|
| |
|
Information
zum Musterverfahren im Zusammenhang mit der regelmäßigenwöchentlichen
Arbeitszeit der Landesbeamten in Brandenburg
Am
22.11.2001 fand ein Gespräch des DBB Brandenburg (vertreten durch den
Landesvorsitzenden, Heinz-Egon Müller, und den Geschäftsführer, Dr.
Peter Müller) mit dem Ministerium des Inneren (vertreten durch den
Referatsleiter I/3, Herrn Kohlhaus) zu o.g. Problemkreis statt.
Im
Einzelnen wurde vereinbart:
 |
Der
DBB Brandenburg wird Musterverfahren in allen denkbaren
Fallkonstellationen führen.
|
Dies
sind Musterverfahren mit:
a)
einer vollzeitbeschäftigten Beamtin/einem vollzeitbeschäftigten
Beamten aus der allgemeinen Verwaltung,
b)
einer teilzeitbeschäftigten Beamtin/einem teilzeitbeschäftigten
Beamten aus der allgemeinen Verwaltung,
c)
einer Polizeivollzugsbeamtin/einem Polizeivollzugsbeamten,
d)
einer vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrerin/einem vollzeitbeschäftigten
beamteten Lehrer
 |
Beide
Parteien sind sich mit Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
(Az.: BVerwG 2 C 42.99 und 2 C 1.00) einig, dass es bei beamtenrechtlichen
Feststellungs- und Leistungsklagen lediglich eines Widerspruchsverfahrens,
nicht aber eines Antragsverfahrens bedarf. Sämtliche Schriftstücke, die
erkennen lassen, dass sich der Beamte gegen eine Arbeitszeit von wöchentlich
40 Stunden gewendet hat, werden seitens des Ministeriums des Innern in
diesem Sinne als Widersprüche gewertet.
|
 |
Diese
Widersprüche werden durch das Ministerium des Innern nicht einzeln
beschieden. Statt dessen wird das Ministerium des Innern mit einem
generalisierenden Schreiben an die Widerspruchsführer alle eingegangenen
Widersprüche rechtswahrend ruhig stellen. Damit wird unterstellt, dass
die widerspruchsführenden Beamtinnen/Beamten mit der Ruhendstellung ihres
Verfahrens einverstanden sind. Sofern das nicht zutreffend ist, kann der
Einzelne einen individuellen Widerspruchsbescheid einholen, um unabhängig
von den Musterklagen für sich den Klageweg zu beschreiten.
|
 |
Das
Ministerium des Innern stellt klar, dass mit Einlegung des Widerspruches
(also mit der Antragstellung auf Gewährung des Ausgleiches für erfolgte
Mehrarbeit) die Verjährung etwaiger Ansprüche unterbrochen wird.
|
Der
Deutsche Beamtenbund weist darauf hin, dass die Antragstellung auf Ausgleichsgewährung
für Mehrarbeit aus Verjährungsgründen bis spätestens
zum 31.12.2001 beim Dienstherren erfolgt sein muss.
Ein
Musterantrag dafür ist unter
www.dbb-brandenburg.de
abrufbar.
|
|