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Private Konkurrenz zum Jugendstrafvollzug oder sinnvolle Unterstützungsmaßnahme?

 

Die Ministerin der Justiz des Landes Brandenburg Beate Blechinger (CDU) hatte zu einem rechtspolitischen Gespräch unter dem Thema „Ein neuer Weg im Strafvollzug - Entlassungsintensivtraining in Übergangseinrichtungen freier Träger“ am 11. September 2006 in die Landeszentrale für politische Bildung nach Potsdam eingeladen. Hauptreferenten waren neben der Ministerin und Vertretern des Justizministeriums Prof. Dr. Christoph Gusy (Universität Bielefeld, Lehrstuhl Öffentliches Recht, Staatslehre und Verfassungsgeschichte) und Prof. Dr. Wolfgang Mitsch (Universität Potsdam, Lehrstuhl Strafrecht und Kriminologie).

 

Podium (v.l.n.r): MR Georg Kirschniok-Schmidt (MdJ), Prof. Dr. Wolfgang Mitsch (Universität Potsdam), Prof. Dr. Christoph Gusy (Universität Bielefeld), Justizministerin Beate Blechinger (CDU), MDgt. Manfred Koldehoff (MdJ), MRin Marita Derbach-Jüpner (MdJ)

 

Ausgangspunkt für die seit Ende des Jahres 2005 kontroversen Diskussionen und Rechtsgutachten war die Mitte November 2005 als Kabinettsvorlage vorgesehene neuformulierte „Entwicklungskonzeption für den Justizvollzug im Land Brandenburg“, in dem u.a. auch die „die Durchführung des Vollzugs der Jugendstrafe in weitgehend freien Formen außerhalb von Justizvollzugsanstalten, d.h. in Einrichtungen freier Träger“ vorgesehen wurde. Eindeutig war zu diesem Zeitpunkt dieses Vorhaben als weitere Vollzugsform von Jugendstrafe definiert, die außerhalb staatlicher Einrichtungen vorgesehen war. Hier sei an die Formulierung in der Konzeption erinnert:

 

„Diese in Brandenburg bisher nicht praktizierte, in § 91 Abs. 3 JGG vorgesehene Form des Vollzugs der Jugendstrafe ist besonders bedeutsam, weil die bisherigen Formen des geschlossenen und offenen Vollzuges allein hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht zu den angestrebten Ergebnissen führen.“

 

Der BSBD Brandenburg hat zu der neuen Konzeption unverzüglich schriftlich Stellung bezogen (siehe hierzu Ausgabe 1/06) und neben den Planungen zur Haftplatzreduzierung und Personalausstattung vehement dieses Vorhaben als grundgesetzwidrige Privatisierung hoheitsrechtlicher Aufgaben kritisiert. An den Rechtsausschuss des Landtages hat der BSBD Brandenburg dann die Bitte herangetragen, die Problematik in einer Sitzung zu thematisieren und Vertreter des BSBD dazu zu hören. Dem wurde entsprochen. Parallel dazu konnte Prof. Dr. Christopf Gusy für eine Erstellung eines Rechtsgutachtens dazu gewonnen werden. Dankenswerter Weise hat Prof. Dr. Gusy dieses Gutachten schon Mitte Februar 2006 fertiggestellt (Auszüge siehe Ausgabe 2/06). Gleichzeitig war die Justizministerin durch den Rechtsausschuss zu einer verfassungsrechtlichen Bewertung des Vorhabens aufgefordert worden.

