Home Nach oben Landesverbände meisterhaft Gästebuch Anstalten Suchen

Aktuelles
Archiv
Beihilfe
Bundesverband
Mitgliedschaft
Ortsverbände
Portrait
Recht/ Gesetze
Seminare
Struktur
Vorstand

Besucher:

seit 01.04.2001

 

 

 

 

 

Bewertung

des

Entwicklungskonzeptes für den Justizvollzug im Land Brandenburg

 

I. Allgemein

 

Es ist unstrittig, dass das Inhaftiertenaufkommen derzeit im Land Brandenburg entgegen dem Bundestrend stagniert, teilweise sogar rückläufig ist. Als eine der Ursachen dafür wird im Entwicklungskonzept (vgl. Seite 14) eine vergleichsweise milde Verurteilungspraxis benannt, gleichwohl aber auch ausgeführt, dass dies auf Dauer kaum anhalten wird, da es sich hierbei nur um eine zeitweilige regionale Entwicklung handelt, die keine objektiven, sondern eher subjektive Gründe hat.

 

Eine Korrektur der ursprünglichen Zielvorgaben in Hinsicht auf eine Absenkung der notwendigen Haftplätze und eine Anpassung der erforderlichen Personalausstattung ist allerdings nur dann politisch und sachlich zu verantworten, wenn alle objektiv wirkenden Faktoren hierbei berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass man zumindest den Bundesdurchschnitt sowohl in der Ermittlung des künftigen Haftplatzbedarfs als auch für die Personalausstattung zugrunde legt.

 

Für den Strafvollzug in Brandenburg bedeutet das, dass als Zielzahlen 2.500 Haftplätze und 1.208 Personalstellen vorgegeben werden müssen. Jede Unterschreitung dieser Eckdaten gefährdet die umfassende Erfüllung der durch das StVollzG vorgegebenen Aufgaben. Selbst mit der Orientierung auf den Durchschnitt werden Spitzenleistungen nicht erbringbar sein.

 

Diese Eckdaten bzw. -zahlen waren bisher auch vom MdJ mitgetragen. Das vorliegende Entwicklungskonzept weicht hiervon jedoch ab, in dem ein Bedarf von 2.365 Haftplätzen und 1.144 Personalstellen als nunmehrige Möglichkeit der Reduzierung in Betracht gezogen wird, obwohl Sachverhalte angeführt werden, die diesen reduzierten Bedarf kaum wahrscheinlich machen.

 

Mit dem Vorhaben, Jugendstrafe alternativ durch freie (private) Träger vollziehen zu lassen, geht das MdJ weit über die Privatisierungspläne anderer Bundesländer hinaus, denn dies bedeutet die vollständige Abgabe der verfassungsmäßig festgeschriebenen Verantwortung für staatliche Zwangsmaßnahmen im Kernbereich staatlichen Handelns (siehe hierzu Abschnitt IV).

 

 

II. Haftplatzausstattung

 

Gemäß § 145 StVollzG hat die Aufsichtsbehörde die Belegungsfähigkeit einer Anstalt so festzusetzen, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit gewährleistet ist. § 18 StVollzG beinhaltet das Gebot der Einzelunterbringung, von dem nur in den dort angeführten gesonderten Fällen (Hilfsbedürftigkeit oder Gefahr für Leben und Gesundheit) abgewichen werden darf. In § 146 StVollzG ist das Verbot der Überbelegung vorgegeben, von dem nur in Ausnahmefällen vorübergehend abgewichen werden kann.

 

Daraus resultiert, dass schon in der Bedarfsplanung auf eine Haftplatzausstattung orientiert werden muss, die nicht von vornherein die Gefahr der Verletzung von Rechtsnormen des StVollzG (insbesondere des Verbots der Überbelegung) beinhaltet. Ist eine Belegungsentwicklung vorhersehbar, bei der z.B. eine Überbelegung drohen würde, muss rechtzeitig reagiert und dem vorgebeugt werden.

