Private Konkurrenz
zum Jugendstrafvollzug oder sinnvolle Unterstützungsmaßnahme?
Die Ministerin der
Justiz des Landes Brandenburg Beate Blechinger (CDU) hatte zu einem
rechtspolitischen Gespräch unter dem Thema „Ein neuer Weg im Strafvollzug
- Entlassungsintensivtraining in Übergangseinrichtungen freier Träger“ am
11. September 2006 in die Landeszentrale für politische Bildung nach
Potsdam eingeladen. Hauptreferenten waren neben der Ministerin und
Vertretern des Justizministeriums Prof. Dr. Christoph Gusy (Universität
Bielefeld, Lehrstuhl Öffentliches Recht, Staatslehre und
Verfassungsgeschichte) und Prof. Dr. Wolfgang Mitsch (Universität Potsdam,
Lehrstuhl Strafrecht und Kriminologie).
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Podium (v.l.n.r):
MR Georg Kirschniok-Schmidt (MdJ), Prof. Dr. Wolfgang Mitsch (Universität
Potsdam), Prof. Dr. Christoph Gusy (Universität Bielefeld),
Justizministerin Beate Blechinger (CDU), MDgt. Manfred
Koldehoff (MdJ), MRin Marita Derbach-Jüpner (MdJ) |
Ausgangspunkt für die seit
Ende des Jahres 2005 kontroversen Diskussionen und Rechtsgutachten war die
Mitte November 2005 als Kabinettsvorlage vorgesehene neuformulierte
„Entwicklungskonzeption für den Justizvollzug im Land Brandenburg“, in
dem u.a. auch die „die Durchführung des Vollzugs der
Jugendstrafe in weitgehend freien Formen außerhalb von
Justizvollzugsanstalten, d.h. in Einrichtungen freier Träger“
vorgesehen wurde. Eindeutig war zu diesem Zeitpunkt dieses Vorhaben als
weitere Vollzugsform von Jugendstrafe definiert, die außerhalb
staatlicher Einrichtungen vorgesehen war. Hier sei an die Formulierung in
der Konzeption erinnert:
„Diese in Brandenburg
bisher nicht praktizierte, in § 91 Abs. 3 JGG vorgesehene Form des
Vollzugs der Jugendstrafe ist besonders bedeutsam, weil die
bisherigen Formen des geschlossenen und offenen Vollzuges allein
hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht zu den angestrebten Ergebnissen
führen.“
Der BSBD Brandenburg
hat zu der neuen Konzeption unverzüglich schriftlich Stellung bezogen (siehe
hierzu Ausgabe 1/06) und neben den Planungen zur Haftplatzreduzierung
und Personalausstattung vehement dieses Vorhaben als grundgesetzwidrige
Privatisierung hoheitsrechtlicher Aufgaben kritisiert. An den
Rechtsausschuss des Landtages hat der BSBD Brandenburg dann die Bitte
herangetragen, die Problematik in einer Sitzung zu thematisieren und
Vertreter des BSBD dazu zu hören. Dem wurde entsprochen. Parallel dazu
konnte Prof. Dr. Christopf Gusy für eine Erstellung eines
Rechtsgutachtens dazu gewonnen werden. Dankenswerter Weise hat Prof. Dr.
Gusy dieses Gutachten schon Mitte Februar 2006 fertiggestellt (Auszüge
siehe Ausgabe 2/06). Gleichzeitig war die Justizministerin durch den
Rechtsausschuss zu einer verfassungsrechtlichen Bewertung des Vorhabens
aufgefordert worden.
Im Ergebnis dieser
Auseinandersetzung sieht das Justizministerium nunmehr keine
alternative Form des Jugendstrafvollzuges vor, sondern die
Erprobung einer neuen Form von Lockerung im Jugendstrafvollzug
(Entlassungsintensivtraining), bei der die staatliche Kontrolle nicht
aufgehoben ist. Unter diesen (neuen) Aspekten standen dann auch die
Statements und Diskussionen in dem rechtspolitischen Gespräch, an dem
neben den schon benannten Vertretern auch der Justizstaatssekretär
Günter Reitz, weitere Vertreter des MdJ, Anstaltsleiter
aus brandenburgischen Einrichtungen, der Landesvorstand des BSBD
Brandenburg, die Kollegen
Friedhelm Sanker
und
Wilhelm Bokermann (NRW)
sowie Vertreter freier Träger teilnahmen. Von den ebenfalls
geladenen Parlamentariern, die ja demnächst gehalten sind,
landesspezifische Gesetze für den Strafvollzug zu beschließen, war
bedauerlicherweise nur der rechtspolitische Sprecher der DVU-Fraktion
Siegmar Schuldt erschienen. Scheinbar wenig Interesse an wichtigen
Grundsatzthemen für die Gestaltung des brandenburgischen Strafvollzugs in
SPD, CDU und Linkspartei PDS.
