Ordnung zur Ehrung besonderer Verdienste (Ehrenordnung)
des
Bundes der Strafvollzugsbediensteten
-BSBD-
Landesverband Brandenburg e.V.
in der Fassung des Beschlusses des Gewerkschaftstages vom 07.11.2014
Präambel
Es ist alte gewerkschaftliche Tradition, das verdienstvolle Wirken Einzelner durch vereinsinterne Auszeichnungen zu würdigen. Gemäß § 9 a der Satzung des Bundes der Strafvollzugsbediensteten Landesverband Brandenburg e.V ist der Gewerkschaftstag für Fragen grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Dazu gehört die Beschlussfassung über die Verleihung von Ehrungen. Aufgrund dieser Zuständigkeit wird die nachfolgende Ordnung zur Ehrung besonderer Verdienste (Ehrenordnung) beschlossen. Ziel der Ehrenordnung ist es, besondere Verdienste um den BSBD-Landesverband Brandenburg zu würdigen. Die Festlegung der Art und Weise soll die Bedeutung und den Stellenwert der jeweiligen Ehrung hervorzuheben.
§ 1 Grundsätzliches
1) Ehrungen durch den BSBD-Landesverband können in Anerkennung besonderer Verdienste und sollen in angemessenem Umfang und nach sorgfältiger Prüfung erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Ehrungen in angemessenem Verhältnis zur Art und Wertigkeit vergleichbarer Auszeichnungen stehen. 3) Ein Anspruch auf eine Ehrung besteht nicht.
§ 2 Anregung der Ehrung
1) Jedes Mitglied des BSBD-Landesverbandes Brandenburg kann eine Ehrung formlos anregen. Die Anregung soll zur Erleichterung der anschließenden Prüfung folgende Angaben über die zu ehrende Person enthalten:
- Vor- und Nachname
- Wohnanschrift
- Darstellung von Art und Umfang der besonderen Verdienste um den BSBD-Landesverband
- gegebenenfalls Referenzpersonen
§ 2 Arten der Ehrungen
Ehrungen für besondere Verdienste im Sinne dieser Ehrenordnung erfolgen durch:
1. Verleihung der bronzenen Ehrennadel
Die Ehrennadel in Bronze kann an Mitglieder verliehen werden, die mindestens 25 Jahre Mitglied in einer demokratischen Gewerkschaft sind.
2. Verleihung der silbernen Ehrennadel
Die Ehrennadel in Silber kann an Mitglieder verliehen werden, die mindestens 35 Jahre Mitglied in einer demokratischen Gewerkschaft sind.
3. Verleihung der goldenen Ehrennadel
Die Ehrennadel in Gold kann an Mitglieder verliehen werden, die mindestens 45 Jahre Mitglied in einer demokratischen Gewerkschaft sind.
4. Ernennung zum Ehrenmitglied des Landesverbandes
Als Ehrenmitglieder des BSBD-Landesverbandes können bei Beendigung ihrer Tätigkeit ausgezeichnet werden:
a) langjährige, verdiente Mandatsträger, die mindestens drei Amtsperioden dem Landesvorstand angehört haben
b) langjährige, verdiente Mandatsträger, die mindestens drei Amtsperioden dem Landeshauptausschuss angehört haben und die sich in dieser Zeit durch herausragende Leistungen um den BSBD-Landesverband verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder des Landesgewerkschaftstages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des Landesverbandes
Zu Ehrenvorsitzenden des BSBD-Landesverbandes können bei Beendigung ihrer Tätigkeit ernannt werden: a) verdiente Landesvorsitzende des Bundes der Strafvollzugsbediensteten, die mindestens zwei Amtsperioden dieses Amt innegehabt haben,
b) verdiente Landesvorsitzende des BSBD-Landesverbandes, die mindestens eine Amtsperiode dieses Amt innegehabt haben und in dieser Zeit über die Verpflichtungen ihres Amtes hinaus das Verbands geschehen durch Innovation und besondere Initiativen und in beständigem Einsatz mit nachhaltiger Wirkung gestaltet und gefördert haben.
Ehrenvorsitzende sind stimmberechtigte Mitglieder beim Landeshauptausschuss und beim Landesgewerkschaftstag. Sie können an Sitzungen des Landesvorstandes teilnehmen.
Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Ehrungen und Ernennungen stehen in keinem Widerspruch, mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes.
§ 3 Entscheidungsrecht
1) Das Entscheidungsrecht zur Ehrung als Ehrenvorsitzender oder als Ehrenmitglied obliegt dem Gewerkschaftstag des Landesverbandes.
2) Die Ehrung durch Verleihung einer Stufe der Ehrennadel obliegt dem Hauptausschuss des Landesverbandes.
3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit.
§ 4 Besondere Auszeichnungen
Besondere Auszeichnungen können an Personen verliehen werden, die den BSBD Landesverband oder den Justizvollzug im Land Brandenburg in herausragender Weise unterstützt oder gefördert haben. Die besondere Auszeichnung erfolgt in der Regel durch Verleihung einer Urkunde auf Beschluss des Hauptausschusses.
§ 5 Ehrungen durch Ortsverbände
1) Ortsverbände können nach eigenem Ermessen besonders verdiente Mitglieder des Ortsverbandes ehren.
2) Die Ehrung erfolgt in der Regel durch Verleihung einer Urkunde.
§ 6 Beurkundung
Ehrungen sollen beurkundet werden.
§ 7 Verleihung
1) Ehrungen sind in der ihrer Bedeutung und dem Anlass entsprechenden Form vorzunehmen.
2) In der Regel erfolgt die Ehrung innerhalb des entsprechenden Beschlussorgans.
3) Das zu ehrende Mitglied ist schriftlich über die geplante Ehrung zu informieren und einzuladen.
§ 8 Widerruf
1) Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz können entzogen werden, wenn:
a) wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angenommen wurden oder die Verleihung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erfolgt ist,
b) sich der Geehrte durch sein späteres Verhalten als der Ehrung unwürdig erwiesen hat.
2) Über den Widerruf entscheiden die in § 3 der Ehrenordnung zum Entscheidungsrecht genannten Organe.
§ 9 Ehrung von Toten
1) Verstorbene Mitglieder sollen unter Beachtung ihres letzten Willens oder der Wünsche der Hinterbliebenen in angemessener Form, in der Regel durch eine Traueranzeige oder einen Nachruf geehrt werden.
2) Die anfallenden Kosten trägt in den Fällen des Ehrenvorsitzes oder der Ehrenmitgliedschaft der Landesverband, in den Fällen der Trägerschaft der Ehrennadel der jeweilige Ortsverband.