 

Zu beachten gilt es auch, dass die Plätze in den unterschiedlichen Vollzugsformen (U-Haft, geschlossener und offener Vollzug) i.d.R. nicht gegenseitig belegbar sind. Insofern ist eine gesetzeswidrige Überbelegung schon dann gegeben, wenn die Zahl der Inhaftierten nur einer Vollzugsform die dafür vorgegebenen Haftplätze übersteigt.

 

Auch grundsätzliche Trennungsvorgaben (Erwachsene-Jugendliche, Männer-Frauen) dürfen nicht umgangen werden.

 

Unter diesen Aspekten sind die konzipierten Planungen zur Haftplatzausstattung zu betrachten.

 

Nach den Bedarfsberechungen im Konzept (siehe Seite 12) sind unter Berücksichtigung der Bevölkerungsprognose nach Bundesdurchschnitt

- für 2010                    2.390 bis 2.511 Inhaftierte und

- für 2020                    2.290 bis 2.411 Inhaftierte

prognostiziert.

 

Daraus resultiert, dass die Untergrenze der zur Verfügung stehenden Haftplätze bei 2.500 Haftplätzen liegen muss. Hierbei ist noch nicht einberechnet, dass im geschlossenen Vollzug ständig ca. 10 % der Haftplätze aus unterschiedlichen Gründen regelmäßig nicht belegt werden können und eigentlich zum Bedarf hinzugerechnet werden müssen.

 

Wie man im Konzept dann aber auf eine zu erwartende Belegung im Jahr 2020 mit 2.266 Inhaftierten kommt, ist nicht erkennbar (Seite 13 vorletzter Abschnitt), zumal die davor und auch danach vorgetragenen Sachargumente darauf hindeuten, dass eine Anpassung an den Bundesdurchschnitt ggf. sogar eine Überschreitung zu erwarten ist. Insofern ist die Annahme (Seite 12 unten) dass der Trend der stagnierenden Belegungszahlen sich in absehbaren Zeitraum fortsetzt, in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Deshalb ist es erforderlich, die Prognosezahlen nach Bundesdurchschnitt für die Bedarfsermittlung zugrunde zu legen.

 

Daraus resultiert, dass die vorgesehene Haftplatzzahl von 2.365 nicht bedarfsgerecht ist und die als „Option“ angeführte Variante festgeschrieben werden muss. Hierbei ist verbindlich festzulegen, bei welcher Belegungsstärke (insbesondere im geschlossenen Vollzug) mit dem Bau des vorgesehenen Hafthauses in Duben begonnen wird. Mit der dann zur Verfügung stehenden Haftplatzzahl von 2.460 Plätzen ist allerdings die Grenze von 2.500 Haftplätzen nicht ganz erreicht. Hier sieht das Konzept eine Anrechnung von weiteren 33 Plätzen - außerhalb der Verantwortung der Justizverwaltung – vor, um so auf eine Gesamtzahl von 2.493 Plätzen zu kommen (siehe Seite 16).

 

Wie nachstehend unter IV dargelegt wird, ist das Vorhaben der Teilverbüßung von Jugendstrafen in externen Einrichtungen privater Träger gesetzeswidrig. Deshalb ist es unzulässig, solche Plätze von den Haftplätzen abzurechnen. Sie müssen in den vorhandenen Anstalten bereitgehalten werden.

 

Werden die nach Bundesdurchschnitt prognostizierten oberen Belegungszahlen erreicht, kann es kritisch werden, da die 10 Prozent nicht belegbarer Haftplätze dann nicht mehr vorhanden sind und Doppel- und Mehrfachbelegungen von Hafträumen entgegen den Regelungen in § 18 StVollzG provoziert sind.