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Die Kollegen Willi
Köbke und Friedhelm Sanker bei der Beratung vor der Veranstaltung |
Die BSBD-Kollegen
Dörthe Hilbig, Günter Krebs und Wilhelm Bokermann auf dem Weg zur
Anhörung |
Es entspannte sich ein
mehr als zweistündiger reger Meinungsaustausch, in dem das Für und Wider
des nunmehr als neue Form der Lockerung vorgesehenen Vorhabens heftig
diskutiert wurde und der sich auch nach der aus Zeitgründen beendeten
Veranstaltung im Foyer fortsetzte.
Der BSBD Brandenburg
meint: Gerade vor einem Gesetzgebungsverfahren ist es wichtig, alle
rechtlichen, insbesondere grundgesetzlichen Aspekte einer kritischen
Begutachtung zu unterziehen, ehe man Experimente veranstaltet, die danach
eventuell hart ins Auge gehen können. Diese Veranstaltung war ein
Beitrag dazu. Dies muss sich in der kritischen Begleitung des Vorhabens
fortsetzen und dies ist seitens der Justizministerin und des anwesenden
Vertreters des Rechtsausschusses zugesichert. Nicht akzeptabel ist
für den BSBD Brandenburg jedoch weiterhin, dass für die
Finanzierung solcher Projekte Ressourcen insbesondere personeller Art
des Justizvollzuges einer Kürzung unterliegen.
Nachfolgend zur
Verdeutlichung der Standpunkte zusammenfassende Ausführungen des
Ministeriums der Justiz und von Prof. Dr. Gusy.
Ministerium der Justiz des Landes
Brandenburg
Justizministerin
Beate Blechinger
Das Land Brandenburg hat
in den zurückliegenden Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen einen
den Vorgaben und den pädagogischen Zielsetzungen des
Jugendgerichtsgesetzes entsprechenden Jugendstrafvollzug zu
verwirklichen.
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Justizministerin Beate Blechinger (CDU) |
Mit der Inbetriebnahme
der neu errichteten Justizvollzugsanstalt Wriezen im Jahre 2004 mit 190
Haftplätzen des geschlossenen Vollzuges und 30 Haftplätzen des offenen
Vollzuges verfügt das Land Brandenburg über eine eigenständige
Jugendstrafanstalt mit einem differenzierten Unterbringungs-, Bildung-,
Arbeits- und Betreuungsangebot, welches den erzieherischen Bedürfnissen
der Mehrheit der jungen Straffälligen Rechnung trägt.
Für junge Inhaftierte,
die einer sozialtherapeutischen Intervention bedürfen, wird derzeit
unter Aufbietung zusätzlicher personeller Ressourcen in der JVA Wriezen
zu dem bestehenden Angebot ergänzend eine jugendsozialtherapeutische
Abteilung eingerichtet.
Bei jungen Inhaftierten
ohne tragfähige Außenbeziehungen mit erkennbar reduzierter Fähigkeit zur
Eigenstrukturierung in Freiheit erweisen sich die skizzierten
klassischen Angebote des modernen Jugendvollzuges zunehmend als nicht
hinreichend. Diese jungen Menschen bedürfen eines
Entlassungsintensivtrainings mit überleitender Entlassungsnachbetreuung
in einem Bezugssystem, das flexibler als der Vollzug in der Lage ist,
pro soziales Verhalten als gewinnbringend erlebbar zu machen und ein
höheres Maß an Freiwilligkeit im Sinne von eigener Entscheidungsfreiheit
gewährleistet.
Das Ministerium der
Justiz des Landes Brandenburg hat sich deshalb entschlossen, geeignete
Jugendstrafgefangene, die ein derartigen sozialpädagogischen
Entlassungsintensivtrainings benötigen im Rahmen von Vollzugslockerungen
in besonderen Einrichtungen freier Träger unterzubringen. Ein
entsprechendes Modellprojekt gefördert in Höhe des jugendspezifischen
Unterbringungskostensatzes von 135,- E pro Tag ist derzeit ausgelobt.
