Home Nach oben Landesverbände meisterhaft Gästebuch Anstalten Suchen

Aktuelles
Archiv
Beihilfe
Bundesverband
Mitgliedschaft
Ortsverbände
Portrait
Recht/ Gesetze
Seminare
Struktur
Vorstand

Besucher:

seit 01.04.2001

 

 

 

Information zum Musterverfahren im Zusammenhang mit der regelmäßigenwöchentlichen Arbeitszeit der Landesbeamten in Brandenburg

Am 22.11.2001 fand ein Gespräch des DBB Brandenburg (vertreten durch den Landesvorsitzenden, Heinz-Egon Müller, und den Geschäftsführer, Dr. Peter Müller) mit dem Ministerium des Inneren (vertreten durch den Referatsleiter I/3, Herrn Kohlhaus) zu o.g. Problemkreis statt.

Im Einzelnen wurde vereinbart:

bullet

Der DBB Brandenburg wird Musterverfahren in allen denkbaren Fallkonstellationen führen.

Dies sind Musterverfahren mit:

a)   einer vollzeitbeschäftigten Beamtin/einem vollzeitbeschäftigten Beamten aus der allgemeinen Verwaltung,

b)   einer teilzeitbeschäftigten Beamtin/einem teilzeitbeschäftigten Beamten aus der allgemeinen Verwaltung,

c)   einer Polizeivollzugsbeamtin/einem Polizeivollzugsbeamten,

d)   einer vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrerin/einem vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrer

bullet

Beide Parteien sind sich mit Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (Az.: BVerwG 2 C 42.99 und 2 C 1.00) einig, dass es bei beamtenrechtlichen Feststellungs- und Leistungsklagen lediglich eines Widerspruchsverfahrens, nicht aber eines Antragsverfahrens bedarf. Sämtliche Schriftstücke, die erkennen lassen, dass sich der Beamte gegen eine Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden gewendet hat, werden seitens des Ministeriums des Innern in diesem Sinne als Widersprüche gewertet.

 

bullet

Diese Widersprüche werden durch das Ministerium des Innern nicht einzeln beschieden. Statt dessen wird das Ministerium des Innern mit einem generalisierenden Schreiben an die Widerspruchsführer alle eingegangenen Widersprüche rechtswahrend ruhig stellen. Damit wird unterstellt, dass die widerspruchsführenden Beamtinnen/Beamten mit der Ruhendstellung ihres Verfahrens einverstanden sind. Sofern das nicht zutreffend ist, kann der Einzelne einen individuellen Widerspruchsbescheid einholen, um unabhängig von den Musterklagen für sich den Klageweg zu beschreiten.

 

bullet

Das Ministerium des Innern stellt klar, dass mit Einlegung des Widerspruches (also mit der Antragstellung auf Gewährung des Ausgleiches für erfolgte Mehrarbeit) die Verjährung etwaiger Ansprüche unterbrochen wird.

Der Deutsche Beamtenbund weist darauf hin, dass die Antragstellung auf Ausgleichsgewährung für Mehrarbeit aus Verjährungsgründen bis spätestens zum 31.12.2001 beim Dienstherren erfolgt sein muss.

Ein Musterantrag dafür ist unter www.dbb-brandenburg.de abrufbar.