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Zuschuss
zur abgesenkten Besoldung – oder doch nicht?
Das
Bundesverfassungsgericht hat mit den Beschlüssen vom 13. und 19. November
2003 seine Entscheidung über die Möglichkeit der Gewährung von Zuschüsse zur
Ergänzung der abgesenkten Besoldung in den neuen Bundesländern
konkretisiert. Darin macht das oberste Rechtsorgan der Bundesrepublik
deutlich, dass nicht der Erwerb der Schulbildung einschließlich des Ortes,
sondern die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und gegebenenfalls durch
die Laufbahnprüfung die maßgebliche Qualifikation für den einfachen,
mittleren und gehobenen Dienst erworben wird.
OLG
Brandenburg
Die
damit entstandene Situation ermöglicht den Beamtinnen und Beamten in den
neuen Bundesländern, die ihren Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung
in den alten Bundesländern absolviert haben, ihre Besoldungsansprüche
überprüfen zu lassen und entsprechende Anträge zu stellen. Diese Überprüfung
erfolgte für den gesamten Geschäftsbereich der brandenburgischen Justiz
durch das Brandenburgische Oberlandesgericht. Die Bescheide mit den
Überprüfungsergebnissen sind den Antragstellen nun zugesandt worden und
sorgen jetzt dafür, dass es statt Klarheit noch mehr Fragen gibt.
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Keine Sternstunde behördlicher Entscheidungsfindung – ein weiterer
Entlohnungskeil künstlich erzeugt |
Hintergrund ist jetzt offensichtlich die Auffassung des brandenburgischen
OLG, dass auch bei der Ausbildung „West“ Unterschiede gemacht werden sollen
und müssen.
Dies
stellt sich für die Betroffenen im Vollzug des Landes Brandenburg wie folgt
dar: Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die ihre Ausbildung in Berlin
absolviert haben, erhielten den Bescheid mit der Aussage, dass ihrem Antrag
auf Zahlung des Zuschusses entsprochen wird. Und das offensichtlich ohne
wenn und aber!
Die
Kolleginnen und Kollegen, die ihren Vorbereitungsdienst und ihre
Laufbahnprüfung im Partnerland Nordrhein-Westfalen absolviert haben und für
den Zeitraum zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung im Rahmen eines
sogenannten, aber gegenüber den Betroffenen zu keinem Zeitpunkt so
bezeichneten „Dienstleistungsauftrages beschäftigt worden sind“ (im Land
Brandenburg), erhielten einen Bescheid, in dem ihnen mitgeteilt wird, dass
wegen des Vorliegens eines „sogenannten Mischfalles“ die
Voraussetzung zur Gewährung des Zuschusses gemäß § 4 der 2. BesÜV a.F. nicht
vollständig vorliegen.
Dass
die Zeit zwischen der schriftlichen und der mündlichen Laufbahnprüfung der
inhaltlichen Prüfungsvorbereitung dient und nicht zwingend in jedem Fall zu
einer dienstlichen Verwendung in einer (brandenburgischen) Dienststelle
führen musste und auch nicht führte, spielte bei der Prüfung offensichtlich
keine Grund.
Vielfach diente diese Zeit überhaupt nur dem Abbau der Mehrarbeitsstunden,
die durch die Praktika in den Ausbildungsdienststellen entstanden waren und
die die Anwärter damit noch im „Dienstgepäck“ hatten. Eine Unterbrechung der
Ausbildung kann hier nach Ansicht des BSBD in keinem Fall gesehen werden, da
der Ausbildungsgang nicht nur formell auch nicht unterbrochen wurde.
Bei
den nunmehr von dem abschlägigen Bescheid betroffenen Kolleginnen und
Kollegen entsteht jetzt der Verdacht, dass ihre durch das
Bundesverfassungsgericht klar definierten Ansprüche auf dem
brandenburgischen Altar der Haushaltskonsolidierung geopfert werden sollen.
Wie sonst ist zu erklären, dass ausgerechnet diejenigen, die weit weg von
der Heimat und der Familie und trotz so mancher anderer Ungereimtheiten,
ihre Ausbildung ordentlich absolviert haben, jetzt noch einmal mit
zweifelhaften Entscheidungskonstrukten konfrontiert werden. Soll jetzt -
vereinfacht dargestellt – in West-West und West-Ost unterschieden werden und
damit ein weiterer Entlohnungskeil künstlich erzeugt werden?
Dies
wird durch den BSBD und den dbb sehr kritisch zu betrachten sein.
Die
Hauptfrage, die sich hier stellt, ist doch: Was war das für ein
Dienstleistungsauftrag?
Die
Kolleginnen und Kollegen haben ihre gesamte Ausbildung in den alten
Bundesländern unter nicht immer einfachen Bedingungen absolviert und sollen
nun wegen weniger Tage Zwischendienst in Brandenburg mit einem
Dienstleistungsauftrag, von dem sie erst jetzt erfahren, den ihnen durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zuerkannten Zuschuss zur
Ergänzung der Dienstbezüge nicht erhalten. Die damit erreichte Dimension der
dienstrechtlichen Bewertung eines Prüfungszwischenraumes erscheint für den
BSBD erheblich zu hoch gegriffen.
Auch
stellt sich die Frage, ob nun auf dem Rücken der Beschäftigten ein neuer
Rechtsstreit ausgetragen werden soll, in der Hoffnung, dass der eine oder
andere spätestens jetzt schon noch trotz rechtmäßiger Ansprüche aufgeben
wird?
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die Bezahlungsunterschiede sind eine materielle aber vor allem eine
ideelle Belastung |
Die
noch immer unsägliche Trennung in zwei Besoldungs- und Vergütungsgebiete ist
und war auch ohne diese neuerliche Hürde schon eine materielle aber vor
allem eine ideelle Belastung für die Beschäftigten in den neuen
Bundesländern und verträgt keine weiteren Zuspitzungen.
Hier
fehlt offensichtlich jedes Feingefühl für die angemessene dienstrechtliche
Bewertung dieser zugegeben besondere Situation.
Es
ist an der Zeit, allen Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Brandenburg,
Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Ostberlin auf
Grund der Gleichheit der Aufgaben und der schon lange bestehenden Gleichheit
der Lebenshaltungskosten auch die Gleichheit in der Höhe der Besoldung und
Vergütung zukommen zu lassen.
Oder
sollte hier womöglich das brandenburgische OLG in vorauseilendem Gehorsam
auf den Ostbeauftragten der Bundesregierung, Herrn Dr. Stolpe, reagiert
haben, der jüngst erklärt hat, dass sich die Ostdeutschen noch für lange
Zeit mit Niveauunterschieden in Lebensqualität und Entlohnung werden
abfinden müssen. Dann allerdings werden wohl solche Mischfälle in
Betonköpfen eher für neue Mauern sorgen!
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