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Quoten verhindern leistungsgerechte
Beurteilungen
Richtsätze für das
Verhältnis der Gesamtnoten engen den Ermessensspielraum der Beurteiler
erheblich ein und mindern die Objektivität der Wertungen. Dienstrechtlich
bedenklich und aus Sicht des BSBD unzulässig ist jedoch eine Vorgabe in
einem Leitfaden, der nicht Bestandteil der Verwaltungsvorschrift ist.
Im Jahre 2000 löste eine neu erlassene
Verwaltungsvorschrift über die Beurteilung der Beamten im
Landesdienst die bis dahin geltende und von NRW übernommene Regelung zur
dienstlichen Beurteilung ab. Zugleich wurde auf ein
7-Punkte-Bewertungssystem umgestellt und die Gesamtnote nicht mehr in Form
einer Textbewertung sondern in einer Zahl ausgedrückt. Nach
obergerichtlicher Rechtssprechung ist dies zulässig (BVerwG 1994).
Allerdings war eine Textaussage zum Wert der Punkte aus der Anlage 1 zur
BeurtVV weiterhin ableitbar.
Da eine siebenstufige Bewertungsskala in der Justiz schon
immer üblich war - im Gegensatz zu den anderen Bereichen der
Landesverwaltung gab es die zusätzliche Bewertungsstufe „vollbefriedigend“ -
fiel es den Beurteilern in den Dienststellen der Justiz und des
Justizvollzuges offenbar nicht schwer, sich umzustellen, obwohl die neue
BeurtVV ein neues System beinhaltete. Auch die Beurteilten ordneten
die so ausgewiesenen Gesamtnoten nach hergebrachten Muster ein, unabhängig
davon, ob sie mit den Bewertungen einverstanden waren oder nicht. Allerdings
waren die Vollzugskräfte im Justizvollzug (AVD, WD) wie die der Polizei von
dieser BeurtVV ausgenommen.
Diese BeurtVV hatte allerdings eine Gültigkeitsbefristung.
Zum 31.12.2007 ist sie ausgelaufen und außer Kraft getreten, ohne dass eine
entsprechende Nachfolgeregelung vorhanden war. Mit Verweis auf die
Befristung und das Vorhaben einer Neuregelung waren die im Jahr 2007
anstehenden Regelbeurteilungen mit Zustimmung der Spitzenorganisationen der
Gewerkschaften ausgesetzt worden, wodurch der vorgegebene
Beurteilungszeitraum von drei Jahren überschritten wurde. „Zur Vermeidung
eines rechtsunsicheren Zustandes bis zum Erlass einer neuen BeurtVV“
(Schreiben des MI an die gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen) setzte
das Ministerium des Innern die ausgelaufene Verwaltungsvorschrift für die
Dauer von sechs Monaten im März 2008 rückwirkend nochmals in Kraft.
Eine neue
Beurteilungsvorschrift
Am 28. März 2008 konnte dann nach den üblichen
Ressortabstimmungen und gewerkschaftlichen Beteiligungen eine neue
BeurtVV mit Wirkung zum 01.07.2008 in Kraft gesetzt werden, die nunmehr
auch die Vollzugskräfte der Justiz, weiterhin aber nicht die der
Polizei erfasste. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich nicht zu
begründen und ist ein weiterer Beleg dafür, wie wenig die politisch
Verantwortlichen die Tätigkeiten in den Vollzugsanstalten kennen und wie
geringschätzig die Arbeit der Vollzugsbediensteten entgegen aller
Sonntagsreden tatsächlich bewertet wird.
