Juni 2004, in Kraft
getreten.
Artikel 1
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Artikel 4 -
Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz (BbgSZG) - regelt die Gewährung von
Sonderzahlungen ab dem Jahre 2007. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2007 in
Kraft.
Gesetz über Sonderzahlungen im Land
Brandenburg
Vom 16.
Juni 2004
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006
(BbgSZG 2004 - 2006)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Eine
jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem Gesetz
1.
Beamte des
Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts,
2.
Richter
des Landes,
3.
Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das
Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen
des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses
Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte und für ehrenamtliche Richter.
(3) Das
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Gesetz
über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes finden keine Anwendung.
(4) Dieses
Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
ihre Verbände.
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen für Beamte und
Richter
(1)
Voraussetzung für den Anspruch von Beamten und Richtern ist, dass die
Berechtigten am 1. Dezember in einem der in § 1 bezeichneten
Rechtsverhältnisse und seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats
Oktober ununterbrochen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem Dienstverhältnis stehen. Fällt
der erste nicht allgemein freie Tag des Monats Oktober in die Schulferien,
so gilt die Voraussetzung des Satzes 1 bei Lehrkräften als erfüllt, wenn sie
am ersten Schultag nach den Ferien eingestellt worden sind.
(2) Auf
die nach Absatz 1 im Monat Oktober beginnende Wartezeit werden die Zeiten,
für die den Berechtigten Versorgungsbezüge nach § 3 Abs. 2 zugestanden
haben, und Zeiten, in denen die Berechtigten den Wehr- oder Zivildienst
abgeleistet haben, angerechnet.
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen für
Versorgungsempfänger
(1)
Voraussetzung für den Anspruch von Versorgungsempfängern ist, dass den
Berechtigten für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge
zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur Ableistung des Wehr-
oder Zivildienstes einberufen sind.
(2)
Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Ruhegehalt, Witwengeld,
Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeitrag.
§ 4 Ausschlusstatbestände
(1)
Personen, deren Bezüge für den Monat Dezember aufgrund vorläufiger
Dienstenthebung wegen Einleitung eines Disziplinarverfahrens teilweise
einbehalten wurden, erhalten die Sonderzahlung und den Sonderbetrag für
Kinder nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.
(2)
Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes
eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung und den Sonderbetrag für
Kinder nicht, solange ihre Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.
(3) Die
Sonderzahlung erhalten nicht Versorgungsempfänger, die für den Monat
Dezember einen Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder
Disziplinarentscheidung erhalten.
§ 5 Höhe der Sonderzahlung
(1) Die
Sonderzahlung beträgt für Beamte sowie für Richter 1 090 Euro, für Beamte im
Vorbereitungsdienst 30 vom Hundert und für Versorgungsempfänger 50 vom
Hundert des vorstehenden Betrages; für Bezieher von Witwengeld, Waisengeld
oder Unterhaltsbeiträgen finden die maßgebenden Anteilssätze vom Ruhegehalt
Anwendung. § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ist zu berücksichtigen. Die
Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung ist nicht anzuwenden. Die
Sonderzahlung unterliegt nicht der Anpassung der Besoldung oder
Versorgungsbezüge.
(2) Haben
Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres aufgrund einer
Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 des
Bundesbesoldungsgesetzes) Dienst- oder Anwärterbezüge oder aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 2)
erhalten, so vermindert sich die Sonderzahlung für die Zeiten, für die keine
Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen
Kalendermonat ein Zwölftel. Die Verminderung unterbleibt für die Monate des
Entlassungsjahres, in dem Wehr- oder Zivildienst geleistet wird, wenn
Berechtigte vor dem 1. Dezember entlassen worden sind und unverzüglich in
den öffentlichen Dienst zurückkehren. Für die Dauer einer Elternzeit
unterbleibt die Verminderung der Sonderzahlung bis zur Vollendung des
zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit
Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden
hat.
(3) Sind
Sonderzahlungen im laufenden Kalenderjahr bereits aufgrund dieses Gesetzes
oder aufgrund diesem Gesetz entsprechender Vorschriften gewährt worden,
vermindert sich die Sonderzahlung entsprechend.