Die rechtliche
Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens leitet das Ministerium der
Justiz aus dem in § 91 Abs.1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) verankerten
Erziehungsauftrag des Jugendstrafvollzuges und dem in §91 Abs. 3 JGG
fixierten Grundsatz der eignungsadäquaten Unterbringung von
Jugendstrafgefangenen in gelockerten bis freien Formen ab.
Rechtsgutachterliche
Stellungnahme des MdJ
(MRin Marita
Derbach-Jüpner, MR Georg Kirschniok-Schmidt, MdJ)
Eine Analyse der
unterschiedlichen Behandlungsbedürfnisse der Jugendstrafklientel hat
unter anderem ergeben, dass in den letzten 5 Jahren zunehmend junge
Verurteilte mit zumeist relativ kurzen Jugendstrafen bis zu 2 Jahren im
Jugendstrafvollzug des Landes Brandenburg untergebracht werden mussten,
bei welchen trotz hinreichender Mitwirkungsbereitschaft und Nutzung der
vollzuglichen Behandlungsangebote eine bedingte Entlassung und / oder
die Unterbringung im offenen Vollzug scheiterte, da mangels tragfähiger
Außenbeziehungen und der fehlenden Fähigkeit zur Eigenstrukturierung
nicht von einer Bewährung im wenig betreuten offenen Vollzug und in
Freiheit ausgegangen werden konnte. Es handelte sich dabei um
Jugendstrafgefangene, die eines besonderen Eigenstrukturierungstrainings
sowie einer sozialpädagogischen intensiv betreuten Überleitung in die
Freiheit bedürfen. Diese sind im geschlossenen Vollzug übersichert und
finden im offenen Vollzug nicht das homogene gruppendynamische Lern- und
Betreuungsfeld, das sie benötigten.
Für diese oben
beschriebene Klientel des Jugendstrafvollzuges, die aktuell etwa 10 bis-
15 % der Jugendstrafvollzugsklientel ausmacht, ist es sinnvoll unter
Aufrechterhaltung des Vollzugsverhältnisses auf externe intensiv
betreute sozialpädagogische Trainingsangebote, wie sie etwa durch
Evangelischen Jugend- und Fürsorge-/Lazarus gAg oder den Caritasverband
für das Erzbistum Berlin konzipiert werden, zurückzugreifen.
Im Sinne der
Empfehlungen des Europarates zum Freiheitsentzug R(99) 22 –Anhang II.9-
und der pädagogischen Zielsetzung des Jugendgerichtsgesetzes Rechnung
tragend ist beabsichtigt, auf der Grundlage der Entscheidung des
Anstaltsleiters /der Anstaltsleiterin der Jugendstrafanstalt, in der die
Jugendstrafgefangenen inhaftiert sind, geeignete Jugendstrafgefangene
mit entsprechendem sozialen Trainingsbedarf an externen
sozialpädagogischen Trainingsmaßnahmen freier Träger im Rahmen einer
Lockerungsmaßnahme eigener Art mit einer kombinierten Aufenthalts-,
Arbeits-, Freizeit- und Verhaltensweisung teilnehmen zu lassen.
Rechtsgrundlage des
Vorhabens
Die Teilnahme geeigneter
Jugendstrafgefangener an externen sozialpädagogischen
Gruppentrainingsmaßnahmen freier Träger im Rahmen einer
Lockerungsmaßnahme eigener Art ist gemäß § 91 Abs. 3
Jugendgerichtsgesetz in Verbindung mit Nummer 6 Abs.1, Nummer 9 Abs. 2
und 3 der Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum
Jugendstrafvollzug zulässig.