 

Im Ergebnis dieser Auseinandersetzung sieht das Justizministerium nunmehr keine alternative Form des Jugendstrafvollzuges vor, sondern die Erprobung einer neuen Form von Lockerung im Jugendstrafvollzug (Entlassungsintensivtraining), bei der die staatliche Kontrolle nicht aufgehoben ist. Unter diesen (neuen) Aspekten standen dann auch die Statements und Diskussionen in dem rechtspolitischen Gespräch, an dem neben den schon benannten Vertretern auch der Justizstaatssekretär Günter Reitz, weitere Vertreter des MdJ, Anstaltsleiter aus brandenburgischen Einrichtungen, der Landesvorstand des BSBD Brandenburg, die Kollegen Friedhelm Sanker und Wilhelm Bokermann (NRW) sowie Vertreter freier Träger teilnahmen. Von den ebenfalls geladenen Parlamentariern, die ja demnächst gehalten sind, landesspezifische Gesetze für den Strafvollzug zu beschließen, war bedauerlicherweise nur der rechtspolitische Sprecher der DVU-Fraktion Siegmar Schuldt erschienen. Scheinbar wenig Interesse an wichtigen Grundsatzthemen für die Gestaltung des brandenburgischen Strafvollzugs in SPD, CDU und Linkspartei PDS.

 

Die Kollegen Willi Köbke und Friedhelm Sanker bei der Beratung vor der Veranstaltung

Die BSBD-Kollegen Dörthe Hilbig, Günter Krebs und Wilhelm Bokermann auf dem Weg zur Anhörung 

 

Es entspannte sich ein mehr als zweistündiger reger Meinungsaustausch, in dem das Für und Wider des nunmehr als neue Form der Lockerung vorgesehenen Vorhabens heftig diskutiert wurde und der sich auch nach der aus Zeitgründen beendeten Veranstaltung im Foyer fortsetzte.

 

Der BSBD Brandenburg meint: Gerade vor einem Gesetzgebungsverfahren ist es wichtig, alle rechtlichen, insbesondere grundgesetzlichen Aspekte einer kritischen Begutachtung zu unterziehen, ehe man Experimente veranstaltet, die danach eventuell hart ins Auge gehen können. Diese Veranstaltung war ein Beitrag dazu. Dies muss sich in der kritischen Begleitung des Vorhabens fortsetzen und dies ist seitens der Justizministerin und des anwesenden Vertreters des Rechtsausschusses zugesichert. Nicht akzeptabel ist für den BSBD Brandenburg jedoch weiterhin, dass für die Finanzierung solcher Projekte Ressourcen insbesondere personeller Art des Justizvollzuges einer Kürzung unterliegen.

 

Nachfolgend zur Verdeutlichung der Standpunkte zusammenfassende Ausführungen des Ministeriums der Justiz und von Prof. Dr. Gusy.

 

Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg

 

Justizministerin Beate Blechinger

 

Das Land Brandenburg hat in den zurückliegenden Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen einen den Vorgaben und den pädagogischen Zielsetzungen des Jugendgerichtsgesetzes entsprechenden Jugendstrafvollzug zu verwirklichen.

 

Justizministerin Beate Blechinger (CDU)

 

Mit der Inbetriebnahme der neu errichteten Justizvollzugsanstalt Wriezen im Jahre 2004 mit 190 Haftplätzen des geschlossenen Vollzuges und 30 Haftplätzen des offenen Vollzuges verfügt das Land Brandenburg über eine eigenständige Jugendstrafanstalt mit einem differenzierten Unterbringungs-, Bildung-, Arbeits- und Betreuungsangebot, welches den erzieherischen Bedürfnissen der Mehrheit der jungen Straffälligen Rechnung trägt.

 

Für junge Inhaftierte, die einer sozialtherapeutischen Intervention bedürfen, wird derzeit unter Aufbietung zusätzlicher personeller Ressourcen in der JVA Wriezen zu dem bestehenden Angebot ergänzend eine jugendsozialtherapeutische Abteilung eingerichtet.

 

Bei jungen Inhaftierten ohne tragfähige Außenbeziehungen mit erkennbar reduzierter Fähigkeit zur Eigenstrukturierung in Freiheit erweisen sich die skizzierten klassischen Angebote des modernen Jugendvollzuges zunehmend als nicht hinreichend. Diese jungen Menschen bedürfen eines Entlassungsintensivtrainings mit überleitender Entlassungsnachbetreuung in einem Bezugssystem, das flexibler als der Vollzug in der Lage ist,  pro soziales Verhalten als gewinnbringend erlebbar zu machen und ein höheres Maß an Freiwilligkeit im Sinne von eigener Entscheidungsfreiheit gewährleistet.