 

 

III. Personalausstattung

 

Es ist politischer Wille der Koalitionspartner, die Stellenausstattung für den öffentlichen Dienst - und insbesondere die für den Strafvollzug - erheblich zu reduzieren (Koalitionsvereinbarung Ziffer 1.3.1 und Ziffer 4.6.4). Bedenklich ist hierbei, dass die durch Rechtsnormen vorgegebenen Aufgaben keine Berücksichtigung finden sollen. Kritisch und staatspolitisch nicht mehr verantwortbar wird dieses Vorhaben, wenn die Absenkung die Erfüllung von Kernaufgaben gefährdet bzw. nicht mehr zulässt.

 

Das MdJ orientiert im Justizvollzug auf eine künftige Personalausstattung nach dem (mathematisch ermittelten) Bundesdurchschnitt. Diese Ausgangszahl – 1.208 nach Konzept (siehe Seite 19) – berücksichtigt also nicht die zu lösenden Aufgaben. Erst bei der Aufschlüsselung auf die einzelnen Dienststellen ist eine Berücksichtigung der speziellen Vollzugsformen vorgesehen.

 

Wesentliche Konsequenz aus einer Orientierung bei der Personalausstattung auf Durchschnittswerte ist, dass die Qualität des Vollzuges dann ebenfalls nur durchschnittlich sein kann und man sich bei den Zielen immer mehr auf „besonders wichtige Teilaufgaben“ konzentrieren muss und eben nicht alle Aufgaben abdecken kann. Dies bedeutet vor allem Abstriche bei den Behandlungs- (Erwachsene) bzw. Erziehungsmaßnahmen (Jugendliche) und hat zur Folge, dass eine Verbesserung in der Vorbeugung erneuter Straffälligkeit nicht eintreten wird.

 

Die unter Ziffer I.2 angeführten Maßnahmen, die der Erhöhung der Wirksamkeit des Strafvollzuges in Hinsicht auf künftig normgerechtes Verhalten der einsitzenden Straftäter dienen sollen und unter diesem Aspekt wichtig und erforderlich sind, sind in ihrer Mehrheit sehr personalintensiv. Mit einer durchschnittlichen Personalausstattung dürften sie wohl kaum alle - und schon gar nicht im erforderlichen Umfang - realisierbar sein.

 

Da aus objektiver und vollzuglicher Sicht die Untergrenze für die Haftplatzausstattung im Land Brandenburg bei 2.500 Haftplätzen liegen muss, ist auch die künftige Bereitstellung von 1.208 Stellen für den Strafvollzug und 15 Stellen für den Jugendarrest die Untergrenze für einen durchschnittlich gestalteten Strafvollzug.

 

Schon die Überlegungen, dass auch 1.144 Stellen ausreichen würden (siehe Seite 19), sind insofern bedenklich, da damit suggeriert wird, 2.365 Haftplätze wären letztlich auch ausreichend. Auch wenn die Augenblicksbelegung in den Vollzugsanstalten dies zu bestätigen scheint, sind im Konzept die Sachverhalte angeführt, die zu einem erhöhten Inhaftiertenaufkommen auch in Brandenburg führen werden.

 

Wie zuvor in Abschnitt II bereits dargelegt muss in Brandenburg von einer Haftplatzbedarf von 2.500 Plätzen ausgegangen und darauf der Bundesdurchschnitt hinsichtlich der Personalstellen angewandt werden. Schwankungen in der Belegung oder auch die derzeit unter dem Bundesdurchschnitt liegende Belegung sind Augenblickserscheinungen, die als Grundlage von Personalbedarfsberechnungen ungeeignet sind.

 

Auch der Abzug von 19 Stellen (siehe Seite 19 und Seite 22) ist wegen der Rechtswidrigkeit des Vorhabens der Schaffung von 33 Plätzen für den Vollzug von Jugendstrafen bei freien Trägern und unter Berücksichtigung der Regelungen in § 91 Abs. 4 JGG, die eine Eignung und Ausbildung  der Beamten für die Erziehungsaufgaben vorgibt und demnach den hoheitlichen Charakter des Vollzuges einer Jugendstrafe unterstreicht, nicht akzeptabel.