a) §
91Jugendgerichtsgesetz beschreibt die Zielsetzung und die inhaltlichen
Gestaltungselemente des Jugendstrafvollzuges. Gemäß § 91 Abs.1
Jugendgerichtsgesetz sollen die jungen Verurteilten durch den Vollzug
der Jugendstrafe dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und
verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen. Um das durch § 91 Abs. 1
Jugendgerichtsgesetz beschriebene Erziehungsziel zu erreichen, sieht §
91 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz die Möglichkeit vor, den Vollzug der
Jugendstrafe aufzulockern und in geeigneten Fällen in weitgehend freien
Formen durchzuführen. Das Jugendgerichtsgesetz gibt in § 92 vor, dass
Jugendstrafen in Jugendstrafanstalten zu vollziehen sind. Ein
Jugendstrafvollzugsgesetz, welches diese Vorgaben des
Jugendgerichtsgesetzes weiter präzisieren könnte, existiert bisher
nicht. Um Länder übergreifend die Einheitlichkeit der Vollstreckung der
Jugendstrafe zu gewährleisten haben die Länder die „Bundeseinheitlichen
Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug“ vereinbart. Nach Nr. 6
Abs.1 Ziffern 1 und 2 der Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften
können Lockerungen namentlich in Form von Außenbeschäftigung,
Freigang, Ausführung und Ausgang angeordnet werden. Die
Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften für den Jugendstrafvollzug
beschränken sich auf eine beispielhafte Aufzählung der in der Praxis
gebräuchlichsten Lockerungsformen. Abhängig von der zur Erreichung des
Vollzugszieles als erforderlich anzusehenden Erziehungsmaßnahme kommen
bei Eignung des Gefangenen auch behandlungsadäquate Lockerungen anderer
Art in Betracht. Die auf einen längeren Zeitraum ausgerichtete Teilnahme
an einer externen Trainingsmaßnahme in einer Einrichtung eines freien
Trägers stellt eine solche Lockerungsmaßnahme eigener Art dar. Dass
diese Lockerungsmaßnahme eigener Art mit einer weitgehenden
Obhutsunterstellung an externe Dritte verbunden ist, steht deren
Zulässigkeit nicht entgegen. Auch die in Nummer 6 Abs.1, Ziffer 1 der
Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug
explizit aufgeführte Lockerung des Freigangs beinhaltet im Rahmen von
externen Arbeit- und Ausbildungsverhältnissen derartige
Obhutsunterstellungen. Durch die Erteilung einer kombinierten
Aufenthalts-, Arbeits-, Freizeit- und Verhaltensweisung im Sinne von
Nummer 9 Abs. 2 der Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum
Jugendstrafvollzug erfährt die Lockerungsmaßnahme auch die für
Lockerungen gemäß Nummer 6 Abs.1 der Bundeseinheitlichen
Verwaltungsvorschriften notwendige Strukturierung.
Es ist darauf
hinzuweisen, dass in Baden-Württemberg bereits seit 2004 auf der
Grundlage der Entscheidung des Leiters der dortigen Jugendstrafanstalt
gemäß § 91 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz in Verbindung mit Nummer 6 Abs. 1
der Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften geeignete
Jugendstrafgefangene mit besonderem Erziehungs-/Behandlungsbedarf in
besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden.
b) Die Teilnahme an
einem mehrmonatigen sozialpädagogischen Gruppentraining im Rahmen einer
Vollzugslockerung eigener Art tangiert die Vorgabe des § 92 Abs. 1
Jugendgerichtsgesetz zur Unterbringung von zu Jugendstrafe Verurteilten
in einer Jugendstrafanstalt nicht, weil diese gesetzliche Vorgabe
Vollzugslockerungen - ebenso wie im Erwachsenenvollzug (§ 11
Strafvollzugsgesetz) - nicht ausschließt. Durch die Gewährung von
Vollzugslockerungen wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen. Dass
durch die Vollstreckung der Jugendstrafe zwischen dem
Jugendstrafgefangenen und der Jugendstrafanstalt, in welche der
Jugendstrafgefangene eingewiesen ist, begründete Rechtsverhältnis, das
entsprechend der Vorgaben des § 91 Jugendgerichtsgesetz und den hierzu
erlassenen Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum
Jugendstrafvollzug ausgestaltet ist, wird durch die vollzugliche
Lockerungsentscheidung nicht nur nicht berührt, sondern manifestiert
sich in einer solchen Entscheidung.
Prof. Dr. Christoph Gusy
(Universität Bielefeld)
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Prof. Dr. Christopf Gusy (Universität Bielefeld) |
Ein neuer Weg im
Jugendstrafvollzug?
I. Neue
Überschriften - neue Inhalte?