 

Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hat sich deshalb entschlossen, geeignete Jugendstrafgefangene, die ein derartigen sozialpädagogischen Entlassungsintensivtrainings benötigen im Rahmen von Vollzugslockerungen in besonderen Einrichtungen freier Träger unterzubringen. Ein entsprechendes Modellprojekt  gefördert in Höhe des jugendspezifischen Unterbringungskostensatzes von 135,- E pro Tag  ist derzeit ausgelobt.

 

Die rechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens leitet das Ministerium der Justiz aus dem in § 91 Abs.1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) verankerten Erziehungsauftrag des Jugendstrafvollzuges und dem in §91 Abs. 3 JGG fixierten Grundsatz der eignungsadäquaten Unterbringung von Jugendstrafgefangenen in gelockerten bis freien Formen ab.

 

Rechtsgutachterliche Stellungnahme des MdJ

(MRin Marita Derbach-Jüpner, MR Georg Kirschniok-Schmidt, MdJ)

 

Eine  Analyse der unterschiedlichen Behandlungsbedürfnisse der Jugendstrafklientel hat unter anderem ergeben, dass in den letzten 5 Jahren zunehmend junge Verurteilte mit zumeist relativ kurzen Jugendstrafen bis zu 2 Jahren im Jugendstrafvollzug des Landes Brandenburg untergebracht werden mussten, bei welchen trotz hinreichender Mitwirkungsbereitschaft und Nutzung der vollzuglichen Behandlungsangebote eine bedingte Entlassung und / oder die Unterbringung im offenen Vollzug scheiterte, da mangels tragfähiger Außenbeziehungen und der fehlenden Fähigkeit zur Eigenstrukturierung nicht von einer Bewährung im wenig betreuten offenen Vollzug und in Freiheit ausgegangen werden konnte. Es handelte sich dabei um Jugendstrafgefangene, die eines besonderen Eigenstrukturierungstrainings sowie einer sozialpädagogischen intensiv betreuten Überleitung in die Freiheit bedürfen. Diese sind im geschlossenen Vollzug übersichert und finden im offenen Vollzug nicht das homogene gruppendynamische Lern- und Betreuungsfeld, das sie benötigten.

 

Für diese oben beschriebene Klientel des Jugendstrafvollzuges, die aktuell etwa 10 bis- 15 % der Jugendstrafvollzugsklientel ausmacht, ist es sinnvoll unter Aufrechterhaltung des Vollzugsverhältnisses auf externe intensiv betreute sozialpädagogische Trainingsangebote, wie sie etwa durch Evangelischen Jugend- und Fürsorge-/Lazarus gAg oder den Caritasverband für das Erzbistum Berlin konzipiert werden, zurückzugreifen.

 

Im Sinne der Empfehlungen des Europarates zum Freiheitsentzug R(99) 22 –Anhang II.9- und der pädagogischen Zielsetzung des Jugendgerichtsgesetzes Rechnung tragend ist beabsichtigt, auf der Grundlage der Entscheidung des Anstaltsleiters /der Anstaltsleiterin der Jugendstrafanstalt, in der die Jugendstrafgefangenen inhaftiert sind, geeignete Jugendstrafgefangene mit entsprechendem sozialen Trainingsbedarf an externen sozialpädagogischen Trainingsmaßnahmen freier Träger im Rahmen einer Lockerungsmaßnahme eigener Art mit einer kombinierten Aufenthalts-, Arbeits-, Freizeit- und Verhaltensweisung teilnehmen zu lassen.