Eine wesentliche Änderung zur vorhergehenden BeurtVV
ist - neben anderen - die Umstellung auf ein 10-Punkte-System. Nach
den Begründungen der Innenverwaltung soll dadurch sowohl die Objektivität
der Wertungen zu den einzelnen vorgegebenen Kriterien erhöht als auch
eine größere Differenziertheit erreicht werden. Es dürfte unstrittig
sein, dass in Werturteilen immer subjektive Faktoren einfließen, da
eben Menschen von Menschen beurteilt werden und somit persönliche
Vorstellungen, Erfahrungen und Kenntnisse, aber auch charakterliche
Veranlagungen und emotionale Einstellungen des Beurteilers zum Beurteilten
mehr oder minder stark die Aussagen in der Beurteilung beeinflussen. Auch
muss wohl nicht näher dargelegt werden, dass höhere Objektivität in den
dienstlichen Beurteilungen den Handlungsspielraum der Verwaltungen bei
Personalauslese einengt und damit - trotz gegenteiliger Behauptung -
eigentlich nicht gewollt wird und zudem durch Verwaltungsgerichte nur gering
kontrollierbar ist.
Richtsätze für das
Verhältnis der Gesamtnoten
Dem Streben nach höherer Objektivität stehen auch zusätzliche
Vorgaben entgegen, die den Ermessensspielraum des Beurteilers drastisch
einengen. Dies sind u.a. vor allem Richtwerte zu Höchstgrenzen für die
Vergabe von höherwertigen Gesamtnoten, sogenannte Quotenregelungen. Auch
wenn sie als „Orientierungen“ oder „Empfehlungen“ ausgewiesen sind, haben
sie für die Beurteiler verbindlichen Charakter, von denen sie nur in
Ausnahmefällen mit entsprechender Begründung abweichen können, dies aber
wohl kaum von ihnen zu erwarten ist - getreu dem Motto: „Majestät - Ihr
Wunsch ist mir Befehl!“.
Unstrittig ist, dass die Rechtssprechung des
Bundesverwaltungsgerichts Richtsätze für das anteilige Verhältnis der
Gesamtnoten durch den Dienstherren für zulässig erklärt hat (BVerwG
1980 und 1988). Dies zielt aber eindeutig auf die Einordnung des Beamten in
die Vergleichsgruppe und die Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung
als Auswahlgrundlage für die Verwaltung. Außerdem ist ausdrücklich erklärt,
dass der Aussagegehalt der Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume aus
dienstrechtlicher Sicht unterschiedlich und die gleichmäßige Anwendung des
jeweilig anzuwendenden Maßstabs ausschlaggebend ist. Der Erhöhung der
Objektivität der Bewertungen dient diese Rechtssprechung nicht.
Außerdem ist zu beachten, welche weiteren Faktoren damit
verbunden werden. So ist eindeutig erklärt, dass sie nur zulässig sind
„zwischen Beamte, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre
Verwendung miteinander in Wettbewerb treten können“ und der
Verwaltungsbereich „hinreichend groß“ sein muss. Dies trifft i.d.R.
Beamte in der gleichen Laufbahn und der gleichen Besoldungsgruppe.
In der BeurtVV aus dem Jahr 2000 findet sich das in Ziffer
10.2 wieder. Hier wird als „Empfehlung“ für den prozentualen Anteil der
Noten vorgegeben:
Gesamtnote 7 Punkte bis zu
10 v.H.
Gesamtnote 6 und 7 Punkte bis zu 30
v.H.
Gesamtnote 5, 6 und 7 Punkte bis zu 60
v.H.
Gefordert wird hierbei, dass die Beamten, auf die diese
Quoten anzuwenden sind, nach ihrem statusrechtlichen Amt, dem konkreten
Verwendungsbereich oder der Aufgaben- und Personalstruktur in einer Gruppe
zusammengefasst und die Sätze auf diese Gruppe umgelegt werden müssen. Es
ist sicherheitshalber erklärt: „Die Vomhundertsätze dürfen jedoch eine
leistungsgerechte Beurteilung im Einzelfall nicht behindern“,
wodurch der Anschein erweckt wird, dass die Objektivität der Wertungen davon
nicht beeinflusst werden soll.