In der Diskussion um die
Einbeziehung Privater in den Jugendstrafvollzug Brandenburgs scheinen
sich die Positionen einander anzunähern. Ursprünglich war die
Ausgliederung einzelner Gefangener aus der staatlichen Verantwortung und
ihre Überweisung an Private angedacht worden, also eine private
Alternative zum Jugendstrafvollzug. Gegenstand des rechtspolitischen
Gesprächsabends war demgegenüber “Ein neuer Weg im Jugendstrafvollzug -
Entlassungsintensivtraining in Übergangseinrichtungen freier Träger”.
Auch wenn in der Politik neue Etiketten nicht immer neue Inhalte
bedeuten, so scheinen sich solche doch abzuzeichnen. Entlassungstraining
ist nur sinnvoll bei Personen, die vorher inhaftiert waren. Und
“Übergangseinrichtungen” in die Freiheit können nur Bedeutung erlangen,
wenn den Betroffenen vorher die Freiheit tatsächlich entzogen war. Wenn
diese Beobachtung richtig ist, dann geht es gegenwärtig offenbar nicht
mehr um eine Alternative zum staatlichen Jugendstrafvollzug, sondern um
eine Form seiner Ausgestaltung; konkret nicht um das “Ob”, sondern um
das “Wie” der Einbeziehung Privater in den auch in Zukunft von der
öffentlichen Hand verantworteten Jugendstrafvollzug.
Das trifft jedenfalls
unter der Prämisse zu, dass die neuen Überschriften tatsächlich neue
Inhalte signalisieren. Wäre dies der Fall, wäre die Idee des Vollzuges
in privater Hand vom Tisch. Die Positionen beider Seiten könnten sich so
einander annähern.
II. Die
Vorgaben des Grundgesetzes
Dass dem Staat das
“Gewaltmonopol” zukommt, wird zwar vielfach behauptet und auch aus dem
Grundgesetz (GG) hergeleitet. Konkreter ist Art. 33 Abs. 4 GG, wonach
die Ausübung “hoheitsrechtlicher Befugnisse” als ständige Aufgabe “in
der Regel” Beamten anzuvertrauen ist. Zum Kernbereich dieser Befugnisse
zählen unstreitig Polizei, Finanzverwaltung, Justiz und Strafvollzug.
Sie sind in staatlicher Verantwortung zu führen. Das gilt nicht nur, wo
im Einzelfall in konkrete Freiheitsrechte eingegriffen wird, (wie etwa
bei der Entziehung der Freiheit selbst oder bei Strafen), sondern auch
dort, wo über sog. “grundrechtswesentliche Leistungen” entschieden wird
(etwa Freigang, Vollzugslockerung, Zeitungsbezug, Teilnahme am
Fernsehen, Besuchsregelungen u.a.). Dies ist in der Haft alltägliche
Praxis. Gerade auch der Resozialisierungsauftrag ist nach jüngerer
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hoheitsrechtlich
wahrzunehmen. Wichtig ist dabei: Das gilt nicht nur für die Entscheidung
über das “Ob” der Befugnisse, also etwa die Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe; sondern auch für die Ausgestaltung des Vollzugs, also
das “Wie” seiner Durchführung. Dem Vorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG wäre
also nicht genügt, wenn die Gerichte (hoheitlich) den Verurteilten einem
privaten Vollzug überantworten würden.
Jener sog.
“Beamtenvorbehalt” wird auf unterschiedliche Weise begründet. Da ist
zunächst die besondere Uneigennützigkeit und Neutralität der
Beamten bei der Ausführung der Gesetze. Da ist weiter seine besondere
Qualifikation durch Ausbildung und Fachkompetenz gerade bei der
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben: Eine vergleichbare Ausbildung und
Qualifikation findet sich nirgends sonst in Deutschland. Und da sind
nicht zuletzt die besondere Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht im
öffentlichen Dienst sowie die Kontrolle durch Widerspruchs-, Beschwerde-
und Gerichtsverfahren, welche nicht allein die beiden zuvor genannten
Vorzüge absichern, sondern zugleich die Durchsetzung der Rechte
Betroffener absichern sollen. Wenn der Staat etwa im Strafvollzug
besondere Befugnisse ausübt, bedürfen die Rechte der Gefangenen
besonders sorgfältiger Garantien. Gewiss: Von allen drei Grundsätzen mag
es in einzelnen Bereichen Ausnahmen geben. Gerade deshalb ist der
Beamtenvorbehalt auch nur “in der Regel” angeordnet. Insbesondere in
solchen Fällen mag es dann begründete Ausnahmen geben.