 

Rechtsgrundlage des Vorhabens

 

Die Teilnahme geeigneter Jugendstrafgefangener an externen sozialpädagogischen Gruppentrainingsmaßnahmen freier Träger im Rahmen einer Lockerungsmaßnahme eigener Art ist gemäß § 91 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz in Verbindung mit Nummer 6 Abs.1, Nummer 9 Abs. 2 und 3 der Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug zulässig.

 

a)  § 91Jugendgerichtsgesetz beschreibt die Zielsetzung und die inhaltlichen Gestaltungselemente des Jugendstrafvollzuges. Gemäß § 91 Abs.1 Jugendgerichtsgesetz sollen die jungen Verurteilten durch den Vollzug der Jugendstrafe dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen. Um das durch § 91 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz beschriebene Erziehungsziel zu erreichen, sieht § 91 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz die Möglichkeit vor, den Vollzug der Jugendstrafe aufzulockern und in geeigneten Fällen in weitgehend freien Formen durchzuführen. Das Jugendgerichtsgesetz gibt in § 92 vor, dass Jugendstrafen in Jugendstrafanstalten zu vollziehen sind. Ein Jugendstrafvollzugsgesetz, welches diese Vorgaben des Jugendgerichtsgesetzes weiter präzisieren könnte, existiert bisher nicht. Um Länder übergreifend die Einheitlichkeit der Vollstreckung der Jugendstrafe zu gewährleisten haben die Länder die „Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug“ vereinbart. Nach Nr. 6 Abs.1 Ziffern 1 und 2 der Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften können Lockerungen namentlich in Form von Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung und Ausgang angeordnet werden. Die Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften für den Jugendstrafvollzug beschränken sich auf eine beispielhafte Aufzählung der in der Praxis gebräuchlichsten Lockerungsformen. Abhängig von der zur Erreichung des Vollzugszieles als erforderlich anzusehenden Erziehungsmaßnahme kommen bei Eignung des Gefangenen auch behandlungsadäquate Lockerungen anderer Art in Betracht. Die auf einen längeren Zeitraum ausgerichtete Teilnahme an einer externen Trainingsmaßnahme in einer Einrichtung eines freien Trägers stellt eine solche Lockerungsmaßnahme eigener Art dar. Dass diese Lockerungsmaßnahme eigener Art mit einer weitgehenden Obhutsunterstellung an externe Dritte verbunden ist, steht deren Zulässigkeit nicht entgegen. Auch die  in Nummer 6 Abs.1, Ziffer 1 der Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug explizit aufgeführte Lockerung des Freigangs beinhaltet im Rahmen von externen Arbeit- und Ausbildungsverhältnissen derartige Obhutsunterstellungen. Durch die Erteilung einer kombinierten Aufenthalts-, Arbeits-, Freizeit- und Verhaltensweisung im Sinne von Nummer 9 Abs. 2 der Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug erfährt die Lockerungsmaßnahme auch die für Lockerungen gemäß Nummer 6 Abs.1 der Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften notwendige Strukturierung.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass in Baden-Württemberg bereits seit 2004 auf der Grundlage der Entscheidung des Leiters der dortigen Jugendstrafanstalt gemäß § 91 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz in Verbindung mit Nummer 6 Abs. 1 der Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften  geeignete Jugendstrafgefangene mit besonderem Erziehungs-/Behandlungsbedarf in besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden. 

 

b)  Die Teilnahme an einem mehrmonatigen sozialpädagogischen Gruppentraining im Rahmen einer Vollzugslockerung eigener Art tangiert die Vorgabe des § 92 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz zur Unterbringung von zu Jugendstrafe Verurteilten in einer Jugendstrafanstalt nicht, weil diese gesetzliche Vorgabe Vollzugslockerungen - ebenso wie im Erwachsenenvollzug (§ 11 Strafvollzugsgesetz) - nicht ausschließt. Durch die Gewährung von Vollzugslockerungen wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen. Dass durch die Vollstreckung der Jugendstrafe zwischen dem Jugendstrafgefangenen und der Jugendstrafanstalt, in welche der Jugendstrafgefangene eingewiesen ist, begründete Rechtsverhältnis, das entsprechend der Vorgaben des § 91 Jugendgerichtsgesetz und den hierzu erlassenen  Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug ausgestaltet ist, wird durch die vollzugliche Lockerungsentscheidung nicht nur nicht berührt, sondern manifestiert sich in einer solchen Entscheidung.

