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Zuschuss zur abgesenkten Besoldung – oder doch nicht?

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Beschlüssen vom 13. und 19. November 2003 seine Entscheidung über die Möglichkeit der Gewährung von Zuschüsse zur Ergänzung der abgesenkten Besoldung in den neuen Bundesländern konkretisiert. Darin macht das oberste Rechtsorgan der Bundesrepublik deutlich, dass nicht der Erwerb der Schulbildung einschließlich des Ortes, sondern die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und gegebenenfalls durch die Laufbahnprüfung die maßgebliche Qualifikation für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst erworben wird.

 

OLG Brandenburg

Die damit entstandene Situation ermöglicht den Beamtinnen und Beamten in den neuen Bundesländern, die ihren Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung in den alten Bundesländern absolviert haben, ihre Besoldungsansprüche überprüfen zu lassen und entsprechende Anträge zu stellen. Diese Überprüfung erfolgte für den gesamten Geschäftsbereich der brandenburgischen Justiz durch das Brandenburgische Oberlandesgericht. Die Bescheide mit den Überprüfungsergebnissen sind den Antragstellen nun zugesandt worden und sorgen jetzt dafür, dass es statt Klarheit noch mehr Fragen gibt.

 

Keine Sternstunde behördlicher Entscheidungsfindung – ein weiterer Entlohnungskeil künstlich erzeugt

 

Hintergrund ist jetzt offensichtlich die Auffassung des brandenburgischen OLG, dass auch bei der Ausbildung „West“ Unterschiede gemacht werden sollen und müssen.

Dies stellt sich für die Betroffenen im Vollzug des Landes Brandenburg wie folgt dar: Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die ihre Ausbildung in Berlin absolviert haben, erhielten den Bescheid mit der Aussage, dass ihrem Antrag auf Zahlung des Zuschusses entsprochen wird. Und das offensichtlich ohne wenn und aber!

Die Kolleginnen und Kollegen, die ihren Vorbereitungsdienst und ihre Laufbahnprüfung im Partnerland Nordrhein-Westfalen absolviert haben und für den Zeitraum zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung im Rahmen eines sogenannten, aber gegenüber den Betroffenen zu keinem Zeitpunkt so bezeichneten „Dienstleistungsauftrages beschäftigt worden sind“ (im Land Brandenburg), erhielten einen Bescheid, in dem ihnen mitgeteilt wird, dass wegen des Vorliegens eines „sogenannten Mischfalles“ die Voraussetzung zur Gewährung des Zuschusses gemäß § 4 der 2. BesÜV a.F. nicht vollständig vorliegen.

 

Dass die Zeit zwischen der schriftlichen und der mündlichen Laufbahnprüfung der inhaltlichen Prüfungsvorbereitung dient und nicht zwingend in jedem Fall zu einer dienstlichen Verwendung in einer (brandenburgischen) Dienststelle führen musste und auch nicht führte, spielte bei der Prüfung offensichtlich keine Grund.

Vielfach diente diese Zeit überhaupt nur dem Abbau der Mehrarbeitsstunden, die durch die Praktika in den Ausbildungsdienststellen entstanden waren und die die Anwärter damit noch im „Dienstgepäck“ hatten. Eine Unterbrechung der Ausbildung kann hier nach Ansicht des BSBD in keinem Fall gesehen werden, da der Ausbildungsgang nicht nur formell auch nicht unterbrochen wurde.

 

Bei den nunmehr von dem abschlägigen Bescheid betroffenen Kolleginnen und Kollegen entsteht jetzt der Verdacht, dass ihre durch das Bundesverfassungsgericht klar definierten Ansprüche auf dem brandenburgischen Altar der Haushaltskonsolidierung geopfert werden sollen. Wie sonst ist zu erklären, dass ausgerechnet diejenigen, die weit weg von der Heimat und der Familie und trotz so mancher anderer Ungereimtheiten, ihre Ausbildung ordentlich absolviert haben, jetzt noch einmal mit zweifelhaften Entscheidungskonstrukten konfrontiert werden. Soll jetzt - vereinfacht dargestellt – in West-West und West-Ost unterschieden werden und damit ein weiterer Entlohnungskeil künstlich erzeugt werden?

Dies wird durch den BSBD und den dbb sehr kritisch zu betrachten sein.

 

Die Hauptfrage, die sich hier stellt, ist doch: Was war das für ein Dienstleistungsauftrag?

 

Die Kolleginnen und Kollegen haben ihre gesamte Ausbildung in den alten Bundesländern unter nicht immer einfachen Bedingungen absolviert und sollen nun wegen weniger Tage Zwischendienst in Brandenburg mit einem Dienstleistungsauftrag, von dem sie erst jetzt erfahren, den ihnen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zuerkannten Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge nicht erhalten. Die damit erreichte Dimension der dienstrechtlichen Bewertung eines Prüfungszwischenraumes erscheint für den BSBD erheblich zu hoch gegriffen.

Auch stellt sich die Frage, ob nun auf dem Rücken der Beschäftigten ein neuer Rechtsstreit ausgetragen werden soll, in der Hoffnung, dass der eine oder andere spätestens jetzt schon noch trotz rechtmäßiger Ansprüche aufgeben wird?

  

die Bezahlungsunterschiede sind eine materielle aber vor allem eine ideelle Belastung

 

Die noch immer unsägliche Trennung in zwei Besoldungs- und Vergütungsgebiete ist und war auch ohne diese neuerliche Hürde schon eine materielle aber vor allem eine ideelle Belastung für die Beschäftigten in den neuen Bundesländern und verträgt keine weiteren Zuspitzungen.

 

Hier fehlt offensichtlich jedes Feingefühl für die angemessene dienstrechtliche Bewertung dieser zugegeben besondere Situation.

Es ist an der Zeit, allen Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Ostberlin auf Grund der Gleichheit der Aufgaben und der schon lange bestehenden Gleichheit der Lebenshaltungskosten auch die Gleichheit in der Höhe der Besoldung und Vergütung zukommen zu lassen.

Oder sollte hier womöglich das brandenburgische OLG in vorauseilendem Gehorsam auf den Ostbeauftragten der Bundesregierung, Herrn Dr. Stolpe, reagiert haben, der jüngst erklärt hat, dass sich die Ostdeutschen noch für lange Zeit mit Niveauunterschieden in Lebensqualität und Entlohnung werden abfinden müssen. Dann allerdings werden wohl solche Mischfälle in Betonköpfen eher für neue Mauern sorgen!