Die Regel aber
ist nach Art. 33 Abs. 4 GG: Die Ausübung der hoheitlichen Befugnisse
ist den Beamten vorbehalten. Sie - bzw. ihr Dienstherr, der Staat -
sind für deren Wahrnehmung verantwortlich. Wer die Verantwortung hat,
muss zwar nicht alles notwendig selbst tun. Aber wenn er es
ausnahmsweise von anderen erledigen lässt, muss er dies so organisieren,
dass die eigene Verantwortung nicht bloß auf dem Papier steht. Was an
andere - ggf. auch Private - abgegeben werden kann, ist nicht
unumstritten. Hier wird z.T. differenziert:
1. nach der Art der
Tätigkeit: Spezifische Hoheitsbefugnisse müssen staatlich bleiben,
Serviceleistungen können von Privaten durchgeführt werden.
2. nach der Intensität des
Eingriffs: Die Durchführung von Eingriffen ist Beamten vorbehalten,
vorbereitende oder Hilfstätigkeiten können auch von Privaten übernommen
werden.
3. nach der Organisation
und Intensität der Überwachung: Je präsenter und je engmaschiger die
staatliche Aufsicht, desto eher können Befugnisse auf Private übertragen
werden.
Doch ist dabei stets zu
berücksichtigen: Im Vollzug müssen wegen der besonderen
Konfliktträchtigkeit der Situation (zwischen Gefangenen bzw. zwischen
ihnen und dem Personal), der regelmäßigen Unmöglichkeit des Ausweichens
gegenüber solchen Konflikten und der Notwendigkeit raschen Handelns
besonders strenge Grundsätze gelten.
Wo eine Regel ist, können
auch Ausnahmen sein. Die Ausnahme einer Einbeziehung Privater in den
Vollzug ist nach Art. 33 Abs. 4 GG nicht gänzlich ausgeschlossen. Sie
findet sich in mancherlei Erscheinungsformen auch schon in der Gegenwart.
§ 155 StrafvollzugsG nennt wichtige Beispiele, die aber nicht abschließend
gemeint sind. Darüber hinaus dürfen nicht-hoheitliche Aufgaben im Service-
oder Ausbildungsbereich oder nicht ständig wahrzunehmende hoheitliche
Aufgaben etwa im Schulbereich privatisiert werden. Noch weiter dürfen
Private tätig werden, wo sie über besondere Fachkenntnisse verfügen,
welche im öffentlichen Dienst nicht oder nicht in ausreichendem Maße
vorhanden sind (z.B. Psychologen, Therapeuten, Sportpädagogen usw.).
Schließlich können aber auch mit gesetzlicher Ermächtigung neue Formen
ausprobiert werden, etwa weil sich die herkömmlichen Methoden nicht
bewährt haben. Die hohen Rückfallquoten bei jugendlichen Strafentlassenen
mögen hier Experimentierbedarf begründen. In diesen Fallgruppen können die
Experimentierklauseln des JGG und zukünftiger Landesgesetze zur Anwendung
kommen. Demgegenüber reichen Haushaltsprobleme allein zur Übertragung
hoheitlicher Befugnisse auf Private nicht aus.
III.
Konsequenzen für den Jugendstrafvollzug
Die
Vollzugsverantwortlichkeit der öffentlichen Hand bedeutet:
Jugendstrafvollzug muss grundsätzlich in staatlicher Hand bleiben. Aber
auch dort, wo Private zulässigerweise mitwirken, darf die staatliche
Verantwortung nicht bloß auf dem Papier stehen. Vielmehr müssen wirksame
Mechanismen zur Verfügung stehen, um sie auch effektiv werden zu lassen.
In der Vollzugswirklichkeit bedeutet das:
1. Die
Entscheidungszuständigkeiten des Vollzugs- und des Anstaltsleiters müssen
auch dort erhalten bleiben, wo ggf. Private tätig werden.
2. Beide müssen über die
erforderliche Sachkunde in Vollzugsangelegenheiten verfügen, was
regelmäßig einschließt, dass sie in Einzelfragen das Vollzugspersonal in
die Aufsicht einschalten können.
3. Für die Gefangenen muss
es einen unabhängigen, neutralen Aufsichts- bzw. Beschwerdeweg geben, der
nicht allein zum privaten Träger und seinen Mitarbeitern, sondern zu
staatlichen Stellen führt, welche mit der Sache zuvor weder institutionell
noch personell befasst waren.