 

 

Prof. Dr. Christoph Gusy

(Universität Bielefeld)

 

Prof. Dr. Christopf Gusy (Universität Bielefeld)

 

Ein neuer Weg im Jugendstrafvollzug?

           

I. Neue Überschriften - neue Inhalte?

 

In der Diskussion um die Einbeziehung Privater in den Jugendstrafvollzug Brandenburgs scheinen sich die Positionen einander anzunähern. Ursprünglich war die Ausgliederung einzelner Gefangener aus der staatlichen Verantwortung und ihre Überweisung an Private angedacht worden, also eine private Alternative zum Jugendstrafvollzug. Gegenstand des rechtspolitischen Gesprächsabends war demgegenüber “Ein neuer Weg im Jugendstrafvollzug - Entlassungsintensivtraining in Übergangseinrichtungen freier Träger”. Auch wenn in der Politik neue Etiketten nicht immer neue Inhalte bedeuten, so scheinen sich solche doch abzuzeichnen. Entlassungstraining ist nur sinnvoll bei Personen, die vorher inhaftiert waren. Und “Übergangseinrichtungen” in die Freiheit können nur Bedeutung erlangen, wenn den Betroffenen vorher die Freiheit tatsächlich entzogen war. Wenn diese Beobachtung richtig ist, dann geht es gegenwärtig offenbar nicht mehr um eine Alternative zum staatlichen Jugendstrafvollzug, sondern um eine Form seiner Ausgestaltung; konkret nicht um das “Ob”, sondern um das “Wie” der Einbeziehung Privater in den auch in Zukunft von der öffentlichen Hand verantworteten Jugendstrafvollzug. 

 

Das trifft jedenfalls unter der Prämisse zu, dass die neuen Überschriften tatsächlich neue Inhalte signalisieren. Wäre dies der Fall, wäre die Idee des Vollzuges in privater Hand vom Tisch. Die Positionen beider Seiten könnten sich so einander annähern.

 

II. Die Vorgaben des Grundgesetzes

 

Dass dem Staat das “Gewaltmonopol” zukommt, wird zwar vielfach behauptet und auch aus dem Grundgesetz (GG) hergeleitet. Konkreter ist Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung “hoheitsrechtlicher Befugnisse” als ständige Aufgabe “in der Regel” Beamten anzuvertrauen ist. Zum Kernbereich dieser Befugnisse zählen unstreitig Polizei, Finanzverwaltung, Justiz und Strafvollzug. Sie sind in staatlicher Verantwortung zu führen. Das gilt nicht nur, wo im Einzelfall in konkrete Freiheitsrechte eingegriffen wird, (wie etwa bei der Entziehung der Freiheit selbst oder bei Strafen), sondern auch dort, wo über sog. “grundrechtswesentliche Leistungen” entschieden wird (etwa Freigang, Vollzugslockerung, Zeitungsbezug, Teilnahme am Fernsehen, Besuchsregelungen u.a.). Dies ist in der Haft alltägliche Praxis. Gerade auch der Resozialisierungsauftrag ist nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hoheitsrechtlich wahrzunehmen. Wichtig ist dabei: Das gilt nicht nur für die Entscheidung über das “Ob” der Befugnisse, also etwa die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe; sondern auch für die Ausgestaltung des Vollzugs, also das “Wie” seiner Durchführung. Dem Vorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG wäre also nicht genügt, wenn die Gerichte (hoheitlich) den Verurteilten einem privaten Vollzug überantworten würden.