 

Somit muss die Zielzahl in der Stellenausstattung eindeutig 1.208 Stellen ausweisen (ohne Stellen für den Jugendarrest). Dies bedeutet schon eine Stelleneinsparung von 178 Stellen (das sind 12,7 Prozent zum laufenden Haushalt, ebenfalls ohne Jugendarrest) und ist mehr als im bisherigen PEK vorgesehen (159 Stellen).

 

 

IV. Alternative Formen des Jugendstrafvollzuges

 

Im Konzept (S. 3/4) wird ausgeführt:

 

 „ I.1 Auftrag und Aufgaben des Justizvollzuges

Um die notwendige Effizienz des Mitteleinsatzes im Justizvollzug zu erreichen, wird namentlich nach folgenden Grundsätzen verfahren:

>                     Der Justizvollzug konzentriert sich auf die Wahrnehmung der Aufgaben, die zu seinen Kernkompetenzen gehören. Andere Aufgaben sind von Dritten durchzuführen, wenn dadurch

-          weder die Sicherung des staatlichen Strafanspruchs

-           noch der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten

gefährdet oder beeinträchtigt werden.“

 

à Es dürfte unstrittig sein, dass Aufgaben an Dritte (i.d.R. Private) nur übertragen werden können, wenn damit der staatliche Strafanspruch (Verantwortung für die Verwirklichung der Zwangsmaßnahme Freiheits- oder Jugendstrafe) nicht umgangen wird (GG Art. 33 Abs.4).

 

„…

>          durch regionale, überregionale, ressort- und länderübergreifende Zusammenarbeit mit externen Institutionen bis hin zur Einrichtung alternativer Formen des Freiheitsentzugs zusätzliche und / oder für das Erreichen des Vollzugsziels effektivere Behandlungsressourcen zu erschließen.

…“

 

Die Einrichtung alternativer Formen des Freiheitsentzuges ist auf die Gestaltung der Formen des Vollzuges anzuwenden. Die Abgabe der Zuständigkeit und der Verantwortung an Private ist nach dem GG unzulässig.

 

S. 5

„I.2 Aufgabenerfüllung

>          die Durchführung des Vollzugs der Jugendstrafe in weitgehend freien Formen außerhalb von Justizvollzugsanstalten, d.h. in Einrichtungen freier Träger. Diese in Brandenburg bisher nicht praktizierte, in § 91 Abs. 3 JGG vorgesehene Form des Vollzugs der Jugendstrafe ist besonders bedeutsam, weil die bisherigen Formen des geschlossenen und offenen Vollzuges allein hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht zu den angestrebten Ergebnissen führen. So hat eine Rückfallstudie des BMJ  aus dem Jahre 2003 bestätigt, dass junge Straftäter, die mit vollstreckbaren Jugendstrafen sanktioniert wurden am stärksten rückfallbelastet sind. Es bedarf deshalb für entsprechend geeignete junge Gefangene eines ergänzenden Unterbringungsangebots an der Schnittstelle zwischen Jugendstrafvollzug und Jugendhilfe mit überleitenden und nachgängigen Betreuungsoptionen, das die unvermeidlich auch schädlichen Wirkungen der Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt vermeidet und ein Erziehungsangebot bereit hält, welches den Inhaftierten auf eine Bewährung in Freiheit vorbereitet. Gerade diese auf eine über die Haft hinausgehende Unterstützung angelegte Betreuung vermag der Jugendstrafvollzug selbst bei Ausbau der Betreuungskapazitäten des offenen Jugendstrafvollzuges nicht durchgängig zu leisten. Dagegen liegen insoweit eindeutige Kompetenzen bei geeigneten freien Trägern, die es zu nutzen gilt.

…“

 

Hier wird in populistischer Weise verschleiert, dass damit sowohl das GG als auch das JGG umgangen werden sollen.