§ 6 Sonderbetrag für Kinder
(1) Neben
der jährlichen Sonderzahlung wird dem Berechtigten für jedes Kind, für das
ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64
oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, ein Sonderbetrag in Höhe von 25,56
Euro gewährt. § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes findet entsprechende
Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ausgleichsbetrag nach § 50
Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden Vorschriften
gewährt wird oder deshalb nicht gewährt wird, weil in der Person der Waise
oder einer anderen Person Ausschlussgründe nach § 65 des
Einkommensteuergesetzes vorliegen, eine Person vorhanden ist, die nach § 62
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes anspruchsberechtigt ist oder die Waise
Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat;
dies gilt nicht, wenn die Waise bereits bei einer anderen Person nach Satz 1
zu berücksichtigen ist.
(2) Ist
ein Sonderbetrag für ein Kind im laufenden Kalenderjahr bereits aufgrund
vergleichbarer Vorschriften oder aufgrund eines Tarifvertrages oder
entsprechender Vorschriften gewährt worden, entfällt der Sonderbetrag für
dasselbe Kind nach diesem Gesetz.
§ 7 Stichtag, Zahlungsweise
(1) Für
die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung und des Sonderbetrages für
Kinder sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember
des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine
anderen Regelungen getroffen sind.
(2) Die
Sonderzahlung und der Sonderbetrag für Kinder sind mit den laufenden Bezügen
für den Monat Dezember zu zahlen.
§ 8 Besoldungsdurchschnitt
Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses Gesetz sind bei der
Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 des
Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen.
§ 9 Überprüfungsvorbehalt
(1) Die
Höhe des Betrages nach § 5 ist durch Gesetz für die Jahre 2005 und 2006 neu
festzusetzen, sofern Einsparungen aus zusätzlicher Teilzeitbeschäftigung von
Beamten des Landes außerhalb des Schuldienstes oder von Richtern nach einem
Stichtagsvergleich mit dem Stand vom 1. Juli 2003 in einem der Jahre 2004
bis 2006 unter 6 Millionen Euro liegen. Die Landesregierung stellt zum 1.
Juli 2005 und zum 1. Juli 2006 fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die
Höhe des Betrages nach § 5 ist durch Gesetz neu festzusetzen, sofern
Einsparungen aus Verschiebungen der Bezügeanpassungen gegenüber dem
Tarifbereich in den Jahren 2005 oder 2006 unter 5,5 Millionen Euro liegen.
Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Ministergesetzes
Das
Brandenburgische Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Februar 1999 (GVBl. S. 58), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.
April 2003 (GVBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:
In § 8
Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Sonderzuwendung" durch die Wörter
"Sonderzahlung mit den Dezemberbezügen" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes
Das
Brandenburgische Juristenausbildungsgesetz vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166)
wird wie folgt geändert:
In § 12
Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Sonderzuwendungen" durch das Wort
"Sonderzahlungen" ersetzt.
Artikel 4
Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz (BbgSZG)
§ 1
Sonderzahlungen werden ab dem Jahr 2007 in entsprechender Anwendung der bis
zum Jahr 2003 geltenden Gesetze über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.
Februar 2002 (BGBl. I S. 686), und über die Gewährung eines jährlichen
Urlaubsgeldes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S.
1780) nach Maßgabe des § 2 gewährt; die Zweite
Besoldungs-Übergangsverordnung und die
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der bis zum 15. September 2003
geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
§ 2
(1) Sind
laufende oder einmalige Sonderzahlungen oder dem Grunde nach vergleichbare
Leistungen aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelung im
laufenden Kalenderjahr gewährt worden, vermindert sich die Sonderzahlung
nach § 1 entsprechend. § 50 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes ist zu
berücksichtigen.
(2) Das
Ministerium der Finanzen setzt den nach § 13 des Sonderzuwendungsgesetzes
jeweils maßgebenden Bemessungsfaktor (Faktor 1993) fest.
(3)
Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses Gesetz sind bei der
Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 des
Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen.
Artikel 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Die
Artikel 1 bis 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(3)
Artikel 4 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Potsdam,
den 16. Juni 2004
Der
Präsident des Landtages Brandenburg
Dr.
Herbert Knoblich
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