 

Jener sog. “Beamtenvorbehalt” wird auf unterschiedliche Weise begründet. Da ist zunächst die besondere Uneigennützigkeit und Neutralität der Beamten bei der Ausführung der Gesetze. Da ist weiter seine besondere Qualifikation durch Ausbildung und Fachkompetenz gerade bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben: Eine vergleichbare Ausbildung und Qualifikation findet sich nirgends sonst in Deutschland. Und da sind nicht zuletzt die besondere Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht im öffentlichen Dienst sowie die Kontrolle durch Widerspruchs-, Beschwerde- und Gerichtsverfahren, welche nicht allein die beiden zuvor genannten Vorzüge absichern, sondern zugleich die Durchsetzung der Rechte Betroffener absichern sollen. Wenn der Staat etwa im Strafvollzug besondere Befugnisse ausübt, bedürfen die Rechte der Gefangenen besonders sorgfältiger Garantien. Gewiss: Von allen drei Grundsätzen mag es in einzelnen Bereichen Ausnahmen geben. Gerade deshalb ist der Beamtenvorbehalt auch nur “in der Regel” angeordnet. Insbesondere in solchen Fällen mag es dann begründete Ausnahmen geben.

 

Die Regel aber ist nach Art. 33 Abs. 4 GG: Die Ausübung der hoheitlichen Befugnisse ist den Beamten vorbehalten. Sie - bzw. ihr Dienstherr, der Staat - sind für deren Wahrnehmung verantwortlich. Wer die Verantwortung hat, muss zwar nicht alles notwendig selbst tun. Aber wenn er es ausnahmsweise von anderen erledigen lässt, muss er dies so organisieren, dass die eigene Verantwortung nicht bloß auf dem Papier steht. Was an andere - ggf. auch Private - abgegeben werden kann, ist nicht unumstritten. Hier wird z.T. differenziert:

1. nach der Art der Tätigkeit: Spezifische Hoheitsbefugnisse müssen staatlich bleiben, Serviceleistungen können von Privaten durchgeführt werden.

2. nach der Intensität des Eingriffs: Die Durchführung von Eingriffen ist Beamten vorbehalten, vorbereitende oder Hilfstätigkeiten können auch von Privaten übernommen werden.

3. nach der Organisation und Intensität der Überwachung: Je präsenter und je engmaschiger die staatliche Aufsicht, desto eher können Befugnisse auf Private übertragen werden.

 

Doch ist dabei stets zu berücksichtigen: Im Vollzug müssen wegen der besonderen Konfliktträchtigkeit der Situation (zwischen Gefangenen bzw. zwischen ihnen und dem Personal), der regelmäßigen Unmöglichkeit des Ausweichens gegenüber solchen Konflikten und der Notwendigkeit raschen Handelns besonders strenge Grundsätze gelten.

 

Wo eine Regel ist, können auch Ausnahmen sein. Die Ausnahme einer Einbeziehung Privater in den Vollzug ist nach Art. 33 Abs. 4 GG nicht gänzlich ausgeschlossen. Sie findet sich in mancherlei Erscheinungsformen auch schon in der Gegenwart. § 155 StrafvollzugsG nennt wichtige Beispiele, die aber nicht abschließend gemeint sind. Darüber hinaus dürfen nicht-hoheitliche Aufgaben im Service- oder Ausbildungsbereich oder nicht ständig wahrzunehmende hoheitliche Aufgaben etwa im Schulbereich privatisiert werden. Noch weiter dürfen Private tätig werden, wo sie über besondere Fachkenntnisse verfügen, welche im öffentlichen Dienst nicht oder nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind (z.B. Psychologen, Therapeuten, Sportpädagogen usw.). Schließlich können aber auch mit gesetzlicher Ermächtigung neue Formen ausprobiert werden, etwa weil sich die herkömmlichen Methoden nicht bewährt haben. Die hohen Rückfallquoten bei jugendlichen Strafentlassenen mögen hier Experimentierbedarf begründen. In diesen Fallgruppen können die Experimentierklauseln des JGG und zukünftiger Landesgesetze zur Anwendung kommen. Demgegenüber reichen Haushaltsprobleme allein zur Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Private nicht aus.