 

Grundsätzlich ist für den Vollzug von Jugendstrafen bundeseinheitlich in § 92 Abs. 1 JGG festgeschrieben:

 

„(1) Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen.“

 

§ 91 Abs. 3 JGG beschreibt lediglich die Aufgaben (wie schon der Titel des § 91 JGG besagt) des Jugendstrafvollzuges. Hierbei ist es zulässig, dass die Jugendhaftanstalt die Verwirklichung der Jugendstrafe frei gestalten kann, d.h. sie ist in der Wahl der Form des Vollzuges der Jugendstrafe frei, bleibt aber immer verantwortlich und zuständig.

 

è Beck’sche Kurzkommentare/ U. Eisenberg-Jugendgerichtsgesetz 11.Aufl. 2006; § 91 RN 33:

 „Aufgelockerte und freiere Vollzugsformen (Abs. 3) können sowohl durch die Öffnung der Anstalt nach innen wie nach außen erprobt werden.“

 

Keinesfalls erlaubt diese Regelung, dass die Jugendstrafanstalt ihre Zuständigkeit und Verantwortung an Private (freie Träger) abgeben kann. Gerade dies wird aber im Konzept vorgesehen. Dies geht sogar weit über die Praxis in anderen Ländern (Hessen à Hünfeld) hinaus, da so die gesamte Verantwortung für den Vollzug einer Zwangsmaßnahme an Private gehen soll.

 

Diese Bestrebungen werden noch deutlicher mit der Formulierung auf Seite 10:

 

“… Im Sinne des Vollzugs von Jugendstrafe in weitgehend freien Formen stellen der „Caritasverband für Brandenburg e.V.“ und das „Evangelische Jugend- und Fürsorge-/Lazaruswerk“ als freie Träger ab dem Jahr 2006 in den von ihnen betriebenen Einrichtungen insgesamt 30 Plätze für die Unterbringung von Jugendstrafgefangenen zur Verfügung. Insoweit besteht die unmittelbare Zuständigkeit einer Justizvollzugsanstalt für die betroffenen Inhaftierten demnach nicht mehr.

 

Damit wird eindeutig unter Missachtung der Rechtsnorm des § 92 Abs. 1 JGG versucht, die Zuständigkeit für die Jugendstrafe an die freien (privaten) Träger abzugeben.

 

Wohlbemerkt: Hier geht es um Jugendstrafverwirklichung, also um die Vollstreckung einer durch Rechtspruch festgelegten Zwangsmaßnahme. Keinesfalls ist dies gleichzusetzen mit Haftvermeidungsmaßnahmen, wie sie z.B. durch den vorgesehenen freien Träger in Frostenwalde praktiziert werden.

 

Aber auch als Form der Lockerung ist dies nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich. Die VVJug verweist unter Ziffer 6 in dieser Hinsicht unmissverständlich und bundeseinheitlich verbindlich auf die abschließenden Regelungen von § 11 Abs. 1 StVollzG. Diese lassen als Lockerungen lediglich zu:

- Außenbeschäftigung und Freigang (Ziffer 1)

- Ausführung und Ausgang (Ziffer 2).

 

Wenn alternative Formen für den Jugendvollzug in dem beschriebenen Vorhaben vorgesehen werden, handelt es sich zweifellos um eine zwar bescheidene, aber dennoch grundgesetzwidrige Privatisierung der hoheitsrechtlichen Befugnisse in Bezug auf Zwangsmaßnahmen gegenüber den Bürgern, und das eindeutig im Kernbereich staatlichen Handelns. Dies ist wegen der verfassungsmäßigen Vorgabe rechtlich absolut unzulässig.

 

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich nach § 68 Abs. 2 Ziffer 2 PersVG Brb zwingend eine Beteiligungspflicht der zuständigen Personalvertretung ergibt. Ein Verweis auf die Rechtswidrigkeit des Vorhabens durch den HPR wird damit als Einwand für das MdJ beachtlich.

 

Zugleich bleibt zu prüfen, ob wegen der Tragweite der durch das Entwicklungskonzept vorgesehenen Maßnahme die gewählten Volksvertreter (Landtag) in die Entscheidung einbezogen werden müssten.

 

 

Willi Köbke

Vorsitzender