Abweichungen von den
Vorgaben nicht mehr geduldet
Diese Vorgabe findet sich in der nunmehr gültigen
Verwaltungsvorschrift nicht. Dafür ist seitens der Justizverwaltung ein „Leitfaden
zur Umsetzung der BeurtVV vom 28. März 2008“ herausgegeben, der neben
Hinweisen zu den vorzunehmenden dienstlichen Beurteilungen die
Quotenregelung in schärferer Form vornimmt. Mit der Formulierung „Als
Orientierungsrahmen ist folgende prozentuale Verteilung bei der
Bewertung anzunehmen“ wird deutlich gemacht, dass die Vorgaben
für die Beurteiler zwingend zu beachten sind, zumal dies auch im
Text so hervorgehoben ist. Zwar ist auch hier der Bezug auf entsprechende
Vergleichsgruppen ausgewiesen, die Nichtbehinderung einer leistungsgerechten
Beurteilung im Einzelfall durch diese Quoten wird jedoch nicht mehr erklärt.
Die Quoten weisen jetzt aus:
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1 - 5 Punkte |
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mind. 65 % der zu beurteilenden Beamten |
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6-10 Punkte |
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max. 35 % der zu beurteilenden Beamten (davon 9/10 Pkt. max 5 %;
7/8 Pkt. max. 15 %; 6 Pkt. 15 %). |
Aus Sicht des BSBD Brandenburg sind die Objektivität
der Bewertungen und eine leistungsgerechte Beurteilung damit
erheblich eingeschränkt. Nach unserer Auffassung ist diese Verfahrensweise
auch nicht mehr von der Rechtssprechung des BVerwG gedeckt, welches
als dienstrechtlich zulässig ansieht, dass der Dienstherr solche Quoten
vorgeben darf, wenn er es denn in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift (BeurtVV)
ausweist. Dies in einem - und dazu noch von den betroffenen Beamten nicht
einsehbaren - verwaltungsinternen Leitfaden vorzunehmen dürfte aus
dienstrechtlicher Sicht nicht zulässig sein, denn dieser Leitfaden entfaltet
im Gegensatz zur Verwaltungsvorschrift über die dienstliche Beurteilung nur
Bindungswirkung für das Justizressort. Damit ist aber die vom BVerwG
geforderte „gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabs“
für alle Beamten des Landes nicht mehr gegeben. Insofern dürften diese
Vorgaben eben nicht durch die Rechtssprechung des BVerwG gedeckt und damit
unzulässig sein.
Wenn dann noch durch das Weglassen des Hinweises, dass die
Quoten einer leistungsgerechten Beurteilung im Einzelfall nicht
entgegenstehen dürfen, mögliche Abweichungen von den willkürlich
festgelegten Grenzen nicht zugelassen werden, ist die Objektivität der
Beurteilungen sehr stark anzuzweifeln. Die Personalsteuerung durch
dienstliche Beurteilung wird so zum Mittel, subjektive Vorstellungen der
Verwaltung durchzusetzen und nicht das Leistungsprinzip als Grundlage für
die Personalförderung zu nehmen - oder anders ausgedrückt:
„Ämterpatronage“ zu betreiben. So ist es nicht verwunderlich, dass die
Beamten die Wertungen in den Beurteilungen als fehlerhaft ansehen und
Motivationen zu höheren Leistungen sich daraus nicht entwickeln.
Der Vorstand des BSBD Brandenburg hat die
Landesleitung des
dbb brandenburg zu diesem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und gebeten, zu
prüfen, ob Ähnliches auch in anderen Ressorts erfolgt ist. Die
Spitzenorganisation ist dringend gefordert, in dieser Sache entsprechend
tätig zu werden, da es Hinweise gibt, dass diese Quotenregelung ihre
Grundlage in der Runde der Staatssekretäre hat. Außerdem empfiehlt der
BSBD den bisher beurteilten Kolleginnen und Kollegen, das Zustandekommen
ihrer Gesamtnote insbesondere in Hinsicht auf mögliche Auswirkungen durch
Quotierung beim jeweiligen Vorgesetzten zu hinterfragen und gegebenenfalls
die Rechtsschutzkommission des BSBD Brandenburg in Kenntnis zu setzen.
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