 

III. Konsequenzen für den Jugendstrafvollzug

 

Die Vollzugsverantwortlichkeit der öffentlichen Hand bedeutet: Jugendstrafvollzug muss grundsätzlich in staatlicher Hand bleiben. Aber auch dort, wo Private zulässigerweise mitwirken, darf die staatliche Verantwortung nicht bloß auf dem Papier stehen. Vielmehr müssen wirksame Mechanismen zur Verfügung stehen, um sie auch effektiv werden zu lassen. In der Vollzugswirklichkeit bedeutet das:

 

1. Die Entscheidungszuständigkeiten des Vollzugs- und des Anstaltsleiters müssen auch dort erhalten bleiben, wo ggf. Private tätig werden.

2. Beide müssen über die erforderliche Sachkunde in Vollzugsangelegenheiten verfügen, was regelmäßig einschließt, dass sie in Einzelfragen das Vollzugspersonal in die Aufsicht einschalten können.

3. Für die Gefangenen muss es einen unabhängigen, neutralen Aufsichts- bzw. Beschwerdeweg geben, der nicht allein zum privaten Träger und seinen Mitarbeitern, sondern zu staatlichen Stellen führt, welche mit der Sache zuvor weder institutionell noch personell befasst waren.

 

Diese Grundsätze werden auch durch die jüngste Föderalismusreform nicht in Frage gestellt. Zwar ändern sich Gesetzgebungszuständigkeiten, nicht aber die Vorgaben des Art. 33 Abs.  4 GG. Im genannten Rahmen stehen dem Gesetzgeber gewisse Gestaltungsfreiräume offen, die jedoch die genannten Mindestanforderungen wahren müssen. § 91 Abs. 3 JGG kann hierfür schon gegenwärtig eine taugliche gesetzliche Ermächtigung darstellen. Die Vorschrift lässt neue, freie Formen zu. Doch müssen dies nicht zwingend private Einrichtungen sein, sie dürfen auch in staatlicher Trägerschaft betrieben werden. Ob also der Weg einer Teilprivatisierung beschritten wird, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern eine politische Entscheidung.

 

IV. Rechtspolitische Folgerungen: Experimentiergesetze oder self-fulfilling prophecies?

 

Das nun geplante Entlassungsintensivtraining nähert sich dem offenen Vollzug an, der seinerseits in unterschiedlichen Formen ausgestaltet sein kann. Hier gibt es kaum zwingende gesetzliche Vorgaben und erst recht kein legislatives Einheitsmodell: Der Vollzug soll erziehungsorientiert und daher den Erziehungsbedürfnissen angepasst sein. Diese sind stets Einzelfallbedürfnisse. Hier treffen sich praktische Notwendigkeit und gesetzliche Zulässigkeit differenzierender Ausgestaltung. Wo eine solche nicht möglich oder wegen kleiner Zahlen nicht sinnvoll ist, bieten sich experimentierende Formen auch unter Einbeziehung Privater an. Solche gesetzlichen Experimente sind auch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 4 GG zulässig, wenn sie entsprechend ausgestaltet sein: Befristet, mit Erprobungsvorbehalt und möglichst eindeutigen Kriterien für die zukünftige Evaluation. Diese muss allerdings wissenschaftlichen Kriterien standhalten. Dann würde ggf. auch aufgedeckt, wenn etwa resozialisierungsgeeignete Jugendliche in teilprivatisierte Einrichtungen überwiesen würden, ungeeignete hingegen im staatlichen Vollzug blieben. Unter dieser Prämisse wäre der höhere Resozialisierungserfolg der ersteren Gruppe nichts anderes als eine selffulfilling prophecy: Ein solcher Erfolg  bestätigte allein die frühere Resozialisierungsprognose, nicht hingegen die überlegene Vollzugseignung der privaten Träger.